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VG Würzburg, Beschluss vom 20. Februar 2015 - Az. W 6 S 15.30096

Kein Offensichtlichkeitsausspruch ohne ordnungsgemäße AnhörungMöglichkeit internationalen Schutzes für FamilienangehörigeKein Offensichtlichkeitsausspruch bzgl. Familienangehörige, wenn Offensichtlichkeitsausspruch gegen Stammberechtigten nicht gerechtfertigtMehrere Zielstaaten in Abschiebungsandrohung (Kosovo und Serbien)Fehlende Prüfung von Abschiebungshindernissen bzgl. eines ZielstaatesÄrztliches Attest über posttraumatische BelastungsstörungSofortantrag; Kosovo; Roma; Verfahrensfehler; unterbliebene Anhörung; Gewährung von Prozesskostenhilfe Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom

  1. Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Den Antragstellern wird für das vorliegende Antragsverfahren sowie für das Klageverfahren W 6 K 15.30095 Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet. Gründe I.
  2. Die Antragsteller, ein Ehepaar und drei minderjährige Kinder, kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Roma, reisten am
  3. Januar 2014 gemeinsam mit einem weiteren minderjährigen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am
  4. Januar 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom
  5. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Kosovo oder nach Serbien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5).
  6. Am
  7. Februar 2015 ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom
  8. Januar 2015 erheben (W 6 K 15.30095) und im vorliegenden Verfahren beantragen: Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  9. Januar 2015 betreffend die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 wird angeordnet. Des Weiteren ließen sie beantragen, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass der Asylantrag derart aussichtslos sei, dass das verfassungsrechtlich gewährleitete Bleiberecht demgegenüber zurücktrete. Die Antragstellerin zu 2) leide an einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie das vorgelegte ärztliche Attest vom
  10. Februar 2015 belege. Die Antragstellerin zu 2) sei in den letzten Jahren vergewaltigt und misshandelt worden und könne nicht vergessen, was alles passiert sei. Sie habe massive Ängste vor einer Rückkehr. Sie sei auf psychiatrische Behandlung sowie auf die regelmäßige Einnahme der ihr verordneten Psychopharmaka angewiesen. Nach den Angaben der behandelnden Psychiaterin sei sie nicht transportfähig und es bestehe eine erhebliche Gefahr der Suizidalität. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei keine Anhörung möglich gewesen. Die Antragstellerin zu 2) sei zu Beginn der Anhörung ohnmächtig geworden und habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Ihre Anhörung sei abgebrochen worden.
  11. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom
  12. Februar 2015, den Antrag abzuweisen.
  13. Der Antrag des weiteren minderjährigen Kindes wurde in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
  14. Januar 2015 mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt. Gegen den Bescheid wurde unter dem Az. W 6 K 15.30095 Klage erhoben und unter dem Az. W 6 S 15.30096 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Über Letzteren hat das Gericht gleichzeitig mit Beschluss vom
  15. Februar
  16. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30095 sowie der Akten des weiteren Kindes W 6 K 15.30047 und W 6 S 15.30048 ) und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
  17. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides vom 12.1.2015) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Der Antrag ist für alle Antragsteller begründet, weil aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin zu 2) die Ablehnung ihres Begehrens verbunden mit dem Offensichtlichkeitsausspruch sowie mit einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht gerechtfertigt ist und weil für die Antragsteller zu 1) sowie zu 3) bis 5) wegen eines möglichen Familienasyls bzw. internationalen Schutzes Familienangehöriger gemäß § 26 AsylVfG ebenfalls das Offensichtlichkeitsurteil nicht rechtmäßig ist.
  18. Das Offensichtlichkeitsurteil betreffend die Antragstellerin zu 2) ist rechtswidrig, weil eine Anhörung entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit die Erforschung des Sachverhalts nicht abgeschlossen ist. Es besteht die Amtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Ein auf die Verletzung dieser Pflicht beruhender Verfahrensfehler steht dem Offensichtlichkeitsurteil entgegen. Denn die qualifizierte Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist nur dann zulässig, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts an die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann (Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht,
  19. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 39; Marx, Kommentar zum AsylVfG,
  20. Aufl. 2014, § 30 Rn. 3, 28 und 30 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Die persönliche Anhörung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist das Kernstück bei der Prüfung der individuellen Verfolgungsbehauptung. Da im Asylverfahren das wichtigste Erkenntnismittel der jeweilige Antragsteller selbst ist, kommt dessen persönlichem Vorbringen und dessen Würdigung im Asylverfahren gesteigerte Bedeutung zu (Marx, Kommentar zum AsylVfG,
  21. Aufl. 2014 § 24 Rn. 24; Bell in Hailbronner, Ausländerrecht,
  22. Aktualisierung Oktober 2014, § 24 AsylVfG Rn. 40 ff.; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR,
  23. Aufl. 2008, § 24 AsylVfG Rn. 30). Nach diesen Grundsätzen durfte das Offensichtlichkeitsurteil nicht ergehen, nachdem die Anhörung der Antragstellerin zu 2) nicht ordnungsgemäß abgeschlossen war. Eine Anhörung hat am
  24. Januar 2014 nur rudimentär in Form des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sowie der Befragung über die Vorbereitung der Anhörung, nicht aber zu ihren Verfolgungsgründen stattgefunden. Die Anhörung musste – nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragsteller – vielmehr krankheitsbedingt abgebrochen werden, weil die Antragstellerin zu 2) ohnmächtig geworden sei und ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen. Auf eine Fortsetzung bzw. Nachholung der Anhörung konnte nicht verzichtet werden. In den vorgelegten Bundesamtsakten finden sich außer dem nicht weiter ausgefüllten Vordruck zur Anhörung mit einigen Textbausteinen und Sternchen als Auslassungszeichen keine weiteren aussagekräftigen Angaben. Auch sonst finden sich in der Bundesamtsakte keine weiteren Feststellungen zu den konkreten Umständen der unterbliebenen Anhörung bzw. dem eventuellen Versuch einer Nachholung der Anhörung. Dieses Manko ist der Antragsgegnerin, die sich im vorliegenden Verfahren hierzu nicht geäußert hat, anzulasten. Der Antragstellerin kann das Unterbleiben der vollständigen Anhörung nicht als etwa eigener Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zugerechnet werden. Vielmehr war sie kurzfristig krankheitsbedingt ohne eigenes Verschulden verhindert, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dass der Fall einer dauerhaften Verhinderung vorliegt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst sind keine Gründe gegeben, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen. Im Gegenteil spricht einiges dafür – zumindest nach Eingang des vorliegenden ärztlichen Attests –, dass die Antragsgegnerin bei der nicht nachgeholten, aber erforderlichen Anhörung die besondere Verletzlichkeit der Antragstellerin zu 2) als mögliches traumatisiertes und psychisch erkranktes Vergewaltigungsopfer hätte besonders berücksichtigen müssen, etwa beim Einsatz von Mitarbeitern und beim Dolmetscher sowie bei der Durchführung der Anhörung (vgl. Bell in Hailbronner, Ausländerrecht,
  25. Aktualisierung Oktober 2014, § 24 AsylVG Rn. 44). Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Wesentlichen Kern des Verfolgungsgeschehens, etwa insbesondere zu den näheren Umständen der nunmehr behaupteten Vergewaltigungen im Herkunftsland, lässt sich insbesondere die Ablehnung der Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet nicht halten. Darüber hinaus ist auch ein subsidiärer Schutzstatus nicht völlig auszuschließen. Schließlich könnten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. All diese Aspekte – die letztlich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch aufzuklären sein werden – stehen aber dem sofortigen Vollzug der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG).
  26. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob mit Blick auf die Antragstellerin zu 2) tatsächlich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zum vorgelegten Attest der Ärztin für Psychiatrie vom
  27. Februar 2015 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie mit der Feststellung, dass für die Antragstellerin zu 2) die Transportfähigkeit nicht gegeben sei und in diesem Fall auch eine erhebliche Gefahr der Suizidalität bestehe, ist anzumerken, dass sowohl die Transportfähigkeit sowie die mögliche Suizidgefahr im Falle einer Rückführung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind, für deren Prüfung nicht die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, sondern die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zuständig wäre. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf die Geltendmachung posttraumatischer Belastungsstörungen bestimmte Anforderungen an eine ärztliche Stellungnahme zu stellen sind. So muss ersichtlich sein, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Weiter ist anzugeben, seit wann und wie häufig sich die Betreffende in Behandlung bzw. in Untersuchung befunden hat und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Die ärztliche Stellungnahme sollte darüber hinaus die genaue Bezeichnung der Krankheiten, deren Schwere und Stadium, die notwendige Behandlung, die notwendige Medikation (Name, Wirkstoff, eventuell vergleichbares Substitut), eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufs – im Zielland bzw. in Deutschland – mit der erforderlichen Behandlung und ohne diese enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – BVerwGE 129, 251 ). Der Antragstellerin zu 2) bleibt es unbenommen, im Rahmen des Klageverfahrens ein weiteres ärztliches Attest vorzulegen, das auf die soeben skizzierten Fragen – soweit noch nicht erfolgt – näher eingeht. In dem ärztlichen Attest wäre auch darzulegen, ob eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) im weiteren Sinn vorliegt, dass nämlich die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs für sie eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr bewirkt. Es müsste sich um eine mit der Rückkehr verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Umstände im Zielstaat handeln. Denn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist etwa nur dann gegeben, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend oder für den Betreffenden nicht erreichbar oder bezahlbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33 ; BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – DVBl 2003, 463 ). Ob ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot tatsächlich vorliegt, ist ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass psychische Erkrankungen, insbesondere auch posttraumatische Belastungsstörungen, nach dem vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014) im Kosovo behandelt werden können. Dabei können freiwillige Rückkehrer aus Deutschland auch Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Nürnberg erhalten, die in Pristina eine Anlaufstelle unterhält.
  28. Bezogen auf den Antragsteller zu 1) als Ehemann der Antragstellerin zu 2) und auf die Antragsteller zu 3) bis 5) als minderjährige Kinder der Antragstellerin zu 2) lässt sich die Ablehnung ihrer Anträge als offensichtlich unbegründet im Ergebnis ebenfalls nicht aufrechterhalten – selbst wenn keine eigenen Verfolgungsgründe vorliegen, wofür einiges spricht, wie zutreffend im Bundesamtsbescheid vom
  29. Januar 2015 ausgeführt ist (darauf wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylVfG) –, weil wegen der gegenwärtig theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Gewährung des abgeleiteten Familienasyls bzw. internationalen Schutzes für Familienangehörige die Anträge nicht qualifiziert als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind. Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen – wie hier des Ehemanns bzw. der minderjährigen Kindern – nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Familienangehöriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen eines Elternteils oder Ehepartners ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG,
  30. Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar
  31. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG,
  32. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht ,
  33. Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht,
  34. Auflage 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. 19.3.2012 – W 6 S 12.30068 – juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin keinen Bestand haben, weil theoretisch auch noch Familienasyl oder ein internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylVfG möglich ist. Insbesondere infolge der unterbliebenen Anhörung zu den Verfolgungsgründen – wie ausgeführt – ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragstellerin zu 2) Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird.
  35. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG bezogen auf alle fünf Antragsteller des Weiteren jedenfalls insoweit rechtswidrig, als darin die Abschiebung der Antragsteller nach Serbien angedroht wird. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid Abschiebungsverbote nur im Hinblick auf Kosovo, nicht aber im Hinblick auf Serbien geprüft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, mehrere Zielstaaten alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch in diesem Fall Abschiebungshindernisse im Hinblick auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat zu prüfen (VGH Baden Württemberg, B.v. 22.7.2008 – 11 S 1771/08 – InfAuslR 2008, 420 ; VG Würzburg, B.v. 3.4.2014 – W 1 S 14.30293 – juris). Daran fehlt es im Hinblick auf Serbien.
  36. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Schließlich war – angesichts der vorstehenden Erwägungen – auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wegen bestehender offener Erfolgsaussichten und der bei den Antragstellern gegebenen Bedürftigkeit stattzugeben (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.
  37. Permalink: http://openjur.de/u/763101.html Kommentare

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