Kein Offensichtlichkeitsausspruch bzgl. Minderjährigen, wenn Offensichtlichkeitsausspruch gegen Stammberechtigten nicht gerechtfertigtMöglichkeit internationalen Schutzes für FamilienangehörigeMehrere Zielstaaten in Abschiebungsandrohung (Kosovo und Serbien)Fehlende Prüfung von Abschiebungshindernissen bzgl. eines ZielstaatesSofortantrag; Kosovo; Roma; Gewährung von Prozesskostenhilfe Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Dem Antragsteller wird für das vorliegende Antragsverfahren sowie für das Klageverfahren W 6 K 15.30047 Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin K... beigeordnet. Gründe I.
- Der am
- Juni 1997 geborene Antragsteller, kosovarischer Staatsangehöriger vom Volk der Roma, reiste am
- Januar 2014 gemeinsam mit seinen Eltern und drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
- Januar 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom
- Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Kosovo oder nach Serbien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Die Anträge der Eltern des Antragstellers und seiner drei Geschwister wurden in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
- Januar 2015 mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt. Gegen den Bescheid haben diese unter dem Az. W 6 K 15.30095 Klage erhoben und unter dem Az. W 6 S 15.30096 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Über Letzteren hat das Gericht gleichzeitig mit Beschluss vom
- Februar
- Am
- Februar 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom
- Januar 2015 erheben (W 6 K 15.30047) und im vorliegenden Verfahren beantragen: Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Januar 2015 betreffend die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 wird angeordnet. Des Weiteren ließ er beantragen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass der Asylantrag derart aussichtslos sei, dass das verfassungsrechtlich gewährleitete Bleiberecht demgegenüber zurücktrete.
- Die Antragsgegnerin legte ihre Akten vor, äußerte sich aber in diesem Verfahren nicht weiter.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30047 sowie der Akten der Eltern und Geschwister des Antragstellers W 6 K 15.30095 und W 6 S 15.30096 ) und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
- Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides vom 12.1.2015) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
- Zwar hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf individuelle eigene Verfolgungsgründe des Antragsstellers. Auf die betreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG liegen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) eindeutig noch nicht vor. Insbesondere ist ein Elternteil des Antragstellers weder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt, noch ist ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Gleichwohl lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin nicht halten.
- Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen – wie hier des minderjährigen Antragstellers – nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Minderjähriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen seiner Eltern ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG,
- Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar
- Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG,
- Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht ,
- Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht,
- Auflage 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. 19.3.2012 – W 6 S 12.30068 – juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin keinen Bestand haben, weil theoretisch auch noch Familienasyl oder ein internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylVfG möglich ist. Insbesondere ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Mutter des Antragstellers Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird. Insoweit wird auf den Beschluss betreffend das Verfahren der Eltern und der Geschwister des Antragstellers vom
- Februar 2015 ( W 6 S 15.30096 ) Bezug genommen. Dort hat das Gericht ebenfalls die aufschiebende Wirkung der dortigen Klage angeordnet, weil es den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf die Mutter des Antragstellers infolge der unterbliebenen Anhörung zu ihren Verfolgungsgründen für nicht gerechtfertigt hält.
- Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG insoweit rechtswidrig, als darin die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien angedroht wird. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid Abschiebungsverbote nur im Hinblick auf Kosovo, nicht aber im Hinblick auf Serbien geprüft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, mehrere Zielstaaten alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch in diesem Fall Abschiebungshindernisse im Hinblick auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat zu prüfen (VGH Baden Württemberg, B.v. 22.7.2008 – 11 S 1771/08 – InfAuslR 2008, 420 ; VG Würzburg, B.v. 3.4.2014 – W 1 S 14.30293 – juris). Daran fehlt es im Hinblick auf Serbien.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Schließlich war – angesichts der vorstehenden Erwägungen – auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wegen bestehender offener Erfolgsaussichten und der beim Antragsteller gegebenen Bedürftigkeit stattzugeben (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.
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