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AG Siegburg, Beschluss vom 26. November 2014 - Az. 37 M 2200/14

Tenor Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 1.166,73 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Versäumnisurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 07.07.2014 bzw. 15.08.2014, Az. Y. Mit Schreiben vom 12.09.2014 an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts X beantragte der Gläubiger, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen und wenn dies fruchtlos bleiben sollte, eine Auskunft über das Vermögen der Schuldnerin beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen. Am 02.10.2014 versuchte der Obergerichtsvollzieher T, die Mobiliarvollstreckung durchzuführen. Dabei erfuhr er von der Mutter der Schuldnerin, dass sich die Schuldnerin auf unbestimmte Zeit in O aufhalte und unter der Adresse L-Weg in P nur noch eine Schlafstelle habe. Der Obergerichtsvollzieher gab diese Informationen mit den Schreiben vom 05.11.2014 und 17.11.2014 an den Gläubiger weiter und teilte mit, dass die Schuldnerin derzeit wegen ihres Auslandsaufenthaltes nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werde, und dass die Einholung einer Auskunft gemäß § 802 l ZPO nicht möglich sei. Wegen der Weigerung, eine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen, legte der Gläubiger mit seinem Schreiben vom 24.11.2014 Erinnerung ein. Der Gläubiger wendet ein, der Obergerichtsvollzieher sei verpflichtet, die Auskunft einzuholen, da der Auslandsaufenthalt der Schuldnerin nicht zu Lasten des Gläubigers gehen dürfe. II. Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.11.2013 ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 766 , 764 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Obergerichtsvollzieher T überhaupt für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung der Auskunft gemäß § 802 e Abs. 1 ZPO zuständig ist, obwohl die Schuldnerin unter der Adresse L-Weg in P nur noch eine Schlafstelle hat. Denn jedenfalls ist der Obergerichtsvollzieher weder verpflichtet noch berechtigt, eine Auskunft gemäß § 802 l ZPO einzuholen. Gemäß § 802 l ZPO darf ein Gerichtsvollzieher Auskünfte bei den in dieser Vorschrift genannten Stellen einholen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Nicht nachgekommen ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, wenn er sie verweigert hat oder wenn er nach ordnungsgemäßer Ladung dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 802 l ZPO Rn. 3). Die Schuldnerin ist vom Obergerichtsvollzieher nicht zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden. Die Schuldnerin hat die Abgabe der Vermögensauskunft auch nicht verweigert. Da die Schuldnerin keine Vermögensauskunft abgegeben hat, konnte zudem keine Vollstreckung in dort aufgeführte Vermögensgegenstände versucht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 RVG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht X, oder dem Landgericht Z, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht X oder dem Landgericht Z eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Permalink: http://openjur.de/u/762114.html Kommentare

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