GH, Urteil vom 11. November 2014 C-333/13 , Rn. 60 - 61, juris) Nach diesen Ausführungen des EuGH wird nunmehr deutlich, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV durch Art. 24 Richtlinie 2004/
GH weiter aus: "Dies vorausgeschickt ist festzustellen, dass Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/
883/2004 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aufgreifen, während Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot enthält." (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 C-333/13 , Rn. 65, juris) Durch diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der EuGH die umstrittene Frage, ob sich Abweichungen vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 Verordnung (EG) 883/2004 ausschließlich aus der Verordnung selbst ergeben können, oder bei beitragsunabhängigen besonderen Geldleistungen Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 4 Verordnung (EG) 883/2004 auch in Umsetzung der Regelung des Art 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG möglich sind, nach Auffassung des Gerichts im Sinne der letztgenannten Auffassung beantwortet. Der EuGH geht somit davon aus, dass Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/
Verordnung (EG) 883/2004 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV konkretisieren. Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 bildet eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. Daraus folgt, dass eine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedsstaates dann europarechtlich gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 vorliegen. In diesem Fall ist der Leistungsausschluss nicht europarechtswidrig. Nur für den Fall, dass der persönliche Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 nicht eröffnet ist und so lag der Sachverhalt in dem vom EuGH zu entscheidenden Fall, weil die Klägerin, die länger als drei Monate ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte, nicht einmal auf Arbeitssuche war, so dass die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 lit b. Richtlinie 2004/38 nicht vorlagen (Rn. 66) sei zu prüfen, ob Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/
Vorliegend ist der persönliche Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 zu nach summarischer Prüfung durch das Gericht im Hinblick auf die Antragsteller eröffnet. Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38 der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des über diesen Zeitraum hinausgehenden längeren Zeitraums der Arbeitsuche nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2004/38 einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen zu gewähren. Die Antragsteller sind andere Personen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38, da sie weder Arbeitnehmer noch Selbständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder Familienangehörige sind. Insbesondere sind die Antragsteller keine Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2004/38, da diese auch nach Rückfrage durch das Gericht angegeben haben, seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keiner Tätigkeit nachgegangen zu sein. Als Arbeitnehmer ist nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Vatsouras/Koupatantze (EuGH vom 04.06.2009 E C-22/08 ) jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dieser Arbeitnehmerbegriff liegt nach Auffassung des Gerichts erkennbar auch der Richtlinie 2004/38 zugrunde. Insbesondere ist der Richtlinie 2004/38 nicht zu entnehmen, dass auch arbeitsuchende Personen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Richtline 2004/38 sind. So differenziert die Richtlinie bereits dem Wortlaut nach klar zwischen Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden. Läge der Richtlinie 2004/38 eine von der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit unabhängige, weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs zugrunde, nach der der Wille zur Begründung einer Beschäftigung ausreichen würde, wäre der Ausweisungsschutz in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2004/38 überflüssig, da die Arbeitssuchenden, mit dem Willen, eine Beschäftigung aufzunehmen, in diesem Fall bereits unter den Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 4 lit. a Richtlinie 2004/38 fallen würden. Auch die Regelungen über das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft in Art. 7 Abs. 3 lit. b und c Richtlinie 2004/38 wären nicht nachvollziehbar, wenn bereits die Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie begründen könnte. Die Antragsteller halten sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung seit nunmehr sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland auf und suchen Arbeit. Es greift für diese und den Antragsteller zu 3) der Ausweisungsschutz gemäß Art. 14 Abs. 4 b Richtlinie 2004/
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