Arbeitsgerichten.
Bezug einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente durch die Klägerin zum 11. Juli 2013 geendet hat oder nicht. Hinsichtlich des unstreitigen und des erstinstanzlich streitigen Vorbringens der Parteien wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf
ausführlichen, zutreffenden und nicht gem. § 320 Abs. 1 ZPO angegriffenen Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 16. April 2014 (Seiten 2 bis 4, Bl. 215 bis 217 der Akten-ArbG) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat
von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht zum 11. Juli 2013 beendet wurde, vollumfänglich abgewiesen und ist insoweit dem Klagabweisungsantrag der Beklagten gefolgt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, maßgebend für die auflösende Bedingung wegen Erwerbsminderung sei nicht arbeitsvertragliche Regelung der Parteien in
allgemeinen Vertragsbedingungen, sondern die tarifvertragliche Regelung im Rahmen der dort geregelten allgemeinen Beschäftigungsbedingungen. Die auflösende Bedingung sei eingetreten, da die Klägerin seit 1. April 2008 unbefristet voll erwerbsgemindert sei und eine entsprechende Feststellung des Rentenversicherungsträgers vorliege. Darauf, ob der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei, komme es nicht an. Auch wenn dieser noch nicht bestandskräftig sein sollte, sei er jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht beseitigt worden und entfalte daher als Verwaltungsakt Tatbestandswirkung für das Gericht. Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch bis zu diesem Zeitpunkt
Rentenbescheid lediglich hinsichtlich der Höhe der festgestellten Rente und nicht hinsichtlich der Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsunfähigkeitsrente angegriffen. Im Hinblick auf die Regelung in § 6 KSchG müsse der Arbeitnehmer aber zumindest bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz die ihm obliegenden Maßnahmen ergriffen haben, um
Bescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente zu beseitigen. Zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht müsse sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass der Rentenbescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente beseitigt werde. Allein die Berufung darauf, er wolle sich alle Möglichkeiten offen halten, stelle keinen Grund dar,
Eintritt der auflösenden Bedingung in Frage zu stellen. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch treuwidrig, wenn sie zur Verhinderung des Eintritts der auflösenden Bedingung
Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids allein mit Einwänden verhindere, die die für
Bedingungseintritt maßgeblichen Umstände nicht beträfen und es damit selbst unmöglich mache, dass die Bewilligung der unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente aufgehoben werde. Gegen diese der Klägerin am
Rentenbescheid angegriffenen habe. Es gäbe nur einen einheitlichen Widerspruch gegen einen einheitlichen Verwaltungsakt. Die Tatsache, dass sie sich in ihrer Widerspruchsbegründung gegen
Rentenbescheid nur gegen einen falschen Versicherungsverlauf, also gegen die Rentenhöhe wehre, sage keinesfalls aus, dass der Bescheid an sich, also auch hinsichtlich der Bewilligung, auf jeden Fall bestehen bleiben werde. Die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente sei für sie als Arbeitnehmerin eine komplexe Entscheidung, die von vielerlei Faktoren abhänge und von fundamentaler Bedeutung für sie sei. Nicht selten bedinge sie die endgültige Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle und damit der wichtigsten Quelle der eigenen finanziellen Absicherung. Hierbei sei die Frage der Rentenhöhe für
Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Nicht selten führe eine zu geringe Rentenhöhe letztendlich dazu, dass ein Arbeitnehmer sich gegen die Inanspruchnahme der Rente entscheide. Daher sei es
kbar, dass ein Arbeitnehmer seinen Rentenbezug noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren zurücknehme, wenn sich dort herausstelle, dass der von der Rentenversicherung zu Grunde gelegte Versicherungslauf korrekt und die zu gewährende Rente für ihn zu gering sei. Sie habe, sollte sich die Rentenhöhe wie im letzten Bescheid festgesetzt als tatsächlich so gering erweisen, noch immer ein Interesse und auch die Möglichkeit, ihren Antrag auf Erhalt von Erwerbsminderungsrente zurückzunehmen und an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Dass sie eine Besserung ihrer gesundheitliche Situation für möglich halte, habe sie bereits in ihrem Schreiben an die Rentenversicherung vom 24. Juni 2009 erklärt. Sie habe auch ein legitimes Interesse daran, sich durch Aufrechterhaltung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen
Rentenbescheid bis zur Klärung der korrekten Rentenhöhe die Möglichkeit dessen Beseitigung offen zu halten. Sie können dies insbesondere auch in der Absicht tun, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids enden lassen zu wollen, solange die Höhe ihrer Rente nicht geklärt und damit auch nicht klar sei, ob diese für ihren Lebensunterhalt ausreiche. Im Übrigen sei ihr erhobener Widerspruch eine Maßnahme zur Beseitigung des Bescheids. Sie habe auch zu Protokoll des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 erklärt, ein sozialgerichtliches Verfahren angestrengt zu haben, um die Bestandskraft des Rentenbescheids nicht eintreten zu lassen und um sich alle Möglichkeiten offen zu halten. Eine weitergehende Bekundung eines Beseitigungswillens verlange das Gesetz von ihr nicht. Im Hinblick auf ihre Motivation verhalte sie sich auch nicht treuwidrig, wenn sie die Bestandskraft des Rentenbescheids durch ihren Widerspruch hindere und somit die ihr Arbeitsverhältnis auflösende Bedingung nicht eintreten könne. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014, Az: 1 Ca 4638/13, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht zum 11.07.2013 beendet worden sei. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt noch vor,die Klägerin habe bis heute keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Bescheid vom 19. Mai 2010, mit dem ihr eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei, nicht bestandskräftig geworden sei. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie sich zudem bis zum heutigen Tag gegen diesen Bescheid nicht mit dem Ziel bzw. der Begründung gewandt, statt einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine befristete Rente zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem.
GG, 525 , 213 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf
Inhalt der zwischen
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 03. Dezember 2014 erklärte die Klägerin auf Frage des Vorsitzenden, dass das von ihr angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az: S 25 R 346/14 vgl. auch Bl. 181 der Akten-ArbG) gegen
Rentenbescheid derzeit ruhe und sie ihre Klage bisher nicht begründet habe. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. A. Zulässigkeit der Berufung 1. Die Berufung der Klägerin ist gem.
GG statthaft. Sie ist auch gem.
GG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und nach noch innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem formgerechten Fristverlängerungsantrag im Rahmen der daraufhin gemäß gerichtlicher Verfügung verlängerten Frist mit Schriftsatz einer Verbandsvertreterin im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ArbGG begründet worden. Die Berufung der Klägerin setzt sich insbesondere mit
drei das Ergebnis jeweils alleine tragenden Begründungen, mit
en das Arbeitsgericht
in der Berufung noch streitgegenständlichen Klagantrag behandelt und diesem nicht entsprochen hat, hinreichend auseinander.
BfG vorgesehen.
BfG im Falle des Streits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Prozessparteien durch
Eintritt einer auflösenden Bedingung zu beachtende Frist von 3 Wochen nach Unterrichtung der Arbeitnehmerin durch
Arbeitgeber, dass aus dessen Sicht das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet hat (vgl. hierzu BAG vom
Hausbriefkasten an der Wohnadresse der Klägerin erhielt, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit für die Klägerin zum
ursprünglich zur Entscheidung gestellten allgemeinen Feststellungsantrag gewahrt worden. Darüber hinaus ist die Kündigungsschutzklage - für die Beklagte ohne weiteres erkennbar - im Hinblick auf die konkrete Fassung des Klagantrags, dessen Begründung und des von der Klägerin als Anlage hierfür beigefügten Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 24. Juni 2013 von vornherein als Bedingungskontrollklage auszulegen gewesen. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Ablauf der Zweiwochenfrist gem.
BfG iVm.
1, 188 Abs. 2 erste Alt. BGB mit Ablauf des
Hausbriefkasten der Klägerin - von dieser zuletzt nicht bestritten - am 25.Juni 2013 um 15.28 Uhr eingeworfen worden ist und deshalb in Hinblick darauf, dass dieser Zeitpunkt nach
üblichen Postzustellungszeiten liegt, dieser am 26. Juni 2013 - ungeachtet einer eventuell erst späteren Kenntnisnahme durch die Klägerin - rechtlich (§ 130 Abs. 1 BGB) zugegangen ist. Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird im Übrigen zunächst gem.
GG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2 a+b der Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils (Seiten 4-7 des Urteils, Blatt 217-220 der Akten - Arbeitsgericht) verwiesen. Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung und der damit zusammenhängenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an der Regelung in Ziffer 11.3 der allgemeinen Vertragsbedingungen der Parteien, sondern an der tariflichen Regelung des § 9.1 a Nr. 4 Tarifvertrag über allgemeine Beschäftigungsbedingungen zu prüfen ist. Dieser Tarifvertrag ist durch beidseitige Zugehörigkeit zu
tarifvertragsschließenden Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch anwendbar. Darüber hinaus ist das Arbeitsgericht mit zutreffenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die das Arbeitsverhältnis auflösende Bedingung eingetreten ist, da die Klägerin seit 01.04.2008 unbefristet voll erwerbsgemindert gem. dem Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom
Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden sind, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sogenannte Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Das gilt auch dann, wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn ein Verwaltungsakt nichtig ist (zum Vorigen: BAG vom 22. September 1995 5 AZB 19/95 - juris - I 2 b der Gründe mwN; BAG vom 02. März 2006 2 AZR 56/05 in AP Nr. 6 zu § 91 SGB IX B. I. 2 a+b der Gründe mwN). Jedenfalls in
Fällen, in
en ein Verwaltungsakt die Folge eines Antrags an eine Behörde auf Entscheidung über diesen Antrag darstellt, entfällt diese Tatbestandswirkung aus Sicht der erkennenden Kammer nicht dadurch, dass der ergangene Verwaltungsakt (noch) nicht bestandskräftig ist. Allein die Tatsache, dass eine Bestandskraft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegt, lässt
Verwaltungsakt und dessen Inhalt als solchen nicht entfallen. Zwar haben gegen feststellende oder rechtsgestaltete Verwaltungsakte erhobene Widersprüche und Anfechtungsklagen gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die nur in
Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. Hingegen wird ein Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für
er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, in dem er ihm inhaltlich bekannt gegeben wird. Gem. § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt der bekanntgemachte Verwaltungsakt auch so lange wirksam, als er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO verhindert danach die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts per se nicht. Weder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch bis zu Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der Rentenbescheid hingegen nach dem Vortrag der Klägerin beseitigt und dessen Tatbestandswirkung deshalb für das Berufungsgericht nicht entfallen. b) Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass eine Tatbestandswirkung bei nicht bestandskräftigen Verwaltungsakten für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht anzunehmen ist, ergibt sich - wie das Arbeitsgericht im Ergebnis und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - kein anderes Ergebnis. Gem.
BfG, 6 KSchG muss der Arbeitnehmer zumindest bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht - und im Falle einer fehlenden Belehrung über § 6 KSchG durch das Arbeitsgericht bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Tatsachengericht (vgl. hierzu v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 15. Aufl. 2013 zu § 7 Rn. 13 und KR-Friedrich 10. Aufl. 2013 zu § 6 KSchG Rn. 38 mwN) - die ihm obliegenden Maßnahmen ergriffen haben, um
Bescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente - als Voraussetzung für das Vorliegen einer das Arbeitsverhältnis auflösenden Bedingung - zu beseitigen. Die Klägerin hat zu keinem dieser Zeitpunkte ihren Antrag auf Bewilligung von einer Erwerbsunfähigkeitsrente zurückgenommen oder auf die Erteilung einer nur befristeten Rente eingeschränkt. Ebenfalls hat sie weder in ihrem Widerspruch vom 19. Juni 2010 (Bl. 179 d. A. - ArbG) noch bisher im Klageverfahren nach ihrem eigenen Vorbringen
Rentenbescheid insoweit angefochten, als er ihr eine unbefristete Rente gewährt hat. Im Gegenteil. In ihrem Widerspruch vom 19. Juni 2010 greift sie ausdrücklich nur die dem Rentenbescheid von der Behörde zu Grunde gelegten Versicherungszeiten zur Rentenberechnung und nicht die festgestellte unbefristete volle Erwerbsminderung an. Ebenfalls nimmt sie laufend Rentenzahlungen aus dem von ihr angegriffenen Rentenbescheid einschränkungslos entgegen und ruht ihr sozialgerichtliches Verfahren, das sie gegen
Rentenbescheid angestrengt hat. Auch soweit sie in ihrem Widerspruchsschreiben an die deutsche Rentenversicherung vom 24. Juni 2009 (Bl. 175-179 d. A. - ArbG) erklärt, dass „die Befristung auf drei Jahre bleiben kann“, betrifft dies zum einen
bis dahin existenten Rentenbescheide vom
Rentenbescheid vom
Bescheid vom
Eintritt der auflösenden Bedingung zu hindern. Wegen § 6 KSchG ist sie gehalten, ihre sozialrechtliche Dispositionsbefugnis im Hinblick auf die Möglichkeit des Eintritts einer auflösenden Bedingung bis zum Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht - ggf. bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Tatsachengericht - tatsächlich auszuüben und klarzustellen, inwieweit sie ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten will und/oder sie
ergangenen Rentenbescheid anfechten will. Ansonsten wäre einem der gesetzlichen Zwecke des § 6 KSchG, nämlich dem Zweck, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für beide Arbeitsvertragsparteien Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über
Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu schaffen (vgl. BT - Drucks. 15/1204 S.13), nicht ansatzweise Genüge getan und die Ungewissheit über
Bestand des Arbeitsverhältnisses nur in Fällen von rechtsmissbräuchlichem oder treuwidrigem Verhalten einer der Arbeitsvertragsparteien beseitigt werden. C. Nebenentscheidungen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.