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AG Lemgo, Urteil vom 30. Mai 2014 - Az. 19 C 357/13

Kann bzw. wann kann eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bank angenommen werden, wenn diese einen Auftrag bzw. eine Anweisung zunächst nicht ausführt, um weitere Aufklärung zu betreiben, ob die erteilte Vorsorgevollmacht wirksam ist bzw. ob die bei der späteren Kontoeröffnung nicht erteilte Kontovollmacht nicht als Einschränkung der Kontovollmacht anzusehen ist. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages an Sicherheit leistet. Gründe I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen einer Verletzung des Vertrages der Frau pp. mit der Beklagten, insbesondere nicht bezüglich des Kontos pp., auf das sich das Forderungsschreiben des Klägers vom 02.09.2013 bezieht. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Beauftragung (29.05.2014) des Klägervertreters bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertrages durch die Beklagte vorgelegen hat. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen bestand zu diesem Zeitpunkt die Situation, dass eine Betreuung eingerichtet war, deren Umfang für den Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich nicht klar war. Dies lässt sich der E-Mail vom 15.05.2013 entnehmen, wonach der Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen ist, dass Herr pp. eine "Betreuungsurkunde" vorlegen könne. Die Anforderung der Bestallungsurkunde bei einer eingerichteten Betreuung stellt jedenfalls keinen Pflichtverstoß dar, da sich hieraus Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ergeben können. Aus den weiteren Unterlagen, auch aus dem Betreuungsverfahren, wird deutlich, dass sowohl der Mitarbeiter der Beklagten als auch deren Rechtsabteilung sodann (auch in Betreuungsverfahren) versucht haben zu klären, ob durch die Nichterteilung einer Bankvollmacht für das Kto. pp. bei der Kontoeröffnung zeitlich nach der erstellten Vorsorgevollmacht von einer bewussten Einschränkung der Vollmacht auszugehen ist und ob dies Einfluss auf den Umfang der erteilten Vorsorgevollmacht hat. Eine entsprechende Auffassung bzw. Bedenken sind jedenfalls nicht so fernliegend, dass von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages ausgegangen werden kann. Soweit nach der Beauftragung des Klägervertreters schuldhafte Pflichtverletzungen bzw. Verzögerungen der Beklagten vorliegen sollten, mag sich hieraus ein Verzögerungsschaden ergeben. Die entsprechenden Pflichtverletzungen sind aber nicht mehr kausal für die Beauftragung des Klägervertreters vor Erstellung des Schreibens vom 29.05.2013. II. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

  1. a)wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
  2. b)wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Gegen die Kostenentscheidung ist, soweit diese auf § 269 ZPO beruht, die sofortige Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Lemgo oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Lemgo statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Permalink: http://openjur.de/u/762052.html Kommentare

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