← Deutschland

Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 2015 - Az. 20 CS 15.56

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

  1. Die formellen Anforderungen sind erfüllt. Die Antragstellerin macht geltend, dass die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dieser Einwand trifft nicht zu. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26/01 – juris). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - juris). Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. zu diesem Erfordernis Eyermann/Schmidt, VwGO,
  3. Aufl. 2014, § 80 RdNr. 43; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 RdNr. 85). Bereits der Hinweis darauf, dass durch das Fehlen, der nach dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) erforderlichen, hier nicht durchgeführten Aufbringung einer wasserundurchlässigen Schicht über der gebundenen pechhaltigen Schicht, durch das Eindringen von Niederschlagswasser ein Auswaschen von Schadstoffen drohe, ist hierfür ausreichend. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin an der Sache vorbei.
  4. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst gegen die Gefährdungseinschätzung des Beklagten und ist der Meinung, dass eine Gefahr durch die fehlende Versiegelung des eingebrachten Straßenaufbruchs nicht ausgehe. Hierbei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen pechhaltigen Straßenaufbruch um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handelt. Diese Tatsache bestreitet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag es sein, dass dieser bei Beachtung der Regeln der Wissenschaft und Technik als Ersatzbaustoff verwandt werden kann, so dass seine Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens enden kann. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 5 KrWG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes jedoch erst dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers oder -erzeugers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 [253]). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner summarischen Prüfung spricht jedenfalls viel dafür, dass hierfür zumindest die Vorgaben des Merkblattes Nr. 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt zu beachten sind, was nicht geschehen ist. Ist jedoch die Abfalleigenschaft des eingebauten Straßenaufbruchs unstreitig, kommt es auf die konkrete Gefahrenlage nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht wird auch nicht grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG in Frage gestellt. Diese Bestimmung hat das Abfallrecht dahin gehend ergänzt, dass die Abfallrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht auf Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden, anwendbar sind. Illegal abgelagerte Abfälle - und dabei handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall - sind jedoch weder Böden noch befinden sie sich in situ, d. h. in ihrer ursprünglichen Lage. Andernfalls würde der Umgehung des Abfallrechts durch die illegale Ablagerung von Abfällen Tür und Tor geöffnet. Die Entfernung dieser Abfälle kann daher weiterhin abfallrechtlich geboten sein (Schlussanträge des Generalanwalts -
  5. September 2014; Kommission / Griechenland; Rechtssache C-378/13 ). Wenn eine verunreinigende Substanz durch die Verunreinigung zu Abfall wird, kann diese Eigenschaft nämlich kaum dadurch entfallen, dass sie sich mit dem Boden vermischt. Praktisch dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob die verunreinigten Böden insgesamt als Abfall behandelt werden oder nur die sie verunreinigenden Substanzen (Schlussanträge des Generalanwalts -
  6. November 2014; Fipa Group u.a.; Rechtssache C-534/13 ). Gerade, wenn Abfälle als Ersatzbaustoffe verwertet werden sollen, spricht viel dafür, dass sie dem Regime des Abfallrechts weiter unterliegen, was jedoch Maßnahmen nach anderen Gesetzen wie dem BBodSchG nicht ausschließt (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 12.12.2013 - 2 L 20/12 ). Damit konnte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid auf § 62 KrWG stützen (vgl. zur Abgrenzung von Bundesabfallrecht und Landesrecht BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - AbfallR 2013, 44). Die Antragstellerin ist auch beseitigungspflichtig, weil sie (auch) Erzeugerin der Abfälle ist. Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Durch den Einbau des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Fundationsschicht hat die Antragstellerin den Abfall behandelt und seine Beschaffenheit verändert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B.v. 19.9.2014 - OVG 11 S 42.14 - juris). Dass die Antragstellerin im Auftrag des Grundstückseigentümers, der mittlerweile insolvent ist, und damit weisungsgebunden tätig geworden ist, spielt insoweit keine Rolle. Zudem trifft die Antragstellerin die abfallrechtliche Verantwortlichkeit als frühere Abfallbesitzerin. Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids dürfte ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 – Rn 15 = BayVBl 2011, 762). Nachdem über das Vermögen des Auftraggebers und Grundstückeigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens jedenfalls nicht dadurch überschritten, dass er von einer Inanspruchnahme des Grundstückeigentümers im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit abgesehen hat. Die Auswahl eines von mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit ist ermessensfehlerfrei.
  7. Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/763668.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.