Tenor Die Erinnerung des Übernehmers Ch. B. wird zurückgewiesen. Gründe 1. Zutreffend weist der Erinnerungsführer zwar darauf hin, dass kein Fall der Nr. 15110 Nr. 3 der Anlage 1 zum GNotKG vorliegt, weil es sich um keinen Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO handelt (und schon gar nicht um einen des § 14 Abs. 3 HöfeVO, wie es das landesweite Computerprogramm vorsieht, weil es § 14 Abs. 3 HöfeVO weder gibt, noch das so in Nr. 15110 Nr. 3 der Anlage 1 zum GNotKG steht). 2. Allerdings liegt ein Fall der Nr. 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG vor, mit der Folge, dass eine 2-fache Gebühr zu Recht angesetzt worden ist. Nach der früheren Gesetzeslage der Höfeverfahrensordnung war bei Hofübergabeverträgen nur eine viertel Gebühr anzusetzen. Eine (heute bestenfalls zu anzusetzende) 0,5-Gebühr kann nur dann berechnet werden, wenn ein Fall der Nr. 15112 der Anlage 1 zum GNotKG vorliegt. Dort heißt es: 15112 Verfahren im Übrigen ... Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für 1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages, 2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und 3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages. Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben. Nach dem Gesetzesentwurf gemäß Bundestagsdrucksache 17/11417 Seite 213 (s.u.) soll diese Vorschrift „einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten darstellen, die nicht in Nummer 15110 KV GNotKG geregelt sind (auch wenn das aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst wohl eher nach dem dritten Lesen hervorgeht). Allerdings greift ein solcher Auffangtatbestand bereits deshalb nicht ein, weil der vorliegende Fall bereits unter Nummer 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG fällt, wo es heißt: Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes 15110 Verfahren 1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), 2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO, 3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO, 4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO und … Hier liegt ein „sonstiger Antrag . nach § 18 Abs. 1 HöfeO“ vor, denn § 18 Abs. 1 HöfeO weist den Landwirtschaftsgerichten „die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten zu, die sich bei der Anwendung der Höfeordnung ergeben“. Die Frage, ob ein genehmigungsfähiger Hofübergabevertrag i.S.v. §§ 17, 16 HöfeO vorliegt, ist eine Frage, die sich bei der Anwendung der HöfeO ergibt, sind doch für solche Fragen gem. § 18 HöfeO die sich aus dem LwVfG ergebenen Zuständigkeiten maßgeblich. Dass das Landwirtschaftsgericht für die Frage der Genehmigung eines Hofübergabevertrages zuständig ist, ergibt sich dann aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 LwVfG, das die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für rechtsgeschäftliche Veräußerungen regelt. Nach Nummer 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG ist daher (da kein Auffangfall des 15112 vorliegt) eine 2,0-fache Gebühr in Rechnung zu stellen. Nun haben sich zwar Stimmen geregt, die in Zweifel gezogen haben, ob eine Vervielfachung der Landwirten bzw. Beteiligten von landwirtschaftlichen Flächen nach dem neuen GNotKG in Rechnung zu stellenden Gerichtskosten richtig, gerecht und sinnvoll ist. So überschreibt das Landwirtschaftliche Wochenblatt in seiner Ausgabe 40/2014 ein Interview mit dem Leiter der Rechtsabteilung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes mit „4000 % höhere Gebühren“ und zitiert ihn dahingehend, dass man deshalb gegen eine Kostenrechnung eines Amtsgerichts Erinnerung eingelegt habe und ggf. damit vor das OLG Hamm ziehen werde. Aber dieses Amtsgericht Arnsberg hat auf die in dem Artikel angesprochene Erinnerung hin mit Beschluss vom 03.04.2014 – 8 Lw 92/13 – entschieden, der Ansatz einer 2,0- fachen Gebühr sei (entgegen einer früheren 0,25-Gebühr bei Hofübergabeverträgen), insbesondere nach der Bundestagsdrucksache über die Motive des Gesetzgebers zur Änderung des Kostenrechts (BT-Drucksache 17/11471 S. 213) gerade gewollt. In dieser Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) heißt es u.A. (Hervorhebung durch den Unterzeichner): Zu Nummer 15112 Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nummer 15110 KV GNotKG geregelt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen. Nicht übernommen wurde die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nummer 2 LwVfG). Sie erscheint sachlich nicht geboten und ihr Wegfall trägt zur Vereinfachung des Kostenrechts bei. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Arnsberg eingelegte Beschwerde zum OLG Hamm wurde – nach einem Erfolglosigkeitshinweis des Senates – zurückgenommen, so dass sie bestandskräftig geworden ist. Dass eine zweifache Gebühr anfällt, ergibt sich wohl auch aus der Gesetzesänderung selbst: Bisher hieß es in §§ 22 u. 23 HöfeVfO: § 22 Doppelte Gebühr Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.