Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhaus. Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die überbaubare Grundstücksfläche. Sicherung des Baumbestands. Grundzüge der Planung Tatbestand Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemeinde C-Stadt belegenen Grundstücks AStraße (Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstücke xxx und xxx), welches sie im Jahr 1982 erworben haben. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 für das Gebiet „xxx" (im Folgenden: B-Plan Nr. 14). Wegen der Einzelheiten wird auf die Planzeichnung und den Lageplan verwiesen (vgl. Bl. 126 Beiakte B). Für das streitbefangene und unbebaute Flurstück xxx wurde keine überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Ferner sieht der B-Plan Nr. 14 dort eine Flächenbindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit.
(2004)erhobene Rüge eines Abwägungsmangels haben die Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass im Zuge der Diskussion über eine Planänderung ab dem Jahr 2008 eine Änderung der Festsetzungen für das klägerische Grundstück erörtert wurde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Rüge von anderen Personen vor („Jedermann- Berechtigung", vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. §215 Rn 27), die zugunsten von jedermann - inter omnes - wirken würde. Es dürfte hinzukommen, dass die geltend gemachten Abwägungsmängel ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Anführung des Sachverhaltes, der den Mangel begründen soll, dargelegt worden sind. Bei der Einführung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1986 ließ sich der Gesetzgeber davon leiten, dass der Schutz der auf den Bestand des Bauleitplans Vertrauenden desto höher ist, je länger er die Grundlage für durchgeführte Maßnahmen bildet. Der Gesetzgeber ging von der Erwartung aus, dass Mängel der Abwägung, besonders wenn sie schwer und offenkundig sind, innerhalb von sieben Jahren von den Betroffenen geltend gemacht werden. Denn mit wachsendem Zeitablauf werden rechtlich und tatsächlich Verhältnisse geschaffen, die zunehmend ein berechtigtes Vertrauen der Planbetroffenen wachsen lassen, so dass das Gemeinwohl in Gestalt des öffentlichen Interesses am wirksamen Bestand des Bauleitplans ebenfalls ein erhöhtes Gewicht gewinnt (vgl. BT-Drs. 10/6166, S. 134; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. EL 2013, § 215 Rn 72 ff. u.a. zum Meinungsstand hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung). Die ungewöhnlich lange Rügefrist von sieben Jahren, die aufgrund der Änderung, die § 215 Abs. 1 BauGB durch die BauGB-Novelle 2007 erfahren hat, nur noch ein Jahr beträgt und nunmehr auf die Geltendmachung von Mängeln des Abwägungsvorgangs beschränkt ist, ist auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle eines Bauleitplans zu beachten. Dies führt zu der Rechtsfolge, dass das rügelose Verstreichenlassen dieser Frist etwaige Verletzungen von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Abwägungsmängeln unbeachtlich werden lassen. Das bedeutet, dass Gesetzesverstöße nicht mehr geltend gemacht werden können und die Satzung ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit als rechtswirksam und gültig anzusehen ist (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 28.08.2009 - 1 CS09.914 - juris; Beschl. v. 07.01.2009 - 1 ZB 07.2660 - juris; OVG Berlin, Urt. v. 16.05.2003 - 2 B 23.98 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.11.2013 - 12 LC 257/12 - juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 215 Rn 47). Zusammenfassend gilt, dass der von den Klägern gerügte Abwägungsmangel daher unbeachtlich ist. Ob die Regelung in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass sie auf schwere und/oder verfassungsrelevante Abwägungsmängel nicht anwendbar ist (vgl. hierzu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. §215 Rn 80 m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht und die bekannte obergerichtliche Rechtsprechung teilen die vor allem in der Literatur erörterten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Unbeachtlichkeitsvorschrift des §215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. nicht ausdrücklich. Die Gerichte konnten die Frage, ob zumindest „schwere Mängel im Abwägungsergebnis" bzw. „gravierende Mängel" auch nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren beachtlich bleiben müssen, in den jeweiligen Verfahren allerdings dahin stehen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.11.2013- 12 LC 257/12 - juris m.w.N.). Die Annahme eines schwerwiegenden bzw. gravierenden Mangels, der über die in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. geregelte Frist hinaus beachtlich sein könnte, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Plan selbst derart fehlerhaft ist, dass das Vertrauen auf seine Gültigkeit als Rechtsnorm nicht schutzwürdig sein kann. Ein schwerwiegender Mangel des Abwägungsergebnisses in diesem Sinne muss sich einem verständigen Beobachter geradezu aufdrängen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Den Festsetzungen für das Flurstück xxx lag das erkennbare Ziel zugrunde, den vorhandenen Baumbestand im Plangebiet zu erhalten. Dieses Ziel sollte im gesamten Plangebiet insbesondere damit erreicht werden, dass bebaubare Flächen nur in begrenztem Maße ausgewiesen werden. Das streitbefangene Grundstück verfügte ausweislich des nachvollziehbaren Vortrags des Beklagten im Zeitpunkt der Aufstellung des B-Plans Nr. 14 über einen massiven Baumbestand (vgl. hierzu auch die Kartierung auf Bl. 139 Beiakte B). Diese Annahme wird im Übrigen durch die Feststellungen der Planungsgruppe Plewa bestätigt, wonach das streitgegenständliche Flurstück im Oktober 2008 noch relativ dicht mit mittelgroßen Laubbäumen (Eichen, Birken, Stammumfang ca. 20
- cm)sowie Sträuchern (z.B. Hasel) bewachsen gewesen sei (vgl. Bl. 14 d.A.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen der ihm zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit für das streitgegenständliche Flurstück überhaupt keine Baugrenzen ausgewiesen hat und damit die Belange des Naturschutzes höher gewichtet hat als die Belange der Kläger an der Bebaubarkeit dieses Flurstücks. Darüber hinaus weisen auch diverse andere Flurstücke im Geltungsbereich des B- Plans Nr. 14 eine vergleichbare Einschränkung hinsichtlich der Bebaubarkeit zugunsten der Erhaltung des Baumbestandes auf. Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, die einen wesentlichen Teil der Grundstücksfläche darstellen, befinden sich ferner auf den Flurstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Des Weiteren wurden Flächen als Waldfläche und als private Grünfläche ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zwar zu konstatieren, dass auf keinem Flurstück - mit Ausnahme der Flurstücke, die als Waldfläche festgesetzt wurden - die Bebaubarkeit durch die Nichtausweisung von Baufenster vollständig ausgeschlossen wurde. Dies gilt insbesondere für die Flurstücke beidseits des xxx in der unmittelbaren Umgebung zu dem streitbefangenen Flurstück. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kläger insoweit willkürlich und damit abwägungsfehlerhaft benachteiligt wurden. Die Feststellung des massiven Baumbestandes auf dem streitgegenständlichen Flurstück rechtfertigte es, das gesamte Flurstück im Sinne der Zielsetzung des Satzungsgebers von einer Bebauung freizuhalten. Demgegenüber befand sich nach der Baumkartierung (Bl. 139 Beiakte B) auf den anderen Grundstücken beidseits des Wiesenwegs kein derart erheblicher Baumbestand wie auf dem streitbefangenen Flurstück. Ergänzend ist anzuführen, dass u.a. das Flurstück xxx ausweislich der Stellungnahme der Zentralstelle für Landeskunde als Ausweichfläche für eine Festsetzung „Waldfläche" vorgesehen war (vgl. Bl. 30 Beiakte B). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit vorliegend rechtsfehlerhaft und in schwerwiegender bzw. in gravierender Weise überschritten wurden. Dem Satzungsgeber war auch bewusst, dass es zu Beschränkungen der Planungsgerechtigkeit im Hinblick auf die Bebauungsmöglichkeiten kommen kann, wenn große Flächen auf den Grundstücken einen hohen Baumbestand aufweisen. Hier sollte jedoch vorrangig der Landschaftsschutz berücksichtigt werden (vgl. Bl. 26 Beiakte B, Protokoll der Sitzung des Planungsausschusses der Beigeladenen v. 15.12.1994). Entgegen dem Vortrag der Kläger lässt sich den Verwaltungsvorgängen zur Aufstellung des B-Plans Nr. 14 auch nicht entnehmen, dass der Satzungsgeber willkürlich zugunsten anderer Grundstückseigentümer von vergleichbar einschränkenden Festsetzungen Abstand genommen hat. Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten (Abwägungs)Entscheidungen belegen, dass der Satzungsgeber die Belange der jeweiligen Einwender grundsätzlich nicht zu Lasten des Naturschutzes höher gewichtet hat. Vielmehr zeigt sich, dass der Satzungsgeber die Einwendungen in der Regel zu Gunsten des Naturschutzes unberücksichtigt ließ bzw. diesen nur geringfügig nachgekommen ist (z.B. Verschiebung oder [überwiegend geringfügige] Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen, vgl. im Einzelnen die Einwendungen in der Beiakte B: Bl. 194/200 und 254; Bl. 196 und 270; Bl. 203 ff. und 274ff.; Bl. 212 und 278; Bl. 218 ff. und 278; Bl. 221 f. und 258; Bl. 223 und 262; Bl. 224 f. und 276; Bl. 230 f. und 271). Eine Ausweisung zunächst nicht vorgesehener Baufenster infolge einer Einwendung eines Grundstückseigentümers hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht stattgefunden. Der insoweit lediglich pauschale Vortrag der Kläger benennt auch keine Vergleichsfälle, die möglicherweise zu einem (schwerwiegenden) Abwägungsmangel führen könnten. Eine Vergleichbarkeit läge im Übrigen nur dann vor, wenn auch die tatsächlichen Verhältnisse auf den jeweiligen Flurstücken bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 14 vergleichbar gewesen wären. Dies würde voraussetzen, dass auf einem anderen (benachbarten) Flurstück ein ähnlich massiver Baumbestand wie auf dem klägerischen Grundstück vorhanden gewesen war und dennoch ein Baufenster ausgewiesen wurde, also die Bebaubarkeit nicht vollständig ausgeschlossen wurde. Anhaltspunkte hierfür liegen angesichts des dokumentierten Baumbestandes jedoch nicht vor und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nicht anwendbar auf den vorliegenden Fall ist die Rechtslage seit dem am 20.07.2004 in Kraft getretenen Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAGBau) vom 24.06.2004, wonach Mängel im Abwägungsergebnis seit der Neufassung des § 215 BauGB nicht mehr Gegenstand der Unbeachtlichkeitsregelung sind und nicht mehr verfristen können. Dies ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 3 i.d.F. vom 23.09.2004, die gewährleistet, dass sich u.a. die Rügefristen nach den bei der Bekanntmachung geltenden Bestimmungen richten und spätere Änderungen - wie jene des EAGBau - nicht in abgeschlossene und laufende Fristen eingreifen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn 64, § 233 Rn 1 und 44b).
- b)Der B-Plan Nr. 14 und dessen für das Flurstück xxx relevante Festsetzungen sind auch weiterhin wirksam und nicht funktionslos geworden. Eine die Wirksamkeit aufhebende Funktionslosigkeit liegt nur dann vor, wenn in der tatsächlichen Entwicklung ein Zustand eingetreten wäre, der eine Verwirklichung der festgesetzten Ziele des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschlösse und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hätte, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme (vgl. Grundsatzentscheidung des BVerwG, Urt. v. 10.03.1967, BVerwGE 54, 5; BVerwG, Urt. v. 14.12.1984 - 4 C 54/81 - juris; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn 407 m.w.N.). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans (noch) einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich mehr erfüllen kann, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3/97 - juris; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79/02 - juris). Das setzt aber voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimme Richtung zu steuern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16/97 - juris). Die jeweilige Festsetzung muss mit anderen Worten ungeeignet sein, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn 417 m.w.N.). Es ist weder ersichtlich und auch von den Klägern nicht hinreichend vorgetragen worden, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine (teilweise) Funktionslosigkeit des B- Plans Nr. 14 vorliegen. Dabei ist vor allem die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen in den Blick zu nehmen. Wie bereits dargelegt, war es das primäre Ziel des Satzungsgebers, insbesondere durch die eingeschränkte Ausweisung von bebaubaren Flächen und durch die Festsetzung von Flächen mit Bindungen zur Erhaltung von Bäumen, den vorhandenen Baumbestand dauerhaft zu erhalten. Diese Festsetzungen wären nur dann funktionslos geworden, wenn wegen der jetzigen tatsächlichen Verhältnisse die Erhaltung des Baumbestandes im gesamten B-Plangebiet nicht mehr erreicht werden kann. Es müssten demnach Umstände vorliegen, infolge derer das vorgegebene Ziel des Satzungsgebers - Schutz von Natur und Landschaft im B-Plangebiet - nicht mehr realisierbar ist. Hierfür bestehen sowohl nach dem Vortrag der Beteiligten als auch nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge keine Anhaltspunkte. Entsprechend den dargestellten Grundsätzen kommt es auch nicht darauf an, ob der kartierte Baumbestand auf dem streitgegenständlichen Flurstück noch (vollständig) vorhanden ist, da die Verhältnisse auf einem einzelnen Grundstück insoweit nicht relevant sind. Unabhängig davon weist das streitbefangene Flurstück derzeit noch einen erheblichen Baumbestand auf. Die Kammer hat bei der Inaugenscheinnahme des Flurstücks im Übrigen festgestellt, dass ein Teil des ursprünglichen Baum- und Gehölzbestandes zwischenzeitlich entfernt wurde. 2. Für das streitgegenständliche Vorhaben kann eine Ausnahme gem. § 31 BauGB nicht zugelassen werden. Der B-Plan Nr. 14 enthält keinen entsprechenden Ausnahmevorbehalt. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 14 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 31 Abs. 2 BauGB. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (1.) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (2.) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (3.) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend würden durch die Zulassung des klägerischen Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Wenn für die Abweichung von der planerischen Konzeption eine Planänderung erforderlich wäre, werden die Grundzüge der Planung berührt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - juris) u.a. ausgeführt, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Abweichung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - juris; OVG Schleswig, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 121/00 - juris, m.w.N.; vgl. allgemein Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn 35 ff. m.w.N.). Mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar sind Abweichungen von einigem Gewicht, d.h. Abweichungen, bei denen sich unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden maßgeblichen Willens des Planers die Annahme aufdrängt, dass sie etwas tangieren, was der Planung unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - juris). Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist hinsichtlich der ausgewiesenen Baugrenzen (Baufenster) und der entsprechenden Begleitfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b BauGB) durch das planerische Grundkonzept gekennzeichnet, den im Zeitpunkt der Aufstellung des B-Plans vorhandenen Baumbestand aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen und zu erhalten. Ausweislich der Begründung zu dem B-Plan Nr. 14 sollte der siedlungsbildprägende Baumbestand durch Festsetzungen satzungsgemäß gesichert werden (vgl. Begründung Nr. 2 Abs. 2 und Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 111. EL, BauGB, § 9 Rn 224: Erhaltung der Bepflanzung, die den Charakter einer Wohnsiedlung prägt, als städtebaulicher Grund für eine Festsetzung nach Nr. 25). Wesentliches Steuerungsinstrument zur Erreichung dieser planerischen Zielsetzung sollte die restriktive Ausweisung von bebaubaren Flächen sein (vgl. Begründung Nr. 4.2 Abs. 5). Nach zuvor erfolgter Erfassung des vorhandenen Baumbestandes (vgl. Baumbestandsverzeichnis auf Bl. 130 ff. und Kartierung auf Bl. 139 Beiakte B) wurden diesen Vorgaben entsprechend die jeweiligen überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt und Flächen mit Bindungen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens auf einem Flurstück ohne ausgewiesene Baugrenzen würde diesen grundsätzlichen planerischen Willen nicht nur unwesentlich tangieren. Der Satzungsgeber hat auf dem streitgegenständlichen Flurstück wegen des dort vorhandenen massiven und auch kartierten Baumbestandes überhaupt kein Baufenster ausgewiesen. Diese „Nichtfestsetzung" bzw. „Nichtausweisung" dürfte unter Beachtung der dargestellten Planungsziele deshalb erfolgt sein, weil die Sicherung des auf dem Flurstück vorhandenen Baumbestandes einer Bebauung generell entgegengestanden hat. Es ist somit von einer bewussten und gewollten Nichtfestsetzung eines Baufensters durch den Satzungsgeber auszugehen. Von einer bewusst und gewollt getroffenen Regelung im Bebauungsplan darf jedoch keine Befreiung erteilt werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Planungsentscheidung nicht maßgeblich geändert hat. Eine solche dem erklärten Willen des Satzungsgebers entgegenstehende Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren und wäre zudem ermessensfehlerhaft (OVG Schleswig, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 121/00 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Planungsentscheidung maßgeblich geändert hat, sind nicht erkennbar und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Die Kläger begehren im Wege des § 31 Abs. 2 BauGB gewissermaßen eine „positive" Ausnahme durch die nachträgliche Ausweisung eines Baufensters. Hierfür ist entsprechend den vorangestellten Ausführungen jedoch eine Planänderung erforderlich. Bei der von den Klägern beanspruchten Ausnahme handelt es sich nicht mehr um eine bloße Randkorrektur von minderem Gewicht. Das Vorhaben wäre keine untergeordnete Planabweichung, die sich aus Anlass der Verwirklichung ergibt und die im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu erteilen ist. Der planerische Grundgedanke, dem gerade die (Nicht)Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen dient, wird im Falle der Kläger durch die Verwirklichung des Vorhabens ohne ausgewiesene Baugrenze in beachtlicher Weise beeinträchtigt und in Frage gestellt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Änderung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs.1 BauGB der Gemeinde obliegt und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine bestimmte Befreiungspraxis obsolet werden. Die bewusste Entscheidung des Satzungsgebers, das streitgegenständliche Flurstück von einer Bebauung freizuhalten, müsste ebenfalls durch eine bewusste Entscheidung der Beigeladenen wieder aufgehoben werden. Die Notwendigkeit einer Planänderung mit dem Ziel der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des B-Plans Nr. 14. Bereits während des Aufstellungsverfahrens haben diverse Grundstückseigentümer Einwendungen mit dem Ziel der Änderung der beabsichtigten Festsetzung für die überbaubaren Grundstücksflächen erhoben. Diese Einwendungen wurden erörtert und im Rahmen der Abwägung mit zum Teil unterschiedlichen Ergebnissen berücksichtigt (siehe oben). Es ist daher nicht gerechtfertigt, zugunsten der Kläger eine „Planänderung" im Wege der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. Darüber hinaus hat die Beigeladene zuletzt mit Beschluss vom 29.03.2012 eine Änderung des B-Plans Nr. 14 abgelehnt. Im Rahmen der vorangegangenen Diskussion wurde auch die planungsrechtliche Situation des streitbefangenen Flurstücks erörtert. Die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB würde insoweit diese Beschlussfassung negieren und damit die Planungshoheit der Beigeladenen beeinträchtigen. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB). Eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte ist anzunehmen, wenn das für die Bebauung vorgesehene Grundstück in bodenrechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen. Rein wirtschaftliche Interessen können für die Annahme einer offenbar nicht beabsichtigten Härte bei der Durchführung eines Bebauungsplans jedenfalls nicht genügen (vgl. vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn 50 ff. m.w.N.). Die Kläger haben bislang lediglich pauschal vorgetragen, dass die fehlende Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Flurstücks eine nicht beabsichtigte Härte darstelle. Dieser Vortrag ist für die Begründung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht ausreichend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/763189.html Kommentare