Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2013 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: der Kläger 41,11% und die Beklagte 58,89%. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.490,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung
dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung wegen der Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren. Der am ... geborene Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 30 behindert, und einem Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist bei der Beklagten seit dem 01. Oktober 1997 gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.830 € beschäftigt. Die Behinderung und Gleichstellung des Klägers war der Beklagten bekannt. Der Kläger war ursprünglich als Krankenpfleger tätig. Diese Tätigkeit kann er gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben. Der Kläger absolvierte daher ab dem Jahr 2007 eine Umschulung zum Kaufmann im Gesundheitswesen, die er im Jahr 2008 abschloss. Im Jahr 2011 war der Kläger fast durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Seit Beginn 2012 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Er wird derzeit im Krankenblattarchiv der Beklagten beschäftigt. Der Kläger bewarb sich
seiner Umschulung auf verschiedene offene Stellen bei der Beklagten, letztlich ohne Erfolg. Die Ursachen hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Zuletzt bewarb sich der Kläger fristgerecht auf eine in den Kliniknachrichten Nr. ... ausgeschriebene Stelle als Facheinkäufer für den medizinisch technischen Sachbedarf und Laborbedarf im Dezernat 3 der Beklagten. Per Email vom
2 AGG mindestens in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern verlangen. Die unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch stelle einen Verstoß gegen die §§ 81 , 82 S. 2 SGB IX dar. Eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung werde folglich gemäß § 22 AGG vermutet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch drei Bruttomonatsgehälter nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, eine Vermittlung des Klägers in ihre reinen Verwaltungsbereiche sei aufgrund der häufigen Fehlzeiten des Klägers während der Umschulung deutlich erschwert. Die schwierige gesundheitliche Konzeption des Klägers und die daraus entstehenden Fehlzeiten seien aufgrund der Rotation des Klägers durch verschiedene Abteilungen im Rahmen der Umschulung in den Abteilungen bekannt, da der Kläger auch während der Umschulung sehr häufig krankgeschrieben gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, die Pflicht, einen behinderten Menschen gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, bestünde bei internen Stellenausschreibungen nicht. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Gründe Der für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignete Kläger kann von der Beklagten auf Grund der Benachteiligung wegen seiner Behinderung im Auswahlverfahren eine Entschädigung
2 Satz 1 AGG verlangen. Die Entschädigung ist mit € 5.000,00 der Höhe
angemessen. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger ist berechtigt, die Höhe der Entschädigung
2 AGG in das Ermessen des Gerichts zu stellen, dem bei dieser Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (BAG
2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wenn keine andere tarifliche Regelung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist.
4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit Zugang der Ablehnung.
GG muss eine Klage auf Entschädigung
AGG innerhalb von drei Monaten,
dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom
frage am
2 Satz 1 AGG liegen vor.
1, 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte u. a. nicht wegen einer Behinderung benachteiligen. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG, da er Beschäftigter der Beklagten als Arbeitgeberin ist. Der Kläger kann sich als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Mensch auf den Schutz der §§ 81 ff. SGB IX berufen, § 68 Abs. 1 SGB IX. Die Beklagte benachteiligte den behinderten Kläger wegen seiner Behinderung. Die unstreitigen Tatsachen lassen dies vermuten, die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Die Beklagte benachteiligte den Kläger unmittelbar wegen seiner Behinderung. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AGG iVm § 81 Abs. 2 S. 2 SGB IX liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein behinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Position erfährt. Der Kläger erfuhr im Bewerbungsverfahren um die ausgeschriebene Stelle als Facheinkäufer eine weniger günstige Behandlung als der Mitbewerber Herr ... Die zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen lassen eine Benachteiligung des Klägers vermuten. Als Vermutungstatsachen für einen Zusammenhang mit der Behinderung kommen alle Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die zur Förderung der Chancen der schwerbehinderten Menschen geschaffen wurden (so BAG, Urteil v. 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – AP Nr. 4 zu § 15 AGG). Die Beklagte hat entgegen der ihr gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX obliegenden Pflicht vor der Besetzung der Stelle nicht geprüft, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnte. Sie hat weder eine interne Prüfung vorgenommen, noch die Agentur für Arbeit eingeschaltet. Sie hat auch entgegen ihrer Verpflichtung
6 SGB IX den Vertrauensmann der Schwerbehinderten nicht beteiligt. Zudem hat sie als öffentliche Arbeitgeberin die ihr
S. 2 SGB IX obliegende Pflicht, den Kläger als einem schwerbehinderten gleichgestellten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verletzt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, und damit um einen öffentlichen Arbeitgeber i. S. d. § 71 Abs. 3 Ziff. 4 SGB IX.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – AP Nr. 4 zu § 15 AGG) beschränkt sich die Pflicht, zu prüfen, ob ein Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, nicht auf bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Menschen, da
dem Gesetzeswortlaut des § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob freie Arbeitsplätze „insbesondere“ mit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Die Hervorhebung dieser Personengruppe weist darauf hin, dass die Pflicht auch gegenüber anderen, nicht arbeitslosen oder arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen bestehen soll. Damit ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits bei ihm beschäftigen schwebehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann. Auch bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 81 Abs. 1 S. 6 zu beteiligen (so BAG, Urteil v. 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – AP Nr. 4 zu § 15 AGG zu III 2. b) bb)
gekommen. Sie hat weder geprüft, ob der freie Arbeitsplatz mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, noch hat sie unter Beteiligung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten geprüft, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits bei ihr beschäftigten schwerbehinderten (oder einem solchen gleichgestellten behinderten Menschen) besetzt werden kann. Schließlich hat sie den Kläger auf dessen Bewerbung hin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine derartige Pflicht bestand jedenfalls im vorliegenden Fall, obgleich es sich bei dem Kläger um einen „internen“ Stellenbewerber handelt, dessen Fähigkeiten der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis bereits bekannt waren. Dies folgt vorliegend daraus, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass der Kläger in ihren Verwaltungsabteilungen aufgrund seiner Fehlzeiten in der Vergangenheit schwer zu vermitteln sei. Dieser Vortrag weist darauf hin, dass die einzelnen Abteilungen der Beklagten bei der Stellenbesetzung ein Mitspracherecht haben, woraus folgt, dass schwerbehinderten (bzw. solchen gleichgestellten behinderten) Menschen die Chance einzuräumen ist, die mitentscheidungsbefugten Abteilungen im persönlichen Gespräch von ihren Fähigkeiten zu überzeugen. Die durch die Versäumnisse der Beklagten begründete Vermutung einer Benachteiligung des Klägers hat die Beklagte nicht widerlegt. Ihr Vortrag rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Behinderung des Klägers in dem Motivbündel, das die Beklagte bei der Nichteinhaltung ihrer Pflichten beeinflusste, nicht enthalten war. Vielmehr hat sie Behauptungen aufgestellt, die die Vermutung einer Benachteiligung weiter stützen. So hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner hohen Krankheitszeiten währen der Umschulung in ihren reinen Verwaltungsbereichen schwer vermittelbar sei, da den verschiedenen Abteilungen aus der Rotation des Klägers durch die Abteilungen die Krankheitszeiten des Klägers bekannt seien. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die hohen Krankheitszeiten des Klägers im Zusammenhang mit dessen Behinderung stehen. Die Beklagte hat trotz der ihr im Hinblick auf ihren behinderten Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht keine Anstrengungen unternommen, um etwaigen Vorbehalten der einzelnen Abteilungen gegen den Kläger aufgrund dessen Krankheitszeiten aktiv entgegenzuwirken. Zudem hat die Beklagte vorgetragen, dass dem Mitarbeiter Herrn ... eine Art Rückkehrrecht auf die ausgeschriebene Stelle als Facheinkäufer zugesagt worden sei. Hieraus folgt, dass sie die Besetzung der Stelle des Facheinkäufers mit dem Kläger nie ernsthaft in Betracht gezogen hat. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen zu schlussfolgern wäre, dass der Kläger
seiner Umschulung für die zu besetzende Stelle fachlich nicht geeignet war. Eine etwaige bessere Eignung des auf die freie Stelle gesetzten Herrn ... schließt eine Benachteiligung des Klägers nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 AGG. Danach ist selbst dann eine Entschädigung zu leisten, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (so auch BAG, Urteil v. 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – AP Nr. 4 zu § 15 AGG zu III 2. b) bb)
2 Satz 1 AGG eine Entschädigung in Höhe von € 5.000,00 verlangen. Diese Summe ist der Höhe
ausreichend, aber auch angemessen, da ein schwerwiegender Fall einer Benachteiligung vorliegt.
2 Satz 2 AGG darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. In diesem Fall ist vom Gericht zunächst die Höhe einer angemessenen und der Höhe
nicht begrenzten Entschädigung zu ermitteln und diese dann, wenn sie drei Monatsentgelte übersteigen sollte, zu kappen (BAG
gang der Benachteiligung Wiedergutmachung zu leisten. Bei der Bemessung der Entschädigung war jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger im Zuge des Bewerbungsverfahrens jedenfalls nicht in einer diesen persönlich herabwürdigenden Art und Weise behandelt hat, und dass der Arbeitsplatz auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht mit dem Kläger als am besten geeigneten Bewerber hätte besetzt werden müssen. Der Mitarbeiter Herr ..., dem die Stelle übertragen wurde, hat eine vergleichbare Tätigkeit in der Vergangenheit bereits für die Beklagte ausgeübt, verfügt also im Gegensatz zum Kläger bereits über einschlägige Berufserfahrung. Auch kann die Bemühung der Beklagten, einem versetzten Mitarbeiter, nämlich Herrn ..., eine seiner alten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit zu übertragen, nicht grundsätzlich als vorwerfbares Verhalten gewertet werden, da die Beklagte auch gegenüber diesem Mitarbeiter eine Fürsorgepflicht traf. Da aber auch dem Sanktionszweck in § 15 Abs. 2 AGG Rechnung zu tragen ist, muss der Entschädigungsleistung mehr zukommen als rein symbolischen Charakter. Die Kammer hat daher einen Betrag unterhalb von zwei Bruttomonatsgehältern für angemessen erachtet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Zinsanspruch auf die Entschädigungssumme in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem auf den Tag der Urteilsverkündung folgenden Tag, also dem 04. Juli 2013. Bis zu seiner summenmäßigen Fixierung stellt der Entschädigungsanspruch nur eine Geldwertforderung dar. Wertschulden sind jedoch noch nicht verzinslich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, was für Entschädigungsansprüche
dem AGG wie auch für Schmerzensgeldansprüche im allgemeinen nicht geschehen ist. Die Möglichkeit einer Verzinsung tritt erst in dem Augenblick ein, wenn und sobald der Anspruch den Charakter einer Geldsummenschuld erhält (so für den Schmerzensgeldanspruch OLG Köln, Urteil v. 01. Juli 1959 – 6 U 43/59 – NJW 1960, 388 ). Die Kammer verkennt nicht, dass
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 05. Januar 1965 – VI ZR 24/64 – zitiert
Juris) Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. Diese Sichtweise trägt jedoch der Tatsache, dass dem Entschädigungsanspruch
2 AGG insbesondere auch Sanktionscharakter zukommt, nicht im hinreichenden Maße Rechnung. Eine (zumindest auch) auf die Sanktion eines Fehlverhaltens gerichtete Zahlungsverpflichtung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wird erst durch die erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung der Höhe
hinreichend konkretisiert. Erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der erstinstanzlichen Entscheidung ist es dem Zahlungsverpflichteten möglich, zur Abwendung eines Zinsanspruchs eine Zahlung in angemessener Höhe zu leisten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Zahlungsverpflichtung auch durch das Verhalten des Zahlungsverpflichteten, hier des Arbeitgebers,
der benachteiligenden Handlung abhängen kann. So kann im Rahmen der Zumessung des Entschädigungsanspruchs berücksichtigt werden, ob der Arbeitgeber Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Benachteiligung unternommen hat. Hier sind unter Umständen sogar Handlungen noch während des Prozesses berücksichtigungsfähig, angesichts der Tatsache, dass aufgrund der Fristen der §§ 15 Abs. 4, 61b Abs. 1 ArbGG Entschädigungsansprüche
dem AGG verhältnismäßig zeitnah gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 92 ZPO. Die Kostentragungslast war entsprechend dem Grad des Obsiegens des Klägers in Bezug auf dessen begehrten Mindest-Entschädigungsbetrag zu quoteln. Der Wert des Streitgegenstandes ist mit einem Betrag in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des Klägers anzusetzen, dem seitens des Klägers geltend gemachten Mindest-Entschädigungsbetrag. Permalink: http://openjur.de/u/761857.html Kommentare
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