Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt ein Wechsel von der Regel- zur Pauschalversteuerung von Arbeitslohn zulässig ist. Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der am 02.04.2012 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte sie einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 4.260 € und eine Lohnsteuer i.H.v. 364,51 €. Diese Werte übernahm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.
- Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung reichten sie ein Schreiben des Arbeitgebers der Klägerin vom 19.10.2012 ein, nach dem dieser wunschgemäß die Abrechnungen der Klägerin für den Zeitraum ihrer geringfügigen Beschäftigung korrigiert habe. Das monatliche Einkommen sei pauschal versteuert worden. In den E-Daten des Finanzamts ist am 18.10.2012 eine Korrektur erstellt worden: Nachdem zuvor unter dem Datum vom 19.01.2012 als Dauer des Dienstverhältnisses der 01.
- bis 31.12.2011 und ein Bruttoarbeitslohn von 4260,52 € ausgewiesen war, ist nun als Dauer des Dienstverhältnisses der 01.
- bis 31.01.2011 und ein Bruttoarbeitslohn von 0 € ausgewiesen worden. Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Veranlagung sei erklärungsgemäß erfolgt, eine weitere Begründung bzw. Nachweise hätten trotz Aufforderung des Finanzamts nicht erbracht werden können. Insbesondere der Ansatz der Einkünfte der Klägerin sei nach Aktenlage zutreffend erfolgt. Die Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 enthielt zudem folgenden nachrichtlichen Hinweis: „Die Vorlage einer von den veranlagten Einkünften abweichenden Bescheinigung des Arbeitgebers der Efin. innerhalb der Klagefrist wird als Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung nach § 172 Abs. 1 AO behandelt.“ Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, im Januar 2011 habe die Klägerin Elternzeit und somit kein eigenes Einkommen gehabt. Sie habe erst ab 01.02.2011 in Teilzeit mit einem festen Lohn von 387,32 € monatlich gearbeitet. Für elf Monate ergebe sich ein Lohn von 4.260,52 €. Dies sei zunächst so bescheinigt worden. Denn obwohl die Voraussetzungen für die Abrechnung mit dem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % vorgelegen hätten (§ 40a Abs. 2 EStG), sei mit Lohnsteuerklasse 5 (elektronische Lohnsteuerbescheinigung vom 19.01.2012) abgerechnet worden, da eine Lohnsteuerkarte vorgelegen habe. Der steuerliche Vertreter der Klägerin habe daraufhin eine Korrektur durch den Arbeitgeber veranlasst. Für diesen Betrag sei dann, wie belegt, die Pauschalversteuerung vorgenommen worden. Ein pauschal versteuerter Lohn werde nicht bescheinigt, da durch die Pauschalierung die Steuer abgegolten sei. Die Tatsache, dass die Klägerin im Januar kein Einkommen gehabt habe, ergebe sich aus der vorliegenden Abrechnung für den Monat Februar unter den aufgelaufenen Werten. Auch gebe es für Januar 2011 mangels Einkommen keine Lohnabrechnung. Die Kläger haben erstmals am 29.07.2013 die im Oktober 2012 berichtigten Lohnabrechnungen für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 vorgelegt. Das Finanzamt erwidert, die nunmehr vorgelegten Lohnabrechnungen stünden im Widerspruch zu den bisherigen E-Daten des Finanzamts. Aus der elektronischen Datenermittlung gehe hervor, dass lediglich für den Zeitraum vom 01.
- bis 31.01.2011 [im Schreiben: „2013“] eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns vorgenommen worden sei. Für das ganze bzw. restliche Jahr werde vom Arbeitgeber jedoch weiterhin eine Regelbesteuerung ausgewiesen. Es werde gebeten, für Januar 2011 noch eine Lohnabrechnung vorzulegen bzw. eine Bestätigung des Arbeitgebers, ob eine Regel- oder Pauschalbesteuerung vorgenommen worden sei. Nach richterlichem Hinweis auf § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG und auf die BFH-Entscheidung vom 24.01.2006, VI B 123/05 (Rz. 6) hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Wahlrechts zwischen Regel- und Pauschalbesteuerung trägt der Klägervertreter vor, das Wahlrecht zwischen Regel- und Pauschalbesteuerung sei hier nicht gegeben. Es liege die Ausübung für einen Dritten vor, deshalb seien alle Vor- und Nachteile genau abzuwägen. Da der Arbeitgeber nicht ausreichend aufgeklärt habe, sei kein Wahlrecht ausgeübt worden, sondern es habe ein Fehler des Arbeitgebers vorgelegen, welcher berichtigt worden sei. Ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers könne keine Entscheidung getroffen werden, dies sei durch die allgemeine Rechtsprechung (Schadensersatz durch Arbeitgeber) bestätigt worden. Zudem könne wegen der Änderungen durch Elstam (Wegfall der Papierlohnsteuerkarte) und Elster (Übertragung der Lohnsteuerbescheinigung) das angeführte Urteil nicht angewendet werden. Wie und ob der Arbeitslohn versteuert werde, werde bei der Einkommensteuerveranlagung überprüft und festgestellt. Da nachgewiesen worden sei, dass der Beitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und für diesen Lohn die pauschale Lohnsteuer i.H.v. 2 % bezahlt worden sei, sei der Arbeitslohn bei der Veranlagung nicht anzusetzen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 dahin zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit mit 0 € angesetzt werden und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird. Der Vertreter des Finanzamts beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt erwidert, die Änderung des Lohnsteuerabzugs von der Regel- zur Pauschalbesteuerung für das Jahr 2011 auf Betreiben des Klägervertreters sei nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt (Übermittlungszeitpunkt 23.01.2012) erfolgt und daher gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG unzulässig. Ein Fehler des Lohnsteuerabzugs liege nicht vor, weil die Pauschalbesteuerung des § 40a Abs. 2 EStG für geringfügig Beschäftigte eine Kannvorschrift sei. Da die nachträgliche Pauschalbesteuerung unzulässig sei, könne der Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung nicht außer Ansatz bleiben. Gründe Die Klage ist unbegründet. Denn die Frist für einen Wechsel von der Regel- zur Pauschalbesteuerung war nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG bereits verstrichen. Zwar lagen die Voraussetzung für die Durchführung einer Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG vor. Jedoch ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs gem. § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Diese Frist gilt auch für den Wechsel vom Lohnsteuerabzug zur Pauschalbesteuerung.
- Nach § 40a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
- Die Entscheidung, ob pauschaliert werden soll, liegt allein beim Arbeitgeber (allg. M., vgl. Urteil des BFH vom 26.11.2003, VI R 10/99 , BStBl. II 2004, 195 ; Urteil des BAG vom 01.02.2006, 5 AZR 628/04 , BFH/NV 2006, Beilage 4, 534; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach, 2010, § 40a, Anm. 6, 17, 35; Drenseck in Schmidt, 2011, § 40a, Rz. 1). Auch wenn die Wahl den Arbeitnehmer betrifft, scheitert die Ausübung des Wahlrechts – anders als der Klägervertreter vorträgt – nicht an einer fehlenden Aufklärung des Arbeitnehmers (vgl. auch Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 02.07.2013, 14 Sa 22/13 , über juris, mit weiterer Begründung). Dies betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Wahl des Arbeitgebers zwischen Pauschalierung und Regelbesteuerung erfolgt in der Lohnsteueranmeldung, § 41a EStG (Urteil des BFH vom 26.11.2003, VI R 10/99 , BStBl. II 2004, 195 ; Thürmer in Blümisch, 2013, § 40a EStG, Rz. 36). Vorliegend hat der Arbeitgeber die Wahl zugunsten der Regelbesteuerung getroffen.
- Ein Wechsel der Steuererhebungsart nach erfolgter Wahl ist grundsätzlich möglich. Allerdings gelten die dem Arbeitgeber für eine Änderung des Lohnsteuerabzugs im Einkommensteuergesetz gesetzten zeitlichen Grenzen auch für einen derartigen Wechsel der Besteuerungsart. a) Gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Nach der Rechtsprechung ist diese zeitliche Grenze des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG bei einem Wechsel der Besteuerungsart zu beachten (Beschluss des BFH vom 24.01.2006, VI B 123/05 , BFH/NV 2006, 945 ; vgl. ebenso Urteil des FG Brandenburg vom 16.07.1998, 4 K 1917/97 L, EFG 1998, 1409 ). Auch nach einhelliger Meinung in der Literatur kann der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung nur unter den Voraussetzungen des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG nachholen, also solange keine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt worden ist und eine Lohnsteueranmeldung noch berichtigt werden kann (vgl. Thürmer in Blümisch, 2013, § 40a EStG, Rz. 9 f.; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach, 2010, § 40a, Anm. 6; Stache in Horowski/Altehoefer, 2013, Lohnsteuerrecht, § 40a EStG, Rz. 24; Wierschem in Bordewin/Brandt, 2014, § 40a, Rz. 43; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, 2003, § 40a, B5). Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall bereits verstrichen: Der Arbeitgeber hatte die elektronische Lohnsteuerbescheinigung im Januar 2012 an das Finanzamt übermittelt. Damit war nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG eine Änderung des Lohnsteuerabzugs und folglich ein Wechsel zur Pauschalbesteuerung im Oktober 2012 nicht mehr möglich. b) Der klägerische Vortrag, aufgrund der Einführung von ELSTER und ELStAM sei die BFH-Entscheidung nicht mehr einschlägig, überzeugt nicht. Die ELStAM-Regelungen griffen im Streitjahr noch nicht; allein die Lohnsteuerkarte 2010 galt 2011 weiter (vgl. § 52b Abs. 1 EStG i.d. damaligen Fassung). Ferner ist kein Grund ersichtlich, wieso mit der seit 2005 vorgesehenen elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungsdaten über das ELSTER-System die bisherige Rechtsprechung, die an die alte Lohnsteuerkarte anknüpfte, überholt sein soll, zumal die (elektronische) Übermittlung der Bescheinigung in § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG aufgenommen wurde und ELSTER also nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit zu keiner Änderung führen sollte. Davon geht auch die zitierte Literatur aus, die weitgehend nach Einführung von ELSTER datiert. Das Finanzamt hat der Veranlagung somit zu Recht die mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Daten zugrunde gelegt. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/763131.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English