Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens. Mit Schreiben vom
- Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Standesamt der Beklagten die Ergänzung seines Vornamens durch den weiblichen Vornamen „...“. Zur Begründung führte der Kläger an, sich gleichermaßen männlich und weiblich zu fühlen. Im Rahmen der Therapie einer fachärztlich diagnostizierten Identitätsstörung habe sich herausgestellt, dass es für den Kläger enorm wichtig sei, den weiblichen Vornamen „...“, mit dem sich der Kläger identifiziere, auch offiziell führen zu können. Eine Geschlechtsumwandlung sei nicht beabsichtigt, vielmehr sei es Ziel des Klägers, beide Geschlechter gleichberechtigt leben zu können. Die Beklagte lehnte die begehrte Namensänderung mit nicht datiertem Schreiben im Oktober 2013 mit der Begründung ab, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vorliege und das Namensänderungsgesetz bei männlichen Personen die Hinzufügung eines weiblichen Vornamens nicht vorsehe. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Dezember 2013 Widerspruch bei der Beklagten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Störung der Geschlechtsidentität als psychische Erkrankung einen wichtigen Grund für die Änderung des Vornamens begründe. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau. Um als Frau im Rechtsverkehr auftreten zu können, müsse ein weiblicher Vorname in die Personenstandsdaten mit aufgenommen werden. Die Ablehnung der Namensänderung verletze sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom
- März 2014 erhob der Kläger Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides. Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom
- April 2014 mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid nicht statthaft sei. Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom
- April 2014 verfolgt der Kläger seine Klage als Verpflichtungsklage weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
- Oktober 2013 zu verpflichten, den Vornamen des Klägers zu ändern und im Personenstandsregister des Klägers den zweiten Vornamen „...“ einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Hinzufügung eines weiblichen Vornamens sei bei männlichen Personen gemäß Nr. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen nicht möglich. Das Personenstandsrecht, die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und auch das Transsexuellengesetz gingen davon aus, dass im Vornamen die Zuordnung zu einem Geschlecht zum Ausdruck kommen müsse. Eine Korrektur personenstandsrechtlicher Grundentscheidungen durch das Namensänderungsrecht komme dagegen nicht in Betracht. Mit Schriftsätzen vom 14., 15.,
- und
- Januar 2015 trägt der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
- Dezember 2008 (Az. 1 BvR 576/07 ) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 2000 (Az. 8 A 3628/00 ) weiter vor, der Hinzufügung eines
- Vornamens stehe die Kennzeichnungsfunktion des Namens nicht entgegen, und ein Erfordernis der geschlechtsspezifischen Namensgebung bestehe nach dem Gesetz nicht. Eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungspraxis, nur weibliche oder nur männliche Vornamen einzutragen, existiere nicht. Eine Registerverwirrung oder Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs sei im Hinblick auf das Beibehalten des männlichen Vornamens nicht zu befürchten. Die Realität der Namensgebung habe sich gewandelt. Im Hinblick auf die Eintragung des Geschlechts im Geburtsregister sei eine geschlechtsspezifische Namensgebung nicht erforderlich und im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 23 Januar 2015 vor, geschlechtswidrige Vornamen seien auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin familien- und personenstandsrechtlich unzulässig. Ein diesem Grundsatz widersprechender späterer Namenswechsel bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
- Januar 2015 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat die auf Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobene Untätigkeitsklage in zulässiger Weise als statthafte Verpflichtungsklage fortgeführt. Offen bleiben kann dabei, ob es sich um eine bloße Berichtigung des Klageantrags (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 91 RdNr. 9) oder um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO handelt, da eine solche sachdienlich ist und die Beklagte sich auch zu dem neuen Klagebegehren eingelassen hat. Die Klage ist somit als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung im ablehnenden Bescheid vom Oktober 2013 fristgemäß erhoben (§ 58 Abs. 2, § 74 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten vom Oktober 2013, der erkennbar die Regelungswirkung einer Ablehnung der begehrten Namensänderung beizumessen ist, ist im Ergebnis zu Recht erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung durch Hinzufügung des weiblichen Vornamens „...“. Das klägerische Begehren, dem bestehenden männlichen Vornamen den weiteren, weiblichen Vornamen „...“ hinzuzufügen, stützt sich auf § 11 i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen v. 5.1.1938 (RGBl I 1938, 9), zul. geändert d. G v. 17.12.2008 ( BGBl. I S. 2586 ) (NamÄndG). Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.2003 – 6 C 26/02 - juris). Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag abändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 u.a. – juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 – 6 B 23/01 – Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 – 6 B 58/93 – Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 – 7 B 14/89 – Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 – 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 – 5 ZB 10.406 – juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 – 5 B 04.692 – juris Rn.15; U.v. 27.11.00 – 5 B 99.2679 – juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und diesem sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Nach § 11 NamÄndG ist die Regelung des § 3 Abs. 1 NamÄndG über die Änderung von Familiennamen auch auf die Änderung von Vornamen anzuwenden. Eine freie Abänderbarkeit des Vornamens ist gesetzlich nicht vorgesehen; auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 9.11.1988 – 7 B 167.88 – juris m. w. N.). Von der Änderung des Familiennamens unterscheidet sich die Änderung des Vornamens nur insoweit, als den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, a. a. O.; so auch Nr. 62 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV). Gleichwohl steht auch der Vorname nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da insoweit ebenfalls ein – wenngleich geringer ausgeprägtes - öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Mit der Eintragung eines Vornamens in das Geburtenbuch ist dieser grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Ein lediglich einsehbarer, verständiger Grund genügt mithin nicht, eine Namensänderung zu begründen (vgl. Säcker, Münchner Kommentar zum BGB,
- Aufl. 2012, § 12 Rn. 224). Der Vorname hat die soziale Funktion, den jeweiligen Namensträger zu kennzeichnen, ihn von anderen Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden und eine Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Dass in Bezug auf den Vornamen ebenfalls ein Interesse an Namenskontinuität besteht, wird aus der Kennzeichnungs- und Zurechnungsfunktion des Namens deutlich (vgl. § 111 OWiG, der den Vornamen miteinbezieht). Der Grundsatz der Namenskontinuität ist bei Hinzufügung eines weiteren Vornamens unter Beibehaltung des bisherigen Vornamens auch insofern tangiert, als es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „zweiten Vornamen“ nicht gibt, so dass mehrere Vornamen gleichermaßen geführt werden können. Insofern sind Belange des Rechtsverkehrs auch bei Hinzufügen eines weiteren Vornamens berührt. Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes Ausnahmecharakter haben. Sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts oder des Personenstandsrechts zu revidieren (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2014 – 5 C 14.2016 - juris; BVerfG v. 17.9.2008 – 1 BvR 1173/08 – juris; OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris). Die nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehene Abänderbarkeit des Vornamens stellt sich gewissermaßen als „restriktive Kehrseite“ des freien Namensgebungsrechts der Eltern bei Geburt eines Menschen dar, das aus dem Recht der elterlichen Sorge resultiert und nur durch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls eine Begrenzung erfährt (vgl. zum elterlichen Namensgebungsrecht BVerfG, B. v. 5.12.2008 – 1 BvR 576/07 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Verfahren kein wichtiger Grund zur Änderung des bisher männlichen Vornamens in einen geschlechtsdivergierenden Vornamen durch Hinzufügung eines weiblichen Vornamens vor. Der begehrten Namensänderung steht der Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht sowie der Grundsatz der Namenskontinuität und das der Kennzeichnungsfunktion des Namens entsprechende Verbot einer geschlechtswidrigen Namensgebung entgegen. Für das Namensgebungsrecht der Eltern hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamensgebung auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiere, solange eine geschlechtsspezifische Identifikation des Kindes mit dem Vornamen möglich sei (vgl. BVerfG, B. v. 5.12.2008 – 1 BvR 576/07 – juris). Dies bedeutet, dass der gewählte Vorname nicht eindeutig über das Geschlecht des Namensträgers informieren muss, mithin geschlechtsoffen formuliert sein kann. Aus dem Gebot, dass der gewählte Name eine geschlechtsspezifische Identifikation ermöglichen muss, lässt sich jedoch die Schlussfolgerung ziehen, dass kein Vorname bestimmt werden darf, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspricht (so auch Wendt, Eingriff in das Recht auf Vornamenswahl, FPR 2010, 12 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur geschlechtsoffenen elterlichen Namensgebung, die sich darauf gründet, dass auch ein geschlechtsoffener Vorname die Entwicklung der Individualität und geschlechtsspezifischen Identität ermöglicht, lässt sich daher nicht auf eine geschlechtsdivergierende Namensführung im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung übertragen. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiert (vergleiche BVerfG, a. a. O.), steht diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, wonach der Vorname dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht entsprechen muss, und männliche Personen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1968 – VII C 33.67 – juris). Wenngleich die Namensgebung einer stetigen Entwicklung unterliegt, entspricht diese Rechtsprechung ohne eine ausdrückliche gesetzliche Normierung über die Möglichkeit einer geschlechtsdivergierenden Namensgebung auch der heutigen Rechtslage. Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (BVerwG, U. v. 26.3.2003 – 6 C 26/02 – juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 6.12.1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130 /131; BGH, B. v.
- 1.1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239 /243). Das Hinzufügen eines weiteren Vornamens des anderen Geschlechts aus rein persönlichen Gründen kann einen wichtigen Grund zur Namensänderung nicht begründen (vgl. VG Trier, U. v. 7.7.2014 – 6 K 392/14 .TR -, BeckRS 2014, 55485 ). Die Tatsache, dass sich der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit dem weiblichen Vornamen „...“ identifiziert, vermag kein das öffentliche Interesse überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Namensänderung zu begründen. Allein das langjährige Führen eines eigenmächtig gewählten und nunmehr beantragten Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis und die Identifikation mit diesem Namen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 S. 1 NamÄndG dar (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.1989 – 7 B 14/89 – juris). Das Selbstverständnis des Namensinhabers, dass der beantragte Name dem Identitätsverständnis entspricht, kann insofern nicht genügen, als ansonsten die Namensgebung ins Belieben des jeweiligen Namensträgers gestellt wäre und damit die gesetzliche Grundentscheidung, demzufolge es keine freie Abänderbarkeit des Vornamens gibt, aufgehoben würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.5.2007 – OVG 5 N 71.05 – und B. v. 2.10.2012 – OVG 5 N 29.09 –; BayVGH 25.4.2002 – 5 ZB 01.2014 - jeweils juris). Der Umstand, dass jemand schon mehrere Jahre einen nicht eingetragenen Namen führt, kann für sich gesehen eine Namensänderung nicht ohne weiteres rechtfertigen, da anderenfalls eine Namensänderung durch eine vorausgegangene personenstandsrechtlich nicht legitimierte Führung des erstrebten Namens mehr oder weniger erzwungen werden könnte (vgl. OVG NRW, U. v. 8.12.2000 – 8 A 3628/00 - openjur). Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach bei einer seit Geburt bestehenden Divergenz zwischen Rufnamen und eingetragenem Namen und der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden rechtlichen Unmöglichkeit, den kurdischen Rufnamen in der Türkei als Vornamen eintragen zu lassen, ausnahmsweise von einem wichtigen Grund für die Namensänderung auszugehen ist (vgl. OVG NRW a. a. O.), lässt sich auf den vorliegenden Fall der Wahl eines weiblichen Zweitnamens im Erwachsenenalter nicht übertragen. Es ist in Fällen der selbst gewählten Verwendung von Pseudonymen, Kosenamen oder abweichenden Namensformen grundsätzlich zumutbar, eine Divergenz zwischen der tatsächlichen Gebrauchsform und der amtlichen Form des Namens hinzunehmen. Auch die geltend gemachte krankhafte Störung der Geschlechtsidentität sowie die weiteren psychischen Erkrankungen des Klägers führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine erhebliche seelische Belastung und Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 u.a. –; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 – 3 Bf 207/08 – jeweils juris). Wird eine Namensänderung aus psychiatrischer Sicht befürwortet, so lässt dies jedoch nicht schon per se die Schlussfolgerung zu, es läge eine an einen wichtigen Grund geknüpfte Ausnahme vom Grundsatz der Namenskontinuität vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2009 – 5 C 08.3193 – juris). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht unter Berücksichtigung der Wahrung der Namenskontinuität nicht dazu berufen sein kann, krankhaften Veränderungen, die nicht statisch feststehend, sondern dynamisch sein können, zu begegnen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die vorliegend gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens des Klägers sprechenden Interessen nicht besteht. Die Ablehnung der begehrten Namensänderung verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung mit umfasst (BVerfG, B. v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 – juris). In diesem Zusammenhang erfährt der Vorname eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität Schutz (vgl. BVerfG, a. a. O.). Es gehört somit zum intimsten Bereich der Persönlichkeit, dass der geführte Vorname die eigene Geschlechtszuordnung widerspiegelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) eine gerichtliche Änderungsmöglichkeit des Vornamens vorgesehen, wenn sich eine Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Diese gesetzliche Regelung lässt indes keine Rückschlüsse auf die vorliegende Fallgestaltung einer krankhaften Störung der Geschlechtsidentität im Sinne einer Identifikation mit beiden Geschlechtern und einer angestrebten Namensänderung im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts zu. Denn im vorliegenden Verfahren führt der Kläger einen männlichen Namen, mit dem er sich auch identifiziert. Seine Namensführung entspricht somit - zumindest auch – seiner empfundenen sexuellen Identität soweit im Attest der Facharztpraxis für (Sozial-) Psychiatrie, Psychotherapie Dr. ... vom
- November 2014 ausgeführt wird, weil das Transsexuellengesetz nicht greife, so zur erheblichen Minderung des extremen Leidesndruckes die Vergabe eines weiblichen Vornamens erforderlich, genügt das nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der oben dargestellten Sach- und Rechtslage nicht, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejahen zu können. Etwaige andere Maßnahmen sind hier schon zu wenig substantiiert, so dass auch keine Veranlassung bestand, aus Gründen der Amtsermittlung hier ein darüber hinausgehendes Gutachten in Auftrag zu geben. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist daher nicht ersichtlich. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren kann indes nur Unzuträglichkeiten im Einzelfall begegnen und ist zu grundlegenden Korrekturen des Namensrechts nicht berufen. Zwar besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Namensgebung. Diese Regelungsfreiheit entspricht dem im Rahmen des Kindeswohls grundsätzlich freien, dem Recht der elterlichen Sorge entspringenden Recht der Eltern zur Bestimmung des Vornamens ihres Kindes. Gleichwohl ist aus der Identifikationsfunktion des Namens erkennbar, dass das ein Vorname regelmäßig einen – wenn zwar nicht eindeutigen, so doch zumindest offenen – Geschlechtsbezug aufweist, von dem auch die Regelung des § 1 TSG ausgeht. Der tradierte Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit, der sich von einer positiven Geschlechtsoffenkundigkeit im Sinne eines eindeutigen Geschlechtsbezugs des Vornamens zu einer negativen Geschlechtsoffenkundigkeit dergestalt gewandelt hat, dass der gewählte Vorname eine Identifikation mit dem jeweiligen Geschlecht nicht unmöglich machen darf, steht einer geschlechtswidrigen Vornamenswahl entgegen (vgl. v. Sachsen/Gessaphe, Münchner Kommentar zum BGB,
- Aufl. 2012, § 1618 Rn. 9; Grünberger, von Bernhard Markus Antoinette zu Anderson Bernd Peter, AcP 207
(2007), 314/336). Die Änderung des Namens durch Hinzufügung eines Vornamens, der der im Geburtenbuch eingetragenen Geschlechtsbezeichnung widerspricht, ist wegen Widerspruchs zur Kennzeichnungsfunktion des Namens daher nicht zulässig. Die deutsche Rechtsordnung, auch das Transsexuellengesetz, geht von der Dichotomie der Geschlechter aus. Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 3 Abs. 2 S. 1 zwischen den beiden Geschlechtern männlich und weiblich. Nach den Vorstellungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeder Mensch einem der beiden Geschlechter zuzuordnen. Dieser bipolare Geschlechtsbegriff liegt ebenso dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG zu Grunde, nach dem an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen nur zulässig sind, soweit sie zur Lösung von Problemen zwingend erforderlich sind, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder Frauen auftreten können. Das Merkmal „Geschlecht“ in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist ebenfalls Ausdruck eines Zweigeschlechtermodells. Auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur sexuellen Identität und das im Transsexuellengesetz zum Ausdruck kommende Verständnis des Gesetzgebers geht von der Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht aus. Im Hinblick auf diese Dichotomie der Geschlechter in der Rechtsordnung bedarf es nach Auffassung der Kammer für die Anerkennung und den Ausdruck einer Zweigeschlechtlichkeit im Vornamen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, ähnlich wie sie im Falle der Transsexualität durch das Transsexuellengesetz getroffen wurde. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters nicht berufen sein, an Stelle des Gesetzgebers eine Grundsatzentscheidung über eine zweigeschlechtliche Namensgebung herbeizuführen. Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes kann der Kläger daher die begehrte Hinzufügung eines zweiten, weiblichen Vornamens nach §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht beanspruchen, weshalb die Klage abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einen Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat die Kammer nicht als veranlasst gesehen. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer erscheint grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Wertungen zur empfundenen geschlechtlichen Identität im Rahmen der Abwägung zum Vorliegen eines richtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG zu übertragen und zu berücksichtigen sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/763105.html ( https://oj.is/763105 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 2 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c