ÜbergangsbestimmungSofortverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis; Berechnung der Tilgungsfrist Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1968 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M, S und T. 1.
Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom
Anhörung entzog das Landratsamt Würzburg dem Antragsteller mit Bescheid vom
Erhalt dieses Bescheides – spätestens jedoch eine Woche
Zustellung – im Landratsamt Würzburg, abzugeben. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 4). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV lägen vor. Weigere sich ein Kraftfahrer, ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen, könne er
V ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Umsetzung der Fahrerlaubnisentziehung bestehe. Die feststehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stelle eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer und somit für die Allgemeinheit dar. Es sei im Sinne der Verkehrssicherheit nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung des Amtsgerichts Kitzingen am
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Das Landratsamt Würzburg hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. 2. Aufgrund summarischer Prüfung im Sofortverfahren ist davon auszugehen, dass die (noch zu erhebende) Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. 2.1
VG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Der Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist
V zulässig, wenn der Betroffene ohne ausreichenden Grund eine Untersuchung verweigert oder ein von der Behörde zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG zwingend vorgeschrieben ist. Ein Ermessen besteht weder im Rahmen der Gutachtensaufforderung
V noch im Rahmen des Schlusses auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
folgenden Fahrerlaubnisentziehung, da die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2003 noch verwertbar ist. Denn wenn ein Verkehrsverstoß – wie hier – zu einer wiederholt registerpflichtigen Handlung führt, regelt sich dessen Fahreignungsrelevanz
den für dieses Register geltende Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassbezogene Sachverhalt danach verwertbar, ist für eine zusätzlich einzelfallbezogene Prüfung kein Raum. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können mehrere Jahre liegen, solange wie hier keine Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. OVG NRW, B.v. 27.11.2013 – 16 B 1031/13 – NZV 2014, 543 ; B.v. 25.10.2013 – 16 B 856/13 – juris; BayVGH, B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris; B.v. 22.8.2011 – 11 ZB 10.2620 – juris; B.v. 6.9.2007 – 11 CS 07 480 und 11 CE 07.481 – juris; B.v. 22.3.2007 – 11 CS 06.1634 – juris; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.5.2012 – 3 B 65/11 – Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 2). In der Rechtsprechung wurden sogar noch deutlich längere Zeiträume als 10 Jahre zwischen zwei relevanten Alkoholfahrten akzeptiert, ohne dass sie einer Gutachtensaufforderung entgegenstanden, so etwa 12 Jahre (BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris) oder 13 Jahre (VG Bayreuth, U.v. 13.12.2011 – B 1 K 10.772 – juris). Auch eine Zäsurwirkung einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie der Umstand der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal neue Umstände hinzugetreten sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 13.2562 – juris; B.v. 22.6.2012 – 11 ZB 12.837 – juris; SächsOVG, B.v. 24.7.2008 – 3 B 18/08 – VRR 2008, 403 ). Die Frage, wie lange einem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, beantwortet sich vielmehr ausschließlich
Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, vorliegend
VG a.F. Denn die seit
Inkrafttreten der Reform bis 30. April 2019 grundsätzlich
den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis
VG a.F. beträgt die Tilgungsfrist für die vorliegend strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2003 zehn Jahre.
VG a.F. besteht eine Anlaufhemmung für den Fristbeginn bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung. Die Frist beginnt erst
Wiedererteilung bzw. fünf Jahre
Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen, da der Betroffene in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf und sich dementsprechend auch nicht bewähren kann (vgl. Euler in Beck‘scher Online-Kommentar, OWiG, Stand 15.12.2014, § 29 StVG, Rn. 6; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,
Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung, somit am
der vorliegenden Rechtsprechung bestehen auch keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tilgungsvorschriften. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass die 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist über die Anlaufhemmung um weitere fünf Jahre verlängert werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.5.2012 – 3 B 65/11 – Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 2 mit Anmerkung Liebler in jurisPR-BVerwG 17/2012, Anm. 5). Ist der Anlass gebende Sachverhalt
den einschlägigen Rechtsvorschriften noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, kein Raum mehr. Die vom Gesetzgeber festgelegten Tilgungs- und Verwertungsfristen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol für die Allgemeinheit mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift (BVerwG, B.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – Buchholz 442.10, § 2 StVG Nr. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2011 – B 1 K 10.772 – juris). Ergänzend ist anzumerken, dass auch
der Neufassung des § 29 StVG – unterstellt die Neuregelung wäre schon in vollem Umfang auf den jetzigen Sachverhalt anwendbar – sich auch kein anderes Ergebnis ergäbe. 2.3 Schließlich ergibt auch die Abwägung im Übrigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, da ein erhebliches öffentliches Interesse der Allgemeinheit besteht, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Trunkenheitsfahrten, rechtfertigt der Umstand der fehlenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeit des Antragstellers zwischen 2003 und 2014 keine andere Beurteilung, zumal er seine Fahrerlaubnis erst im Jahr 2009 wiedererlangt hat. Persönliche Härten können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn die Fahrerlaubnisentziehung gravierende Folgen sowohl beruflicher als auch privater Art für den Antragsteller hat, gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs angesichts des zu Recht gezogenen Schlusses auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen am Sofortvollzug festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris; B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die
teiligen Folgen für sich hätte abwenden können, wenn er sich der geforderten Begutachtung gestellt hätte und das Gutachten vorgelegt hätte.
Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs war für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR sowie
Nr. 46.9 für die Fahrerlaubnis der Klasse T der halbe Auffangwert von 2.500,00 EUR anzusetzen, insgesamt 12.500,00 EUR, die
Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sind, so dass letztlich 6.250,00 EUR festzusetzen waren. Permalink: http://openjur.de/u/763099.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.