40.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe
30.000 € und wegen Geldforderungen Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen: Die in LGU 2 f. angeführte Anlage K 11 (streitgegenständliche Werbung) stellt sich im farbigen und vollständigen Abdruck folgendermaßen dar: Die LGU 3 angeführte Abmahnung vom
Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 11 wiedergegeben, 2. an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Juli 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt (u.a.) vor: Rechtsirrig sei das Landgericht sowohl davon ausgegangen, dass der Kläger aktiv legitimiert sei, als auch, dass das Verhalten des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich sei und dass in der Sache ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV vorliege. Es sei rechtsmissbräuchlich, parallel gegen zahlreiche Unternehmen, zum Teil sogar im selben Oberlandesgerichtsbezirk, wegen desselben Verstoßes vorzugehen, allerdings ausschließlich gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder. Das hier streitgegenständliche Serviceentgelt sei kein Preisbestandteil i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Es werde schon nicht vom Reiseveranstalter, d.h. hier
der Beklagten, dem Kunden gegenüber berechnet oder gar vereinnahmt, sondern vielmehr bei Reiseantritt auf das Bordkonto des Gastes gebucht, und erst am Ende der Reise werde das dann ggf. noch verbleibende Serviceentgelt direkt an Bord vom Gast bezahlt. Für den Fall, dass der Gast mit einer Servicekraft unzufrieden sei, könne er sich beschweren und auf die Art und Weise das Serviceentgelt - ganz oder teilweise - ersparen. Es sei daher eine freiwilliger, wenigsten aber nicht zwingend zu zahlender Betrag, der am Ende der Reise bezahlt werde. Sonach sei bei Antritt der Reise auch unklar, ob und in welcher Höhe das Serviceentgelt anfallen werde. Besagte Vorschrift sei in der hier angenommenen Reichweite ausweislich Art. 3 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 lit. c, Abs. 5 UGP-RL nicht [mehr] anwendbar. Es fehle zudem an einer spürbaren Beeinträchtigung
Mitbewerbern, Verbrauchern oder Marktteilnehmern. Bei Betrachtung der Werbung könne der durchschnittliche Verbraucher den Preis sowie das Serviceentgelt leicht erkennen. Ohne große Anstrengung und größere intellektuelle Mühe sei er durch einen einfachen Rechenvorgang im Stande, den potentiellen Endpreis zu ermitteln. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom
Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Gesamtpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 11 wiedergegeben. Auch dem Zahlungsbegehren des Klägers gegen die Beklagte nebst Zinsen (soweit aufrechterhalten) ist zu entsprechen, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 288 , 291 BGB. Im Einzelnen gilt - in vertiefender Ergänzung der landgerichtlichen Ausführungen - das Nachfolgende: I. Prozessual unbedenklich ist es, dass der Kläger im Verlauf der zweiten Instanz in seinem Unterlassungsantrag an zwei Stellen das Wort "Endpreis" jeweils gegen das Wort "Gesamtpreis" ausgetauscht hat. Eine Klageänderung ist damit aus zwei Gründen nicht verbunden: 1. Zum einen betrifft dies nur den abstrakten Obersatz bei identisch gebliebener, mit diesem mittels "sofern dies geschieht wie" verknüpfter konkreter Verletzungsform, mit der Folge, dass es sich bei dem abstrakten Obersatz nur um eine (unschädliche, den Streitgegenstand nicht beeinflussende) Überbestimmung handelt (vgl. zu letzterem BGH GRUR 2011, 340 Rn. 24 - Irische Butter). 2. Zum anderen stellt der Austausch
"Endpreis" gegen "Gesamtpreis" keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine inhaltsgleiche, redaktionelle Anpassung dar. Der Kläger trägt damit lediglich der zwischenzeitlich (am 13. Juni 2014) in Kraft getretenen Neufassung
V und § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG Rechnung, wo ein entsprechender Begriffsaustausch stattgefunden hat, was der Gesetzgeber ausdrücklich als "redaktionelle Anpassung" und "inhaltsgleich" verstanden wissen will, um einen begrifflichen Gleichklang mit dem EGBGB herzustellen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 79 f.). So wenig, wie sich in diesem Punkt also das Gesetz inhaltlich geändert hat, so wenig hat sich demzufolge auch die hiesige Klage in diesem Punkt inhaltlich geändert. II. Der Kläger erfüllt im Streitfall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt (LGU 4). Der Senat verweist darauf und stimmt dem zu (siehe auch Senat Magazindienst 2014, 126, juris-Rn. 4-6; OLG Dresden Magazindienst 2013, 1022, 1023; OLG Jena GRUR-RR 2014, 294 f.; OLG Koblenz Magazindienst 2014, 692, 693; OLG München Magazindienst 2014, 842, 845 f.). III. Wie das Landgericht der Sache nach zu Recht angenommen hat (LGU 4 f.), ist die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 Abs. 1, § 3 UWG im Streitfall nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, denn sie ist nicht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich und dient insbesondere nicht vorwiegend dazu, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es kann noch nicht - sofern, was offen bleiben kann, das Verhalten der Mitglieder (ausweislich Anlage B 3) in den hier streitentscheidenden Punkten mit dem hier in Rede stehenden überhaupt vergleichbar ist - als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (vgl. BGH GRUR 2012, 411 , Rn. 21 - Glücksspielverband). In einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit des Klägers gegen andere Personen hat das dortige Berufungsgericht zur Frage des Rechtsmissbrauchs u.a. das Folgende ausgeführt (OLG München Magazindienst 2014, 842, 846 f.): Die Beklagten können sich auch nicht damit verteidigen, dass die Geltendmachung der vom Kläger verfolgten Ansprüche … im Sinne
4 UWG rechtsmissbräuchlich sei (…). Zwar ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten, er sei in der Vergangenheit ausschließlich gegen Nichtmitglieder vorgegangen, nicht hingegen habe er eigene Verbandsmitglieder, die in der verfahrensgegenständlichen Weise Reiseangebote mit Service Entgelten als zusätzlich zum angegebenen Reisepreis zu entrichtende Zahlungen beworben hätten, ohne diese in den Endpreis aufzunehmen, abgemahnt oder sei anderweitig gegen sie vorgegangen, nicht entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt allerdings der gegen den klagenden Verband gerichtete Vorwurf, in selektiver Weise nur gegen Außenstehende, nicht aber gegen in derselben wettbewerbswidrigen Weise werbende Verbandsmitglieder vorzugehen, für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres den Vorwurf der missbräuchlichen Rechtsverfolgung. Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich vielmehr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat es hiernach insbesondere als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Verband etwa mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (…). Derartige sachfremde Motive lassen sich indes weder dem Vorbringen der Beklagten, noch den sonstigen Umständen des konkreten Falles entnehmen. Aus diesen geht insbesondere auch nicht hervor, dass der Kläger in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen planmäßig nur gegen Außenstehende vorgehen würde (…). Vielmehr rechtfertigt der Umstand, dass - wie
den Parteien vorgetragen und durch die Vorlage einschlägiger Gerichtsentscheidungen belegt - eine einheitliche Beurteilung, ob ein Service Entgelt in den Endpreis eines Reiseanbieters aufzunehmen ist (…), weder höchstrichterlich geklärt, noch hierüber eine gefestigte Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung erkennbar ist, dass der Kläger zunächst nur gegen einen Dritten, nicht hingegen gegen ein eigenes Mitglied vorgeht. Dass der Kläger bei dieser Sachlage unter Missachtung des Verbots rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung planmäßig in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen nur gegen Außenstehende vorgehen würde (…), vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem schließt sich der hier erkennende Senat auch für den hier zu entscheidenden Streitfall ebenso an wie den nachfolgenden obergerichtlichen Ausführungen in einem gleichfalls parallel gelagerten Fall (OLG Koblenz Magazindienst 2014, 692, 693): Der Kläger handelt bei der Verfolgung des Unterlassungsantrags gegen die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kommt in Betracht, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, aber gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder planmäßig duldet. Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbandes, gegen eigene Mitglieder vorzugehen. Außenstehenden dritten Unternehmen steht es nämlich frei, ihrerseits die Mitglieder des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt. Danach ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob ein dauerhaft selektives Vorgehen des Verbandes ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (…). Nach diesen Maßstäben ist das Vorgehen des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen ist bereits nicht dargelegt, dass der Kläger auf Dauer lediglich gegen außenstehende Unternehmen, nicht aber gegen eigene Mitglieder vorgeht. Hinzu kommt, dass nach der eigenen Auffassung der Beklagten die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Werbung streitig ist. Geht man hiervon aus, besteht ein sachlicher Grund für das differenzierende Vorgehen des Klägers, wenn dieser sich entscheidet, zunächst obergerichtliche Entscheidungen in Hauptsacheverfahren gegenüber Nichtmitgliedern herbeizuführen, bevor er seine eigenen Mitglieder in Anspruch nimmt. IV. Die Beklagte kann vom Kläger gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbung eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. 1. Die Werbung ist (i.S.
UWG) zunächst deshalb unlauter, weil mit ihr einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), und zwar der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (alter wie neuer Fassung und Auslegung). a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Marktverhaltensregelung i.S.
11 UWG (BGH GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol). b) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers ist die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung im April 2013 nach der seinerzeit geltenden Fassung besagter Vorschrift (nachfolgend: § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F.) wettbewerbswidrig war (vgl. BGH GRUR 2009, 845 , Rn. 38 - Internet-Videorecorder). Insoweit ist jedoch eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Die Änderung im Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV ist für den Streitfall ohne Bedeutung, denn bei dem Austausch des Wortes "Endpreise" gegen "Gesamtpreise" handelt es sich - wie bereits weiter oben (B I 2) näher ausgeführt - nur um eine inhaltsgleiche, redaktionelle Anpassung. Ist der Werbung also vorzuhalten, sie enthalte vorschriftswidrig keinen "Gesamtpreis" i.S.
V (dazu noch im Folgenden B IV 1d cc), so ist ihr denklogisch zugleich vorzuhalten, vorschriftswidrig keinen "Endpreis" i.S.
V a.F. zu enthalten. Im Folgenden braucht daher zwischen altem und neuem Recht insoweit nicht unterschieden zu werden. c) Des Weiteren ergibt sich für den Streitfall im Ergebnis auch nichts Anderes als Vorstehendes aus dem Umstand, dass nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-RL nationale Regelungen, wenn sie restriktiver oder strenger sind als (z.B.) Art. 7 Abs. 4 lit. c, Abs. 5 UGP-RL, seit dem 12. Juni 2013 nicht mehr angewendet werden dürfen. Allerdings ist es (jedenfalls) seither in der Tat so, dass, wenn es - wie hier - um Dienstleistungen geht, in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV im Wege unionskonformer Auslegung zugunsten des Werbenden zwei zusätzliche Voraussetzungen dahingehend hineinzulesen sind, dass es sich nämlich bei der Werbung zum einen um eine "Aufforderung zum Kauf" i.S.
4 UGP-RL handeln muss und dass zum anderen die Pflicht zur Gesamtpreisangabe einschließlich aller Preisbestandteile in der hier geforderten Weise nur besteht, soweit es bei letzteren um Kosten geht, die i.S.
4 lit. d UGP-RL "vernünftigerweise … im Voraus berechnet werden können" (näher zu allem Vorstehenden OLG München Magazindienst 2014, 842, 848, m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz Magazindienst 2014, 692, 694). Im Streitfall wirkt es sich aber im Ergebnis nicht zugunsten der Beklagten aus, dass bzw. soweit sich in den beiden genannten Punkten die Rechtslage seit dem 12. Juni 2013 geändert hat bzw. haben sollte (unionsrechtlich seither gebotene restriktivere Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Denn zum einen enthält die streitgegenständliche Werbung eine "Aufforderung zum Kauf" i.S.
4 UGP-RL und zum anderen können die dort in den Gesamtpreis nicht hineingerechneten Preisbestandteile "vernünftigerweise … im Voraus berechnet werden", was beides im Folgenden [B IV 1d aa und cc
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise [vormals: "Endpreise"]). Aus unionsrechtlichen Gründen gilt dies - siehe oben B IV 1c - jedoch nur für eine "Aufforderung zum Kauf" und für Preisbestandteile, "die vernünftigerweise ... im Voraus berechnet werden können". Alle genannten Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes sind im Streitfall gegeben. aa) Die Werbung enthält eine Aufforderung zum Kauf i.S.
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
Preisen", nämlich für eine Schiffsreise
8 Tagen auf einer bestimmten Route (durchgeführt vom
Nichteinhaltung der an Bord üblichen Servicequalität mit dem Service nicht zufrieden ist und dies unverzüglich bei der Rezeption anzeigt. … Die Angabe pro Person in DK ab 799,- ist ebenso wenig der korrekte Gesamtpreis (vormals: Endpreis) wie (beispielsweise) die weitere Angabe 2-Bett, innen, Standard …799,-. Dieser beträgt vielmehr (ab) 848 € (nämlich 799 € + 7x7 €). Denn das so bezeichnete "Serviceentgelt" ist - so wie es sich in der Werbung darstellt - kein freiwillig zu entrichtender Betrag (etwa nach der Art eines "Trinkgeldes"), sondern ein verbindlicher Preisbestandteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen (vgl. auch Senat Magazindienst 2014, 126, juris-Rn. 10-16; OLG Dresden Magazindienst 2013, 1022, 1024; OLG Jena GRUR-RR 2014, 294 , 295; OLG Koblenz Magazindienst 2014, 692, 694 f.; OLG München Magazindienst 2014, 842, 849).
Nichteinhaltung der an Bord üblichen Servicequalität mit dem Service nicht zufrieden ist und dies unverzüglich bei der Rezeption anzeigt. Denn einen zufriedenstellenden Service zu liefern, ist die selbstverständliche Pflicht des Reiseveranstalters (vgl. auch Senat Magazindienst 2014, 126, juris-Rn. 17; OLG Dresden Magazindienst 2013, 1022, 1024; OLG Jena GRUR-RR 2014, 294 , 295; OLG Koblenz Magazindienst 2014, 692, 695; OLG München Magazindienst 2014, 842, 849 f.).
Bord gehen als geplant oder während der Reise gelegentlich an Land übernachten und dann das Serviceentgelt für solchermaßen verpasste Nächte an Bord - was denkbar erscheint - möglicherweise nicht in Rechnung gestellt bekommen. Denn das ist dann jedenfalls nicht der Normalfall, dass der Kunde mehr an Leistung bezieht und bezahlt, als er dann später in Anspruch nimmt (vgl. auch OLG Dresden Magazindienst 2013, 1022, 1024; OLG Jena GRUR-RR 2014, 294 , 295; OLG München Magazindienst 2014, 842, 849 f.). Ein für diesen (Ausnahme-) Fall dem Kunden in Aussicht gestellter Abzug vom regelmäßig zu zahlenden (und hier korrekt anzugebenden) Gesamtpreis ließe sich auch in anderer Weise darstellen, ohne dass
der korrekten Angabe des Gesamtpreises notwendigerweise Abstand genommen werden müsste
Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG gilt, wenn eine Dienstleistung unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten wird, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, der Gesamtpreis als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung. b) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers ist die - vorstehend (u.a.) wiedergegebene - Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung im April 2013 nach der seinerzeit geltenden Fassung besagter Vorschrift (nachfolgend: § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG a.F.) wettbewerbswidrig war (vgl. BGH GRUR 2009, 845 , Rn. 38 - Internet-Videorecorder). Insoweit ist jedoch eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Die Änderung im Wortlaut des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist für den Streitfall ohne Bedeutung, denn bei dem Austausch des Wortes "Endpreise" gegen "Gesamtpreise" handelt es sich - wie bereits weiter oben (B I 2) näher ausgeführt - nur um eine inhaltsgleiche, redaktionelle Anpassung. Ist der Werbung also vorzuhalten, sie enthalte vorschriftswidrig keinen "Gesamtpreis" i.S.
V (dazu noch im Folgenden B IV 2c bb und cc), so ist ihr denklogisch zugleich vorzuhalten, vorschriftswidrig keinen "Endpreis" i.S.
V a.F. zu enthalten. Im Folgenden braucht daher (wie auch schon oben B IV 1b bezüglich § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) zwischen altem und neuem Recht insoweit nicht unterschieden zu werden.
4 UGP-RL (B IV 1d
V (B IV 1d
der Beklagten dort präferierte Art der diesbezüglichen Kommunikation. 3. Spürbarkeit i.S.
Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Verbraucher hier eine i.S.
1, Abs. 4 lit. c UGP-RL, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG "wesentliche" Information vorenthalten worden ist (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG,
Wiederholungsgefahr i.S.
V. Der landgerichtlichen Begründung wegen der Verurteilung zur Erstattung
Abmahnkosten nebst Zinsen (LGU 5) setzt die Berufung keine eigenständigen Angriffe entgegen. Sie lässt zum Zahlungsausspruch auch keine Fehler erkennen und ebenso wenig - soweit nach Klageteilrücknahme zum Zinslaufbeginn jetzt noch streitgegenständlich - zum Zinsausspruch. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. D. Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Auffassung des Senats nicht vorliegen. Insbesondere besteht danach auch kein Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.01.2013 - 6 U 211/12 - begründet das schon deshalb nicht, weil dies nur ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO war und der dortige Kläger die Berufung anschließend zurückgenommen hat. OLG Hamburg Magazindienst 2009, 328, hat in einem (möglicherweise) ähnlich gelagerten Fall im Ergebnis nicht anders entschieden als es hier der Fall ist, also gleichfalls einen Verstoß gegen § 1 PAngV bejaht und aus diesem Grund die dortige konkrete Verletzungsform verboten und dies - im Vergleich zu hier - nur im Detail etwas anders begründet. Insofern kam der dortigen Ausführung, aus den (dort) bereits feststehenden Preisbestandteilen brauche "zwar" kein Teilgesamtpreis gebildet zu werden (a.a.O., juris-Rn. 6), keine tragende Bedeutung zu; es handelte sich dabei vielmehr letztlich nur um ein obiter dictum. Permalink: https://openjur.de/u/761825.html ( https://oj.is/761825 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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