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FG München, Urteil vom 30. April 2014 - Az. 3 K 1665/12

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 verpflichtet ist. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom zu ihrem jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts –Registergericht- eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt. Am 4. September 2001 gab die Steuerfahndungsstelle des FA dem Geschäftsführer der Klägerin X die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer u.a. der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 1995 bis Juni 2001 bekannt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des FA (vgl. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29. August 2001) war X an insgesamt 39 Unternehmen (sog. "X-Gruppe") beteiligt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2003 (Az.) wurde der von der Klägerin am 7. September 2001 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen und die Klägerin aufgelöst. In den Steuerakten der Klägerin ist ein Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 18. März 2003 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des Betrags von 49.084,02 € festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse. An seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: "Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint". Auf dem mehrere Seiten vorher in den Akten abgehefteten Überwachungsbogen Umsatzsteuer 2000 ist handschriftlich vermerkt "USt 2000 intern vglt. entsprechend den VAen". Gemäß Vermerk des FA vom 4. Juni 2006 wurde das gegen X eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt. Am 14. Juni 2006 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts (HRB) gelöscht. Am 27. Dezember 2007 reichte X im Namen der Klägerin auf einem Erklärungsvordruck für 2004 eine auf den 18. Dezember 2007 datierte Umsatzsteuererklärung für 2000 ein, in der er die Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 7.156,41 DM errechnete. Das FA stimmte dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu. Am 13. Juli 2010 reichte X im Namen der Klägerin auf einem Erklärungsvordruck für 2004 eine auf den 11. Mai 2001 datierte Umsatzsteuererklärung für 2000 ein, in der er die Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 231.427,40 DM errechnete. Das FA stimmte auch dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu. Im Verwaltungsverfahren erklärte X gegenüber dem FA, zum Nachtragsliquidator bestellt worden zu sein, und übersandte per Fax einen dementsprechenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – vom 9. Februar 2010. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 legte X im Namen der Klägerin Einspruch wegen Nichtbearbeitung der Umsatzsteuererklärung 2000 ein. Mit Urteil vom 30. September 2011 (Az.:) verurteilte das Landgericht den X wegen Urkundenfälschung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; hierbei stellte das Gericht fest, dass er den vorgelegten Nachtragsliquidationsbeschluss vom 9. Februar 2010 gefälscht hat. Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bestellte das Amtsgericht -Registergericht- Frau Y zur Nachtragsliquidatorin der Klägerin. Am 25. Mai 2012 hat X im Namen der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Das Gericht forderte den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X mit gerichtlicher Anordnung vom 14. Juni 2012 auf, bis zum 13. Juli 2012 nachzuweisen, dass er zu dem gem. § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsbefugten Personenkreis gehört. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 übersandte X einen Anstellungsvertrag mit der GmbH vom 1. März 2010, wonach er als kaufmännischer Angestellter eingestellt werde und "vor allem" mit der Vorbereitung der Buchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der Vertretung vor Finanzamt und Finanzgericht beschäftigt sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 wies das FA den eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies das Gericht den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurück, da die Vertretung durch Beschäftigte der Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren über ein eigens vertraglich vereinbartes Beschäftigungsverhältnis nicht zulässig ist. Mit Anordnung vom 7. November 2012 forderte das Gericht die Klägerin gem. § 79b Abs. 1 FGO unter Fristsetzung zum 14. Dezember 2012 auf, auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt. Mit Schreiben vom 27. April 2013 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie am 22. Mai 2002 eine Umsatzsteuererklärung für 2000 eingereicht habe, in der sie ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 231.427,40 DM errechnet habe und die das FA nicht bearbeitet habe. Diese Einreichung sei am 13. Juli 2010 wiederholt worden. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25. Mai 2012, 15. Juli 2012, 16. September 2012, 25. November 2012 (eingegangen am 30. November 2012 sowie am 1. Dezember 2012), 12. Dezember 2012, 27. April 2013 sowie 29. April 2014 verwiesen. Die Klägerin beantragt,die Umsatzsteuer für 2000 auf den negativen Betrag von 231.427,40 DM festzusetzen. Das FA beantragt,die Klage abzuweisen. Das FA trägt vor, dass für das Streitjahr Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA vom 25. Juni 2012 sowie 29. Oktober 2013 verwiesen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2014 gem. § 6 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Gründe II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist unbegründet. Der begehrten Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.

  1. a)Das erkennende Gericht ist überzeugt davon, dass die von der Klägerin in Kopie vorgelegte, auf den 11. Mai 2001 datierte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 nicht wie von der Klägerin vorgetragen am 22. Mai 2002 beim FA eingereicht wurde. Denn diese Umsatzsteuererklärung befindet sich nicht bei den vorgelegten Akten des FA und wurde zudem auf einem handschriftlich abgeänderten Erklärungsvordruck für 2004 eingereicht, der jedoch erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums 2004 erhältlich war.
  2. b)Da eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 somit erst am 27. Dezember 2007 eingereicht wurde, lief die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ablauf des Kalenderjahres 2003 an.
  3. c)Die Fristdauer beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AO vier Jahre.
  4. d)Die Festsetzungsfrist ist mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 abgelaufen.
  5. e)Eine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO ist nicht eingetreten.
  6. aa)Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
  7. bb)Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist jedoch kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12 , BStBl II 2013, 663 ). Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO, wenn diese -wie im Streitfall die am 27. Dezember 2007 eingereichte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000- zu einer Erstattung führen soll (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 136/93 , BFH/NV 1996, 1 ).
  8. cc)Die am 27. Dezember 2007 eingereichte Umsatzsteuererklärung stellt auch keinen Antrag auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheids gem. § 164 Abs. 2 AO dar, da für das Streitjahr kein Umsatzsteuerbescheid ergangen ist. Der in den Steuerakten befindliche Umsatzsteuerbescheid für 2000 ist nicht als Bescheid erlassen worden, worauf das Fehlen einer Adresse, der handschriftliche Vermerk auf dem mehrere Seiten vorher in den Akten abgehefteten Überwachungsbogen Umsatzsteuer 2000 "USt 2000 intern vglt. entsprechend den VAen" sowie der grün gedruckte Hinweis auf das Vorliegen eines Originalbescheids hinweisen. Zudem hat das FA in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der in den Akten enthaltene Abdruck eines Bescheids für das Streitjahr 2000 vom 18. März 2001 nicht als Steuerbescheid erlassen worden ist.
  9. f)Eine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO ist ebenfalls nicht eingetreten.
  10. aa)Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 FGO insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt gem. § 171 Abs. 5 Satz 2 AO, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
  11. bb)Im Streitfall ist für das Streitjahr kein Bescheid -und damit auch nicht aufgrund der Steuerfahndungsprüfung- ergangen. Der Fristablauf wird jedoch nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur insoweit gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 83/03 , BFH/NV 2005, 1961 ).
  12. g)Eine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO ist ebenfalls nicht eingetreten
  13. aa)Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gem. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist.
  14. bb)Da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 abgelaufen ist (s.o.), konnte der erst danach mit Schreiben des X vom 24. Juni 2011 im Namen der Klägerin eingelegte Einspruch diesen Ablauf nicht mehr hemmen. 2. Aber auch sofern man unterstellen würde, dass die Klägerin – wie vorgetragen – am 22. Mai 2002 beim FA eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 eingereicht hat, so käme man zum gleichen Ergebnis. Denn in diesem Fall liefe die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, also mit Ablauf des Kalenderjahres 2002, und mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 ab, da keine Ablaufhemmung eingetreten ist (s.o.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/761768.html Kommentare

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