5 VVG a. F. ist die Bestimmung des § 176 VVG a. F. nicht anzuwenden; die Rückabwicklung erfolgt
BGB.
der Berechnung Anlage K 8, den er auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe Nutzungen aus den Prämien in Höhe der dort nach einem Zinssatz von 7 % berechneten Zinsen gezogen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Widerspruchsrecht
F. stehe dem Kläger nicht zu, da ihm bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 VAG a. F. übergeben worden seien. Das Rücktrittsrecht
5 S. 1 VVG a. F. sei spätestens einen Monat nach Zahlung der Erstprämie
5 S. 4 VVG a. F. erloschen; daran ändere auch eine möglicherweise fehlerhafte Belehrung nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in der mündlichen Verhandlung vom
Die Parteien haben dazu schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht
BGB ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der auf die Rentenversicherung geleisteten Prämien von 9.098,48 Euro zu, von dem er sich seinerseits den der Beklagten zustehenden Wertersatz für den Versicherungsschutz in Höhe von 99,03 Euro, die von der Beklagten abgeführten Steuern und den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag in Höhe von 7.799,16 Euro abziehen lassen muss. Ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist nicht begründet. 1. Der Kläger ist wirksam von dem mit der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag
5 VVG a. F. (Fassung vom 21.7.1994, BGBl. I 1630 ) zurückgetreten, indem er mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Dezember 2012 (Anlage K 2) „den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB“ erklären ließ.
5 S. 1 VVG a. F. steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung - um eine solche handelt es sich auch bei der hier abgeschlossenen Rentenversicherung - ein Rücktrittsrecht von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages zu.
5 S. 3 VVG a. F. beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Diese Frist hat für den Kläger nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte den Kläger in dem Antragsformular (Anlage B 1) nicht ordnungsgemäß belehrt hat und eine fehlerhafte Belehrung einer fehlenden Belehrung gleichsteht. Die Belehrung über ein Rücktrittsrecht von 10 statt 14 Tagen in den Schlusserklärungen des Antrags vom 19.7.1999 (Anlage B 1) war eindeutig falsch. Der Fehler kann durch die zutreffende Belehrung vor der Unterschrift nicht geheilt werden, da widersprüchliche Angaben ebenfalls fehlerhaft sind und in den Hinweisen vor der Unterschrift auf die Belehrung in den Schlusserklärungen verwiesen wurde. 2. Das Rücktrittsrecht des Klägers ist nicht
5 S. 4 VVG a. F. erloschen. Dort war vorgesehen, dass das Rücktrittsrecht bei einer unterbliebenen Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Bestimmung ist jedoch richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a. F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet, wie der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. Dezember 2014 zum Aktenzeichen IV ZR 260/11 entschieden hat. Auf die dortigen Ausführungen, denen der Senat folgt, wird verwiesen. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen mehr zu den Gegenargumenten der Beklagten gegen die Hinweise des Senats vom 4. November 2014 zur dortigen Ziffer 1, die im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehen. Das Rücktrittsrecht ist auch nicht aus anderen Gründen erloschen und der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Auf die Hinweise vom 4. November 2014 zu Ziffer 3 lit.
VVG a. F.), nicht die mit den Zahlungen des Versicherungsnehmers gebildete Prämienreserve behalten darf, er also nicht auf Kosten des Berechtigten einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Gewinn behalten darf (Motive zum VVG 1908, Bericht der VIII. Kommission über die Entwürfe, Verhandlungen des Reichstags, XII: Legislaturperiode I. Session Band 242 Anlage 2 zu Nr. 364, §§ 176, 177). Da es zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers nicht gab, kann hieraus folglich für die Frage ihrer Anwendbarkeit auf das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a. F. nichts gewonnen werden, sondern nur aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Mit der Einführung des Rücktrittsrechts
G/EWG vom 21.7.1994 sollte die Vorgabe aus den europäischen Lebensversicherungsrichtlinien über das Rücktrittsrecht (Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie Lebensversicherung 90/619/EWG des Rates vom 8.11.1990 - Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50 ff. - in der durch Art. 30 der Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 - Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1 ff. - geänderten Fassung) umgesetzt werden. Eine Rückabwicklung war dort zwar ebenfalls nicht gefordert. Denn dort heißt es: ”Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen”. Dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 wäre mit der Anwendung des § 176 VVG a. F. also genügt. Gegen eine bloße Aufhebung für die Zukunft spricht jedoch der Zweck der oben genannten Richtlinien, den Versicherungsnehmer vor den Folgen eines voreiligen Vertragsschlusses zu schützen, ihm also ein Reurecht einzuräumen (vgl. Reiff, VersR 1997, 267, 273). Auch aus dem Zusammenhang mit der Einführung des freien Dienstleistungsverkehrs im Lebensversicherungsbereich bei Erlass der dritten Lebensversicherungsrichtlinie ergibt sich, dass es sich nicht nur um ein außerordentliches Kündigungsrecht handeln sollte, sondern um ein echtes Lösungsrecht von den eingegangenen, in der Regel langfristigen Verpflichtungen. Dafür spricht des weiteren, dass auch die nach europäischen Vorgaben zum Zwecke des Verbraucherschutzes eingeräumten Widerrufsrechte der Sache nach besonders ausgestaltete Rücktrittsrechte sind (vgl. Palandt-Grünenberg, BGB, 73. Auflage § 355 Rz. 3 m. w. N.). Insoweit ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum 3. DurchfG/EWG vom 21.7.1994, dass das bis dahin für alle Versicherungszweige
4 VVG i. d. F. vom 18.12.1990 geltende, dem Zwecke des Verbraucherschutzes dienende Widerrufsrecht wegen der Einführung des Rücktrittsrechtes für den Bereich der Lebensversicherungen nunmehr für diese Verträge für überflüssig gehalten wurde: “Da eine kumulative Begründung von Widerrufs- und Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung sachlich weder geboten noch zu vertreten ist, war es erforderlich, die Lebensversicherung aus dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts auszunehmen und insoweit in Absatz 5 zur Umsetzung der Richtlinienvorgabe ein Rücktrittsrecht vorzusehen“ ( BT-Drs. 12/6959 S. 101 , Gesetzentwurf der Bundesregierung; Amtliche Begründung). Damit entspricht eine Rückabwicklung jedenfalls dem Willen des deutschen Gesetzgebers, der den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch § 8 Abs. 5 VVG nicht schlechter stellen wollte als nach der bisherigen Rechtslage und als in den übrigen Versicherungszweigen, in denen aufgrund des Widerrufsrechtes
4 VVG eine Rückabwicklung vorzunehmen ist, so dass § 176 VVG a. F. im Wege teleologischer Reduktion entsprechend auszulegen ist. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, selbst der Gesetzgeber des neuen VVG habe für den Fall des Widerrufs eines Lebensversicherungsvertrages in § 152 Abs. 2 VVG n. F. geregelt, dass der Versicherer nur den Rückkaufswert zu erstatten hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Auslegung des § 8 Abs. 5 VVG a. F. nichts gewonnen werden. Denn es ist zwar richtig, dass der Versicherer nach § 152 Abs. 2 VVG n. F. außer den auf die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs entfallenden Prämien nur den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen (S. 1) oder die auf das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten hat, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist (S. 2). Mit dieser Ausnahmebestimmung von § 9 Abs. 1 VVG n. F. soll jedoch zum Schutze des Versicherungsnehmers den Besonderheiten der Lebensversicherung Rechnung getragen werden, wobei die Beschränkung der Rückerstattungspflicht der Prämien auf das erste Jahr im Falle ordnungswidriger Belehrung
1 S. 2 ohnehin nur für den Fall gilt, dass der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat (vgl. Krause in: Looschelders/Pohlmann, VVG
1 BGB ist, dass die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben haben. Da die Beklagte die Prämien des Klägers allerdings in die von dem Kläger ausgewählten Fonds investierte, soweit sie diese nicht
2 der AVB zur Abdeckung von Kosten und Risiken verwendete, und ihr die Herausgabe damit unmöglich geworden ist, hat sie statt der Rückgewähr analog § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 BGB grundsätzlich Wertersatz zu leisten.
3 Nr. 2 BGB entfällt die Pflicht zum Wertersatz, “soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre”. Von § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind auch die Fälle umfasst, in denen der Untergang oder die Verschlechterung in den Risikobereich des Gläubigers fällt, ohne dass es auf ein Verschulden im engeren Sinne ankäme. Es ist daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.12.2014 a.a.O. Rz. 36) ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Parteien herzustellen, indem zu fragen ist, welche Abzüge die Beklagte im Hinblick auf den Vollzug des Vertrages von dem Wertersatzanspruch des Klägers vornehmen darf und ob und inwieweit gezogene Nutzungen herauszugeben sind.
F.: OLG Köln, Urteil vom 15.8.2014 - I-20 U 39/14 Rz. 28; ; genauso für Verwaltungskosten OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 - 7 U 54/14 Rz. 98 f. und vom 6.11.2014 a.a.O. Rz. 59, jedoch a. A. für Abschlusskosten OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 a.a.O. Rn. 92 bis 97 und Urteil vom 6.11.2014 - 7 U 147/10 Rz. 59). Zwar ist angesichts des lange zurückliegenden Vertragsschlusses davon auszugehen, dass die Beklagte - wie sie geltend macht und vom Kläger insoweit auch nicht bestritten wurde - die Abschlusskosten von dem Vermittler nicht mehr erfolgreich zurückfordern kann, so dass sie frustrierte Aufwendungen hatte.
der Anlage K 8 mit 5.747,09 Euro berechnet. Seine Klage ist insoweit unschlüssig. Denn die Beklagte hat die Prämien des Klägers nicht etwa verzinslich angelegt, sondern
i. V. m. § 2 der AVB den Anlagestocks zugeführt, soweit sie nicht zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten und für Risikobeiträge verwendet wurden. Da die Beklagte die Prämien schon nicht als Deckungskapital ihres eigenen Vermögens angelegt hat, soweit sie Prämienanteile den Anlagestocks als Sondervermögen zugeführt hat, an dem die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar beteiligt ist (§ 2 Nr. 1 der AVB), kann die Vermutung, dass Banken Kapitalerträge oder Zinsersparnisse in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen erwirtschaften, von vornherein keine - auch keine entsprechende - Anwendung finden. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer
der AVB an etwaigen Überschüssen beteiligt, die sich daraus ergeben können, dass sich der Verlauf der Sterblichkeit und die Kostenentwicklung günstiger gestalten als bei der Beitragskalkulation angenommen. Diese Überschüsse hat die Beklagte hier in der Anlage BB 7 benannt, soweit sie auf den Kläger entfallen. Insgesamt bleibt damit kein Raum für eine Vermutung, die Beklagte habe aus den Prämien Nutzungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes gezogen. Dies gilt auch, soweit der Kläger anfänglich (bis zu dem ersten Wechsel ab dem 23. Mai 2000 in den Fonds „I... Neue Märkte“
Anlage BB 2) keine der von der Beklagten zur Auswahl gestellten einzelnen Fonds ausgewählt hat, sondern das „Portfolio S“, bei dem es sich um ein gemanagtes Portfolio handelt. Für diesen Fall ist in § 2 Nr. 2 der AVB bestimmt, dass die Anlage und Umschichtung der Investmentanteile in qualitativer und quantitativer Sicht durch die Beklagte, entsprechend der Festlegungen der Kapitalanlageberater für diese gemanagten Portfolios, erfolgt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um ein Sondervermögen handelt, an dessen Wertentwicklung der Versicherungsnehmer unmittelbar beteiligt ist, und dass aus dieser Anlage nicht noch zusätzlich Zinsen erwirtschaftet werden konnten. Eine Verzinsung ist mithin auch insoweit nicht geschuldet. bb) An herauszugebenden Nutzungen kämen damit allein die Erlöse aus den Investitionen in den vom Kläger zuletzt ausgewählten Fonds (
Anlage BB 6 „INV European Small 100 Cap Fonds (978 409)“) und aus den in § 18 Ziffer 1 der AVB genannten Ergebnisquellen (Risikoergebnis und Kostenergebnis) in Betracht. Vorliegend hat die Beklagte nach ihren Angaben in der Anlage BB 7 aus den Zuführungen zu den Investmentfonds einen Überschuss in Höhe von 774,76 Euro (Vertragswert per 1.1.2010 in Höhe von 8.503,08 Euro abzüglich rechnerische Investition von 7.733,06 Euro) erzielt. Außerdem hat sie - damit aus den übrigen Ergebnisquellen - auf den Kläger entfallende Überschüsse in Höhe von insgesamt 4,74 Euro ermittelt. Sie trägt vor, rechtlich verpflichtet zu sein, die VN an ihren Überschüssen zu 50 % zu beteiligen. Sie behauptet nicht, diese höher beteiligt zu haben, so dass sie zudem Überschüsse von 4,74 Euro einbehalten und insoweit für sich erzielt hätte. Da die Beklagte bei der Berechnung des Rückkaufswertes diese Überschüsse nicht berücksichtigt hat (der ausgezahlte Rückkaufswert ergibt sich rechnerisch aus dem Vertragswert am 1.1.2010 abzüglich 8 % abzüglich der abgeführten Steuern), beträgt der erzielte Überschuss damit 2 x 4,74 Euro = 9,48 Euro zuzüglich 774,76 Euro, insgesamt damit 784,24 Euro.
Anlage BB 7 zu eigen machen muss. Weiteres Vorbringen der Beklagten im Wege der Erfüllung einer etwaigen sekundären Darlegungslast sind aber auch dann nicht geschuldet; denn bei dem Versicherungsvertrag besteht - anders als bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag - lediglich ein Anspruch auf Beteiligung an den Überschüssen. Eine Rechenschaftslegung, für die eine Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen erforderlich wäre, ist nicht geschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2013 - IV ZR 39/10 Rz 25 f.). Diese Grundsätze sind auch bei der Rückabwicklung des Vertrages zu berücksichtigen, die auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat. Eines weiteren Vorbringens der Beklagten bedürfte es auch nicht, soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 16.1.2015 geltend gemacht hat, die Beklagte müsse mitteilen, wie viele Fondsanteile sie zu welchem Ankaufspreis erworben hat, wie sich sein Portfolio zum Vertragsende zusammengesetzt und wie die Beklagte die Gewinne seinem Vertrag zugeordnet hat, wobei sie hinsichtlich des Fonds, in den er
Anlage BB 6 Ende 2007 umgeschichtet hat (s. o.), vortragen müsse, wie viel Fondsanteile erworben wurden, ob sie diese bis zum Vertragsende für ihn gehalten oder umgeschichtet hat und welchen Kurswert die Fondsanteile zum Vertragsende hatten. Denn die Beklagte hat dem Kläger bis zur Kündigung durch die jährlichen Wertmitteilungen unstreitig sowohl mitgeteilt, in welche Fonds seine Prämien eingezahlt wurden als auch die Anzahl der Anteile und den jeweiligen Anteilspreis. Beispiele für jährliche Wertmitteilungen als auch für eine Wertmitteilung nach einem Fondswechsel (Mitteilung vom 12.12.2007 nach dem Fondswechsel vom 30.10.2007
Anlage BB 6) aus den Jahren 2007 bis 2009 hat der Beklagtenvertreter im Termin vorgelegt. Zudem konnte der Kläger die täglich schwankenden Kurswerte der Investmentfondsanteile den Medien entnehmen, u. a. den in § 18 Ziffer 1 der AVB genannten überregionalen Tageszeitungen. ee) Ist damit auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten von einem aus dem Vertrag des Klägers erzielten Überschuss von 784,24 Euro auszugehen, steht dem Kläger indes gleichwohl kein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages
1 BGB zu, weil der Überschuss geringer ist als die Summe aus den vergeblich aufgewendeten Abschluss- und Verwaltungskosten von insgesamt 1.271,13 Euro. Soweit der Kläger auch diese bestritten hat, bedarf es ebenfalls keiner Beweisaufnahme. Denn jedenfalls bis zum Betrag von 784,24 Euro - dies entspricht 8,6 % aus den gezahlten Beiträgen für Abschluss- und Verwaltungskosten - bestehen für den Senat als Spezialsenat für Versicherungsrecht mit Blick auf die Obergrenzen nach der Deckungsrückstellungsverordnung für die Abschlusskosten und die Erfahrungswerte aus anderen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass sie überhöht sein könnten, so dass dieser Betrag als gerechtfertigter Mindestbetrag im Wege der Schätzung zugrunde gelegt werden kann (§ 287 Abs. 2 ZPO). Die Saldierung ist gerechtfertigt; denn auch bei der Frage der herauszugebenden Nutzungen ist die nach der Rechtsprechung des BGH a.a.O. (Urteil vom 17.12.2014 Rz. 36) erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die Interessen der Versichertengemeinschaft nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Diese ergibt, dass die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nur insoweit besteht, als bei dem Versicherer aufgrund der Rückabwicklung tatsächliche Vorteile verbleiben. Dies ist nicht der Fall, soweit die erzielten Überschüsse geringer sind als die von dem Versicherer nach den obigen Ausführungen zu tragenden Kosten. Denn wenn die Beklagte aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes die oben genannten Abschluss- und Verwaltungskosten von dem Wertersatz hinsichtlich der Prämien nicht abziehen darf, muss sie mehr an Wertersatz leisten, als ihr von den gezahlten Prämien verblieben ist. Es wäre daher unbillig, wenn sie gleichwohl die diese Aufwendungen nicht übersteigenden Überschüsse auszukehren hätte. Dass eine solche Saldierung vorzunehmen ist, folgt auch daraus, dass die Überschüsse gerade unter Aufwendung dieser Kosten erzielt wurden, so dass nur die Nettoüberschüsse unter Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten auszukehren sind. 6. Auf den zugesprochenen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen (§§ 291 , 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Der weitergehende Zinsanspruch für die Zeit ab dem 17.12.2012 ist nicht begründet, da nicht dargetan ist, dass sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt mit der begehrten Zahlung in Verzug befand (§ 286 BGB). 7. Der Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten mit dem Antrag zu 2) steht zwar nicht entgegen, dass der Antrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils fehlt und eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt wurde, da sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28. August 2013 (Bl. 109 d. A.) ergibt, dass der Antrag gestellt wurde und der Kläger jedenfalls die Klage insoweit in zweiter Instanz wieder hätte erweitern können. Der Anspruch ist jedoch nicht begründet. Der Kläger begehrt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) im Wege des Schadenersatzes die Zahlung außergerichtlicher Kosten an seine Rechtsschutzversicherung zuzüglich des von ihm erbrachten Selbstbehalts von 51 Euro an sich selbst, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, auf der Grundlage der Rechnung der vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwälte D... vom 27.8.2012 (Anlage K 9) über eine 1,9 Geschäftsgebühr
Die Rechtsanwälte D... hatten mit Schreiben vom 2.12.2010 den Widerspruch erklärt (Anlage K 2) und zur Auskunft über die Summe der gezahlten Beiträge aufgefordert. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 6.1.2010 (Anlage B 4) den geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen und die Auskunft nicht erteilt. Erst hierdurch ist sie in Verzug geraten. Auf den geltend gemachten Gesichtspunkt des Verzuges kann der Kläger seinen Anspruch damit nicht stützen, da die Anwaltskosten bereits mit dem Schreiben vom 2.12.2010 angefallen sind, als die Beklagte sich noch nicht in Verzug befand.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.