Tritt ein Unfallgeschädigter bei der Beauftragung eines Sachverständigen an diesen seine Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung und dem Unfallverursacher ab, erwirbt der Sachverständige die Forderungen nur, soweit sie berechtigt sind. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 109,50 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.10.2013 ereignete. Der Unfallgeschädigte ließ ein Sachverständigengutachten anfertigen und trat seine Entschädigungsansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten sowie weitere in der Abtretungsurkunde mit im einzelnen aufgezählte Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen den Unfallgegner am Tag der Auftragserteilung zur Sicherung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber an die Klägerin ab, Anlage K3 (Blatt 36 der Akte), ebenso wie der Sachverständige bereits mit Rechnungsstellung seinen Anspruch auf das Sachverständigenhonorar an die Klägerin abgetreten hatte (Rechnung vom 17.10.2013, Anlage K2, Blatt 35 der Akte). Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die für den Schaden aufkommen muss. Die Beklagte hat von der Honorarforderung des Sachverständigen in Höhe von netto 1880,50 € (Rechnung s.o.) 1771 € bezahlt. Die Mehrwertsteuer wurde von dem Unfallgeschädigten selbst überwiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das verlangte Honorar überhöht ist und somit nicht den nach § 249 BGB erforderlichen Schadensersatzbetrag darstellt. Es bestünde schon kein Anspruch auf Nebenkosten, weil diese nicht vereinbart worden seien. Die Kosten seien außerdem massiv überhöht. Die Klagepartei beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 109,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagtenpartei beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Hinweise des Gerichts in der Verfügung vom 28.4.2014 (Blatt 48 ff. der Akte), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2014, den weiteren Hinweis 29.7.2014 (Blatt 66/67 der Akte), sowie den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen. Gründe Die Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Unfallgegners im Hinblick auf die Sachverständigenkosten ein.
- Der Unfallgeschädigte hat gegen den Unfallgegner grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Aufwands, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten machen würde (Urteil des BGH vom 11.2.2014 ( NZV 2014, 255 mit zahlreichen Nachweisen). Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte zu entsprechenden Bemühungen verpflichtet ist, wenn er die für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, dass man aber von dem Geschädigten keine überobligatorischen Anstrengungen erwarten darf, um den Schaden für den Unfallgegner möglichst gering zu halten. 1.
- Im Gegensatz zu dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 (NJW-Spezial 2014,196) zu Grunde lag, hat hier der Geschädigte die Honorarforderung des Sachverständigen aber nicht beglichen und klagt nicht selbst. Er hatte bisher keinen direkten finanziellen Schaden oder Aufwand und musste auch keine Anstrengungen zur Ermittlung des gerechtfertigten Sachverständigenhonorars unternehmen. Gerade dadurch, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche abtrat und nicht selbst beglich, hat er sich jeder Entscheidung darüber enthoben, ob die Vergütungsansprüche des Sachverständigen der Höhe nach gerechtfertigt sind oder nicht und hatte auch keine Mühen, dieses selbst zu ermitteln. In der Abtretung kann man auch keine Erklärung des Geschädigten dahingehend verstehen, dass er die Rechnung der Höhe nach genehmigt. Üblicherweise möchte der Geschädigte mit der Abtretung nur erreichen, dass er in die weitere Abwicklung der Kosten nicht involviert wird. Nachdem der Unfallgeschädigte nach dem Wortlaut der Abtretungsurkunde seine Ansprüche gegen den Gegner nur erfüllungshalber abgetreten hat, ist er nach wie vor der Honorarforderung des Sachverständigen ausgesetzt. In dieser Situation hat der Unfallgeschädigte gegen den Unfallgegner nach § 257 BGB noch keinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in der geltend gemachten Höhe, sondern einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit des Sachverständigen. Dies bedeutet nicht, dass der Unfallgegner die strittige Forderung kritiklos bezahlen muss. Der Anspruch auf Befreiung richtet sich vielmehr auf Bezahlung gerechtfertigter Forderungen und Abwehr unberechtigter Forderungen (OLG Hamm, Urteil vom13.04.1999, Az: 27 U 278/98 , NZV 199,377-378 und detailliert BGH, Urteil vom 19.4.2002, Az: V ZR 3/01 , NJW 2002, 2382 , für den Fall des vertraglichen Freistellungsanspruchs). Nichts anderes, als diesen Anspruch, hat die Klägerin durch die Abtretung von dem Unfallgeschädigten erworben. 1.
- Nachdem durch die Abtretung der Honoraranspruch des Sachverständigen nicht erfüllt wurde, ändert sich nichts an der ursprünglichen Darlegungs- und Beweislast des Sachverständigen für den Vergütungsanspruch nach den §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB und auch nachfolgend auch nicht für die Klägerin, § 398 Satz 2 BGB. Die oben angegebene Rechtsprechung des BGH steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung möchte den Unfallgeschädigten schützen, der möglicherweise aus Unwissenheit eine zu hohe Forderung akzeptiert. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil der Geschädigte nicht bezahlt hat. Die Rechtsprechung dient nicht dem Schutz des Sachverständigen. Der Sachverständige muss selbst wissen, welche Forderung der Höhe nach gerechtfertigt ist und welche nicht. Deshalb wird in der Rechtsprechung häufig mit der „dolo agit“-Einrede argumentiert, um zu begründen, dass der Unfallgegner dem Sachverständigen Einwände gegen die Vergütungshöhe entgegenhalten kann. Der Sachverständigevertrag in Verkehrsunfallsachen ist aber auch ein Vertrag mit Schutzwirkung für den Unfallgegner. Sowohl der Sachverständige, als auch der Geschädigte wissen, dass das Gutachten für den Unfallgegner eingeholt wird, der wissen muss, wie hoch der Fahrzeugschaden ist. Beiden ist bei Vertragsschluss bekannt, dass letztendlich der Unfallgegner die Rechnung zahlen muss. (BGH, NJW 2001,3115 - 3118, zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in solchen Fällen und LG Zweibrücken, Urteil vom 22.2.2005, Aktenzeichen 3S 62/04 über die Rechte des Unfallgegners gegenüber dem von der Gegenseite beauftragten Sachverständigen). Auch aus diesem Grund kann die Beklagte hier dem Sachverständigen und nachfolgend der Klägerin die Einwände gegen die Vergütungshöhe selbst auch ohne vorherige Abtretung der Regressansprüche durch den Geschädigten entgegenhalten.
- Nach den vorgelegten Unterlagen haben der Sachverständige und der Unfallgeschädigte keine konkrete Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen. Demzufolge kann der Sachverständige nach § 632 Abs. 2 BGB die „übliche“ Vergütung verlangen. 2.
- Nach allgemein anerkannter Definition ist die übliche Vergütung die, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise gewährt zu werden pflegt. Können nur Vergütungen innerhalb einer bestimmten Bandbreite ermittelt werden, bleiben bei der Ermittlung der "üblichen" Vergütung Ausreißer nach oben und unten außer Betracht (Palandt, aaO, § 632 BGB Rn. 15). Die prägenden Umstände des Einzelfalls sind ggf. nach oben oder nach unten zu berücksichtigen (Palandt, aaO.). Diese muss der Sachverständige als Werkunternehmer oder sein Rechtsnachfolger ggf. darlegen und nachweisen. 2.
- Die erkennende Richterin hat in dem Verfahren mit dem Az: 343 C 7350/10 ein Gutachten zur Frage der üblichen Sachverständigenvergütung eingeholt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es ein „ortsübliches“ Honorar nicht gibt. Er erläuterte, dass der Marktanteil der freien Sachverständigen am Gesamtaufkommen von Kfz-Gutachten 56 % betrage, von denen ein großer Anteil in Verbänden organisiert sei. Neben dem BVSK als größtem Verband mit 800 Mitgliedern, gibt es u.a. noch einen VKS und einen SSH. Von den größeren Verbänden werden regelmäßig Mitgliederbefragungen zu den Gebühren und Nebenkosten durchgeführt. Die Tabellen mit den Befragungsergebnissen enthielten in der Regel Tatbestände für das Grundhonorar und für weitere Nebenkosten, wie zum Beispiel Schreibkosten, Fotokosten, Fahrtkosten und Telefonkosten. 98 % der freien Sachverständigen würden ihr Honorar mit einem Grundhonorar auf der Basis der Schadensersatzhöhe berechnen. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige hier eine aus Grundhonorar und Nebenkosten zusammengesetzte Rechnung erstellte. 2.
- Genauer zu untersuchen ist, ob die berechneten Beträge auch im Einzelnen berechtigt sind. 2.3.
- Bei einer Anlehnung des Honorars an die BSVK-Honorarbefragung wird beim Grundhonorar nach den obigen Ausführungen jeweils von einem Wert innerhalb des Rahmens des Honorarkorridors HB V der BSVK-Honorarbefragung auszugehen sein, innerhalb dem 50-60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, nicht jedoch HB III. Will der Sachverständige mehr, muss er dies gesondert begründen und gegebenenfalls auch beweisen. Das von der Klagepartei hier geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 1700 € überschreitet den Honorarkorridor HB V der BSVK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 nicht und ist mithin nicht zu beanstanden. 2.3.
- Die berechneten Nebenkosten finden sich teilweise nicht einmal in der BSVK-Honorarbefragung. Im Übrigen mögen sich zwar im Bereich der BSVK Honorarbefragung bewegen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Beträge dennoch unangemessen hoch, und können nicht ungekürzt verlangt werden, denn sie sind sittenwidrig nach § 138 BGB, so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10 (Schaden-Praxis 2012, 335-337) und im Ergebnis OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12 (Schaden-Praxis 2014, 201-205). Die Rechtsprechung weigert sich nicht ohne Grund zunehmend die insoweit jeweils in Ansatz gebrachten Positionen ungekürzt zu übernehmen. Schließlich ist in Fachkreisen allgemein bekannt, dass Fotokosten, Kosten für einen zweiten Fotosatz, Schreibkosten, Kopierkosten und Telefonpauschalen in Rechnung gestellt werden, obwohl wohl inzwischen jeder Sachverständige über einen Computer verfügt, in den Fotos digital eingestellt werden, Textbausteine verwendet werden, Dokumente unproblematisch mehrfach ausgedruckt werden können und es Flatrates gibt. Den jeweils geltend gemachten Positionen stehen damit keine entsprechenden Kosten gegenüber. Dass dies über so lange Zeit und in dieser Form möglich war und ist, kann nur dadurch erklärt werden, dass es auf dem Markt der Sachverständigen in Verkehrsunfallsachen keine marktentwickelte Preisgestaltung gibt. Denn der Sachverständige wird von dem Unfallgeschädigten bei Fremdverschulden beauftragt. Der Geschädigte bezahlt letztendlich die Rechnung nicht. Folglich ist die Preisgestaltung des Sachverständigen für den Unfallgeschädigten bei der Beauftragung nicht von Relevanz und auch üblicherweise kein Entscheidungskriterium. Zwar wird in den Erläuterungen des BVSK zu der oben erwähnten Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 ausgeführt, dass in den geltend gemachten Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten seien, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher wäre. Auf der anderen Seite gibt der BVSK in seiner öffentlichen Stellungnahme selbst an, dass die Aufteilung der Rechnung in Grundhonorar und Nebenkosten einer möglichst hohen Transparenz diene. Dem Nutzer solle ermöglicht werden, bereits durch die Rechnung zu erkennen, wie hoch die Anzahl der gefertigten Bilder bzw. wie weit die Entfernung zwischen dem Sachverständigen im Büro von dem Ort der Schadensfeststellung war. Diese Begründung erscheint konstruiert, denn dies kann der Auftraggeber leicht selbst feststellen. Im Übrigen würde es dann ausreichen, wenn die Sachverständigen die Anzahl der Fotos und die Anzahl der zurückgelegten Kilometer lediglich angeben, ohne sie gesondert zu berechnen. Durch die Art der Aufgliederung und Bezeichnung wird dem Auftraggeber suggeriert, dass hier besondere Kosten in Rechnung gestellt werden. An diesem Anschein müssen die Sachverständigen sich dann auch festhalten lassen. Hier verlangt der Sachverständige für die Nebenkosten ein Vielfaches von dem, was ein gerichtlich bestellter Sachverständige, der nach dem JVEG abrechnen muss, erhalten würde: Für Fahrtkosten kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger pro Kilometer 0,30 € in Rechnung stellen. Der Sachverständige verlangt hier 0,65 €, das sind 216 % dieses Betrags. Die EDV-Abrufgebühr wird in der Nebenkostenabrechnung der BSVK-Honorarbefragung nicht gesondert aufgeführt. In dem oben erwähnten Gutachten, dass die erkennende Richterin eingeholt hat, hat der doch beauftragte Sachverständige auch festgestellt, dass diese Gebühren üblicherweise mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Bei einem gerichtlich bestellter Sachverständiger werden in der Regel 15 € für pauschale Nebenkosten und Telefonkosten akzeptiert. Der Sachverständige verlangt hier insgesamt 24 €. Das sind 160 % des üblicherweise akzeptierten Betrags bei einem Gerichtssachverständigen. Nachdem JVEG können für eine farbig gedruckte Seite, egal wie viele Fotos sie enthält, 2,00 € in Rechnung gestellt werden. Der Sachverständige verlangt hier für 27 Fotos auf insgesamt 14 Seiten 81,00 €. Das sind 289 % des Betrags nach dem JVEG. Für kopierte Seiten erhält der Gerichtssachverständige 0,50 €. Die Beklagtenseite hat hier ausdrücklich bestritten, dass ein zweiter Fotosatz (und dieser wohl doppelt?) Angefertigt wurde. Hierzu hat sich die Klagepartei nicht geäußert. Selbst wenn man davon ausgingen, dass der Sachverständige hier ein zweimal die Fotos kopiert hätte, hätte er hierfür nachdem die Euphorie die insgesamt nur 14 € berechnen dürfen. Der Sachverständige verlangt hier 54 €. Das sind 385 % des Betrags nach dem JVEG. Die Situation der privaten Sachverständigen ist wenigstens im Hinblick auf die Nebenkosten mit der Situation der gerichtlich bestellten Gutachter vergleichbar. Auch die gerichtlich bestellten Gutachter müssen hinsichtlich ihrer Aufwendungen auf ihre Kosten kommen. Das vielfach zitierte Urteil des BGH vom 23.1.2007( NJW 2007, 1450 -1452) steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Das Urteil beschäftigt sich nur mit der Frage, ob die wirtschaftliche Situation der für private Auftraggeber tätigen Sachverständigen generell mit der Situation der Gerichtssachverständigen vergleichbar ist. Das Urteil hat klargestellt, dass eine Honorarberechnung auf der Basis der Schadenshöhe zulässig ist. Mit der Frage der zulässigen Höhe der Nebenkosten hat sich das Urteil nicht auseinandergesetzt. Auch das Urteil des saarländischen Oberlandesgerichts vom 8.5.2014 (Aktenzeichen: 4 U 61/13 ), auf das sich der Klägervertreter hier bezieht, hat eine ganz andere Intention: In der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts ging es darum, ob der Unfallgeschädigte selbst erkennen kann, dass eine Nebenkostenabrechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen überhöht ist oder nicht. Darauf kommt es, wie oben ausgeführt, aber hier gar nicht an. Denn der Unfallgeschädigte hat die Rechnung des Sachverständigen gar nicht bezahlt und mithin über die Höhe der Sachverständigenkosten nicht (und damit auch nicht falsch) entschieden. Das novellierte JVEG wurde unter Mitwirkung der Interessenverbände der Sachverständigen verhandelt und beschlossen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die im JVEG angesetzten Beträge betriebswirtschaftlich kalkuliert sind. Auch wenn dies teilweise in der Rechtsprechung anders gesehen wird. Das Landgericht Regensburg begründet in der Entscheidung vom 12.7.2011, Aktenzeichen: 2 S 60/11 , die fehlende Vergleichbarkeit soweit ersichtlich nur damit, dass dem erkennenden Gericht die Fahrtkostenpauschale von 0,30 € als zu gering erschien. Das ist aber nur eine Position der Nebenkosten. Auch die für die Gerichte tätigen Sachverständigen müssen hinsichtlich der Nebenkosten auf ihre Kosten kommen, sonst würden sie sich langfristig eine andere Tätigkeit suchen. Im Vergleich zu den Beträgen des JVEG sind die hier angesetzten Nebenkosten mehrfach übersetzt. Deshalb sind die Sätze wegen Wucher im Rahmen der Ermittlung des nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldeten Honorars nicht anwendbar (Palandt, 2014, § 138 Rn. 19, § 139 Rn. 10 - Keine Gesamtnichtigkeit: Vergütung ist hier nicht vereinbart, sondern nach § 632 BGB zu bestimmen). 2.3.
- Deshalb hat das Gericht hinsichtlich der Nebenkosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung selbst die angemessene Vergütung festzusetzen (Palandt, 2014 § 632 Rn. 16). Das LG Saarbrücken hat in der oben angegebenen Entscheidung für ein Routinegutachten die Auslagen pauschal auf maximal 100 € geschätzt, das OLG Dresden beschränkt die Auslagen auf eine Höhe von 25 % des Grundhonorars. Mit Urteil vom 4.3.2005, Aktenzeichen: 10 S 19413/04 hat das Landgericht München I entschieden, dass bei Reparaturschäden im Bereich von 3000 bis 5000 € die Gutachtenskosten inklusive aller Nebenkosten ca. 10 % der Nettoreparaturkosten betragen dürfen, bei höheren Reparaturkosten angemessen weniger und bei niedrigeren Reparaturkosten bis zu 15 % der Nettoreparaturkosten. Diese Fixbeträge berücksichtigen nicht, dass der tatsächliche Aufwand je nach Gutachten unterschiedlich hoch sein kann. Wendet man aus diesen Gründen daher die Bestimmungen des JVEG entsprechend an, ergibt sich folgendes Bild: Grundhonorar: 1700,00 € Fahrtkosten: 10 × 0,30 € 3,00 € Auslagen/Nebenkosten 15,00 € Fotokosten: 14 Farbseiten = 14 x 2 € 28,00 € Fotokosten Kopien: 2 x 14 x 0,50 € 14,00 € 1760,00 €. Es zeigt sich, dass die vom Landgericht Saarbrücken und die vom OLG Dresden angenommenen Pauschalen im vorliegenden Fall noch zu hoch wären. Die vom Landgericht München I gewährte Pauschale läge deutlich darunter. Der Sachverständige hätte für das hier angefertigte Gutachten (netto) maximal 1760,00 € berechnen dürfen. Die Beklagte hat vorgerichtlich aber bereits 1771,00 € bezahlt. Die Mehrwertsteuer wurde von dem Unfallgeschädigten selbst bereits erstattet. Die Klägerin hat sich hier zwar auch noch weitere Ansprüche des Unfallgegners gegen die Beklagtenseite abtreten lassen. Sie hat sich aber trotz Hinweis des Gerichts zur Höhe dieser einzelnen Ansprüche nicht geäußert. Deshalb konnte auch aus diesen anderen Ansprüchen kein weiterer Anspruch der Klägerin hergeleitet werden. Auf die vom Gericht vertretene Auffassung, dass die entsprechende Bestimmung in der Abtretungsurkunde insoweit eventuell wegen Verstoßes gegen § 305c BGB ohnehin unwirksam wäre, kommt es nicht mehr an. Die Klage war abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Berufung wurde auf Antrag der Klagepartei zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/762952.html Kommentare
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