EStG Tz. 120). Das Meistgebot umfasst das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) und das über das geringste Gebot hinausgehende Mehrgebot (vgl. § 49 Abs. 1 ZVG). Zu dem geringsten Gebot gehören gemäß § 44 Abs. 1, § 52 ZVG auch die bestehen bleibenden Rechte. Bestehen bleibende Rechte sind nach § 52 I S. 1 ZVG alle bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigten und nicht durch Zahlung zu deckenden Rechte am Grundstück aus Abt. II und III des Grundbuchs (
EStG Tz. 118). Unerheblich ist insoweit, ob die bestehen bleibenden Rechte dem Erwerber selbst zustehen. Bei dinglichen Rechten - wie hier der Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin - kommt eine Konsolidation durch Zusammentreffen von Berechtigung und Verpflichtung gerade nicht in Betracht (vgl. § 889 BGB). Nach den durch das Amtsgericht festgelegten Versteigerungsbedingungen (...) blieben hier die Rechte Abt. II/1 und II/4 mit einem Wert von 69.407,88 € bestehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG. Danach gehören zur Gegenleistung auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen (S. 1), mit Ausnahme der auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten (S. 2). Im Streitfall kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nur für den Fall anzuwenden ist, dass Grundstückslasten nach den Versteigerungsbedingungen außerhalb des geringsten Gebots ausnahmsweise bestehen bleiben (Hofmann § 9 GrEStG Tz. 46; FG Köln vom 8. 5. 2013 5 K 3384/10 EFG 2014,859; vgl. aber Loose § 9 GrEStG Tz. 402 und Tz. 416;
EStG Rz. 130). Denn eine dauernde Last i.S. dieser Vorschrift liegt hier nicht vor. Dauernde Lasten i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG sind u.a. Grunddienstbarkeiten gem. §§ 1018 ff. BGB (Loose in Boruttau § 9 GrEStG Tz. 565). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich dagegen sowohl bei der eingetragenen Nutzungsbeschränkung als auch dem Wasserleitungsrecht um beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nach §§ 1090 ff. BGB. Diese stellen keine dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG dar (Loose aaO. Tz. 566). Denn sie sind lediglich zu Gunsten einer bestimmten Person - hier: der Klägerin - und nicht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen. Der Klägerin, zu deren Gunsten die beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestand, stand es damit frei, die Löschung der Dienstbarkeiten zu beantragen und auf diese Weise wieder eine uneingeschränkte Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/762205.html Kommentare
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