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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2015 - 13 TaBV 6/14

1. Die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach p

§ 123Nr. 63 = Ez

A BAT § 53 Anfechtung Nr. 5). Die Ausschlussfrist ist nämlich nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 -

§ 123Nr. 63 = Ez

A BAT § 53 Anfechtung Nr. 5). bb) Vorliegend hat die Arbeitgeberin in der gebotenen Eile Ermittlungen angestellt, um eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts zu erlangen, so dass der Lauf der 2- Wochen-Frist bis zu der dem Beteiligten zu

  1. eingeräumten letzten Stellungnahmemöglichkeit am
  2. Februar 2014 gehemmt war. Der am
  3. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Zustimmungsersetzungsantrag wahrt die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

(1)Nachdem ein Mitarbeiter der Arbeitgeberin am
  1. Januar 2014 erstmals Ungereimtheiten bei Online-Order von Kunden festgestellt hat und dies an den folgenden Tagen seinem Vorgesetzten meldete, hat ein kündigungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin am Freitag,
  2. Januar 2014 erstmals Kenntnis von diesen zweifelhaften Vorgängen erhalten. Wenn er diese Zweifel zum Anlass nahm, am Montag,
  3. Januar 2014 die Innenrevision mit einer Prüfung zu beauftragen, ist dies im Hinblick auf eine zügige Sachverhaltsaufklärung nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Arbeitgeberin nur ein Anhaltspunkt dafür, dass eine aufklärungsbedürftige Situation vorliegt. Die durch das Wochenende eintretende Verzögerung und die weitere Verzögerung, weil der Leiter der Innenrevision sich erst am Dienstag,
  4. Januar 2014 der Angelegenheit zuwenden konnte, sind unschädlich. Dabei ist zu betonen, dass die Arbeitgeberin bei der Aufklärung gerade nicht in "hektischer Eile" handeln muss, sondern die Frist des § 626 Abs. 2 BGB so lange nicht zu laufen beginnt, wie die Arbeitgeberin die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt. Bei der gegebenen Sachlage ist die Einschaltung der Innenrevision in angemessener Schnelligkeit erfolgt.
(2)Der Betriebsrat und der Beteiligte zu
  1. nehmen zu Unrecht an, dass es der Prüfung durch die Innenrevision gar nicht bedurft hätte, da bereits am
  2. bzw. am
  3. Januar 2014 mit seinerzeit 15 bekannten, zweifelhaften Fällen genügend Tatsachen bekannt gewesen seien, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Arbeitgeberin ist nicht gezwungen, sofort einen Zustimmungsantrag an den Betriebsrat zu richten, den sie dann - wenn weitere Ermittlungen zur Entlastung des Beteiligten führen - auch wieder zurücknehmen könne, wie der Betriebsrat in der Beschwerdeverhandlung vorgetragen hat. Vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitgeberin zunächst den Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären. Dies war im vorliegenden Fall im Übrigen sogar erfolgreich, allerdings nicht im Sinne einer Entlastung des Beteiligten zu 3, sondern in der Aufdeckung weiterer Fälle, die sich sogar noch am
  4. Januar 2014 - nach Beginn der Prüfung durch die Innenrevision - ereignet haben. Im vorliegenden Fall ist es besonders sachgerecht, wenn die Arbeitgeberin nicht aufgrund erster erkannter Ungereimtheiten überstürzt den Betriebsrat um eine Zustimmung zur Kündigung ersucht, sondern zunächst versucht den gesamten Sachverhalt zu erforschen, um diesen auch richtig bewerten zu können. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Bereich von Online-Wertpapiergeschäften von Kunden ein durchaus sensibler Bereich mit einer gewissen Brisanz ist, falls es dort tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein sollte, und andererseits der Beteiligte zu
  5. als Betriebsratsvorsitzender und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eine herausgehobene Person ist, welcher man umso weniger leichtfertig unbegründete Vorwürfe machen will.
(3)Die Vorgehensweise der Innenrevision, die bis zum
  1. Januar 2014 benötigte, um dem Vorstand den Prüfbericht vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Gerade wegen der Brisanz der Angelegenheit durfte die Innenrevision sorgfältig und genau prüfen. Dabei war es auch nicht erforderlich, dass alle anderen Aufgaben liegen und stehengelassen werden und sich die Innenrevision nur mit dieser einen Aufgabe beschäftigt. Soweit die 40 Arbeitsstunden der Prüfung sich auf insgesamt 9 Arbeitstage verteilen, kann dies nicht als zögerliches Vorgehen angesehen werden, was den Eindruck erweckte, hier seien die Aufklärungsbemühungen nicht stringent fortgesetzt worden. Gleiches gilt für den Zeitaufwand von 40 Arbeitsstunden. Soweit der Betriebsrat und der Beteiligte zu
  2. meinen, dass es gar nicht nachvollziehbar sei, warum hier ein solcher Zeitaufwand erforderlich gewesen sei, kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Ausmaß und Intensität der Prüfung liegen auch hier im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitgeberin. Angesichts eines Prüfzeitraums von mehr als einem Jahr, für welchen die Computerdaten erfasst aber auch noch Kunden zu ihrem Kontakt zum Beteiligten zu
  3. befragt worden sind, ist dieser Zeitaufwand nicht unvertretbar. Auch hier ist zu beachten, dass wegen der brisanten Materie und der besonderen Stellung des Beteiligten zu
  4. die Arbeitgeberin umso mehr eine Aufklärung veranlassen durfte, bei der Gründlichkeit vor Schnelligkeit geht.
(4)Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Frage der Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht um die Frage geht, ob man die Aufklärung schneller hätte durchführen können, als es die Arbeitgeberin getan hat. Dieser unzutreffende Ansatz führt schließlich zu der Betrachtung, ob man bestimmte Handlungen auch einen Tag früher oder in ein paar Stunden weniger hätte durchführen können. Dies mag so sein, ist aber nicht der Maßstab. Entscheidend ist, ob die Arbeitgeberin ihre Aufklärungsbemühungen noch mit der gebotenen Eile durchgeführt hat, nicht aber, ob man es auch noch schneller (in hektischer Eile) hätte machen können. Nach Einschätzung der Kammer hat die Arbeitgeberin angesichts der Gesamtumstände hier das Maß gebotener Eile eingehalten.
(5)Im Rahmen ihrer Aufklärungsbemühungen durfte die Beklagte auch eine Anhörung des Beteiligten zu
  1. durchführen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den schwerwiegenden Vorwürfen zu äußern. Dass sich der Beteiligte zu
  2. weder im Rahmen einer mündlichen Anhörung am
  3. Februar 2014 noch im Rahmen einer angesichts der anwaltlichen Vertretung bis
  4. Februar 2014 eröffneten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geäußert hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine Aufklärungsmaßnahme der Arbeitgeberin handelt, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen hat durchführen dürfen. Gerade bei Vorwürfen, die eigenes Handeln betreffen ist es zumeist sogar ein Gebot der Fairness, den Betreffenden anzuhören, bevor man sich zu weitergehenden Maßnahmen entschließt. cc) Der Betriebsrat und der Beteiligte zu
  5. können sich nicht auf ein Organisationsverschulden der Arbeitgeberin berufen, welches zu einem früheren Beginn des Fristlaufs führen würde.
(1)Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG
  1. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - NZA-RR 2013, 515 ). Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG
  2. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 21,

§ 626Nr. 217 = Ez

A BGB 2002 § 626 Nr. 23; BAG

  1. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13). Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend zu klären, dass mit ihrer Mitteilung der Kündigungsberechtigte ohne weitere eigene Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Dementsprechend müssen diese Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Arbeitgebers (BAG
  2. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22, aaO; BAG
  3. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 a der Gründe,

§ 626Ausschlußfrist Nr. 33 = Ez

A BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 6; KR/Fischermeier

  1. Aufl. § 626 BGB Rn. 355 mwN; SPV/Preis
  2. Aufl. Rn. 810). Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG
  3. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22, aaO; BAG
  4. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - aaO).

(2)Vorliegend liegt schon keine solche Struktur vor, bei der außerhalb des Vorstandes der Arbeitgeberin Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter in herausgehobener Funktion Kündigungsentscheidungen umfassend vorbereiten könnten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Mitarbeiter, die im Rahmen der Kontrolle und Überwachung tätig sind und auf Ungereimtheiten in den Handlungen des Beteiligten zu
  1. gestoßen sind oder hätten stoßen können. Hierbei handelt es sich jeweils um Mitarbeiter, die mit dem Fassen oder der Vorbereitung eines Kündigungsentschlusses nichts zu tun haben. Unabhängig davon ist die Frage eines "Organisationsverschuldens" in dieser Hinsicht aber auch deshalb ohne Relevanz, da vor dem oben geschilderten Geschehensablauf seit Mitte Januar 2014 kein Mitarbeiter Kenntnis von den nachträglichen Eingaben der Beraternummer durch den Beteiligten zu
  2. bei Online-Kundenaufträgen hatte. Erheblich für den Fristlauf des § 626 Abs. 2 BGB ist allein die positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, der Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleichzustellen sind (vgl. BAG
  3. Juni 2008 - 2 AZR 25/07 - NZA-RR 2009, 69 ; ErfK-Müller-Glöge,
  4. Auflage 2015; § 626 BGB Rn. 209a, jeweils mwN). Der Betriebsrat und der Beteiligte zu
  5. meinen, dass aufgrund der Kontrollmechanismen bei der Arbeitgeberin die nachträglichen Eingaben des Beteiligten zu
  6. früher hätten auffallen müssen oder man habe die Kontrollmechanismen so gestalten müssen, dass die Eingaben früher aufgefallen wären. Diese hypothetische Betrachtung ist im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB nicht maßgeblich. Hier kommt es auf die positive Kenntnis vom Kündigungsgrund an, bezüglich dessen die Arbeitgeberin nach einem Anfangsverdacht auch weitere Nachforschungen anstellen durfte, um zur Überzeugung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes zu kommen. c) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu
  7. angehört. aa) Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist (BAG
  8. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45,

§ 626Nr. 236 = Ez

A BGB 2002 § 626 Nr. 36; BAG

  1. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26). An die Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung". Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die die Kündigung aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG
  2. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; BAG
  3. April 2010 - 2 AZR 991/08 - aaO). Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG
  4. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; BAG
  5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20). Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG
  6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 96). bb) Vorliegend ist die Betriebsratsanhörung nicht deshalb fehlerhaft, weil die Arbeitgeberin dem Betriebsrat nicht die zeitliche "Vorgeschichte" vor dem Prüfbericht seit Mitte Januar 2014 mitgeteilt hätte. Allerdings hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die für die Frage nach der Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sind (vgl. LAG Hamm
  7. Mai 2009 - 13 Sa 1452/08 - juris; mwN). Hierbei ist aber einerseits die "subjektive Determinierung" des Entschlusses zur Kündigung zu beachten, wie auch der Umstand, dass an die Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie für die Darlegung im gerichtlichen Verfahren. Für den Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin war der Prüfungsbericht der Innenrevision und die - ergebnislose - Stellungnahmemöglichkeit für den Beteiligten zu
  8. tragend. Diese Daten und Umstände sind dem Betriebsrat in der erforderlichen Form mitgeteilt worden. Zwar wäre es der Arbeitgeberin nicht verwehrt gewesen, auch die zeitliche Abfolge der Umstände, wie es zu dem Prüfungsbericht kam, näher darzulegen, als es in der Anhörung tatsächlich erfolgt ist. Da die Arbeitgeberin dem aber erkennbar keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, kann nicht von einer bewusst unrichtigen oder irreführenden Darstellung ausgegangen werden. III. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Permalink: https://openjur.de/u/763347.html ( https://oj.is/763347 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 7 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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