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AG Augsburg, Urteil vom 10. Oktober 2014 - Az. 19 C 3591/14

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2014 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 160,65 € gem. § 115 Abs. 1 VVG, § 249 Abs. 2 BGB.
  4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger gem. § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf restliche Zahlung der Sachverständigenkosten. Kosten eines vom Geschädigten eines Verkehrsunfalls eingeholten Privatgutachtens sind grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig, sofern sie zweckmäßig sind und den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 ). Hierbei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03 ). Vorliegend ist das Gericht der Auffassung, dass sich die Vergütung des Sachverständigen gemäß Rechnung vom 25.06.2014 (Anlage K 1, Blatt 4 der Akte) im Rahmen des Erforderlichen hält. An der Erforderlichkeit fehlt erst dann, wenn der Geschädigte ohne weiteres erkennen konnte, dass die Vergütung unwirtschaftlich ist. Der Sachverständige hat vorliegend im Rahmen der üblichen Vergütung abgerechnet. Zur Bestimmung der "üblichen Vergütung" kann das Gericht auf die von dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen im Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) erstellten Honorartabellen zurückgreifen. Die Honorartabellen spiegeln die am Markt angebotenen Leistungen wider. Zwar beruhen die Tabellenwerte lediglich auf den Angaben der Mitglieder des BVSK, jedoch erfordert die richterliche Schätzung gem. § 287 ZPO keine mathematisch exakte Ermittlung. Vielmehr stellen diese Honorartabellen eine taugliche Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der ersatzfähigen Sachverständigenkosten dar (vgl. LG Münster, Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 S 117/12 , 03 S 117/12 ; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12 ). Das vom Sachverständigenbüro … angesetzte Grundhonorar bewegt sich im Rahmen des Honorarkorridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2013 im Postleitzahlengebiet …. Dieser weist ein Grundhonorar von netto 785,00 € bis 833,00 € aus. Das vom Sachverständigen verlangte Grundhonorar beträgt 805,00 €. Desgleichen sind die vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten für Farblichtbilder, Druckkosten und einer Pauschale für Telefon- und Portokosten nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit und die Richtigkeit der Abrechnung sind nicht zu beanstanden.
  5. Unabhängig von der Frage, ob die Gutachterkosten überhöht sind oder nicht, hat der Kläger gleichwohl einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Einwand von überhöhten Kosten kann einem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn ihn ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen trifft oder die Rechnung überhöht ist und der Geschädigte dies erkennen musste (vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, Az. 5 S 148/11 ). Nichts anderes hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13 , Rnr. 17) wiederholt bestätigt. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Anhaltspunkte, die nach Auffassung des Gerichts für eine solche Erkennbarkeit sprechen, wurden hier aber nicht vorgetragen. Für den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Den Kläger trifft kein Auswahlverschulden bezüglich der Beauftragung des Sachverständigen, da der Kläger grundsätzlich dazu berechtigt ist, den Sachschaden an seinem Pkw nach einem Verkehrsunfall durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Der Kläger hat ein Sachverständigenbüro mit freien und unabhängigen Sachverständigen für die Kraftfahrzeugsbewertung sowie Begutachtung von Unfallschäden an Kraftfahrzeugen beauftragt. Dem Kläger war auch nicht erkennbar, dass die Kosten überhöht sein könnten. Er ist dabei grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls kann es nicht zugemutet werden, Vergleichsangebote über die Honorare mehrerer Sachverständiger einzuholen und vor der Auftragsverteilung Preisvergleiche anzustellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008). Darüber ist nicht erkennbar, inwieweit es dem Geschädigten als Laien erkennbar sein soll, dass die Kosten überhöht sein sollen. Besondere Kenntnisse über die Schadensregulierung und Abrechnung von Sachverständigenkosten können nicht verlangt werden.
  6. Hält die Beklagte als Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann sie vom Kläger als Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen den Sachverständigen verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008; OLG Naumburg, NZV 2006, 546 ). Es ist grundsätzlich alleinige Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008). Auslöser des gesamten Abwicklungsvorgangs ist der Schädiger. Folglich soll er auch jegliche Risiken im Zusammenhang mit dem Unfall, sofern sie nicht durch unverantwortliches Dazwischentreten des Geschädigten überhöht worden sind, zu tragen haben. Daher kommt eine Kürzung der Kosten in entsprechendem Umfang nur bei einer, den Geschädigten persönlich offensichtlich erkennbaren Überteuerung des Gutachtens in Betracht. Hier sind allerdings keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers wegen der Beauftragung des Kfz-Sachverständigenbüros oder für eine Erkennbarkeit einer Überhöhung der in der Rechnung gestellten Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB ersichtlich.
  7. Nachdem die Beklagte von der Gesamtrechnung in Höhe von 1.112,65 € nur 952,00 € bezahlt hat, steht dem Kläger noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 160,65 € zu.
  8. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/763129.html Kommentare

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