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Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 19. Februar 2015 - Az. 2 LB 23/13

Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 regelt den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG. Beruht die fehlerhafte Festsetzung einer Betriebsprämie auf einem Computerfehler, so dass die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung unterblieb, handelt es sich hierbei um einen Rechtsirrtum der Behörde, nicht um einen Tatsachenirrtum. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts –

  1. Kammer - Einzelrichterin – vom
  2. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen eine teilweise Rücknahme der ihm für das Antragsjahr 2010 bewilligten Betriebsprämie. Die Erstausgabe seiner Zahlungsansprüche (ZA) war nach dem Urteil des Senats vom
  3. Juni 2010 – 2 LB 5/10 – mit Bescheid vom
  4. Oktober 2010 für 6,13 ZA mit einem Wert von 3 337,50 € je ZA und für 0,25 ZA mit einem Wert von 3 112,69 € je ZA neu festgesetzt worden. Zugleich erhielt er mit Bescheiden vom
  5. September 2010, vom
  6. September 2010 und vom
  7. September 2010 die Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2009 nachbewilligt. Der Kläger stellte im April 2010 in der zentralen InVeKos-Datenbank (ZID) einen Online-Antrag auf Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr
  8. Die schrittweise Anpassung der Zahlungsansprüche von 2010 bis einschließlich 2013 zu dem für Schleswig-Holstein festgesetzten einheitlichen (regionalen) Zielwert von 358, 83 € (sogenannter Gleitflug) ist in der dem Kläger vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) für den online Antrag zugeschickten Antrags-CD als Dokument in den Erläuterungen und Hinweisen zum Sammelantrag 2010 (Seite 12, Ziffer 1.14, Anlage) wie folgt mit Beispielen erläutert worden: 2009 2010 90% 2011 70% 2012 40% 2013 ZA 1 (€/ha)79,80 101,70163,51257,22358,83ZA 2 (€/ha)304,61 310,03 320,88 337,14 358,83ZA 4 (€/ha)650,00620,88562,65474,30358,83Aufgrund einer Arbeitsanweisung wird jährlich im Herbst der Gleitflug direkt durch das MLUR durchgeführt. Am
  9. November 2010 teilte der Beklagte dem MLUR per Mail mit, dass der bis zu diesem Zeitpunkt für den Kläger unterbliebene Gleitflug durchgeführt werden könne. Die Gleitflugberechnung für den Kläger blieb jedoch erfolglos, weil an diesem Tag der ZID-Abgleich abbrach und die Aktionen nicht oder fehlerhaft durchgeführt wurden. Mit Bescheid vom
  10. Dezember 2010 wurde dem Kläger für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von 19 938,09 € bewilligt. Der Berechnung der Betriebsprämie lagen 6,13 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 3 337,50 €/ZA und 0,25 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 3 112,69 €/ZA zugrunde. In Anlage 1a zum Bescheid wurde in einer Fußnote zu den beiden Zahlungsansprüchen mitgeteilt, dass dies ein korrigierter ZA-Wert 2010 zur schrittweisen Anpassung des Zahlungsanspruchs an den regionalen Zielwert sei. Die unterbliebene Gleitflugberechnung bemerkte der Beklagte erst aufgrund einer Mitteilung des MLUR im April 2011 (über 65 fehlerhafte Fälle). Die Neuberechnung ergab für 2010 eine Betriebsprämie lediglich in Höhe von 18 194,88 € und damit eine Überzahlung von 1 743,21 € bei für den Kläger zugrunde gelegten korrigierten Zahlungsansprüchen mit einem Wert von 3 039,63 € (6,13 ZA) und 2 837,30 € (0,25 ZA). Mit Änderungsbescheid vom
  11. Mai 2011 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
  12. Dezember 2010 in dieser Höhe zurück und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages einschließlich noch gesondert zu berechnender Zinsen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  13. August 2011 zurück. Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst geltend gemacht, es sei schon nicht eindeutig, auf welche Normen sich der Beklagte beziehe. Zudem finde sich weder eine Berechnungsformel noch eine konkrete Berechnung, sodass die Richtigkeit des durchgeführten „Gleitfluges“ nicht nachvollzogen werden könne. Es werde bestritten, dass im Bewilligungsbescheid vom
  14. Dezember 2010 kein sogenannter Gleitflug durchgeführt worden sei, dass ein technischer Defekt vorgelegen habe und dass dieser erst im Frühjahr 2011 entdeckt worden sei. Selbst wenn der Bewilligungsbescheid in Höhe der zurückgenommenen Förderung rechtswidrig gewesen sein sollte, sei sein Vertrauen in die bewilligte Betriebsprämie schutzwürdig. Der Fehler liege im Bereich der Behörde und sei ihm weder bekannt gewesen noch hätte er ihm bekannt sein können. Darüber hinaus seien bei Erlass des Änderungsbescheides bereits fünf Monate verstrichen, was sein schutzwürdiges Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung verstärke. Er habe auch bereits im Vertrauen auf die Prämie finanzielle Dispositionen getroffen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten
  15. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. August 2011 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen zu sein, dass der Fehler im Verantwortungsbereich des Klägers liege. Die für die fehlerhafte Berechnung verantwortlichen technischen Probleme lägen indes auch nicht in seinem Zugriffsbereich. Er habe bei Bewilligung der Betriebsprämie 2010 keine Kenntnis vom Abbruch des ZID-Abgleichs gehabt, dieser werde zentral vom MLUR angestoßen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da sich der Irrtum der zuständigen Behörde, der zur fehlerhaften Berechnung und Zahlung geführt habe, auf Tatsachen beziehe. Dies schließe nach dem einschlägigen Unionsrecht Vertrauensschutz aus. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt transparent; in ihm werde mitgeteilt, dass der Wert der Zahlungsansprüche des Klägers schrittweise an den für 2013 geltenden Zielwert angepasst werde. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  17. Oktober 2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der bestandskräftig festgesetzten Betriebsprämie für 2010 lägen vor. Ein Ermessensspielraum des Beklagten bestehe nicht. Dem Bewilligungsbescheid vom
  18. Dezember 2010 hätten bei der Berechnung der bewilligten Betriebsprämie fehlerhafte Werte der Zahlungsansprüche zugrunde gelegen, weil diese nicht – wie gesetzlich vorgesehen – im sogenannten „Gleitflug“ an den regionalen Zielwert angeglichen worden seien. Dies ergebe sich bereits ohne jeden Zweifel daraus, dass die Werte der dem Kläger zugewiesenen Zahlungsansprüche denen des Änderungsbescheides vom
  19. Oktober 2010 für das Jahr 2009 entsprochen hätten. Dies sei für den Kläger ohne Weiteres erkennbar. Das Bestreiten der Nichtdurchführung des Gleitfluges bei der Bewilligung der Betriebsprämie 2010 gehe somit ins Leere. Ebenso erfolglos bleibe der Einwand, der Änderungsbescheid lasse die Berechnungsgrundlagen der Neuberechnung der Betriebsprämie 2010 nicht erkennen. Diese ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Kläger habe nichts dafür dargetan, dass die vom Beklagten durchgeführte Neuberechnung der Betriebsprämie 2010 auf der Grundlage der abgesenkten Zahlungsansprüche tatsächlich rechnerisch fehlerhaft sei. Der Kläger könne sich nach Unionsrecht auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sich der Irrtum der Behörde auf für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevante Tatsachen beziehe. Aber auch nach nationalem Recht stehe dem Kläger kein Vertrauensschutz zur Seite, da bereits durch einen Vergleich der Bewilligungsbescheide vom
  20. Oktober 2010 für das Jahr 2009 und vom
  21. Dezember 2010 für das Jahr 2010 ohne Weiteres die Nichtanpassung der Werte der Zahlungsansprüche für den Kläger erkennbar gewesen sei; auf eventuelle Rechtsunkenntnis könne sich der Kläger nicht berufen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, er könne sich auf Vertrauensschutz nach Unionsrecht berufen, da der fehlgeschlagene ZID-Abgleich am
  22. November 2010 kein Tatsachenirrtum, sondern ein Fehler in der technischen Datenverarbeitung sei. Unabhängig davon sei Vertrauensschutz nach nationalem Recht zu gewähren (unter Verweis auf ein Urteil des VG Karlsruhe vom
  23. Januar 2011 - 2 K 11/10 -2005). Er – der Kläger – habe den Fehler nicht billigerweise erkennen können. Der Beklagte könne sich nicht auf die Hinweise zum Antrag bzw. das Betriebsprämiendurchführungsgesetz berufen, aus denen die Zielwerte, der Rechenweg und die Rechenformel erkennbar seien. Im Bescheid sei in der Fußnote angegeben, dass ein korrigierter ZA-Wert berücksichtigt worden sei. Wenn der Beklagte auf Angaben zur Berechnung im Bescheid verzichte, weil diese verwirrend seien, könne ihm – dem Kläger – nicht vorgeworfen werden, dass er den Fehler billigerweise hätte erkennen können. Zweifelhaft sei, ob der Bescheid für 2010 tatsächlich rechtswidrig sei, da das Ziel der Anpassung bis 2013 auch ohne Anpassung für 2010 erreicht werden könne. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
  24. Kammer, Einzelrichterin – vom
  25. Oktober 2012 den Bescheid des Beklagten vom
  26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. August 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob ein Tatsachenirrtum vorliege, denn der Kläger hätte den Irrtum billigerweise erkennen können. Insoweit verweist er auf die Erläuterungen und Hinweise zum Sammelantrag, die der Kläger auf CD erhalten habe. Zumindest in Zusammenschau mit den Bescheiden für die Vorjahre und dem Hinweis im Bewilligungsbescheid, dass ein korrigierter ZA-Wert zur schrittweisen Anpassung des Zahlungsanspruchs zugrunde gelegt worden sei, hätte dem Kläger auffallen müssen, dass dies gerade nicht geschehen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (ABl L 316 vom
  28. Dezember 2009 S. 65) regelt die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (vgl. Art. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009). Eine Befugnis zur Rücknahme oder zum Widerruf eines Bewilligungsbescheides lässt sich dieser Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Das Unionsrecht enthält auch im Übrigen keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Unionsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Daher richten sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (stRspr, der Oberverwaltungsgerichte, vgl. Senatsurteil vom
  29. März 2009 – 2 LB 7/08 – juris Rn. 29, Bayerischer VGH, Urteil vom
  30. Februar 2009 – 19 B 08.2522 – juris LS 2 und Rn. 23, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  31. April 2007 – 11 B 6.05 – juris Rn. 19 f., OVG Niedersachsen, Urteile vom
  32. Januar 2012 – 10 LB 8/12 – Rn. 36 und vom
  33. November 2013 – 10 LB 57/12 juris Rn. 32, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  34. Februar 2008 – 8 A 11153/07 – juris Rn 16, VGH Baden-Württemberg, Urteile vom
  35. März 2009 – 10 S 1578/08 – juris Rn. 20 f. und vom
  36. November 2014 – 10 S 847/12 – juris Rn. 20 f.). Eine gesetzliche Regelung der Rücknahme und des Widerrufs von begünstigenden Bescheiden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen enthält § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der 2011 geltenden Fassung (vom 24 Juni 2005, BGBl I S. 1847, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  37. Juli 2009, BGBl I S. 2314, MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, grundsätzlich zurückzunehmen. Bei den dem Kläger gewährten Flächenzahlungen handelt es sich um flächenbezogene Beihilfen im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchst. g MOG, so dass § 10 MOG Anwendung findet. Der Bewilligungsbescheid vom
  38. Dezember 2010 über eine Betriebsprämie in Höhe von 19 938,09 € ist rechtswidrig, soweit die bewilligte Zuwendung einen Betrag von 18 194,88 € übersteigt. Die dem Kläger für das Betriebsjahr 2010 zustehende Beihilfe errechnet sich nach den Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, dessen Durchführung das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  39. November 2010, BGBl. I S. 1720, BetrPrämDurchfG) dient (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfG). Die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Bescheides beruht darauf, dass die beiden Zahlungsansprüche nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 iVm Anlage 3 BetrPrämDurchfG berechnet bzw. reduziert worden sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des BetrPrämDurchfG ist jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Der Wert des Zahlungsanspruchs des Klägers berechnet sich für das Jahr 2010 nach Anlage 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes; bei dieser Berechnung ist der Wert des Zahlungsanspruchs aus dem Jahr 2009 nur eine Rechengröße; eine Angleichung erst im Jahr 2011 ist unzulässig. Anlage 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes lautet: Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S - Z)] wobei: Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag) Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr) xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr Der Faktor xt hat folgende Werte: für das Jahr 2009: 1,00 für das Jahr 2010: 0,90 für das Jahr 2011: 0,70 für das Jahr 2012: 0,40 ab dem Jahr 2013: 0,00 Ausgehend von dem für Schleswig-Holstein und Hamburg festgesetzten regionalen Zielwert von 358,83 € verringert sich nach der Berechnungsformel der Anlage 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes der im Jahr 2009 noch 3337,50 € betragene Zahlungsanspruch des Klägers (Startwert) in 2010 auf 3039,63 €, in 2011 auf 2443,90 €, in 2012 auf 1550,30 € und in 2013 auf 358,83 € (Zielwert). Der im Jahr 2009 noch 3112,69 € betragene Zahlungsanspruch des Klägers (Startwert) verringert sich in 2010 auf 2837,30 €, in 2011 auf 2286,53 €, in 2012 auf 146,37 € und in 2013 auf 358,83 € (Zielwert). Die Verpflichtung zur Rücknahme der rechtswidrigen Begünstigung ist jedoch durch Regelungen zum Vertrauensschutz eingeschränkt. Dabei werden für den vorliegenden Bereich die Bestimmungen in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, auf die § 10 Abs. 1 MOG verweist, durch die Regelungen in Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ersetzt. Die Regelung zum Vertrauensschutz in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist abschließend; für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum (stRspr, des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte zu inhaltsgleichen Regelungen im Unionsrecht, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  40. März 2005 – 3 B 117.04 – Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr 112 = RdL 2005, 224 = AUR 2005, 301 und juris -; Senatsurteil vom
  41. März 2009 aaO Rn. 43, Bayerischer VGH, Urteil vom
  42. Februar 2009 aaO Rn. 25, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  43. April 2007 aaO Rn. 22, OVG Niedersachsen, Urteile vom
  44. Januar 2012 aaO Rn. 37 und vom
  45. November 2013 aaO Rn. 37, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  46. Februar 2008 aaO Rn 17, VGH Baden-Württemberg, Urteile vom
  47. März 2009 aaO Rn. 36 f. und vom
  48. November 2014 aaO Rn. 39). Mit der Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im Unionsrecht anstelle der Anwendung der jeweils nationalstaatlichen Regelungen sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Europäischen Union sichergestellt werden (vgl. den Erwägungsgrund 101 der VO (EG) Nr. 1122/2009: „Um die einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, ..., festgelegt werden“). Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  49. März 2005 – 3 B 117.04 – juris) Der in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist. Gemäß Art. 80 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Art. 80 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009). Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung auf einem Irrtum einer Behörde. Ob ein individuelles Verschulden eines Sachbearbeiters bei dem Beklagten, ein Programmierungsfehler oder ein technischer Defekt bei der Datenübermittlung durch das MLUR vorlag, ist insoweit unerheblich. Die Behörde unterlag bei der Bewilligung aber keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder des Tierbestands, der Anzahl der Zahlungsansprüche oder des Wertes derselben im Jahr 2009, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass die Berechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 iVm Anlage 3 BetrPrämDurchfG unterblieben ist. Rechenfehler sind Rechtsanwendungsfehler, wenn die genannten Vorschriften – wie hier – verlangen, dass – und bezeichnen wie – gerechnet wird. Nach Art. 80 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Beträge ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar hat der Kläger keine unzutreffenden Angaben gemacht hat. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. Die vom Kläger angestellte isolierte Betrachtung des Bewilligungsbescheides vom
  50. Dezember 2010 greift zu kurz. Zwar werden in dem Bescheid weder die Berechnung dargestellt noch die Rechtsgrundlage genannt oder der ursprüngliche Wert der Zahlungsansprüche (Startwert) wiedergegeben. Die Anpassung der Zahlungsansprüche im sogenannten Gleitflug ist aber in der dem Kläger vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) für den online Antrag (im April 2010) zugeschickten Antrags-CD als Dokument in den Erläuterungen und Hinweisen zum Sammelantrag 2010 (Seite 12, Ziffer 1.14, Anlage) mit Beispielen erläutert worden. Unerheblich ist, ob der Kläger diese Erläuterungen und Hinweise tatsächlich zur Kenntnis genommen hat; im Rahmen der Billigkeit kommt es nur darauf an, dass ihm dies möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es durchaus zweifelhaft, ob dem Kläger eine genaue Berechnung seines Anspruchs möglich war, zumal die Berechnung nur beispielhaft dargestellt und die vorzunehmenden Rechenschritte nicht näher erläutert werden und dies auch im Bewilligungsbescheid unterblieb. Eine überschlägige Berechnung war ihm aber nach dieser Information durchaus möglich. Es war für den Kläger bereits danach ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass sich seine Zahlungsansprüche verringern würden. Unerheblich ist im Rahmen der Billigkeit des Weiteren, dass zwischen der Antragstellung im April und dem Erhalt des Bewilligungsbescheides im Dezember 2012 ein erheblicher Zeitraum lag, während dessen dieser Hinweis in Vergessenheit geraten sein könnte. Auf den „Gleitflug“ wurde nämlich außerdem am Tag der Auszahlung der Betriebsprämien in ganz Norddeutschland nicht nur vom MLUR, sondern auch in von einer Vielzahl von landwirtschaftlichen Nachrichtenblättern (und im Internet; da der Kläger einen online-Antrag stellte, muss er über einen Internet-Zugang verfügen) hingewiesen. Entsprechende Hinweise gab es in allen Bundesländern. Die ab 2010 bevorstehende erhebliche Reduzierung der Betriebsprämien für Betriebsinhaber, deren Zahlungsansprüche aufgrund betriebsindividueller Beträge, deren Höhe aus bestimmten in den Jahren 2000 bis 2002 erhaltenen Tierprämienbeträgen, so genannten Top-Ups, resultierte, war zudem seit der im Jahr 2003 beschlossenen und seit 2005 umgesetzten Agrarreform nahezu jedem Landwirt bekannt und sorgte bundesweit für Diskussionen bei den Betroffenen. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass dem Kläger, der kurz zuvor mit Bescheid vom
  51. Oktober 2010 die Erstausgabe seiner Zahlungsansprüche neu festgesetzt und im September 2010 Nachzahlungen für die Jahre 2005 bis 2009 erhielt, bei einem Vergleich der dort festgesetzten Zahlungsansprüche mit den im Bescheid vom
  52. Dezember 2010 für das Betriebsjahr 2010 festgesetzten Zahlungsansprüchen hätte auffallen müssen, dass sich – anders als in der Fußnote zur Anlage 1a des Bescheides angegeben – seine Zahlungsansprüche - nicht geändert haben; er hätte also zumindest erkennen müssen, dass es sich nicht um „korrigierte“ bzw. geänderte, sondern um identische Werte handelte, der Gleitflug ab 2010 bei ihm also nicht durchgeführt worden ist. Der angefochtene Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder der Rückforderungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung den Bewilligungsbescheid wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom
  53. Februar 1997 – 3 C 22.96 – BVerwGE
  54. 55 und juris, vom
  55. Juni 2002 – 8 C 30.01 – juris und vom
  56. Dezember 2003 – 3 C 22.02 – juris). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten sind nach dem Unionsrecht verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte und von der Union finanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Mittel der Union zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urteile vom
  57. September 1983 Slg. 1983, 02633 – Deutsches Milchkontor -, vom
  58. Juli 1998 – C 298/96 – Ölmühle – Slg 1998, I – 4767; BVerwG, Urteil vom
  59. Dezember 2003 aaO. ). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/763196.html Kommentare

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