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SG Duisburg, Beschluss vom 20. Februar 2015 - Az. S 35 AS 518/15 ER

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 09.02.2015 wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antragstellern wird für diesen

Art. 4der Verordnung Nr. 883/2004 auszulegen." (Eu

GH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 –, Rn. 60 - 61, juris) Nach diesen Ausführungen des EuGH wird nunmehr deutlich, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV durch Art. 24 Richtlinie 2004/

Art. 4Verordnung (EG) 883/2004 konkretisiert wird. In seiner Entscheidung führt der Eu

GH weiter aus: "Dies vorausgeschickt ist festzustellen, dass Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/

Art. 4der Verordnung Nr.

883/2004 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aufgreifen, während Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot enthält." (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 –, Rn. 65, juris) Durch diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der EuGH die umstrittene Frage, ob sich Abweichungen vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 Verordnung (EG) 883/2004 ausschließlich aus der Verordnung selbst ergeben können, oder bei beitragsunabhängigen besonderen Geldleistungen Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 4 Verordnung (EG) 883/2004 auch in Umsetzung der Regelung des Art 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG möglich sind, nach Auffassung des Gerichts im Sinne der letztgenannten Auffassung beantwortet. Der EuGH geht somit davon aus, dass Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/

Art. 4

Verordnung (EG) 883/2004 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV konkretisieren. Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 bildet eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. Daraus folgt, dass eine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedsstaates dann europarechtlich gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 vorliegen. In diesem Fall ist der Leistungsausschluss nicht europarechtswidrig. Nur für den Fall, dass der persönliche Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 nicht eröffnet ist – und so lag der Sachverhalt in dem vom EuGH zu entscheidenden Fall, weil die Klägerin, die länger als drei Monate ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte, nicht einmal auf Arbeitssuche war, so dass die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 lit b. Richtlinie 2004/38 nicht vorlagen (Rn. 66) – sei zu prüfen, ob Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/

Art. 4Verordnung (EG) 883/2004 dem Leistungsausschluss entgegenstünden.

Vorliegend ist der persönliche Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 zu nach summarischer Prüfung durch das Gericht im Hinblick auf die Antragsteller eröffnet. Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des über diesen Zeitraum hinausgehenden längeren Zeitraums der Arbeitsuche nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2004/38 einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen zu gewähren. Die Antragsteller sind andere Personen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38, da sie weder Arbeitnehmer noch Selbständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder Familienangehörige sind. Insbesondere sind die Antragsteller keine Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2004/38, da diese auch nach Rückfrage durch das Gericht angegeben haben, seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keiner Tätigkeit nachgegangen zu sein. Als Arbeitnehmer ist nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Vatsouras/Koupatantze (EuGH vom 04.06.2009 E C-22/08 ) jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dieser Arbeitnehmerbegriff liegt nach Auffassung des Gerichts erkennbar auch der Richtlinie 2004/38 zugrunde. Insbesondere ist der Richtlinie 2004/38 nicht zu entnehmen, dass auch arbeitsuchende Personen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Richtline 2004/38 sind. So differenziert die Richtlinie bereits dem Wortlaut nach klar zwischen Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden. Läge der Richtlinie 2004/38 eine von der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit unabhängige, weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs zugrunde, nach der der Wille zur Begründung einer Beschäftigung ausreichen würde, wäre der Ausweisungsschutz in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2004/38 überflüssig, da die Arbeitssuchenden, mit dem Willen, eine Beschäftigung aufzunehmen, in diesem Fall bereits unter den Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 4 lit. a Richtlinie 2004/38 fallen würden. Auch die Regelungen über das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft in Art. 7 Abs. 3 lit. b und c Richtlinie 2004/38 wären nicht nachvollziehbar, wenn bereits die Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie begründen könnte. Die Antragsteller halten sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung seit nunmehr sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland auf und suchen Arbeit. Es greift für diese und den Antragsteller zu 3) der Ausweisungsschutz gemäß Art. 14 Abs. 4 b Richtlinie 2004/

  1. Danach dürfen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, wenn sie eingereist sind, um Arbeit zu suchen, so lange nicht ausgewiesen werden, wie sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Vorliegend haben sich Antragsteller zu 1) und zu 2) angegeben Arbeit zu suchen. Gründe, dass diese Bewerbungsbemühungen von Beginn an erfolgslos verlaufen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, da die Antragsteller zu 1) und zu 2) ausweislich der Eidesstattlichen Versicherung als Lackierer und Schneiderin in Rumänien tätig waren. Aufgrund der Überzeugung des Gerichts von der Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht bleibt vorliegend kein Raum für eine Folgenabwägung. Soweit die Antragsteller von der Antragsgegnerin die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt, fehlt es zudem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Für die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung liegt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur dann vor, wenn konkret Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. LSG NRW Beschluss vom 07.01.2013 - L 19 AS 2282/12 ). Eine solche akute Gefährdung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 – L 7 AS 1385/14 B ER ; LSG NRW, Beschluss vom 31.05.2012 – L 7 AS 337/12 B ER ; LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012 – L 7 AS 742/12 B ER ; LSG NRW Beschluss vom 25.05.2011 – L 12 AS 381/11 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER ). Zwar hat der
  2. Senat des Landessozialgerichts NRW anlässlich seiner Entscheidung vom 29.01.2015 erklärt, an seiner bisherigen Rechtsprechung zum fehlenden Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft nicht mehr festzuhalten, da bereits vor Erhebung einer Räumungsklage zu einem früheren Zeitpunkt wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen (LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER ). In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Vermieter der Antragsteller aber bereits die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine akute Gefährdung der Wohnung nicht erkennbar und von den Antragstellern bisher auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183 , 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache selbst. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO) und die Antragsteller aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 c) SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig. Permalink: http://openjur.de/u/763334.html Kommentare

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