Dezember 2014 (GVBl S. 511), verstößt gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV und ist nichtig.
Dezember 2014 (GVBl S. 511). Die angegriffene Bestimmung und weitere Regelungen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut: Art. 85Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(4)1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren … entspricht,2. auf einer Höherversicherung beruht.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.… II. Der seit 1. Juni 2011 pensionierte Antragsteller war Beamter eines bayerischen Landkreises. Ihm war vom Dienstherrn die Nebentätigkeit als Geschäftsführer beim familieneigenen Wasserkraftwerk genehmigt worden. In dieser Funktion erwarb der Antragsteller Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber finanziert wurde. Der Antragsteller, dessen Versorgungsbezüge um den Bruttobetrag der Betriebsrente gekürzt werden, rügt Verstöße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und das Gebot des Vertrauensschutzes in Form der Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV). 1. Die Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG bewirke eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, die auf keinem sachlichen Grund beruhe und daher gegen das Willkürverbot verstoße. Sie bestimme, dass Versorgungsleistungen gleich welcher Art, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt seien, als Renten im Sinn des Gesetzes anzusehen und deshalb auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in gleicher Weise wie Renten anzurechnen seien. Die Vorschrift erfasse damit auch solche Versorgungsleistungen, die aus einer privaten Rentenversicherung bzw. aus der Vereinbarung einer Betriebsrente herrührten, wobei es nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich sei, ob die Versorgungsleistungen aus einer öffentlichen oder privaten Rentenkasse gezahlt würden. Ferner werde vom Gesetz nicht darauf abgestellt, ob der Begünstigte der Versorgungsleistungen selbst durch eigenen Kapitaleinsatz oder jemand anderes die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen für die Versorgungsleistungen geschaffen habe (also z. B. durch Abschluss einer privaten Rentenversicherung und der damit einhergehenden Zahlung der jeweiligen Beiträge bis zum Eintritt der Versicherungsleistung). Dieses Verständnis der Vorschrift werde durch die im Amtsblatt 12/2012 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht bestätigt (Nr. 85.1.6), wonach sonstige Versorgungsleistungen alle Leistungen seien, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten oder deren Hinterbliebenen bestimmt seien und nicht unter die Nrn. 1 bis 5 des Art. 85 oder unter Art. 84 BayBeamtVG fielen. Ein sachlicher Grund dafür, die in Form von monatlichen Versorgungsleistungen gezahlten „Renten aus privater Vorsorge“ im Gegensatz zu den aus sonstigem angesparten Vermögen resultierenden Einkünften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, sei nicht ersichtlich. Beide Arten der Vermögensvorsorge seien zunächst dahin vergleichbar, dass sie jeweils aus dem eigenen Einkommen, welches regelmäßig durch Arbeit erzielt werden könne, entstünden. Weiter seien sie insoweit vergleichbar, als sie unabhängig vom öffentlichen Dienstverhältnis zu einem Vermögensaufbau führten, der ohne jegliche Zuschüsse oder sonstige Hilfen aus öffentlichen Kassen entstehe. Die Vermögensmehrung wurzle ausschließlich in der privaten Willensbildung und dem entsprechenden Verzicht auf einen konsumierenden Verbrauch von Einkünften zur Erreichung einer zusätzlichen Alterssicherung. Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere auch des Besoldungsrechts, einen weiten Spielraum. Allerdings werde diese Regelungsfreiheit durch das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip begrenzt. Dieses verlange vom Dienstherrn, dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren. Zwar könne sich der Gesetzgeber in bestimmten Fällen von seiner Alimentationsaufgabe dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte verweise. Dies gelte aber lediglich für die Anrechnung solcher Einkünfte, die aus öffentlichen Kassen stammten und ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt seien. Die Anrechnung privater Versicherungsleistungen auf Ruhestandsbezüge bedürfe einer eigenständigen sachlichen Rechtfertigung, die es nicht gebe. Der Gedanke der Überversorgung eines Ruhestandsbeamten, die die Anrechnung von Versorgungen aus öffentlichen Kassen rechtfertige, stelle im Hinblick auf die einem Ruhestandsbeamten zufließenden Leistungen aus einer privaten Rentenkasse eine sachfremde Überlegung dar. Insbesondere könne es keinen Unterschied machen, ob der Beamte selbst einen Spar-entschluss fasse oder ob ihm im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit „freiwillig“ eine Betriebsrente als zusätzliche Alterssicherung angeboten werde. Eine Differenzierung danach, ob der Beamte selbst oder sein Arbeitgeber eine Vermögensdisposition für eine private Altersvorsorge treffe, sei nicht zulässig. Allenfalls könne danach unterschieden werden, ob die zusätzliche Altersvorsorge ausschließlich aus privatem Kapital erfolge oder ob hierfür auch öffentliche Kassen oder Leistungen in Anspruch genommen würden. Ein hinreichend tragfähiges staatliches Interesse daran, die ohne Beteiligung der öffentlichen Hand erreichte private Alterssicherung zur Reduzierung der Belastung öffentlicher Kassen in Anspruch zu nehmen, bestehe nicht. Rein fiskalische Überlegungen, insbesondere auch steuerlicher Art, stellten keinen Rechtfertigungsgrund dar. 2. Die Vorschrift verstoße auch gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes, welches u. a. in der Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) Ausdruck finde. Die seit 1. Januar 2011 geltende streitgegenständliche Norm beinhalte eine sog. unechte Rückwirkung, da ihre Folgen zwar erst mit Verkündung der Norm für die Zukunft einträten, jedoch auf Sachverhalten beruhten, die bereits vor Gesetzesverkündung „ins Werk gesetzt“ worden seien. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung sei vorliegend nicht durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt, sodass das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage überwiege. Die Vorschrift hätte daher allenfalls mit einer verfassungsrechtlich einwandfreien Übergangsbestimmung erlassen werden dürfen, um so den gegebenen Vertrauensschutz der Betroffenen ausreichend zum Ausdruck zu bringen. Ermessensrichtlinien könnten in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. III. 1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage für unbegründet. Die Anrechnung von Betriebsrenten auf Versorgungsbezüge, soweit sie aus dem Bereich der Tätigkeit als Beamter abzuleiten seien, sei notwendig und gerechtfertigt. Im Zuge der Gleichbehandlung dürften Beamte, die aufgrund ihrer Tätigkeit Nebeneinkünfte aus mit der Beamtentätigkeit verbundenen Tätigkeiten erzielten, nicht besser gestellt werden als diejenigen Beamten, die keine weiteren Nebeneinkünfte aus ihrer Dienstverpflichtung erlangten. Das Leitbild des Nur-Beamten erfordere, dass dieser nicht schlechter gestellt werden dürfe und eine Überversorgung zu vermeiden sei. Deshalb müssten Beamte, die durch Tätigkeiten neben ihrer Beschäftigung als Beamte anderweitige Versorgungsansprüche erworben hätten, sich diese anrechnen lassen. Eine Anrechnung sei nicht vorzunehmen, wenn es sich um private, besondere eigene Leistungen handle, wie z. B. private Altersversorgungen. Sonderleistungen hingegen, die überwiegend durch den Arbeitgeber finanziert würden, seien eben nicht vom Beamten, sondern vom Dienstherrn finanziert und eine Zusatzleistung, die keine rein private Altersvorsorge darstelle. Auch das Rückwirkungsverbot des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV sei nicht verletzt. Der Vertrauensschutz der Berechtigten im Hinblick auf die Höhe des Altersruhegeldes sei gewahrt. Eine Überalimentation dürfe und solle nicht erfolgen. 2. Auch nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung ist die Popularklage unbegründet.
- a)Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV sei nicht gegeben. Zu vergleichen seien zum einen die Gruppe von Ruhestandsbeamten, die Auszahlungen aus einer Betriebsrente erhielten, zum anderen die Gruppe von Ruhestandsbeamten, die ihre Altersvorsorge über private Sparguthaben gesichert hätten. Dem Antragsteller sei zuzugestehen, dass bei einer Altersvorsorge aus privaten Sparguthaben keine Anrechnung stattfinde. Allerdings würden auch Betriebsrenten nur dann angerechnet, wenn sie nicht auf einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten beruhten. Handle es sich um freiwillige Beiträge, die der Beamte selbst entrichte, nachdem er über das Geld verfügen könne, so unterbleibe wegen Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG eine Anrechnung. Dies gelte z. B. bei Leistungen aus einer Betriebsrente, die auf einer Entgeltumwandlung beruhten (§§ 1 a , 17 BetrAVG). Von einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten und freiwilligen Beiträgen im Sinn des Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG sei jedoch nicht auszugehen, wenn die Beiträge nicht durch den Beamten selbst, sondern etwa als Sonderleistung überwiegend durch seinen Arbeitgeber finanziert würden. Diese Fallgestaltung einer Zusatzleistung des Arbeitgebers sei nicht mit einer rein privaten Altersvorsorge zu vergleichen, da nicht der Beamte selbst, sondern der Arbeitgeber die entsprechende Vermögensdisposition im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Alterssicherung der Beschäftigten getroffen habe. Eine Ungleichbehandlung sei daher mangels Vergleichbarkeit der Gruppen nicht gegeben. Im Übrigen seien die Unterschiede bei der Anrechnung auf die Versorgung sachlich gerechtfertigt. Die Anrechnungstatbestände des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 BayBeamtVG sollten eine Überalimentation im Vergleich zu sog. Nur-Be-amten verhindern. Das Alimentationsprinzip gebe vor, dass der Unterhalt des Beamten und seiner Familie im Alter durch den Dienstherrn vollständig gesichert sein müsse und insofern eine private Vorsorge aus Eigenmitteln von dem Beamten verfassungsrechtlich nicht gefordert werden dürfe, sondern nur freiwillig – im Eigeninteresse des Beamten – erfolgen könne. Die Beamtenversorgung sei als Vollversorgung ausgestaltet, deren Höhe sich an der Alterssicherungsleistung bemesse, die ein sog. Nur-Beamter aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit höchstens erreichen könne. Das versorgungsrechtliche Leitbild des Nur-Beamten orientiere sich an einem Beamten, der eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorweisen könne und damit den Höchstruhegehaltssatz erdient habe. Die damit verbundene Höchstversorgung solle auch derjenige nicht überschreiten, der durch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis einen zusätzlichen, ebenfalls der Alterssicherung dienenden Anspruch erworben habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das weitere Beschäftigungsverhältnis vor oder während der Beamtentätigkeit bestanden habe. Die erhöhte Versorgung bei Vorliegen weiterer Beschäftigungen ergebe sich zudem vor allem deshalb, weil Alterssicherungssysteme, wie z. B. Beamtenversorgung und Betriebsrente, nicht aufeinander abgestimmt seien und unkoordiniert nebeneinander liefen. Werde durch eine Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Betriebsrente deswegen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschritten, sei die Anrechnung der überschießenden Beträge auf die Alimentation zur Entlastung des Versorgungsdienstherrn vorgeschrieben. Abgesehen davon sei es sachlich gerechtfertigt, dass sich der Dienstherr von seiner Alimentationsverpflichtung entlaste, sofern die Alimentation des Ruhestandsbeamten anderweitig gesichert sei. Die Staatskasse solle nicht, soweit die Rente aus einer öffentlichen Kasse fließe, doppelten Ausgleich für bestimmte soziale Merkmale leisten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass eine weitere Alterssicherungsleistung vorliege, die die gleiche Zielrichtung wie die Beamtenversorgung verfolge. Diese sei bifunktional ausgestaltet, d. h. sie umfasse neben der Regelsicherung bereits eine Art Betriebsrentenanteil. Dieser Betriebsrentenanteil solle auch im öffentlichen Dienst zusätzlich die angemessene Alterssicherung der Beschäftigten gewährleisten, sodass Beamte gerade nicht darauf angewiesen seien, ihre Alterssicherung über ein weiteres Beschäftigungsverhältnis – und damit über eine weitere Betriebsrente – zu sichern. Mit der Berücksichtigung von Betriebsrenten in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG erfolge zudem eine Gleichstellung mit den Beamten, die eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhielten, die nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG ebenfalls angerechnet werde. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG sei unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, dass eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand vermieden werde. Blieben Betriebsrenten anrechnungsfrei, würde die Staatskasse doppelt belastet. Zum einen würden durch Pensionszusagen Pensionsrückstellungen bilanziert, die den Gewinn – und damit die Steuerlast – eines Unternehmens bereits während der aktiven Dienstzeit des Beamten minderten. Die Auszahlung der Betriebsrente erfolge erst nach dem Erreichen der Altersgrenze. Dies führe dazu, dass der Beamte, der aufgrund seiner Pensionierung insgesamt niedrigere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele als während seiner aktiven Dienstzeit, von einem niedrigeren Steuersatz profitiere. Zum anderen könnte der Dienstherr die Betriebsrente nicht mehr auf die Versorgungsbezüge anrechnen, sodass auch dadurch eine höhere Belastung der öffentlichen Hand entstünde.
- b)Die angegriffene Vorschrift verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV). Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG wirke auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und stelle deshalb eine tatbestandliche Rückanknüpfung (sog. unechte Rückwirkung) im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Diese sei zulässig, weil die Veränderungsgründe des Gesetzgebers die Bestandsinteressen der Betroffenen überwögen. Zwar werde gerade im Beamtenversorgungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Allerdings müsse es dem Gesetzgeber auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen möglich sein, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen. Im vorliegenden Fall hätten die betroffenen Beamten nicht darauf vertrauen dürfen, dass für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weiter gelten und zugesagte Leistungen auf Dauer mindestens konstant bleiben würden. Insbesondere im Bereich der Anrechnung von Betriebsrenten sei zu berücksichtigen, dass auch vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2011 grundsätzlich ein Ausgleich für Betriebsrenten stattgefunden habe, indem Kann-Vordienstzeiten nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien in bestimmten Fällen nur eingeschränkt anerkannt worden seien. Abzuwägen gegen den Vertrauensschutz der Betroffenen sei die vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zielsetzung, im Vergleich zum Nur-Beamten eine Überalimentation zu verhindern, die sich aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Alterssicherungssysteme ergebe und vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die am Alimentationsgedanken orientierte Beamtenversorgung bereits die Komponente „Betriebsrente“ enthalte und so bemessen sei, dass dem Beamten und seiner Familie auch nach seiner aktiven Dienstzeit ein angemessener Lebensstandard erhalten bleibe, und zwar unabhängig von einer etwaigen Nebentätigkeit. In die Abwägung der Rechtsgüter sei auch die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG einzubeziehen. Diese gewähre zwar im Ergebnis lediglich Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1. Januar 2011 bereits im Ruhestand gewesen seien. Dies sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Der unterschiedliche Status von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern sei ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Überleitungs- bzw. Übergangsvorschriften. Vorliegend sei zusätzlich zu beachten, dass die Übergangsregelung einen Ausgleich für die Versorgungsempfänger habe schaffen sollen, die unter Geltung der alten Rechtslage von der Kürzung der Kann-Vordienstzeiten betroffen gewesen seien und bei denen wegen der besonderen Bestandskraft des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr habe angepasst werden können. Abgesehen davon hätten die bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits rentenbeziehenden Versorgungsempfänger im Vergleich zu den später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG fallenden Beamten weniger Zeit und dadurch geringere Möglichkeiten gehabt, sich auf die veränderte Rechtslage einzurichten und z. B. durch anderweitige Dispositionen in Bezug auf ihre Altersversorgung zu reagieren. IV. Die Popularklage ist zulässig. 1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählt Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG. 2. Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Die von ihm ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt – soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist – ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129 /135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196 /202; vom 9.9.2014 – Vf. 2-VII-14 – juris Rn. 39). Der Antragsteller hat damit gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG subjektive Rechte verbürgende Verfassungsnormen als verletzt bezeichnet. Er hat auch die Gründe dargelegt, aus denen er die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung ableitet. V. Die Popularklage ist begründet. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F),
Dezember 2014 (GVBl S. 511), verstößt gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Alimentationsprinzip. 1.