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OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Februar 2015 - Az. 8 U 266/13

1. Bei der Prüfung der Ausübbarkeit einer aufgezeigten Verweisungstätigkeit durch den Versicherungsnehmer muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies setzt aber vor

§ 8Abs.

1 Nr. 1 SGB IV nicht besteht. 2.4.

  1. Der Sachverständige D. hat in seinem berufskundlichen Gutachten in erster Instanz vom 06.08.2012 (dort S. 6, Bl. 86 d.A.) ausgeführt, dass aus berufskundlicher Sicht für die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungstätigkeiten sowohl Vollzeitkräfte wie auch Teilzeitkräfte in allen denkbaren Varianten anzutreffen seien. Von 400,- €-Kräften bis zu Teilzeitkräften, die bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten, seien alle Varianten möglich. Diese Aussage hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17.12.2012 (Bl. 121 d.A.) dahin eingeschränkt, dass sein Gutachtensauftrag eine regionale Einschränkung z.B. auf 20 Kilometer im Umkreis des Wohnsitzes der Klägerin nicht enthalten habe, und er deshalb diesen Arbeitsmarkt auch nicht untersucht habe. Mit Terminsverfügung vom 11.10.2013 wurde der Sachverständige D. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens unter der Fragestellung, ob in dem von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberuf in einem Umkreis von 20 km, hilfsweise 50 km, um den Wohnort der Klägerin in den vergangenen zwei Jahren oder aktuell konkrete Arbeitsplätze in Teilzeit mit 10 Stunden Wochenarbeitszeit angeboten wurden oder werden, geladen. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.12.2003 dahin beantwortet, dass er aktuell im vorgegebenen Stundenumfang im Umkreis von 20 km um den Wohnort der Klägerin keine freie Teilzeitstelle gefunden habe, in ... - 55 km entfernt - eine Teilzeitstelle als Arztsekretärin in einem Krankenhaus sowie in ... - 59 km entfernt - zwei Stellen als medizinische Fachangestellte, früher als Arzthelferin bezeichnet. Von der AOK in ... habe er die Auskunft erhalten, dass dort Arzthelferinnen in Teilzeit, z.B. im Abrechnungsbereich, beschäftigt seien. Generell könne er aus seiner Erfahrung sagen, dass durchaus Stellen als Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen und Kliniken im Teilzeitbereich ausgeschrieben werden, im ländlichen Bereich natürlich deutlich weniger als in einer Stadt wie Nürnberg. Nach seiner Kenntnis seien die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt für dieses Berufsbild in den vergangenen Jahren nicht anders gewesen. Nach weiteren Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten unter Hinweis auf ihre vormalige geringfügige Beschäftigung mit 2 x 5 Wochenstunden wurde der Sachverständige D. seitens des Senats um ergänzende Stellungnahme unter Würdigung der Wochenarbeitszeit von 10 Stunden gebeten. Der Sachverständige hat hierzu unter dem 11.04.2014 (Bl. 241 ff d.A.) dahin Stellung genommen, dass 10 Wochenstunden nach dem erzielbaren Stundenlohn von 10,50 € über der Geringfügigkeitsgrenze (450,- € ab 2013, vorher 400,- €) liegen würden, Teilzeitkräfte nach Recherchen bei drei Krankenkassen beschäftigt würden, in der Regel mit 20 Wochenstunden. Einstellungen mit 10 Wochenstunden müssten nach der Recherche im Einzelfall geprüft werden, seien nicht üblich und würden so nicht ausgeschrieben werden. Nach erneutem Vortrag zu gescheiterten Blindbewerbungen der Klägerin per Mail wurde der Sachverständige zur Erläuterung des Ergänzungsgutachtens vom 11.04.2014 geladen. Im Termin vom 31.07.2014 räumte der Sachverständige ein, dass er bislang keine ausdrücklichen Feststellungen zu geringfügig Beschäftigen i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV getroffen habe. Er wurde deshalb mit Beweisbeschluss vom 18.08.2014 mit der Erstellung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens zur Arbeitsmarktsituation seit September 2009 im Gebiet 40 km um den Wohnsitz der Klägerin für Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen und Kliniken in geringfügiger Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV beauftragt. In seiner berufskundlichen Stellungnahme vom 20.10.2014 (Bl. 291 ff d.A.) führte der Sachverständige D. aus, dass er sieben in Betracht kommende Kliniken ermittelt habe, davon würden sechs derzeit keine Mitarbeiter auf Geringfügigkeitsbasis im Verwaltungsbereich beschäftigen, die Augenklinik ... beschäftige auch 5 Mitarbeiterinnen auf Geringfügigkeitsbasis mit um die 10 Wochenstunden, allerdings seien Augenfachkundekenntnisse erforderlich, für Fachfremde sei die Einarbeitung zu komplex und langwierig. Zur Situation bei den Krankenkassen sei mit vier Krankenkassen telefoniert worden. Dort seien keine Mitarbeiter auf Geringfügigkeitsbasis beschäftigt. Auf Hinweis, dass sich der Beweisbeschluss auch auf die Vergangenheit seit 2009 beziehe, ergänzte der Sachverständige seine Stellungnahme unter dem 10.11.2014 dahin, dass die Kliniken ... AG in der Verwaltung noch nie Mitarbeiter auf Geringfügigkeitsbasis beschäftigt hätten, also auch nicht in
  2. Die Klinik ... habe auch in 2009 keine geringfügig Beschäftigten im Verwaltungsbereich beschäftigt, die AOK ... und die Geschäftstelle der BKK ... in ... ebenfalls noch nie. Dies lasse aus berufskundlicher Sicht den Schluss zu, dass die in der Stellungnahme vom 20.10.2014 gemachten Aussagen auch für die zurückliegende Zeit bis 2009 gelten. 2.4.
  3. Der Senat hat die tatsächliche Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D. durch die Einvernahme weiterer benannter Zeugen aus dem Bereich der Kliniken und Krankenkassen in der vorgegebenen Region von 40 Entfernungskilometern um den Wohnort der Klägerin in ... erweitert. Die Zeugen E. und F. haben für die Klinik ... (vormals Krankenhaus ...) bestätigt, dass seit September 2009 bis heute keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Verwaltungsbereich bestanden haben und auch nicht ausgeschrieben worden seien. Eine Mitarbeiterin arbeite im Verwaltungsbereich derzeit nur mit 10 Wochenstunden, dies sei aber nach Erziehungsurlaub und Sonderurlaub eine befristete Vereinbarung wegen des Rückkehranspruchs der Mitarbeiterin. Diese sei außerdem nicht als geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV angestellt, sondern in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis. Die Zeugin H. für das Bezirkskrankenhaus ... und der Zeuge G. für das Servicezentrum der ... - das Einzige dieser Krankenkasse in der vorgegebenen Region - gaben an, dass es dort seit September 2009 bis heute keine geringfügig Beschäftigten gibt und solche Stellen auch nicht ausgeschrieben wurden. Der Zeuge I. bestätigte für die AOK-Geschäftsstellen im vorgegebenen Gebiet, dass es dort seit September 2009 keine geringfügig Beschäftigten i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gebe, wohl aber Rückkehrerinnen nach Elternzeit, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt seien mit reduzierten Stunden. Schließlich gab der Zeuge K. für die Kliniken ... an, dass er eine auf Daten gestützte Aussage nur für den Zeitraum ab 2012 machen könne. In dieser Zeit gab es vier Stellen für geringfügig Beschäftigte als Dolmetscher für russisch, außerdem wird seit 2012 eine vormalige Vollzeitkraft in der Elternzeit geringfügig weiterbeschäftigt. Weitere Stellen in diesem Sinne seien weder besetzt gewesen noch ausgeschrieben worden. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat müssten Stellen im Übrigen zunächst intern ausgeschrieben werden, diese Vereinbarung habe es auch bereits im September 2009 gegeben. Es spreche alles dafür, dass seine Angaben auch für den Zeitraum ab September 2009 gelten würden, nach seiner Erinnerung habe es in diesem Zeitraum mit Ausnahme der Dolmetscher weder besetzte noch ausgeschriebene Stellen im Verwaltungsbereich für geringfügig Beschäftigte gegeben. 2.4.
  4. Des Weiteren haben die ... (Bl. 360 d.A.), die ... (Bl. 318 d.A.) und die ... (Bl. 315 d.A.) schriftlich erklärt, im Zeitraum ab September 2009 in den Geschäftsstellen im vorgegebenen Bereich keine Mitarbeiter auf Geringfügigkeitsbasis beschäftigt zu haben. 2.4.
  5. In der Gesamtschau der aus den berufskundlichen Stellungnahmen des Sachverständigen D. vom 20.10.2014 und 10.11.2014, den unter Ziffer 2.4.
  6. dargestellten Zeugenaussagen und den in Ziffer 2.4.
  7. wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen zu gewinnenden Erkenntnisse hat der Senat keinen Zweifel, dass es in einer Entfernung von 40 km um den Wohnort der Klägerin keinen allgemein zugänglichen Arbeitsmarkt für Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen, Krankenhäusern und Kliniken in Form einer

§ 8Abs.

1 Nr. 1 SGB IV gibt und seit September 2009 gegeben hat. Der Sachverständige D. hat in diesem Bereich sieben Kliniken und Krankenhäuser ermittelt. Soweit die Augenklinik ... Verwaltungsmitarbeiterinnen auf Geringfügigkeitsbasis beschäftigt, muss diese Klinik bei der Prüfung eines Arbeitsmarkts unberücksichtigt bleiben, da die Klägerin - sie arbeitete in einer frauenärztlichen Praxis - über die erforderlichen Augenfachkundekenntnisse nicht verfügt und diese nach der berufskundlichen Stellungnahme Klug auch nicht in einer zumutbaren Einarbeitungszeit erlangen kann. Konkret zu diesem Punkt wurde von der Beklagten Gegenteiliges weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, BU § 2, Rn. 47; Neuhaus, a.a.O., H. XI., Rn. 233). Gleiches gilt für die ausnahmsweise bei den Kliniken ... und der Klinik ... geschaffenen Stellen. Diese stellen Sonderregelungen für in Elternzeit befindliche Mitarbeiterinnen oder Rückkehrerinnen aus der Elternzeit dar, die nicht allgemein zugänglich sind und deshalb als „Nischenarbeitsplätze“ nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt gehören. Die Stellen für Dolmetscher bleiben schon von der Sache her außer Betracht. Auch für den Bereich der Krankenkassen ergibt sich durch die vorliegenden Auskünfte und Zeugenaussagen in Ergänzung der Erhebung des Sachverständigen D., dass mit Ausnahme von Sonderregelungen im Zusammenhang mit Rückkehrerinnen aus der Elternzeit - „Nischenarbeitsplätze“ - keine dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehende Stellen existieren oder im Zeitraum ab September 2009 existierten. Es ist damit der auch vom Sachverständigen D. gezogene Schluss tragfähig, dass sich die Arbeitsmarktsituation für den Zeitraum ab September 2009 identisch mit der aktuellen Arbeitsmarktsituation für Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen, Krankenhäusern und Kliniken in Form einer

§ 8Abs.

1 Nr. 1 SGB IV in der vorgegebenen Region darstellt. Einen solchen regionalen Arbeitsmarkt gab es nach den dargestellten Grundlagen weder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im September 2009 (vgl. BGH, Urteil v. 07.07.2007, IV ZR 232/03 , juris; Rixecker, a.a.O., Rn. 44) noch in der Zeit bis heute, sodass vom dauerhaften Fehlen dieses regionalen Arbeitsmarktes ab September 2009 auszugehen ist. 3. Nach dem Versicherungsvertrag stehen der Klägerin ab Beginn des Monats der Meldung des Versicherungsfalls (§ 1 Abs. 2 S. 2 BB-BUZ) - hier erfolgt am 14.09.2009 - die vereinbarten Leistungen zu, also eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.589,52 €, für September 2009 anteilig 529,84 € (§ 1 Abs. 1 S. 1

  1. b)BB-BUZ), sowie volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen (§ 1 Abs. 1 S. 1
  2. a)BB-BUZ). Hieraus errechnet sich für den bezifferten Zeitraum bis 31.03.2012 ein Rentenanspruch von 16.425,04 € sowie ein geltend gemachter (§ 308 Abs. 1 ZPO) Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB) für nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr geschuldete Beiträge von 1.367,54 €. Für den Zeitraum ab 01.04.2012 war die bedingungsgemäße Leistungspflicht der Beklagten, längstens bis zum Vertragsende festzustellen (zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags vgl. BGH, Urteil v. 16.02.2005, IV ZR 18/04 , juris, Rn. 23). 4. Der Ausspruch zu den Zinsen beruht hinsichtlich der Verzinsung der Berufsunfähigkeitsrente auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs der ab September 2009 geleisteten Beiträge auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Streitwert errechnet sich aus der Summe der bezifferten rückständigen Renten von 16.425,04 €, dem bezifferten Rückzahlungsanspruch für ab September 2009 geleistete Beiträge von 1.367,54 € sowie gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO dem 42-fachen Betrag der monatlichen Rentenleistung (529,84 €) und der Beitragsbefreiung (81,76 €) abzüglich eines Abschlags von 20 %, da lediglich ein Feststellungsantrag gestellt wurde, damit 20.549,76 € (vgl. Neuhaus, a.a.O., R. XIV., Rn. 162 ff m.w.N.). Dies ergibt insgesamt 38.342,34 €. Permalink: http://openjur.de/u/763127.html Kommentare

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