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BGH, Urteil vom 15.11.2007 - 4 StR 453/07

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen z

§ 226

[a.F.] Todesfolge 12) zwischen der todesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod des Opfers gegeben. Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt 31, 96 , 100; 51, 18 , 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher unglücklicher Zufälle (vgl. BGHSt 31, 96 , 100). So liegt es hier aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tod des Verletzten führt, liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl.

§ 226

[a.F.] Todesfolge 9), denn ein solcher Geschehensablauf ist, auch wenn es sich - wie hier - bei der konkreten Todesursache um eine "medizinische Rarität" handelt, nicht so außergewöhnlich, dass der eingetretene Erfolg deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96 , 100). Dass möglicherweise die Alkoholisierung des Tatopfers und eine Vorschädigung des Herzmuskels für den Todeserfolg mitursächlich waren, steht der Zurechnung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGHSt aaO;

§ 226[a.F.] Todesfolge 12). b) Soweit § 227 Abs. 1 St

GB ferner voraussetzt, dass dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB), ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. BGHSt 51, 18 , 21 m.N.). Hierfür reicht es aus, dass der Erfolg nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, was hier aus den genannten Gründen der Fall ist. Ferner ist erforderlich, dass der Eintritt des Todes des Opfers vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen werden konnte (vgl. BGHSt 51, 18 , 21;

§ 227[i.d.F. d. 6. Str

RG] Todesfolge 1). Bei der Prüfung der individuellen Vorhersehbarkeit ist das Landgericht von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, denn es hat darauf abgestellt, ob der Angeklagte die konkrete Todesursache hätte vorhersehen können. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge braucht sich die Vorhersehbarkeit aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken (vgl. BGHSt aaO;

§ 226

[a.F.] Todesfolge 9, 12), insbesondere nicht auf die durch die Körperverletzungshandlung ausgelösten im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben (vgl. BGHR aaO). Vielmehr genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34 , 39). Das Landgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob der Angeklagte bei der Tatausführung den Eintritt des Todes des Opfers in seiner konkreten Lage nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs hätte voraussehen können (vgl. BGHSt 51, 18 , 21). Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tode führen kann, ist im Hinblick darauf, dass bei solchen Tritten, wie das sachverständig beratene Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stets das Risiko eines Leber- oder Milzrisses und von Rippenbrüchen und Einspießungsverletzungen besteht, regelmäßig vorhersehbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer - wie hier - infolge übermäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist und dies für den Täter, was hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl. BGHSt 24, 213 , 217; BGH NStZ 2001, 143 , 145). Dass der Angeklagte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in seiner konkreten Situation den Tod des Opfers im Ergebnis - insoweit anders als die Angeklagte in der vom Landgericht in Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 51, 18 , 21 - nicht hätte vorhersehen können, liegt nach den bisherigen Feststellungen fern. Dies gilt um so mehr als das Landgericht zur gefährlichen Körperverletzung ausgeführt hat, der Angeklagte habe nicht nur eine Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbefindens des Tatopfers in Kauf genommen, sondern auch Rippenbrüche oder innere Verletzungen. 3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Für den Fall einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge werden im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB und die Verhängung einer Bewährungsstrafe nahe liegen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible Permalink: https://openjur.de/u/76310.html ( https://oj.is/76310 ) Volltext Zitate 8 Zitiert 3 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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