8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) anlässlich einer bewilligten Elternzeit nicht zu verlängern, ist die Anfechtungsklage statthaft.
4 Satz 1 SG verlängert.
der Geburt ihres ersten Sohnes am
Ablauf der Mutterschutzfrist am
8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) bestimmt werden könne, dass sich die Dienstzeit nicht
4 Satz 1 SG verlängere, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse bestehe. Der Leiter des Dezernats IV 4 habe am
4 Satz 1 SG verlängert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, Zweck des § 40 Abs. 4 SG sei es, dass den Streitkräften Soldaten, die eine vom Dienstherrn finanzierte kostspielige Ausbildung durchlaufen hätten, eine angemessene Zeit (sog. „Stehzeit“) zur Verfügung ständen. Damit diene die Vorschrift dem Zweck, die Personalplanung und damit die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Dieser Zweck könne allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Stehzeit auch tatsächlich zur Erfüllung ausbildungsgerechter, militärischer Aufgaben genutzt werde, da nur so eine Kompensation der durch den Dienstherrn in die Ausbildung aufgewendeten Mittel gewährleistet sei. Diesem Grundsatz entspräche es folgerichtig nicht, eine Dienstzeitverlängerung vorzunehmen, die rein privaten Interessen – wie der Möglichkeit der Inanspruchnahme berufsfördernder Maßnahmen unter Freistellung vom militärischen Dienst am Ende der Wehrdienstzeit – diene. Es bestehe nämlich kein dienstliches Bedürfnis, die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten zu verlängern, um ihm sodann in der verlängerten Wehrdienstzeit zum Zwecke von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vom militärischen Dienst freizustellen. Sie sei durch die bisherige gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 4 SG, der eine gebundene Rechtsfolge enthalten und keine Ausnahmemöglichkeiten gekannt habe, nicht in der Lage gewesen, der vorgenannten Wertung Rechnung zu tragen. Nunmehr bestimme § 40 Abs. 8 SG, der der Personalführung eine größere Flexibilität im Rahmen von Dienstzeitverlängerungen einräumen solle, dass die gesetzliche Folge des § 40 Abs. 4 SG nicht eintrete, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse bestehe. In diesen Fällen stehe ihr vielmehr ein Ermessen zu, ob sie von der Regelung des § 40 Abs. 4 SG Gebrauch mache. Im vorliegenden Fall habe sie kein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin. Jene stünde
Ablauf der Elternzeit im Tagesdienst nicht weiter zur Verfügung, so dass der von § 40 Abs. 4 SG bezweckte Amortisierungseffekt nicht eintrete. Der Formulierung „ausnahmsweise“ in § 40 Abs. 8 SG komme in diesem Zusammenhang kein eigener Prüfungsmaßstab in der Form zu, dass auch das fehlende dienstliche Interesse nochmals einer Wertung zu unterziehen sei. Vielmehr diene die Formulierung der Klarstellung des Ausnahmecharakters gegenüber der Regel des § 40 Abs. 4 SG. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Das eingeräumte Ermessen diene grundsätzlich dem Ausgleich der gesetzlichen Zielvorstellungen einerseits und der konkreten Umstände des Einzelfalls andererseits, wobei letztere auch eine Einbeziehung der persönlichen Interessen des Betroffenen gewährleisten sollten. Die gesetzlichen Zielvorstellungen seien ausreichend dargestellt. Sie habe die neu gewonnene Flexibilität genutzt, um die Klägerin
Ablauf ihrer Elternzeit nicht weiter an sie zu binden. Dabei habe sie die Interessen der Klägerin berücksichtigt und in ihre Entscheidung einfließen lassen. Die Klägerin habe im Beschwerdeverfahren argumentiert, dass ihr durch die fehlende Verlängerung Berufsförderungsansprüche verloren gingen und sie sich so auf den Übergang in das Zivilleben nicht ausreichend vorbereitet sehe. Sie habe sich mit dieser Einlassung im Rahmen des Beschwerdebescheids befasst und der Klägerin klarstellend mitgeteilt, dass ihre Förderungs- und Zahlungsansprüche unabhängig vom konkreten Dienstzeitende erhalten blieben und sie hierin keinen Grund sehe, von der Ausgangsentscheidung abzuweichen. Ein Ermessensausfall liege daher nicht vor. Im Übrigen habe sie sich bei ihrer Entscheidung allein von Gründen, die dem Gesetzeszweck entsprächen, leiten lassen, so dass auch der Einwand des Ermessensfehlgebrauchs ins Leere gehe. Soweit die Klägerin darlege, dass sie auf den Fortbestand der Regelung des § 40 Abs. 4 SG vertraut habe, sei dies unerheblich. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung könne allenfalls im Zusammenhang mit einem Rückwirkungsverbot von Bedeutung sein. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze griffen vorliegend jedoch nicht ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Akten (ein Stehordner „SDBw 011278 T 61912“, ein Hefter „B-Akte“ und ein Band
gereichter Akten) verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Anfechtungsklage
GO ist im vorliegenden Fall statthafte Klageart, da es in der Sache um die Aufhebung eines die Klägerin belastenden Verwaltungsakts geht.
4 Satz 1 SG verlängert sich die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit
7 SG bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG um die Dauer der Elternzeit. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm wie im Falle der Klägerin vor, tritt die Verlängerung der Dauer der Berufung kraft Gesetzes zwingend ein. § 40 Abs. 8 Satz 1 SG lässt es demgegenüber jedoch zu, von dieser gesetzlichen Rechtsfolge im Wege einer Einzelfallentscheidung abzuweichen. Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Er stellt sich im Verhältnis zur Klägerin bereits deshalb als belastend dar, da mit der verkürzten Dienstzeit der Wegfall ihres Wehrsolds einhergeht. Entgegen dem Hinweis des Gerichts vom
VfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als der Ausgangsbescheid vom 16. Oktober 2012 Zweifel aufkommen lässt, ob eine hinreichende Begründung – Ausnahmen vom Begründungserfordernis
VfG sind nicht ersichtlich – dafür vorliegt, dass
8 Satz 1 SG kein dienstliches Interesse an der Verlängerung ihrer Dienstzeit besteht. Der Bescheid erschöpft sich in dem Satz, der zuständige Dezernatsleiter habe am 20. September 2012 festgestellt, dass bei der Klägerin an der Verlängerung der Dienstzeit ausnahmsweise kein dienstliches Interesse bestehe. Welche konkreten Tatsachen diesen Rechtsbegriff ausfüllen, wird weder an dieser Stelle wiedergegeben, noch ergeben sie sich sonst aus dem Bescheid.
VfG ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt
VfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung
träglich gegeben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dargestellt, aus welchen Gründen es bei der Klägerin ausnahmsweise kein dienstliches Interesse an der Verlängerung ihrer Dienstzeit sieht. So hat es das fehlende dienstliche Interesse mit personalpolitischen Implikationen einerseits und der Freistellung anlässlich einer beruflichen Bildung andererseits begründet. Damit ist ein eventuell vorliegender Begründungsmangel
träglich und rechtzeitig geheilt worden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
träglich geheilt worden.
VfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese gesetzliche Vorgabe wurde nicht gewahrt. Zwar enthält der Antrag auf Bewilligung von Elternzeit auf Seite 4 innerhalb des Bearbeitungsvermerks einen „Hinweis zur Verlängerung der Dauer der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“, der die Möglichkeit aufzeigt, die Berufung
Maßgabe des § 40 Abs. 8 Satz 1 SG zu verkürzen. Der Bearbeitungsvermerk ist aber nicht vom Antragsteller – der Klägerin – zu unterzeichnen und unterliegt daher allenfalls ihrer zufälligen Kenntnisnahme. Aus Sicht der Klägerin „endet“ das Antragsformular auf Seite 3 unten mit der Unterschriftenzeile, so dass bereits deshalb von einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht auszugehen ist. Es sind auch keine Ausnahmen von dem Anhörungserfordernis gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG ersichtlich.
VfG kann indes die erforderliche Anhörung eines Beteiligten heilend
geholt werden. Hiervon ist auszugehen, wenn im
gang die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Beschwerdebehörde denselben Prüfungsmaßstab hat (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 45, Rn. 26 m. w. N.).
diesen Vorgaben ist von einer ordnungsgemäßen Heilung des Anhörungsverstoßes auszugehen. Denn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Klägerin Gelegenheit, ihre Einwände gegen die Nichtverlängerung ihrer Dienstzeit vorzubringen und die Beschwerdebehörde, die denselben Prüfungsmaßstab wie die Ausgangsbehörde anlegt, konnte diese vollumfänglich berücksichtigen. c)
8 Satz 2 SG soll die Absicht, von der Möglichkeit einer Nichtverlängerung der Dienstzeit Gebrauch zu machen, bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Wie bereits dargelegt, weist das Antragsformular lediglich an einer Stelle auf die in § 40 Abs. 8 Satz 1 SG eröffnete Möglichkeit hin, die aber offensichtlich nicht zur Beachtung durch die Klägerin bestimmt war. Im vorliegenden Fall darf aber wegen der materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids offenbleiben, welchen Folgen sich aus dem Verstoß gegen die generelle Hinweispflicht ergeben. 2. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtswidrig.
8 SG kann auch ohne Antrag
7 SG bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht
4 Satz 1 SG verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Eine Verlängerung der Dienstzeit
4 Satz 1 SG, wie sie § 40 Abs. 8 Satz 1 SG voraussetzt, ist eingetreten (dazu unter a). Dass aber an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht, ist nicht ersichtlich (dazu unter b). a) Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor.
dieser Vorschrift verlängert sich die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit
7 SG bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG um die Dauer der Elternzeit. Die militärische Ausbildung der Klägerin war vor dem Beginn ihrer zweiten Elternzeit am 7. Oktober 2012 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden. Ausweislich der Akte hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits 991 Tage Fachausbildung absolviert. Dementsprechend verlängert sich ihre Berufung grundsätzlich kraft Gesetzes um die Dauer der gewährten Elternzeit.
Fachausbildung oder Studium von mehr als sechs Monaten) verlängert sich die Dienstzeit. In der Verlängerungszeit besteht gegebenenfalls weiterhin Anspruch auf Elternzeit. Die daraus resultierende Kettenverlängerung kann dazu führen, dass aus einer kurzen Restdienstzeit eine fast dreijährige Verlängerung (Dauer der Elternzeit) ohne Dienstleistung – aber mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und mit Beihilfeanspruch – resultiert, um anschließend eine vergleichsweise kurze Dienstleistungspflicht auszulösen. Dies ist weder im Hinblick auf die Lebensplanung der betroffenen Soldatinnen und Soldaten noch aus dienstlicher Sicht sachgerecht. Die Neuregelung ermöglicht es, von Amts wegen eine Ausnahme von der Verlängerung der Dienstzeit anzuordnen, wenn kein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverlängerung besteht. Die bereits in Absatz 7 normierte Möglichkeit, die Dienstzeit auf Antrag sogar darüber hinaus zu verkürzen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Entscheidung
Absatz 8 für den Fall einer Änderung der Elternzeit unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen (§ 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).“ Mit Blick hierauf findet der von dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gewählte Ansatzpunkt im Gesetz keine Stütze, wegen des Wunsches
einer kleineren, effizienteren Truppe bestehe bei der Klägerin kein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit durch die bewilligte Elternzeit. Ein derartiges behördliches Ziel wird weder vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung noch dem bekundeten Willen der Bundesregierung als Initiatorin des entsprechenden Gesetzes gedeckt. Vielmehr geht es
der ratio legis um die Vermeidung von Kettenverlängerungen im Rahmen der Elternzeit. Diese Fallgestaltung ist im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. Die Verschlankung des Personalkörpers der Bundeswehr war auch offensichtlich nicht erklärtes Ziel des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom
§ 5 Abs. 1 Satz 2 SVG). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögen zwar die Anspruchsvoraussetzungen für eine Fördermaßnahme in der Person der Klägerin rein rechtlich vorgelegen haben. Ob die Klägerin die Förderung für sich geltend machen würde, stand mangels Antrags jedoch noch nicht fest. ββ) Im Rahmen der Klageerwiderung hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausgeführt, Zweck des § 40 Abs. 4 SG sei es, dass den Streitkräften Soldaten, die eine vom Dienstherrn finanzierte kostspielige Ausbildung durchlaufen hätten, eine angemessene Zeit (sog. „Stehzeit“) zur Verfügung ständen. Damit diene die Vorschrift dem Zweck, die Personalplanung und damit die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Dieser Zweck könne allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Stehzeit auch tatsächlich zur Erfüllung ausbildungsgerechter, militärischer Aufgaben genutzt werde, da nur so eine Kompensation der durch den Dienstherrn in die Ausbildung aufgewendeten Mittel gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall habe sie kein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin, denn diese stehe
Ablauf der Elternzeit im Tagesdienst nicht weiter zur Verfügung, so dass der von § 40 Abs. 4 SG bezweckte Amortisierungseffekt nicht eintrete. Tatsächlich hätte die Klägerin am
schiebens von Ermessenserwägungen aufgestellt hat. Danach bestimmt sich die Frage der Zulässigkeit des
schiebens von Ermessenserwägungen
dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen
dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur
geschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Kommt danach ein
schieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit – über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus – der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll. Aus § 114 Satz 2 VwGO ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des
schiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges
holen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. nur BVerwG, Urteile vom
diesen Vorgaben wäre ein
schieben unzulässig, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts – wobei es nicht darauf ankommt, ob auf den Ausgangs- oder Beschwerdebescheid abgestellt wird – der Antrag der Klägerin auf Förderung einer berufsbildenden Maßnahme
Im Übrigen verkennt die Kammer nicht, dass die verkürzte Stehzeit, die sich durch die Befreiung vom Dienst anlässlich der bewilligten Berufsförderungsmaßnahme ergibt, eine Tatsache ist, die ein Aspekt im Tatbestandsmerkmal des fehlenden dienstlichen Interesses sein kann. Im Rahmen des Ermessens könnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Beachtung der Lebensplanung der Klägerin und ihrer eigenen dienstlichen Sicht (so die Begründung der Bundesregierung zu § 40 Abs. 8 SG-E, vgl. BT-Drucksache 17/7142, S. 35) abwägen, ob sie deshalb die gesetzliche Verlängerung der Dienstzeit im Wege einer Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt abändern möchte. Derartige Ausführungen enthält die Klageerwiderung jedoch bereits nicht. Im Übrigen fehlt auch jeder Hinweis, mit dem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unmissverständlich deutlich macht, dass es sich bei seinen Ausführungen nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Auch fehlt es an der Verdeutlichung, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, BVerwGE 141, 253). Das Vorbringen des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist demnach – abgesehen von dem Aspekt des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts – nicht geeignet, das fehlende Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin zu begründen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen. IV. Gründe, die Berufung
GO zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 13.097,96 € festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/763145.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.