1. § 47 Abs. 1 StGB stellt eine speziell auf die Frage der Anordnungsvoraussetzungen für die Verhängung von Freiheitstrafen unter sechs Monaten zugeschnittene einfach-gesetzliche Konkretisierung des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes dar. Ist die Unerlässlichkeit der Verhängung einer 'kurzen' Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB im Einzelfall zu bejahen, besteht deshalb für darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitserwägungen weder Raum noch Notwendigkeit.2. Erachtet das Tatgericht - etwa im Hinblick auf Vorbelastungen, Rückfallgeschwindigkeit und Bewährungsversagen - die Verhängung einer 'kurzen' Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB als zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich, darf von ihrer Anordnung nicht unter Berufung auf das Übermaßverbot mit der Begründung abgesehen werden, dass der Angeklagte in diesem Fall mit dem sicheren Widerruf früherer Bewährungsstrafen zu rechnen hätte. Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 14. November 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist; mit aufgehoben wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 28.01.2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts am 14.11.2014 im Rechtsfolgenausspruch unter Beibehaltung der erstinstanzlich verhängten isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dahin „abgeändert“, dass es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt hat. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer „auf den Rechtsfolgenausspruch“ beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. II. Die zulässige, ausweislich der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs über diesen hinaus wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in dem von der Revision verfolgten Umfang. 1. Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- a)Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters, weil nur er in der Lage ist, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Ihm obliegt deshalb auch die Entscheidung darüber, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten Umstände deshalb nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindrücke eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ausschließen.
- b)Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge jedoch zu überprüfen und gegebenenfalls einzugreifen, wenn bei der Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind, etwa weil das Tatgericht einschlägige Rechtsbegriffe verkannt hat, von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen unvollständig, in sich widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden, oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht. Denn in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ im Sinne des § 337 StPO vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. grundlegend BGHSt 34, 345 = NJW 1987, 3014 = wistra 1987, 287 = StV 1987, 337 sowie zuletzt Senatsurteil vom 24.09.2014 – 3 Ss 94/14 [bei juris] = BeckRS 2014, 19902 ). 2. Auch bei Berücksichtigung der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
- a)Das Landgericht gelangt zwar, wenn auch mit nur sehr knappen Erwägungen, im Hinblick auf die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB sei. Es meint aber, gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe spreche das „Übermaßverbot“. Denn „würde es bei der unbedingten Verurteilung des Erstgerichts […] verbleiben, hätte dies zur Folge, dass der Angeklagte sowohl die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten als auch die zu widerrufende Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verbüßen müsste“. Stelle „man daher die Umstände der Tat und die Folgen, die eine oben angesprochene Verurteilung hätte, gegenüber, wäre der Grundsatz des Übermaßverbotes verletzt“.
- b)Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.
- aa)Das Landgericht vermengt in rechtfehlerhafter Weise die Entscheidung über die Verhängung einer von ihm selbst als unerlässlich angesehenen 'kurzen' Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB mit der Frage, welche Folgewirkungen hieraus gegebenenfalls für den Fortbestand einer Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung hinsichtlich früherer Freiheitsstrafen resultieren könnten.
- bb)Ferner ist der Rekurs des Landgerichts auf das Übermaßverbot mit § 47 Abs. 1 StGB unvereinbar. Denn dabei wird übersehen, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 StGB eine speziell auf die Frage der Anordnungsvoraussetzungen für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen zugeschnittene einfach-gesetzliche Konkretisierung des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes darstellt, so dass bei der Frage, ob eine kurzfristige Freiheitsstrafe zu verhängen ist, im Falle der Bejahung ihrer Unerlässlichkeit für darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitserwägungen weder Raum noch Notwendigkeit besteht, was sich ohne weiteres aus den Zweck des § 47 StGB erschließt. (
- a)Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen erfolgen. Sie kommt demgemäß nur in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände als unerlässlich erweist. Unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter ist eine kurze Freiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jedes andere im konkreten Fall zulässige Reaktionsmittel, namentlich eine hohe, aber noch schuldangemessene Geldstrafe, die erforderliche Spezialprävention voraussichtlich nicht gewährleistet (vgl. nur BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6 und 7). (
- b)Die Argumentation des Landgerichts, welches explizit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB ausgeht, die Verhängung einer Freiheitsstrafe aber gleichwohl unter Berufung auf das Übermaßverbot ablehnt, ist daher in sich widersprüchlich. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil gerade keine erfolgversprechenden Alternativen zur Freiheitsstrafe aufzeigt. Vielmehr fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass bei dem bislang selbst durch die Verhängung von Freiheitsstrafen unbeeinflussbaren Angeklagten die erforderliche spezialpräventive Wirkung allein durch eine Geldstrafe erzielt werden könnte. 3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil im Geldstrafenausspruch keinen Bestand haben. Darüber, ob die vom Landgericht festgesetzte Geldstrafe hier auch deshalb aufzuheben wäre, weil sie sich nach den Gesamtumständen, insbesondere der Vorstrafen- und Bewährungssituation als unvertretbar niedrig erweist und sich damit nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 24.09.2014 – 3 Ss 94/14 [bei juris] = BeckRS 2014, 19902 ), braucht der Senat nicht mehr zu befinden. III. Die aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel begründete Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die gegen den Angeklagten festgesetzte Geldstrafe mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353StPO). In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich noch auf Folgendes hin: Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erneut im Einzelnen zu prüfen und die in diesem Zusammenhang gebotene Abwägung nach Maßgabe des § 267 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO im Urteil darzustellen haben. Das angefochtene Urteil enthält nur unzureichende Feststellungen zu den für die Nachprüfung der Strafzumessung im Allgemeinen und der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB im Besonderen relevanten Vorstrafen. Vor allem die Daten der Rechtskraft der geschilderten Vorverurteilungen – einschließlich etwaiger Gesamtstrafenbeschlüsse - sind von besonderer Bedeutung, weil nur bei deren Kenntnis der Senat überprüfen kann, ob und inwieweit sich der Angeklagte über frühere Verurteilungen hinweggesetzt hat und ob ein Bewährungsversagen vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/763122.html Kommentare
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