§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG begegnet außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 604/2013) keinen europarechtlichen Bedenken (Abgrenzung von BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - V ZB 124/14). Tenor 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen. 3. Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt F. als Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. 4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1. Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 12.09.2014 in N. an. Hierbei verwendete er einen gefälschten slowenischen Personalausweis (Bl. 16 d.A.). Die auf diesem Ausweis angegebene Person ist nicht existent. Der slowenische Ausweis mit der Nr. … wurde für eine andere Person ausgestellt. Am 15.01.2015 wurde der Betroffene durch Beamte der Kriminalpolizei N. festgenommen und in Gewahrsam verbracht. Der Betroffene wurde als Beschuldigter vernommen (Bl. 8 d.A.). Nach Belehrung erklärte er, dass er sich die falschen Papiere im Kosovo beschafft habe, um nach Deutschland zu gelangen und dort arbeiten zu können. Für die Papiere - neben dem Ausweis auch Führerschein und Visa-Kreditkarte (Bl. 15/17 d.A.) - habe er 8.000,- € an einen Slowenen gezahlt. Seine echten Papiere befänden sich im Kosovo. 2. Am 15.01.2015 beantragte die Stadt N., Einwohneramt - Ausländerwesen, beim Amtsgericht Nürnberg die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 26.03.2015, die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung sowie für den Fall, dass über den Antrag nicht sofort entschieden werden kann, die Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von 3 Wochen gem. § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, § 427 FamFG (Bl. 1 d.A.). Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, der Betroffene habe durch seinen unerlaubten Aufenthalt und die vorgelegten gefälschten Ausweisdokumente zu erkennen gegeben, dass er den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland keine Beachtung schenke. Er sei nach eigenen Angaben mittellos und nicht im Besitz eines Nationalpasses, so dass die freiwillige Ausreise nicht möglich sei. Es sei anzunehmen, dass der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und sich der Abschiebung entziehe. Für die Erstellung eines Passersatzdokuments sei ein Bearbeitungszeitraum von 3 Wochen erforderlich. Anschließend könne die Buchung eines Fluges erfolgen. Die Justizvollzugsanstalt Mühldorf sei seine spezielle Einrichtung für den Vollzug der Abschiebungshaft. Die Aufnahme des Betroffenen dort könne am 15.01.2015 erfolgen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erteilte ihr Einvernehmen zu der geplanten Abschiebung des Betroffenen (Bl. 22 d.A.). 3. Der Betroffene wurde am 15.01.2015 vor dem Amtsgericht Nürnberg angehört (Bl. 23 d.A.). Er erklärte, wenn es möglich sei, würde er freiwillig in den Kosovo zurückkehren und die Reisekosten sogar selbst tragen. Er stelle keinen Asylantrag. Anschließend ordnete das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 15.01.2015 die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 12.03.2015 und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an (Bl. 27 d.A.). Der Beschluss wurde in Gegenwart des Betroffenen verkündet und ihm eine Ausfertigung in deutscher Sprache ausgehändigt. Der Betroffene befand sich seit dem 15.01.2015 in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf am Inn (Bl. 49 d.A.). 4. Mit einem am 23.01.2015 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten ließ der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.01.2015 erheben (Bl. 34 d.A.). Es wurde beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2015 wiederholt (Bl. 50 d.A.). Außerdem beantragte der Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2015 näher begründet (Bl. 46 d.A.). Der Betroffene macht geltend, die Haft könne weder auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 noch auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH für den Bereich der sog. Dublin-III-Verfahren. Diese Rechtsprechung sei auf das vorliegende Verfahren, das der Rückführungsrichtlinie unterfalle, zu übertragen. Auch diese Richtlinie verlange, dass die Fluchtgefahr anhand objektiver Kriterien gesetzlich festgelegt sei. An einer solchen richtlinienkonformen Regelung fehle es momentan in Deutschland. 5. Das Amtsgericht Nürnberg hat der Beschwerde mit Verfügung vom 23.01.2015 nicht abgeholfen (Bl. 40 d.A.). Der Betroffene wurde am 03.02.2015 in den Kosovo abgeschoben. Die Stadt N. hat mit Schreiben vom 13.02.2015 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen (Bl. 52 d.A.). II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 58 Abs 1, 59 Abs. 1 FamFG. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Nachdem der Betroffene am 03.02.2015 abgeschoben worden ist und sich nicht mehr in Haft befindet, hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Der Betroffene hat jedoch in zulässiger Weise den Antrag gestellt, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.01.2015 in seinen Rechten verletzt worden ist. Ein berechtigtes Interesse liegt vor (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Denn die Freiheitsentziehung stellt stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (vgl. BGH, NJW 2012, 1582 , 1583 m.w.Nachw.). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.01.2015 ist nicht zu beanstanden.
- a)Der Antrag der beteiligten Behörde genügte den formellen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG und enthielt insbesondere Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung. Die antragstellende Behörde war gem. § 71 Abs. 1 AufenthG, §§ 1 S. 1 Nr. 1, 2, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZustVAuslR sachlich und örtlich zuständig. Das Amtsgericht hat den Betroffenen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mündlich angehört (§ 420 Abs. 1 S. 1 FamFG).
- b)Es lagen die Haftgründe der § 62 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG vor.
- aa)Der Betroffene war aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Denn er war in das Bundesgebiet eingereist und hat sich darin aufgehalten, ohne einen anerkannten und gültigen Pass zu besitzen und ohne von der Passpflicht befreit gewesen zu sein (§§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Ebenso wenig besaß der Betroffene den erforderlichen Aufenthaltstitel (§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG).
- bb)Darüber hinaus hat sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG). Er versuchte, sich durch einen gefälschten slowenischen Pass auszuweisen und hat diesen bei der Stadt N. zur Anmeldung vorgelegt. Außerdem verfügte er über einen gefälschten slowenischen Führerschein und eine gefälschte, scheinbar in Slowenien ausgestellte Visa-Kreditkarte. Dies war nach Ansicht der Kammer zumindest auch von der Absicht getragen, sich als Freizügigkeit genießender Unionsbürger auszugeben und auf diese Weise die Abschiebung zu verhindern oder zu erschweren. Eine solche Identitätstäuschung durch Benutzung gefälschter Personaldokumente, insbesondere die Täuschung über die Staatsangehörigkeit, stellt eine aktive Maßnahme dar, um sich der Abschiebung zu entziehen (vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 120 ). Der vorliegende Fall hat daher eine andere Qualität als die bloße Passlosigkeit des Betroffenen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, FGPrax 1998, 38).
- cc)Es ist unschädlich, dass der Haftantrag der Stadt Nürnberg sich nicht ausdrücklich auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG bezieht. Gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG genügt der Vortrag konkreter Tatsachen, die dem Gericht die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erlauben. Zwar stellt das Gesetz an die Begründung eines Haftantrags strengere Anforderung als außerhalb von Freiheitsentziehungssachen. Diese Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall hat der Antrag vom 15.01.2015 alle für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls angesprochen. Damit musste auch dem Betroffenen klar sein, welcher Sachverhalt die Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag bildet.
- dd)Entgegen der Auffassung der Beschwerde sowie der hierzu vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover (Beschl. v. 19.01.2015 - 44 XIV 64/14 ) und des Amtsgerichts Wennigsen (Beschl. v. 27.01.2015 - 2 XIV 2/15 B) begegnen § 62 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG keinen europarechtlichen Bedenken. Der vorliegende Fall betrifft die Rückführung eines illegal aufenthaltigen Drittstaatenangehörigen in sein Herkunftsland. Hierzu existieren unionsrechtliche Vorgaben in Gestalt der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungs-RL), welche durch den deutschen Gesetzgeber umzusetzen war. Die Rechtsprechung des BGH zur Einschränkung der Haftgründe gem. Dublin-III-VO ist nicht uneingeschränkt auf die Haftgründe gem. der Rückführungs-RL übertragbar. Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL erlaubt den Mitgliedstaaten, Drittstaatenangehörige in Haft zu nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen. Im Gegensatz zu Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin-III-VO) beschränkt die Rückführungs-RL die zulässigen Haftgründe nicht auf das Bestehen einer Fluchtgefahr. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Rückführungs-RL („und zwar insbesondere …“), der zeigt, dass die Aufzählung der Haftgründe nicht abschließend ist. Darüber hinaus nennt Art. 15 Abs. 1 S. 1 lit.
- b)der Rückführungs-RL ausdrücklich einen in Betracht kommenden weiteren Haftgrund, nämlich das Umgehen oder Behindern der Abschiebung durch den betroffenen Drittstaatenangehörigen. Dieses Verständnis einer nicht abschließenden Regelung entspricht dem Zweck der Rückführungs-RL. Sie erkennt das Recht der Mitgliedsstaaten an, die Rückkehr illegal aufenthaltiger Drittstaatenangehöriger sicherzustellen und will nur in Teilbereichen eine Harmonisierung des nationalen Rechts herbeiführen (Erwägungsgründe 5 und 8). Dabei soll das Mittel der Haft zwar nur begrenzt zum Einsatz kommen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Erwägungsgrund 16). Eine Beschränkung auf Fälle der Fluchtgefahr ist aber gerade nicht geregelt worden. In Fällen vollziehbarer Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise rechtfertigt sich die Haft, um die Rückkehr des Ausländers vorzubereiten bzw. durchzuführen und steht mit dem allgemeinen Vorbehalt in Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Rückführungs-RL in Einklang. Hat der Drittstaatenangehörige - wie hier - durch gefälschte Personaldokumente und Täuschung über seine Staatsangehörigkeit versucht, das Abschiebungsverfahren zu umgehen oder zu behindern, so gestattet Art. 15 Abs. 1 S. 1 lit.
- b)der Rückführungs-RL den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Inhaftnahme. Anders als in Fällen der Fluchtgefahr fordert die Richtlinie zu Art. 15 Abs. 1 S. 1 lit.
- b)keine weiteren gesetzlich festgelegten Kriterien.
- ee)Ob § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Rückführungs-RL in Einklang steht oder die zu den Anforderungen der Dublin-III-VO ergangene Entscheidung des BGH (Beschl. v. 26.06.2014 - V ZB 31/14 , NVwZ 2014, 1397 ) einschränkungslos übertragen werden kann, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Haft war - wie ausgeführt - bereits aus anderen Gründen als der Entziehungsgefahr gerechtfertigt.
- c)Die Überwachung der Ausreise war gem. § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nrn. 4 bis 7 AufenthG erforderlich, da der Betroffene mittellos ist, keinen Pass besaß und unter der Angabe veränderter Personalien gegenüber dem Einwohneramt der Stadt N. im Bundesgebiet verbleiben wollte. Er hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen werde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine erhebliche Geldsumme - nach eigenen Angaben 8.000,- € - aufgewandt hat, um sich unter falschem Namen und mit falscher Staatangehörigkeit im Bundegebiet aufhalten zu können. Hierbei würde es sich aus der Sicht des Betroffenen im Falle der Abschiebung um vergebliche Aufwendungen handeln.
- d)Auch § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG stand der Sicherungshaft nicht entgegen. Der Betroffene war ohne kosovarische Papiere eingereist. Die Beschaffung von Ersatzpapieren und die anschließende Flugbuchung wären innerhalb von 3 Monaten möglich gewesen. Dies wurde nur deshalb hinfällig, weil - entgegen den Angaben des Betroffenen - ein in Deutschland lebender Verwandter am 16.01.2015 eine kosovarische ID-Card des Betroffenen bei der Stadt N. vorlegte.
- e)Auch die sonstigen Voraussetzungen der Sicherungshaft waren gegeben:
- aa)Ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht ersichtlich.
- bb)Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gem. § 72 Abs. 4 AufenthG lag vor.
- cc)Der Zweck der Haft konnte nicht durch mildere Mittel erreicht werden (§ 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Insbesondere aufgrund der Identitätstäuschung des Betroffenen war mit Widerstand gegen die Abschiebung zu rechnen. Dem konnte nur durch eine freiheitsentziehende Maßnahme wirksam begegnet werden.
- dd)Auch ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot lag nicht vor. Nachdem unerwartet eine kosovarische ID-Card vorlag, konnte die Abschiebung bereits am 03.02.2015 erfolgen.
- ee)Der Betroffene wurde im Rahmen der Anhörung am 15.01.2015 über sein Recht auf konsularischen Beistand belehrt (Art. 36 Abs. 1 lit. b WKÜ).
- f)Die Dauer der angeordneten Sicherungshaft war angemessen. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts Nürnberg im Beschluss vom 15.01.2015 (Seite 4) Bezug genommen.
- g)Die Kammer kann ausnahmsweise ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden. Der Betroffene hat im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und der Anhörungen durch das Amtsgericht Nürnberg Angaben zur Sache gemacht. Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass eine erneute Anhörung des Betroffenen zu Erkenntnissen führt, die für die Entscheidung von Bedeutung wären (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). 3. Dem Betroffenen war Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen.
- a)Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist - trotz des Unterliegens in der Hauptsache - begründet.
- aa)Die Rechtsverteidigung des Betroffenen bietet zwar nach Ansicht der Kammer keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 S. 1 ZPO). In Hinblick auf die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, ob die vorliegenden Haftgründe in Hinblick auf die Rückführungs-RL europarechtskonform sind, darf jedoch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip die Verfahrenskostenhilfe nicht verwehrt werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30 Aufl., § 114 Rrnr. 21 m.w.Nachw.).
- bb)Angesichts der durch den Betroffenen angegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 36-39 d.A.) ist ihm die Wahrnehmung seiner Rechte aus eigenen Mitteln nicht möglich.
- b)Zwar ist vorliegend kein Rechtsanwaltszwang gegeben. Dennoch war dem Betroffenen vorliegend ein Rechtsanwalt beizuordnen. Nach § 78 Abs. 2 FamFG ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an, so dass einem unbemittelten Betroffenen ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn ein bemittelter Betroffener in seiner Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2013 - V ZB 138/12 ). Die vorliegende Beschwerdebegründung, die Haftgründe wären mit der zu beachtenden Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar und daher unanwendbar, ist lediglich mit Unterstützung eines Rechtsanwalts möglich, so dass auch eine bemittelte Partei in derselben Lage einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Permalink: http://openjur.de/u/761744.html Kommentare
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