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Hessischer VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - Az. 6 A 2077/13.Z

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2013 – 5 K 3198/12.F – wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten de

§ 86Abs. 2 Vw

GO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 5 unten und 6 oben der Sitzungsniederschrift). Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien, und hat sich an diese Einschätzung auch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils gehalten. Ein Verfahrensmangel liegt damit nicht vor. Unter Punkt II 4 der Zulassungsantragsbegründung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe das angegriffene Urteil zu Unrecht darauf gestützt, dass mit Hilfe der streitgegenständlichen fünf Dorne weitere erhebliche Produktionskapazitäten zur Herstellung von Waffenläufen geschaffen würden. Tatsächlich – so die Argumentation der Klägerin – werde keine zusätzliche Fertigungslinie geschaffen, sondern nur die Maschine einer bestehenden indischen Fertigungslinie durch die von der Klägerin gelieferte Rundknetmaschine ersetzt. Das Verwaltungsgericht ist allerdings auch in diesem Punkt nicht – wie von der Klägerin behauptet – von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Den Vortrag der Klägerin, dass durch die von ihr gelieferte Rundknetmaschine lediglich eine Maschine einer bereits bestehenden indischen Fertigungslinie ersetzt werde, hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil durch Bezugnahme auf die abgelehnten Beweisanträge und deren Begründungen ausdrücklich berücksichtigt (S. 13 des Urteilsabdrucks). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 5 unten und 6 oben) ist das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bundesamtes gefolgt, das auch dann von der Eröffnung einer neuen Fertigungslinie und damit von einer Gefahr durch die Ausfuhr der fünf Dorne ausgeht, wenn eine bisherige Fertigungslinie „verschlissen“ ist. Eine derartige Einschätzung ist nicht zu beanstanden, das Bundesamt bewegt sich damit im Rahmen des der Bundesregierung eingeräumten Ermessens.Auch in diesem Zusammenhang liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Den im Schriftsatz vom 26. August 2013 (Anlage S. 7 unter Nr. 4) angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag

§ 86Abs. 2 Vw

GO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 5 unten und 6 oben der Sitzungsniederschrift). Ein Verfahrensmangel ist dabei nicht erkennbar. Des Weiteren hält die Klägerin – unter Punkt II 5 der Zulassungsantragsbegründung – das angegriffene Urteil insoweit für ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Klägerin habe keinen vergleichbaren Fall genannt, in dem mit einigen wenigen Ausfuhrprodukten eine unabsehbare von der Beklagten genehmigte Produktion von Militärgütern ermöglicht worden sei. Die Klägerin bezieht sich dabei auf den eigenen Vortrag der Beklagten, die eingeräumt habe, Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter für bestehende Fertigungslinien zur Herstellung von Patronen erteilt zu haben, und macht geltend, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen Rüstungsgütern zur Herstellung von Patronen und Rüstungsgütern zur Herstellung von Waffenläufen bestehe. Die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung stelle – so die Auffassung der Klägerin – in Ansehung der bisherigen Verwaltungspraxis eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und sei willkürlich.Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dabei kann die Frage, ob die Lieferung von Rüstungsgütern zur Herstellung von Patronen mit der beantragten Ausfuhrgenehmigung vergleichbar ist, dahingestellt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die fehlende Vergleichbarkeit abgestellt, sondern auch darauf, dass einmal in der Vergangenheit getroffene Exportentscheidungen keine Ansprüche auf die Fortführung einer solchen Entscheidungspraxis für die Zukunft begründen könnten. Es obliege der politischen Einschätzungsprärogative der Bundesregierung, in jedem aktuellen Fall eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Selbst wenn es vergleichbare Ausfuhrgenehmigungen gäbe, wäre zunächst deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, da die Klägerin aus etwaigen in rechtswidriger Weise ergangenen Genehmigungen keine eigenen Rechte herleiten könne. Die selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin unter Punkt II 5 der Zulassungsantragsbegründung nicht angegriffen.Auch in diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Die im Schriftsatz vom 19. August 2013 angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge – S. 3 Nr. 4 bzw. S. 4 Nr. 1 der Anlage zum vorbezeichneten Schriftsatz –

§ 86Abs. 2 Vw

GO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 4 und 5 der Sitzungsniederschrift). Die dort geäußerte Einschätzung, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien nicht entscheidungserheblich, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wiederholt. Ein Verfahrensmangel ist somit nicht erkennbar. Unter Punkt II 6 der Zulassungsantragsbegründung stützt sich die Klägerin darauf, dass auch die Bejahung der Kriterien 3, 4 und 7 des Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft sei. Im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Bundesregierung ist es allerdings vertretbar, die Unvereinbarkeit der geplanten Ausfuhr mit den vorgenannten Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts anzunehmen.In Bezug auf das Kriterium 3 macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Feststellung des Einsatzes der Waffen in der Kaschmir-Region nicht getroffen, die fehlende militärische Relevanz der Handfeuerwaffen verkannt und das Waffenstillstandsabkommen zwischen Indien und Pakistan nicht hinreichend gewürdigt. Dabei verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die im Rahmen der Einschätzungsprärogative von der Beklagten getroffenen Feststellungen und Bewertungen – eingeschränkt – überprüft hat. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die mit Hilfe der fünf Dorne produzierten automatischen Waffen und Maschinengewehre im Grenzkonflikt mit Pakistan in der Kaschmir-Region zum Einsatz kommen könnten. Art. 2 Kriterium 3 GASP bestimmt, dass die Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung für Militärtechnologie oder Militärgüter verweigern, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden. Für die vom Mitgliedstaat zu treffende Prognoseentscheidung enthält die Vorschrift keine weiteren Vorgaben. Unabhängig davon erlaubt Art. 3 GASP dem Mitgliedstaat, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen. Die militärische Relevanz von Waffen in derartigen Konflikten sowie die Würdigung von Waffenstillstandsabkommen obliegt ebenfalls der Einschätzungsprärogative der Beklagten mit einem breiten politischen Spielraum. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung der Beklagten bestätigt; das ist angesichts der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden.Ein Verfahrensmangel liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Die im Schriftsatz vom 19. August 2013 angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge – S. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage zum vorbezeichneten Schriftsatz –

§ 86Abs. 2 Vw

GO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift). In Bezug auf das Kriterium 4 macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich auf Übergriffe in der Kaschmir-Region abgestellt, ohne die in Art. 2 Kriterium 4 genannten Unterpunkte

  1. a)bis
  2. d)zu überprüfen und zu berücksichtigen, dass das genannte Risiko „eindeutig“ bestehen müsse. Auch dabei verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht keine eigenen Feststellungen trifft und die von der Beklagten getroffenen Feststellungen nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass Art. 2 Kriterium 4 GASP der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die fünf streitgegenständlichen Dorne entgegensteht. Art. 2 Kriterium 4 GASP bestimmt, dass die Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zweck der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten u. a. die in Art. 2 Kriterium 4 Satz 2 unter Punkt
  3. a)bis
  4. d)genannten Gesichtspunkte. Die Beklagte hat diese Gesichtspunkte – ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2012 – berücksichtigt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass der schwelende Konflikt in der Grenzregion Kaschmir trotz des vereinbarten Waffenstillstands Anlass genug sei, um von einem eindeutigen Risiko im Sinne der vorgenannten Vorschrift auszugehen. Sie bewegt sich damit im Rahmen des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden politischen Spielraums.Auch in diesem Zusammenhang liegt ein Verfahrensmangel bezüglich der Ablehnung der vorbezeichneten Beweisanträge (S. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage zum Schriftsatz vom 19. August 2013) – wie ausgeführt – nicht vor. Auch in Bezug auf das Kriterium 7 macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung die in Art. 2 Kriterium 7 genannten Aspekte a), c),
  5. e)und
  6. f)nicht berücksichtigt. Das Bundesamt hat nach Einschaltung der zuständigen Bundesministerien sowie des Auswärtigen Amtes die Entscheidung getroffen, dass die Gefahr der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder einer Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen im Sinne des vorgenannten Kriteriums 7 besteht. Dabei hat es nicht auf die fünf Dorne abgestellt, sondern auf die automatischen Waffen und Maschinengewehre, die mit Hilfe der Dorne produziert werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung des Bundesamtes bestätigt. Dass das Bundesamt bei seiner Einschätzung diejenigen Aspekte außer Acht gelassen hätte, die in den Unterpunkten
  7. a)bis
  8. f)des Art. 2 Kriterium 7 GASP genannt sind, ist nicht ersichtlich. Dem Vorwurf der Klägerin, nicht berücksichtigt zu haben, dass Indien über wirksame Ausfuhrkontrollen verfüge, ist die Beklagte im Zulassungsantragsverfahren damit entgegengetreten, dass Indien den internationalen Exportkontrollregimen bislang nicht beigetreten sei.Ein Verfahrensmangel – wie von der Klägerin gerügt – liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Die in den Schriftsätzen vom 19. August 2013 und vom 26. August 2013 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge – S. 1 Nr. 1 und 3 der Anlage zum Schriftsatz vom 19. August 2013 und S. 7 Nr. 5 der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2013 –

§ 86Abs. 2 Vw

GO durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung begründet (vgl. S. 3, 5 unten und 6 oben der Sitzungsniederschrift). An die dort geäußerte Rechtsauffassung, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien nicht entscheidungserheblich, hat sich das Verwaltungsgericht auch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils gehalten. Ein Verfahrensmangel ist somit nicht erkennbar. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich – entgegen der Auffassung der Klägerin unter Punkt II 7 der Zulassungsantragsbegründung – nicht aus der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierung (S. 13 unten des Urteilsabdrucks) im Zusammenhang mit der Abweisung des Hilfsantrags. Zur Begründung der Abweisung des hilfsweise gestellten Neubescheidungsantrags hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die vom Bundesamt getroffene Entscheidung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 AWG stehe nicht im Ermessen der Behörde; das Bundesamt habe den Ausfuhrantrag zu Recht abgelehnt und für eine Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung bestehe kein Raum. Die Klägerin wendet zwar zu Recht ein, dass eine Neubescheidung nicht nur bei Ermessensentscheidungen, sondern auch bei Beurteilungsspielräumen oder Abwägungsprärogativen in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass das Bundesamt den Ausfuhrantrag zu Recht und mit zureichender Begründung abgelehnt hat; folgerichtig hat es darauf abgestellt, dass für eine Neubescheidung kein Raum bleibe. Auch die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes zum

  1. September 2013 führt nicht zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Annahme der Klägerin haben sich die gesetzlichen Vorgaben nicht derart verändert, dass die begehrte Ausfuhrgenehmigung erteilt oder eine Neubescheidung angeordnet werden müsste. Der Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ist sowohl nach § 3 Abs. 1 AWG a. F. als auch nach § 8 Abs. 1 AWG n. F. davon abhängig, dass „zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck … nicht oder nur unwesentlich gefährdet“. In Bezug auf den Zweck ordnet sowohl § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG a. F. als auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWGF n. F. an, dass eine „erhebliche“ Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist. Für die Frage, wie eine solche erhebliche Störung dargelegt und bewiesen werden muss, gibt die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. Juli 2013 ( 2 C 12/11 ; BVerwGE 147, 244 ) nichts her, da der Behörde dort kein Beurteilungsspielraum zustand und die gerichtliche Kontrolldichte daher nicht eingeschränkt war. Auf die übrigen von der Klägerin unter Punkt II 9 vorgetragenen Zwecke des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AWG a. F. bzw. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 AWG n. F. hat das Bundesamt die Ablehnung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung nicht gestützt; folgerichtig ist auch das Verwaltungsgericht darauf nicht eingegangen. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht – wie unter Punkt III der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahrens geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Als klärungsbedürftig hat die Klägerin folgende Frage aufgeworfen: „Kann bei der Prüfung der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG a. F. bzw. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG n. F. über die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und ihre Störung auch zur Begründung einer Ablehnungsentscheidung auf die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.01.2000“ – ausgenommen der diesen politischen Grundsätzen beigefügte Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP – abgestellt werden?“ Auch beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird – wie bei allen Zulassungsgründen – eine Erheblichkeits- oder Kausalitätsprüfung vorgenommen (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar,
  3. Aufl., 2010, § 124 Rdnr. 1519). Die von der Klägerin formulierte Frage ist für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung sowohl im Hinblick auf die durch das Bundesamt geltend gemachten „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.01.2000“ als auch im Hinblick auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP überprüft und für rechtmäßig erachtet. Auf die Frage, ob das Bundesamt die Versagung der Ausfuhrgenehmigung allein auf die vorgenannten „Politischen Grundsätze“ hätte stützen können, ohne Art. 2 Kriterien 3, 4 und 7 GASP zu prüfen, kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Der von der Klägerin formulierten Frage fehlt es daher an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit im Einzelfall. Schließlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung – wie unter Punkt IV der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht – wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten aus. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass in der Zulassungsantragsbegründung die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten von denen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades abheben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschluss vom
  4. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris). Die Klägerin beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes auf die bereits zuvor unter den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel und der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen, die den Fall aus ihrer Sicht von durchschnittlichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abheben. Da die von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfragen – wie zuvor ausgeführt – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorrufen und die aufgeworfenen Rechtsfragen weder ernstliche Zweifel begründen noch grundsätzlich klärungsbedürftig sind, kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Darüber hinausgehende Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/763153.html Kommentare

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