Abnahme kostenfrei an diese übergeben. (…)
dem BauGB bzw. eines Straßenausbaubeitrages
dem KAG gegen den Erschließungsträger sowie den Erbbauberechtigten für die Anlagen, die im Rahmen dieses Erschließungsvertrages hergestellt werden; ausgenommen hiervon werden ausdrücklich Beiträge
gesucht. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. In formell-rechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass er vor dem Erlass des Beitragsbescheides nicht angehört worden sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Die im Jahre 2013 in Kraft getretene Abwasserbeitragssatzung erfasse nur Grundstücke, bei denen die Beitragspflicht
ihrem Inkrafttreten entstanden sei. Dies erkläre sich vor dem Hintergrund, dass für Grundstücke, die – wie z.B. das des Antragstellers – vor dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung an die Anlage angeschlossen worden seien, Zahlungen auf vertraglicher Grundlage erfolgt seien. Ungeachtet dessen stehe die Vereinbarung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages der Beitragserhebung entgegen. Die Vereinbarung sei wirksam. Sie sei von der Stadt Barth freiwillig geschlossen worden. Ein Beitragsverzicht liege darin nicht, da die Stadt Barth den ausgehandelten Betrag vom Erschließungsträger erhalten habe. Es habe lediglich ein Schuldnerwechsel stattgefunden. Die Vereinbarung verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Sie umfasse lediglich das Gebot, keine Beiträge zu erheben. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom
1 Buchst. c und d ABS (jeweils in der dritten Variante) auch Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen werden können und die baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Außenbereichsgrundstücke (§ 35 BauGB) beschränkt. Hierzu zwingt der Umkehrschluss aus den übrigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ABS. § 2 Abs. 1 Buchst. a ABS betrifft Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (vgl. § 30 BauGB), denn nur dort kann eine bauliche oder gewerbliche Nutzung „festgesetzt“ sein. § 2 Abs. 1 Buchst. b ABS bezieht sich auf Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB), denn nur diese Grundstücke können „
der Verkehrsauffassung Bauland“ sein; bei Außenbereichsflächen scheidet eine solche Annahme regelmäßig aus (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). Die Annahme einer Beitragspflicht für bebaute oder gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke bereits beim Vorliegen einer Anschlussmöglichkeit ist mit dem Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren. Denn bei diesen Grundstücken ist die Vorteilslage – anders als bei Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich – erst gegeben, wenn das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 15.04.2009 – 1 L 205/07 –, juris Rn. 43). Die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Buchst. c und d ABS schlägt aber nicht auf die übrigen Bestimmungen der Vorschrift durch. Denn deren Regelungsbereiche sind logisch von dem des § 2 Abs. 1 Buchst. c und d ABS trennbar. Die verbleibenden Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 ABS sind auch vollständig, denn die Bestimmungen decken die drei allein in Betracht kommenden Fallgruppen (Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen – § 2 Abs. 1 Buchst. a ABS, Grundstücke im unbeplanten Innenbereich – § 2 Abs. 1 Buchst. b ABS und tatsächlich angeschlossene Grundstücke im Außenbereich – § 2 Abs. 2 ABS) vollständig ab. Offen bleiben kann auch, ob und in welchem Umfang auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Buchst. c und d ABS Beitragseinheiten auf der Flächenseite der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sind. Deren Berücksichtigung wäre zwar unzulässig. Der – hier nur unterstellte – Fehler führt jedoch lediglich dazu, dass die Anzahl der Beitragseinheiten überhöht ist. Wegen der damit verbundenen Absenkung des (höchstzulässigen) Beitragssatzes führt dies nicht zu einer Benachteiligung der Beitragspflichtigen. Es liegt damit ein Fall der Teilnichtigkeit
dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB vor. 2. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden. a. Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Soweit eine Anhörung
1 KAG M-V i.V.m. § 91 Abgabenordnung (AO) erforderlich gewesen sein sollte, wäre der in ihrem Unterbleiben liegende Fehler dadurch geheilt worden, dass sich der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren mit den Einwänden des Antragstellers auseinandergesetzt hat, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 AO. Ungeachtet dessen ist der – hier nur unterstellte – Anhörungsfehler
1 KAG M-V i.V.m. § 127 AO unbeachtlich.
dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Bescheid nämlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu sogleich). b. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden. aa. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die sachliche Beitragspflicht für sein Grundstück entstanden, obwohl es bereits im Jahre 1998 und damit weit vor dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung an die zentralen Einrichtungen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen wurde. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 ABS i.V.m. § 9 Abs. 3 KAG M-V.
der zuletzt genannten Bestimmung, an deren Verfassungsgemäßheit auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
den §§ 54 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V). Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V, dass die Vorschriften dieses Hauptteiles (§ 2 bis § 93 VwVfG M-V) nicht für Verfahren gelten, die
den Vorschriften der vorliegend Kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendenden Abgabenordnung durchzuführen sind. Vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendung der Vorschriften des ersten Hauptteiles des VwVfG M-V normiert § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V lediglich die Ausnahme, dass die (vorliegend nicht einschlägigen) Bestimmungen der § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwVfG M-V hiervon unberührt bleiben. Dennoch geht die Kammer von der Anwendbarkeit der §§ 54 ff. VwVfG M-V aus. Weil die Abgabenordnung keine Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag enthält, kann er nicht "
den Vorschriften der Abgabenordnung" durchgeführt werden. Damit schließt § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V eine Anwendbarkeit der Bestimmungen der § 54 ff. VwVfG M-V nicht aus. Da aber die Abgabenordnung in § 78 Nr. 3 AO das Institut des öffentlich-rechtlichen Vertrages ausdrücklich anerkennt, kann aus dem Fehlen entsprechender Bestimmungen nicht auf eine "Sperrwirkung" der Abgabenordnung geschlossen werden.
VfG M-V ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. § 134 BGB bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass es sich bei dem Erschließungsvertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB a.F. keinen Zweifeln unterliegen. Die Vereinbarung verstößt gegen den zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. Die Vorschrift normiert eine Beitragserhebungspflicht. Diese begründet ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, auf die Erhebung von Beiträgen ganz oder teilweise zu verzichten. Das Abgabenrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die Abgabenerhebung nur
Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf. Daraus folgt, dass andere Vereinbarungen über die (endgültige) Finanzierung beitragspflichtiger Anlagen als ein Ablösevertrag
9 KAG 1993 bzw. § 7 Abs. 5 KAG M-V ausgeschlossen sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.08.2005 – 3 A 211/04 –, juris Rn. 19). Bei der Vereinbarung in § 9 des Erschließungsvertrages handelt es sich nicht um einen wirksamen Ablösevertrag.
der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 9 KAG 1993 können die Beitragsberechtigten Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen. Zwar ist sie im Einklang mit § 8 Abs. 9 letzter Halbsatz KAG 1993 vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geschlossen worden, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anschlussmöglichkeiten für die im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke nicht bestanden. Auch war es ausweislich § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung des vereinbarten Betrages eine spätere Beitragserhebung auszuschließen. Gleichwohl kann in der Vereinbarung keine wirksame Ablösung erblickt werden. Denn die Kommunen und Zweckverbände konnten (und können) von der Ermächtigung in § 8 Abs. 9 KAG 1993 bzw. § 7 Abs. 5 KAG M-V nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor die über die Ablösung zu treffenden "Bestimmungen" erlassen haben. Demgemäß ist eine Ablösungsvereinbarung nichtig, wenn sie abgeschlossen worden ist, bevor ausreichende Ablösungsbestimmungen getroffen worden sind (allg. Ansicht: vgl. Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 07/2013, § 7 Anm. 16.1 m.w.N.). Bereits diese Voraussetzung fehlt hier. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierten keine Ablösebestimmungen. Dies aus zwei Gründen: Zum einen sah die damals Geltung beanspruchende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Barth (Kanalbaubeitragssatzung – KBS) vom 26. März 1996 eine Ablösung von Anschlussbeiträgen nicht vor. Zum anderen ist die Satzung unwirksam. Ungeachtet der Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe und damit der Frage der Wirksamkeit der in § 4 Abs. 3 KBS normierten Tiefenbegrenzung folgt die Nichtigkeit der Satzung aus dem Umstand, dass sie Altanschließer privilegiert.
3 KBS zahlen Grundstücke, die bereits vor (dem) Inkrafttreten des KAG Mecklenburg-Vorpommern voll an die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, zur Abdeckung des Vorteils der verbesserten Reinigung durch die Kläranlage, wenn das Grundstück an die neue Kläranlage angeschlossen ist, den Beitragssatz aus § 4 Abs. 10 c. Diese Vorschrift sieht einen gegenüber dem allgemeinen Schmutzwasserbeitrag abgesenkten „Klärwerksbeitrag“ vor. Die Privilegierung altangeschlossener Grundstücke ist unzulässig. Sie ist vorteilswidrig und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (allg. Ansicht: vgl. Aussprung a.a.O. § 9 Anm. 2.5.2.2 m.w.N.). Die Ablösungsvereinbarung ist auch aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Beim Abschluss eines solchen Vertrages sind die Beteiligten nicht „frei". Insbesondere handelt die Behörde nicht in Ausübung einer privatautonomen Gestaltungsbefugnis, sondern unterliegt der strengen Gesetzesbindung. Daraus folgt nicht nur, dass ein Ablösungsvertrag nur in Bezug auf eine beitragsfähige Maßnahme geschlossen werden darf, sondern auch, dass die Höhe des Ablösungsbetrages
beitragsrechtlichen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.08.2005 – 3 A 211/04 –, juris Rn. 21). Dies trifft auf den in § 9 Abs. 1 des Erschließungsvertrages vereinbarten Betrag von 1,93 DM/m² Nettobauland nicht zu. Zwar orientiert sich der Betrag offensichtlich an dem Beitragssatz in § 4 Abs. 10 Buchst. c Satz 2 KBS. Allerdings ist der Rückgriff auf diese Bestimmung willkürlich, denn sie beanspruchte gemäß § 2 Abs. 3 KBS lediglich für sogenannte altangeschlossene Grundstücke Geltung. Unabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit (s.o.) konnte sie in Bezug auf (unerschlossene) Grundstücke in Erschließungsgebieten keine Anwendung finden. Für diese Grundstücke hätte der Ablösungsbetrag
den in § 4 Abs. 10 Buchst. a und b KBS normierten deutlich höheren Beitragssätzen bestimmt werden müssen. Dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht erfolgt. Selbst wenn man trotz der vorstehenden Erwägungen von der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung ausgeht, ist der Antragsgegner dennoch zur Erhebung des Differenzbetrages zwischen der Ablösungssumme und dem tatsächlich bestehenden Beitragsanspruch berechtigt. Denn der vereinbarte Ablösungsbetrag beläuft sich nur auf etwa 23 v.H. des Beitragsanspruchs (Schmutzwasser). Damit wird die vom Bundesverwaltungsgericht definierte absolute Missbilligungsgrenze von 50 v.H. (Urt. v. 09.11.1990 – 8 C 36/89 –, juris Rn. 15) deutlich unterschritten, was den Antragsgegner zur
erhebung berechtigt und verpflichtet. dd. Da der Beitragsanspruch des Antragsgegners erst im Jahre 2013 entstanden ist, scheidet die Annahme seines Erlöschens wegen Festsetzungsverjährung (§ 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) von vornherein aus. ee. Weiter hat der Antragsgegner sein Recht, den Beitragsanspruch gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht
so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn. 81). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 – 2 S 2327/01 –, juris Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom
GB ergangenen Entscheidung sind wegen einer vergleichbaren Risikosituation der Abgabenpflichtigen – der Ausgleichsanspruch entsteht unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erst
Abschluss der Sanierung, auch wenn dieser von der Gemeinde verzögert wird – auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen übertragbar. In der – bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage – verzögerten Beitragserhebung allein liegt noch keine Treuwidrigkeit. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung erst dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren (BVerwG a.a.O. Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verzögerung beruht ersichtlich auf dem gerichtsbekannten Umstand, dass die Stadt Barth in der Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten hatte, eine wirksame Beitragssatzung als Voraussetzung für eine rechtmäßige Beitragserhebung zu erlassen. In Bezug auf den Antragsteller kommen offenbar auch Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf die bereits benannten Bestimmungen des Erschließungsvertrages hinzu. Auch die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften führen vorliegend nicht zur Annahme des Treuwidrigkeitstatbestandes.
VfG) beginnt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unabhängig vom Zeitpunkt seiner Entstehung (vgl. § 199 BGB) auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (BVerwG a.a.O., Rn. 32). Die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war. Permalink: http://openjur.de/u/761955.html Kommentare
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