. Sie beträgt 77 Plätze. Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Auffassung bestehen aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner eine die rechtlichen Vorgaben grundsätzlich beachtende Kapazitätsberechnung vorgenommen hat. Etwas anderes folgt nicht
der hohen Anzahl von Überbuchungen im Bachelorstudiengang. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar erläutert, dass diese im Wesentlichen auf einer gegenüber dem Vorjahr deutlich höheren Annahmequote beruht, und auf die das Annahmeverhalten betreffenden Prognoseschwierigkeiten aufgrund der Zulässigkeit von Mehrfachbewerbungen hingewiesen. Ob die Anzahl der Überbuchungen durch eine geringere Anzahl von Zulassungen im Hauptverfahren und die Durchführung von möglicherweise mehreren lokalen Nachrückverfahren hätte vermieden oder verringert werden können, ist insofern unerheblich; jedenfalls geben die Überbuchungen keinen Anlass zu der Vermutung, dass die Festsetzung der Studienanfängerzahlen unter Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben zu niedrig erfolgt sein und der Antragsgegner selbst von einer erheblich höheren Kapazität
gehen könnte. Soweit ein Antragsteller in diesem Zusammenhang im Hinblick auf eine von dem Antragsgegner übermittelte Immatrikulationsliste, in der auch Immatrikulationen
Vergleichen aufgeführt sind, anführt, dass der Antragsgegner im August und September 2014 sogar außergerichtliche Vergleiche geschlossen habe, handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Denn die aufgeführten Vergleiche betreffen nicht den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum; die angegebenen Daten beziehen sich vielmehr auf die Einschreibung. Der Antragsgegner hat
geführt, es handele sich um Vergleiche, die in Verfahren geschlossen wurden, die sich auf das vergangene Studienjahr WS 2013/2014 und SoSe 2014 bezogen. Es besteht kein Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Damit betreffen diese Vergleiche die Kapazität des Vorjahres. Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich
dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage unter Zugrundelegung von Lehreinheiten.
zugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Psychologie eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht zur Stellennutzung zugrunde. Diese Unterlagen, die der Antragsgegner auf Nachfrage ergänzend erläutert hat, lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zu. Dass es – wie vereinzelt von Antragstellerseite geltend gemacht – an einem normativen Stellenplan fehlt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2009 – OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 1 B 117/14 .NC -, juris Rn. 28 f.). Das Lehrdeputat der so ermittelten Lehrpersonen ergibt sich
der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom
, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG a.F. bzw. § 47 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.
geführt gilt für diese Mitarbeitergruppe gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV).
weislich der Übersicht zur Stellennutzung und der Lehrdeputatsermittlung handelt es sich bei ihm um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist. Für diese Gruppe sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LehrVV je nach Umfang der sonstigen Aufgaben eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS vor. Innerhalb dieser Bandbreite hat die Universität Potsdam die Lehrverpflichtung durch Senatsbeschlüsse (vom 24. September 2009, 26. September 2012 sowie zuletzt vom 18. Juni 2014) weiter danach differenziert, ob die
geübte Lehrtätigkeit überwiegend, überwiegend nicht oder
schließlich nicht forschungsbasiert ist. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welcher Kategorie die Lehrtätigkeit des Stelleninhabers zuzuordnen ist oder in welchem Umfang er sonst andere Aufgaben als Lehraufgaben hat, geht die Kammer - kapazitätsfreundlich - von der höchsten Lehrverpflichtung (24 LVS)
, für den 0,5-Stellenanteil somit von 12 LVS.
dezentraler Budgetierung (Modellversuch ohne Haushaltsstelle) mit 6 LVS (Stellennummer: 3269 – … mit einem Stellenanteil von 0,67 und N.N. mit einem Stellenanteil von 0,33 -) Die vom Antragsgegner für das Beschäftigungsverhältnis mit der Stellennummer 3269 in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 3 LVS ist um weitere 3 LVS zu erhöhen. Denn zu der bei der Lehrdeputatsermittlung zutreffend berücksichtigten Lehrverpflichtung für den derzeit besetzten 0,67-Stellenanteil ist die Lehrverpflichtung für den derzeit nicht besetzten weiteren 0,33-Stellenanteil hinzuzurechnen. Dass dieser Stellenanteil unberücksichtigt bleiben könnte, weil er voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt ist (s. § 6 Abs. 3 KapVO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bezogen auf den derzeit nicht besetzten 0,33-Stellenanteil der Stelle 3269 geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte davon
, dass dieser Anteil mit einem Beschäftigten ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre zu besetzen ist. Für diese sieht die im Senatsbeschluss vom
dezentraler Budgetierung entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite nicht zu erhöhen. Bezogen auf die Beschäftigungsstelle mit der Stellennummer 3188 (…) hat die Kammer bereits zum vergangenen Berechnungszeitraum
geführt, dass dieses gemäß § 6 Abs. 4 KapV bei der Kapazitätsberechnung nicht in Ansatz gebracht werden musste, weil von einem Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2014
zugehen war (Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13 .NC -, aaO, Rn. 26).
dem für den Berechnungszeitraum 2014/2015 vorgelegten Stellenplan ergibt sich nichts Anderes; vielmehr ist auch darin die Befristung zum 30. April 2014 vermerkt. Entsprechendes gilt für den Stellenanteil von 0,33 der Stelle 3384 sowie den Stellenanteil von 0,25 der Stelle 3349, zu denen der Antragsgegner vorgetragen hat, dass es sich um kurzfristige Stellen(aufstockungen) gehandelt habe. Umstände, die Anlass geben, an diesem Vortrag zu zweifeln, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch diese Stellen(anteile) waren daher nach § 6 Abs. 4 KapV nicht in Ansatz zu bringen. Von zusätzlichem Lehrpersonal ist nicht
zugehen. Dafür, dass die von Antragstellerseite aufgestellte Behauptung zutreffen könnte, der Antragsgegner habe nicht das vollständige Personal berücksichtigt, ist nichts Substantielles ersichtlich. Allein das Fehlen eines normativen Stellenplans spricht nicht für verschwiegenes Personal. Anlass, an der Vollständigkeit des vom Antragsgegner berücksichtigten Personals zu zweifeln, ergibt sich auch nicht
dem Hinweis darauf, dass die Personalangaben in der Stellenübersicht sich von denen in der Rubrik „Struktur“ unterscheiden. Dies dürfte auf dem Umstand beruhen, dass unter dem Stichwort „Struktur“ eine zukünftige Sollausstattung aufgeführt wird und nicht der derzeitige Personalbestand. Im Übrigen liegt die Strukturausstattung deutlich unter dem in der Stellenübersicht
gewiesenen Personalbestand, so dass schon
diesem Grund kein Anlass besteht, von einem größeren Lehrangebot
zugehen. Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich auch nicht mit Blick auf die als Drittmittelbeschäftigte bezeichneten Mitarbeiter. Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind wie in den Vorjahren weder konkret vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Berechnungszeitraum 2012/2013 Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12 .NC -, juris Rn. 30). Schließlich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die von Antragstellerseite geäußerte Behauptung unzutreffend ist, der Antragsgegner habe nunmehr zum wiederholten Mal reduzierte Lehrkapazitäten angegeben. Vielmehr hat der Antragsgegner für das Studienjahr 2014/2015 ein gegenüber dem Studienjahr 2013/2014 erhöhtes Lehrangebot in Ansatz gebracht. bb. Zu dem danach mit 225 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV (12/2=) 6 LVS
Titellehre (Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren) und 1,83 LVS
einer 0,5-Beschäftigungsstelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben hinzugerechnet. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis zutreffend hat der Antragsgegner entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite das Lehrangebot
Titellehre mit (12/2=) 6 LVS in Ansatz gebracht. Dies ergibt sich
Folgendem: Titellehre ist entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. § 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den
bildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie vom Antragsgegner gehandhabt - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem
bildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße
bildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen. Da danach auf die der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden abzustellen ist und der
laufende Diplomstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie angehört, ist es nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die dafür erbrachte Titellehre von vornherein als kapazitätsunwirksam ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 –, juris Rn. 5 f.). Ob der Antragsgegner eine Erhöhung des Lehrangebots wegen der in den vergangenen zwei Bezugssemestern für den
laufenden Diplomstudiengang erbrachten Lehrveranstaltungsstunden durch eine Berechnung nach § 8 Satz 1 KapV hätte vermeiden können, kann dahinstehen, weil der Antragsgegner die Berechnung danach nicht vorgenommen hat. Des Weiteren durfte der Antragsgegner Lehre, die für Studierende im Wahlpflichtbereich erbracht wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Neben der Pflichtlehre ist auch die Wahlpflichtlehre für die ordnungsgemäße
bildung eines Studierenden erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1 KapV (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2014 – VG 3 L 630.13 -, juris Rn. 19). Soweit der Antragsgegner beim Lehrangebot nicht die Lehrleistung
Titellehre berücksichtigt hat, die für das Nebenfach erbracht wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der für das Nebenfach zu erbringende Lehraufwand ist nicht im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie enthalten, so dass auch die zur Abdeckung dieses Lehraufwands erbrachte Titellehre nicht entsprechend § 8 KapV bei der Lehreinheit Psychologie lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die im Wege der Titellehre erbrachte Lehrleistung wie folgt in Ansatz zu bringen: Die Titellehre des Dozenten von Aster erhöht das Lehrangebot um (4 SWS/2=) 2 LVS, weil er nach Angaben des Antragsgegners im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2013 im Master- und im Diplomstudiengang die Wahlpflichtveranstaltung „Klinische Psychopharmakologie im Kindes- und Jugendalter“ mit jeweils 2 SWS abgehalten hat, bei der es
weislich der Angaben im Vorlesungsverzeichnis um eine gemeinsame Veranstaltung für den Master- und Diplomstudiengang handelt. Entsprechendes gilt für die von dem Dozenten … im Masterstudiengang Psychologie abgehaltenen Wahlpflichtveranstaltungen „Neurobiologische Grundlagen psychischer Störungen“ (WS 2013/2014) und „Genetik Psychischer Störungen“ (Sommersemester 2013) mit jeweils 2 SWS, was zu (4SWS/2=) 2 LVS führt. Die von Prof. Konzag im WS 2013/2014 für den Masterstudiengang Psychologie im Wahlpflichtbereich abgehaltene Lehrveranstaltungen „Psychosomatische Therapieformen“ sind mit (4 SWS/2 =) 2 LVS zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen – wie
geführt – die im Master- und Diplomstudiengang für das Nebenfach erbrachte Lehre. Dies betrifft die Titellehre der Dozenten … sowie Straub. Ebenso ist Titellehre des Dozenten ..-.. nicht in Ansatz zu bringen, weil dieser nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Bezugszeitraum keine Titellehre erbracht hat. Daraus folgt ein Lehrangebot
Titellehre von 6 LVS. Es besteht vorliegend auch kein Anlass von der vom Antragsgegner für den 0,5-Stellenanteil einer Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben
Titelgruppe 80 in Ansatz gebrachten Lehre im Umfang von 1,83 LVS abzuweichen. Die Kammer geht insoweit davon
, dass es sich um das TG80/E13-Beschäftigungsverhältnis für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben handelt, das in den Vorjahren im Stellenplan mit der Stellennummer 2677 bzw. 3233 und einem Stellenanteil von 0,5 aufgeführt wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13 .NC -, aaO, Rn. 21 f.). Der Antragsgegner hat dazu
geführt, die Lehrkraft werde
Hochschulpaktmitteln finanziert, die nur noch bis zum
ginge, dass der in Rede stehende Stellenanteil trotz der Befristung bis zum
Titellehre+1,83 LVS=) 232,83 LVS. b. Die vom Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 KapV in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 3 LVS sind nicht zu beanstanden. Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter .. und Ihle begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
gegangen wird. Tatsächlich wurde der Berechnung der Aufnahmekapazität
weislich des Datensammelblatts bei der Gruppe der Professoren eine Ermäßigung von nur 1 LVS zugrunde gelegt. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 1. April 2014, aaO , Rn. 31). Dies führt zu einem unbereinigten Lehrangebot von (232,83-3=) 229,83 LVS. c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfe- nahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Die vom Antragsgegner mit 34,8 LVS in Ansatz gebrachten Dienstleistungen sind in Höhe von insgesamt 34,7 LVS gerechtfertigt. aa. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Sporttherapie und Prävention (180 LP), Patholinguistik (210 LP) und Informatik/Computional Science (180 LP), des Masterstudiengangs Computional Science (120 LP) sowie für die Studierenden des BiWi-Moduls für Bachelorlehramtsstudenten (BA L Sek I/II – 30 LP) und der EWS-Teilstudiengänge in den Masterlehramtsstudiengängen an. Für diese Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten – LVA –, Semesterwochenstunden – SWS –, Gruppengrößen – g –, Anrechnungsfaktoren – f – und Teilnehmerquotienten – TQ – anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt. Dabei begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master) berücksichtigt hat. Dienstleistungsexport zu Gunsten anderer, der Lehreinheit nicht zugeordneter zulassungsfreier Studiengänge ist nicht grundsätzlich unzulässig. Dagegen spricht schon der Wortlaut von § 9 Abs. 2 KapV, wonach für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs „Studienanfängerzahlen“ anzusetzen sind, während voraussichtliche Zulassungszahlen insoweit lediglich als eine Möglichkeit berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon
gegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (zur vergleichbaren Situation in Berlin vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VG 3 L 544.14 -, juris Rn. 28). Jedenfalls ist der von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Dienstleistungsbedarf der beiden zulassungsfreien Studiengänge
gesprochen gering, so dass die Gefahr einer übermäßigen Beanspruchung der Lehreinheit Psychologie durch zulassungsfreie Studiengänge nicht besteht. Keinen Bedenken begegnet weiter, dass der Antragsgegner Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat. Zwar wird die Auffassung vertreten, Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer sei nicht anzuerkennen, wenn den Studierenden des importierenden Studienganges eine große Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern zur Verfügung stehe. In diesem Fall sei das fragliche Wahlpflichtfach nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung mit kapazitätsverknappender Wirkung für die exportierende Lehreinheit gerechtfertigt erscheinen könne (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 494). Selbst hieran gemessen ist der Ansatz der von der Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Lehre vorliegend nicht zu beanstanden. In Betracht kommt insofern ohnehin nur die Lehre für die Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), die jeweils in den Aufbau- und Vertiefungsmodulen als einen von fünf Wahlbereichen den von der Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Bereich „kognitive Wissenschaften“ anbieten (vgl. § 6 der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computational Science und das Masterstudium im Fach Computational Science an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr.6/2013, S. 180). Der dadurch entstehende Dienstleistungsbedarf ist im Hinblick auf die damit für die Lehreinheit Psychologie verbundene Kapazitätsverknappung nicht ungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Studiengänge einen interdisziplinären Ansatz verfolgen und die Vermittlung und Befähigung zur Weiterentwicklung fachgebietsübergreifenden Wissens an den Schnittstellen zwischen Informatik und
gewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen zum Ziel haben (§ 3 Studien- und Prüfungsordnung). Zu diesen
gewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen gehört der Bereich der kognitiven Neurowissenschaften (§ 6 Studien- und Prüfungsordnung), der von der Lehreinheit Psychologie abgedeckt wird (s. Abteilung Allgemeine Psychologie I <Kognitive Psychologie> und Querschnittsprofessur Kognitive Wissenschaften). Damit ist die von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre prägender Bestandteil der Studiengänge Informatik/Computational Science und Computional Science. Dies rechtfertigt die damit verbundene allenfalls sehr geringe Kapazitätsverknappung. Im Übrigen ist Dienstleistungsbedarf für Wahlpflichtfächer nur im Wahlpflichtmodul WP-M 3 des EWS-Moduls der
laufenden Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP sowie LG vorhanden. Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a „Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention“ und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b „Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf“ besteht. Im Einzelnen errechnet sich folgender Dienstleistungsbedarf:
1 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium „Sporttherapie und Prävention“ vom
drücklich angegeben ist allerdings, wie sich die Semesterwochenstunden auf diese beiden Veranstaltungsarten im Einzelnen verteilen. Dies steht der Ermittlung des für den genannten Studiengang zu erbringenden Curricularanteils jedoch nicht entgegen. Nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang in der Anlage 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie ist nämlich regelmäßig für Vorlesungen ein Umfang von 2 SWS vorgesehen; lediglich für die im Modul B_AM_3 (Pädagogische Psychologie) vorgesehene Vorlesung Pädagogische Psychologie I sind 4 SWS angeführt. Vorlesungen im Umfang von nur 1 SWS oder von 3 SWS kennt die Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang nicht. Angesichts dessen spricht alles für den Ansatz des Antragsgegners, nämlich die 4 SWS dergestalt auf die beiden vorgesehenen Veranstaltungen zu verteilen, dass 2 SWS auf die Vorlesung und 2 SWS auf die Übung entfallen. Die in Ansatz gebrachte Gruppengröße (g=150) sowie der Anrechnungsfaktor (f=1) für die Vorlesung mit begleitender Leistungskontrolle weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher auch keinen Bedenken. Der Curricularanteil errechnet sich danach wie folgt: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Statistik V 2 150 1 1 0,0133
den Lehrveranstaltungen des Moduls VM 203 und der Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ des Moduls VM 205 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität Potsdam vom
drücklich
den Modulbeschreibungen zu den genannten Modulen; dort heißt es jeweils unter dem Punkt Lehrveranstaltungen, das Modul VM 203 bzw. die Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ werden vom Department Psychologie angeboten. Die von dem Antragsgegner bei der Berechnung des Curricularanteils für die in dem Modul VM 203
gewiesenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von jeweils 1 SWS stehen im Einklang mit den Vorgaben der Modulbeschreibung. Zwar ist auch hier für die Vorlesung und Übung jeweils nur ein zusammengefasster Wert von 2 SWS angeführt. Teilt man diesen auf die beiden Veranstaltungstypen auf, führt dies allerdings zu der von dem Antragsgegner vorgenommenen Zuordnung von jeweils 1 SWS. Ebenso wenig sind die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu beanstanden, so dass sich für den Curricularanteil folgende Berechnung ergibt: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Entwicklungspsychologie VS 11 15030 11 11 0,00670,0333 Kognitive Psychologie I VS 11 15030 11 11 0,00670,0333 Kognitive Psychologie II VS 11 15030 11 11 0,00670,0333 0,1200Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0,0734 und berechnet sich wie folgt (vgl.
führlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12 .NC, juris Rn. 42): Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Grundlagen der Diagnostik VS 11 15015 11 11 0,00670,0667 0,0734Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein Gesamtcurricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Patholinguistik zu erbringende Lehre von (0,1200 für VM 203 und 0,0734 für VM 205=) 0,1934; der von dem Antragsgegner (offensichtlich rundungsbedingt) in Ansatz gebrachte niedrigere Wert von 0,1933 ist für die Kapazität grundsätzlich günstiger.
gegangen, dass die Lehreinheit Psychologie gemäß § 5 in Verbindung mit der Beschreibung des Moduls WP-M 3a der Studienordnung EWS Lehramt für die Master- Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP 2 SWS für die Vorlesung „Diagnostik“, 1 SWS für das Psychodiagnostische Praktikum und 1 SWS für das Praktikumsvorbereitende Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar die seiner Berechnung zugrunde gelegte Annahme erläutert, dass das Wahlpflichtmodul WP-M 3a aufgrund der beschränkten Kapazität der das weitere Wahlmodul WP-M 3b anbietenden Lehreinheit Erziehungswissenschaften von 60% der Studierenden belegt wird. Auch die in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind plausibel. Sie halten sich bezogen auf die Lehrveranstaltungsart Seminar im Rahmen der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz bzw. gehen für die Vorlesung mit studienbegleitender Prüfung darüber hinaus. Bezogen auf die Veranstaltung Psychodiagnostisches Praktikum lassen sich Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zwar nicht
den Empfehlungen ableiten. Denn mit der in den Empfehlungen als „Praktikum“ bezeichneten Lehrveranstaltungsart, für die ein Anrechnungsfaktor von 0,5 empfohlen wird, sind
weislich der Erläuterungen „interne“ Praktika als Hochschulveranstaltungen gemeint. Dazu gehören die psychodiagnostischen Praktika nicht, da sie der Modulbeschreibung zufolge an Schulen durchgeführt werden. Sie sind aber mit den Schulpraktischen Studien im Sinne der Lehrveranstaltungsart H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12 vergleichbar, sodass der gegenüber den Schulpraktischen Studien für die Kapazität günstigere Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 0,5 bei einer Gruppengröße von 10 nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich daraus folgende Berechnung: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention V 2 200 1 0,6 0,0060 Psychodiagnostisches Praktikum P 1 10 0,5 0,6 0,0300 Vorbereitungsseminar zum Praktikum S 1 20 1 0,6 0,0300 0,0660
gegangen, dass die Lehreinheit Psychologie der Studienordnung EWS Lehramt zufolge für den Master- Lehramtsstudiengang LG das Modul WP-M 3a mit 2 SWS Vorlesung, 1 SWS Psychodiagnostischem Praktikum und 1 SWS Praktikumsvorbereitendem Seminar sowie weiteren 2 SWS Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung weiter nachvollziehbar die Annahme zugrunde gelegt, das Wahlpflichtmodul WP-M 3a werde von 60% der Studierenden belegt. Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind – wie
geführt - nicht zu beanstanden. Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention V 2 200 1 0,6 0,0060 S 2 20 1 0,6 0,0600 Psychodiagnostisches Praktikum P 1 10 0,5 0,6 0,0300 Vorbereitungsseminar zum Praktikum S 1 20 1 0,6 0,0300 0,1260Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, dass ein Dienstleistungsexport in den
laufenden erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengang für das Lehramt (EWS-Modul) unzulässig sei, wird übersehen, dass der Antragsgegner Dienstleistungsbedarf für das EWS-Modul nur für die Masterstudiengänge der
laufenden Lehramtsstudiengänge in Ansatz gebracht hat, in die bis zum Wintersemester 2018/2019 Studienanfänger aufgenommen werden (vgl. Internetseite der Universität Potsdam, http://www.uni-potsdam.de/studium/studienangebot/lehramt/lehramt-
laufend. html). Die der Kammer für die Teilstudiengänge Erziehungswissenschaft im Lehramt (MA-LISP; LSIP/SP und MA LG) vorliegenden CNW-
füllungen vom
füllungen vom 16. Oktober 2012 um die maßgebliche Fassungen.
1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität Potsdam vom
1 III. der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computional Science und das Masterstudium im Fach Computional Science an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2013, 180) folgt, dass im Bachelorstudium
fünf naturwissenschaftlichen Grundlagenmodulen zwei zu absolvieren sind. Zu den Wahlpflichtmodulen gehört das Modul 3050 „Einführung in die kognitiven Neurowissenschaften“, das
weislich der Modulbeschreibung von der Lehreinheit Psychologie angeboten wird.
der Modulbeschreibung folgt weiter, dass das Modul 3050 zwei Vorlesungen mit jeweils 2 SWS und begleitender Klausur umfasst. Die dafür berücksichtigte Gruppengröße (g=150) und der Anrechnungsfaktor (f=1) weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des
gegangen ist (was bei einer Wahlmöglichkeit von zwei
fünf Modulen zu einem Teilnehmerquotienten von 0,4 führen würde), beruht möglicherweise auf der Annahme, dass die Grundlagenmodule mit höheren Leistungspunkten häufiger gewählt werden (TQ von 0,5 bei 12 LP) als die mit geringeren Leistungspunkten (TQ von 0,33 bei 6 LP). Diese Prognose ist jedenfalls nicht unplausibel und im Übrigen für die Lehreinheit Psychologie kapazitätsgünstiger als die Annahme einer gleichmäßigen Belegung der Wahlpflichtmodule. Es ergibt sich danach für das Modul 3050 folgende Berechnung: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung V 2 150 1 0,33 0,0044 Vorlesung V 2 150 1 0,33 0,0044 0,0088Die Lehreinheit Psychologie hat weiter Lehrleistung für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science gemäß § 6 Abs. 1 IV. der genannten Studien- und Prüfungsordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen zu den Modulen 4060, 4061 und 4062 zu erbringen. Die vom Antragsgegner insoweit der Berechnung der Curricularanteile zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsarten, Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen – nämlich Vorlesungen im Umfang von insgesamt 4 SWS mit g=150 und f=1 sowie Seminare im Umfang von 8 SWS mit g=30 und f=1 – sind nicht zu beanstanden. Was die hierbei in Ansatz gebrachten – niedrigen und insofern jedenfalls für die Kapazität günstigen – Teilnehmerquotienten (TQ=0,03) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science um einen neuen Studiengang handelt, für den Belegungszahlen noch nicht existieren. Hinzu kommt, dass die Studienordnung den Studierenden weitgehende Wahlmöglichkeiten einräumt. Rechnerisch und anhand eines tatsächlichen Wahlverhaltens der Studierenden kann die Kammer die prognostizierten Teilnehmerquotienten daher – jedenfalls derzeit – noch nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte dafür dass sie zu Lasten der Lehreinheit Psychologie willkürlich oder unangemessen festgelegt wurden, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ergeben sich daher für die Module folgende Berechnungen: Modul 4060: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung V 2 150 1 0,03 0,0004 Seminar S 2 30 1 0,03 0,0020 0,0024Modul 4061: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung V 2 150 1 0,03 0,0004 Seminar S 2 30 1 0,03 0,0020 0,0024Modul 4062: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Seminar S 2 30 1 0,03 0,0020 S 2 30 1 0,03 0,0020 0,0040
der vorgelegten CNW-
füllung ergibt sich, dass der Antragsgegner Lehrleistung der Lehreinheit Psychologie in den Wahlpflichtmodulen 4060 bis 4062 für Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und für Seminare im Umfang von 8 SWS sowie in den Vertiefungsmodulen 11050 bis 11052 für Vorlesungen im Umfang von 6 SWS und für Seminare im Umfang von 6 SWS berücksichtigt hat. Dieser Ansatz begegnet keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 2 IX. und XI. der Studien- und Prüfungsordnung können als Wahlpflichtmodule – unter bestimmten Voraussetzungen – u.a. die Module 4060 bis 4062 und die Module 11050 bis 11052 sowie als Vertiefungsmodule die Module 4060, 4061 und 11050 bis 11052 gewählt werden, die den Modulbeschreibungen zufolge sämtlich von der Lehreinheit Psychologie zu erbringen sind. Dass der Antragsgegner seiner Berechnung bei den Wahlpflichtmodulen exemplarisch die Module 4060 bis 4062 und bei den Vertiefungsmodulen exemplarisch die Module 11050 bis 11052 zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dabei auch die
den Modulbeschreibungen folgenden Lehrveranstaltungsarten berücksichtigt. Nicht plausibel ist allerdings, dass der Antragsgegner für die Lehrveranstaltungen der Module 4060 bis 4062 kleinere Gruppengrößen angenommen hat als beim Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science für dieselben Module. Dafür, dass es sich um dieselben Module handelt, sprechen sowohl dieselbe Modulnummer als auch die Regelung in § 6 Abs. 2 XI. der Studien- und Prüfungsordnung, wonach Module, die bereits im Bachelorstudium belegt wurden, nicht als Vertiefungsmodule im Masterstudium belegt werden dürfen. Ein nachvollziehbarer Grund für den Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für dieselben Module ist nicht ersichtlich. Die im Übrigen angenommenen Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden, da sie sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 befinden. Hinsichtlich der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Teilnehmerquoten gelten die
führungen zum Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science entsprechend. Es ergeben sich daher für die Module folgende Berechnungen: Modul 4060: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung V 2 150 1 0,125 0,0017 Seminar S 2 30 1 0,125 0,0083 0,0100Modul 4061: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung V 2 150 1 0,125 0,0017 Seminar S 2 30 1 0,125 0,0083 0,0100Modul 4062: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Seminar S 2 30 1 0,125 0,0083 S 2 30 1 0,125 0,0083 0,0166Damit errechnet sich für die im Masterstudium in den Modulen 4060 bis 4062 anfallende Lehre ein Curricularanteil von 0,0366. Modul 11050: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung V 2 100 1 0,17 0,0034 Seminar S 2 20 1 0,17 0,0170 0,0204Modul 11051: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung/Seminar V 2 100 1 0,17 0,0034 Seminar S 2 20 1 0,17 0,0170 0,0204Modul 11052: Lehrveranstaltung LVA SWS g f TQ CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung/Seminar V 2 100 1 0,17 0,0034 Seminar S 2 20 1 0,17 0,0170 0,0204Insgesamt führt dies für die im Masterstudium in den Modulen 11050 bis 11052 anfallende Lehre zu einem Curricularanteil von 0,0612, so dass sich insgesamt ein Curricularanteil von (0,0366 + 0,0612 =) 0,0978 ergibt. bb. Studienanfängerzahlen und Schwundquoten Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Datensammelblatt unter 2.3.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2013/2014 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=18 anstelle von 17,5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=15,5 anstelle von 13,5), geht die Kammer wie in den Vorjahren von zu berücksichtigenden Überbuchungen
(vgl. Beschluss vom
, dass die Ansätze – wie in den Vorjahren - nach Kopfzahlen berechnet wurden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der insoweit in die Berechnung eingestellten Zahlen zu zweifeln, die im Übrigen auch von Antragstellerseite nicht in Frage gestellt werden. Bezogen auf die Studiengänge Informatik/Computional Science BS. und Computional Science MS. hat der Antragsgegner offensichtlich nicht die Zulassungszahlen, sondern kapazitätsfreundlich die – deutlich geringeren – tatsächlichen Studienanfängerzahlen in Ansatz gebracht. cc. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapV) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung: Fach CAq Aq/2 SF CAqxAq/2xSF EWS-Modul Lehrämter MA (LSIP;LSIP/SP) 0,0660 51,0 0,98 3,3 EWS-Modul Lehramt MA (LG) 0,1260 85,5 1 10,8 Patholinguistik BS 120 LP 0,1933 18,0 0,84 2,9 Sporttherapie/Prävention BA 180 LP 0,0133 15,5 0,94 0,2 BiWi- Modul für Lehramtsstudenten BA L Sek I/II (30 LP) 0,0747 262 0,86 16,8 Informatik/Computional Science BS 180 LP 0,0176 10 0,77 0,1 Computional Science MS 120 LP 0,0978 6,5 0,87 0,6 ∑ E 34,7 Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (229,83-34,7=) 195,13 LVS. 3. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 390,26 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird
gedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
bildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil – Cap -) für den Bachelorstudiengang mit 2,2797 und für den Masterstudiengang mit 2,3486 in Ansatz gebracht. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die hierzu zuletzt in dem Beschluss vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13 .NC – (aaO, Rn. 68 ff.)
geführt hat: „3. …Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist … zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das
dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich
diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen
gehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom
füllungen vorgelegt. Hieran gemessen ist der für den Bachelorstudiengang Psychologie auf der Grundlage des festgesetzten CNW angesetzte Curriculareigenanteil in Höhe von 2,2797 auch plausibel, während der entsprechende Curriculareigenanteil in Höhe von 2,4722 für den Masterstudiengang Psychologie auf 2,3486 zu verringern ist. Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12 .NC – (juris Rn. 59 ff.)
geführt: ‚a. Die bei der CNW-
füllung für den Bachelorstudiengang Psychologie in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen entsprechen sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten den Vorgaben der Modulbeschreibungen der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom
gewiesen sind, ist ersichtlich ein Versehen, denn es handelt sich insoweit um einen Einzelfall. Im Hinblick darauf, dass nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang im Fach Psychologie für Vorlesungen regelmäßig ein Umfang von 2 SWS vorgesehen ist, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auch insoweit diesen Wert in Ansatz brachte. Gleiches gilt – wie bereits oben unter Punkt I.1.c.aa.
geführt – hinsichtlich der im Rahmen der Module B_EMD_3 (Statistik I) und B_EMD_4 (Statistik 4) vorgesehenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von insgesamt 4 SWS. Angesichts der ansonsten im Rahmen des Bachelorstudiengangs vorgegebenen Semesterwochenstunden ist die von dem Antragsgegner bei der
füllung des CNW vorgenommene hälftige Aufteilung, jeweils 2 SWS für die Vorlesung und 2 SWS für die Übung, plausibel. Auch die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen sind plausibel. Zwar unterschreiten die Übungen mit einer Gruppengröße von 15 Teilnehmern die Empfehlungen der Entschließung des
nahme der Ringvorlesung im Modul B_EMD_1 - jeweils Leistungsnachweise in Form studienbegleitender Klausuren zu erbringen sind, sind Gruppengrößen von 90 bzw. 115 Teilnehmern in Ansatz gebracht, die im oberen Bereich der Empfehlungen der HRK (60 bis 100) liegen oder den Rahmen überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass – wie der Antragsgegner vorgetragen hat - kleine Teilnehmerzahlen für Übungen/Seminare vorgesehen sind, um die Qualität der
bildung sicherzustellen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom
füllung lässt sich anhand der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehen. Dies liegt vor allem daran, dass die Regelungen der Studienordnung bzw. die Modulbeschreibungen für den Masterstudiengang, auf die sich die Berechnung des CNW stützt, für etliche der vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht den Umfang der zu erbringenden Semesterwochenstunden
weisen. So sieht die Modulbeschreibung für das Modul M_EFD_1 eine Vorlesung und Übung sowie zwei Forschungsseminare vor; in welchem Umfang – gemessen in Semesterwochenstunden – diese Veranstaltungen stattfinden sollen, ist nicht geregelt. Für das Modul M_EFD_3 sieht die Modulbeschreibung zwei Kolloquien vor; Angaben zu den Semesterwochenstunden fehlen ebenfalls. Auch für die vier Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich (§ 12 Abs. 1 der Studienordnung) sind nur zum Teil Semesterwochenstunden
gewiesen. In dem Modul M_SP_1 fehlt es an entsprechenden Angaben zu dem gesamten Wahlpflichtbereich, für den Seminare Vorlesungen und Forschungskolloquien vorgesehen sind. Gleiches gilt für das Modul M_SP_3, für das nur Seminare vorgesehen sind. Die Modulbeschreibung zu den Modulen M_SP_2 und M_SP_4 enthalten überhaupt keine Angaben zu den Semesterwochenstunden. Wie der Antragsgegner zu den von ihm bei der Ermittlung des CNW dennoch in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden kommt – im Rahmen des Moduls M_EFD_1 für die Vorlesung und die Übung jeweils 1 SWS und für die Seminare jeweils zwei SWS, für die Kolloquien im Rahmen des Moduls M_EFD_3 jeweils 2 SWS, im Rahmen der Schwerpunktmodule jeweils 2 SWS, bei dem Modul M_SP_2 teilweise auch 4 SWS –, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, zu erläutern, woraus sich die für einzelne Module in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden ergeben (vgl. Verfügung vom
weisen. So sind etwa in der Beschreibung des Moduls M_EFD_2 für die dort aufgeführten Veranstaltungen, Vorlesung und Seminar, die jeweils mit 4 Leistungspunkten bewertet sind, jeweils 2 SWS vorgesehen. In der Beschreibung des Moduls M_SP_1 sind indes für die beiden Seminare des Pflichtbereichs, die jeweils mit 6 Leistungspunkten bewertet sind, ebenfalls jeweils (nur) 2 SWS angeführt. In der Beschreibung des Moduls M-EFD-3 sind zwei Kolloquien aufgeführt, wobei für ein Kolloquium 2 Leistungspunkte und für das andere 4 Leistungspunkte
gewiesen sind. Dennoch hat der Antragsgegner für beide Kolloquien in der CNW-
füllung gleichermaßen jeweils 2 SWS in Ansatz gebracht. Schon die Studienordnung widerspricht mithin dem Ansatz des Beklagten. Hinzu kommt, dass es für das Modul M_SP_4 des Wahlpflichtbereichs insgesamt an einer
füllung des CNW fehlt; der Antragsgegner hat insoweit überhaupt keine Curricularanteile in Ansatz gebracht. Vielmehr hat er stattdessen für die Veranstaltungen in den anderen drei Wahlpflichtmodulen) jeweils einen Teilnehmerquotienten von 0,33 in Ansatz gebracht. Auf diese Weise soll wohl der Curricularanteil des Moduls M_SP_4 miterfasst werden. Nachvollziehbar ist dies indes nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners würde voraussetzen, dass auf das Modul M_SP_4 keine Lehrnachfrage entfällt oder dass die darauf entfallende Lehrnachfrage dem Durchschnitt der Curricularanteile der drei anderen Wahlpflichtmodule entspricht, für die ihrerseits aber durchaus unterschiedliche Curricularanteile
gewiesen sind, (0,3219 für M_SP_1 sowie 0,3999 bzw. 0,3996 für M_SP_2 und M_SP_3). Für beide Ansätze spricht nichts, zumal die Beschreibung des Moduls M_SP_4 zwar eigene Lehrinhalte aufweist, für die Seminare erbracht werden sollen, jedoch keine Semesterwochenstunden vorsieht, noch nicht einmal genau angibt, wie viele Veranstaltungen zu erbringen sind. Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen
führungen der Hochschulseite nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es zwar an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW
gedrückte Lehrnachfrage außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte mit der Konsequenz, dass eine wirksame Kapazitätsgrenze nicht mehr bestünde. Denn die Lehreinheit hat in dem Masterstudiengang Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer
fiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher den von dem Antragsgegner für den Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 2,4722 pauschal um 5% (=0,1236) auf 2,3486. Schon eine Halbierung des Curricularanteils für das in der Beschreibung des Moduls M-EFD mit nur 2 Leistungspunkten
gewiesenen Kolloquiums – entsprechend dem Ansatz des Antragsgegners, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten zu bestimmen, führte zu einer Reduzierung des CNW um 0,0667 Punkte. Brächte man für das nicht
gefüllte Modul M_SP_4 anteilig denselben Wert wie für das mit dem geringsten Anteil berechnete Moduls M_SP_1 in Ansatz und veränderte entsprechend die Teilnehmerquotienten auf jeweils 0,25, so verringerte sich der auf alle vier Wahlpflichtmodule entfallende Curricularanteil von 1,1214 auf 1,10935, also um 0,0279 Punkte. Dass die pauschale Reduzierung um 5% hieran gemessen höher
fällt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Studienordnung zu unbestimmt ist, um etwa entsprechend dem obigen, gegriffenen Ansatz bei den Modulen M_SP_1 und M_SP_4 fortzufahren, und ist daher vom Antragsgegner hinzunehmen.‘“ Die Kammer hat daran schon im letzten Berechnungszeitraum auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Antragstellerseite festgehalten und zudem festgestellt, dass der für den Bachelorstudiengang festgesetzte CNW im Übrigen nicht deswegen zu beanstanden ist, weil darin für die Betreuung der Bachelorarbeit ein Anteil von 0,3 in Ansatz gebracht wurde (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
bildungsaufwand kann auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengängen voneinander abweichen, weil sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen etwa aufgrund unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen an den einzelnen Hochschulen erheblich unterscheiden können. Die erneut beanstandete Einbeziehung der Betreuung von Studienabschlussarbeiten in den Lehraufwand begegnet - wie bereits festgestellt - keinen Bedenken. Sie führt insbesondere nicht – wie vereinzelt vorgetragen – deswegen zu einer Doppelanrechnung, weil die Betreuung schon auf Lehrangebotsseite berücksichtigt werde. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
gehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap): ZugeordneterStudiengang Anteilquote zp CurricularanteilCap GewichteterCurricularanteilCAp * zp2 SbCA Ap PsychologieBachelor 0,56 2,2797 1,2766 168,94 94,6 PsychologieMaster 0,44 2,3486 1,0334 168,94 74,33 Sb = 195,13 2*Sb = 390,26 Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,3100 Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 168,946. Die so ermittelte Basiszahl hat der Antragsgegner beim Masterstudiengang Psychologie um einen Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1,03 erhöht, so dass sich für den streitgegenständlichen Masterstudiengang Psychologie (74,33x1,03=76,56) aufgerundet 77 Studienplätze ergeben. Soweit auf Antragstellerseite die Schwundquote für unrealistisch niedrig gehalten und unter Bezugnahme auf Presseartikel von einer Abbrecherquote zwischen 30% und 40%
gegangen wird, ergibt sich daraus kein Anlass zu einer Korrektur. Der Antragsgegner hat die Schwundquote mittels des Hamburger Modells ermittelt; dass die dabei eingestellten Studierendenzahlen unrichtig sein könnten, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. II. Diese Kapazität ist vergeben, denn es sind im Masterstudiengang 82 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Der Antragsgegner hat Immatrikulationslisten vorgelegt,
denen sich ergibt, dass am 12. November 2014 zum WS 2014/2015 im ersten Fachsemester des Masterstudienganges Psychologie 81 Immatrikulationen erfolgt waren, wovon nach Abzug der fünf auf Vergleichen betreffend das Studienjahr 2013/2014 beruhenden Immatrikulationen 76 kapazitätswirksam sind; hinzu kommen Immatrikulationen aufgrund der durch die Kammer für das Wintersemester 2014/2015 in innerkapazitären Verfahren
gesprochenen sechs Zulassungen. Freie Kapazität ergibt sich auch nicht mit Blick auf den der Lehreinheit Psychologie ebenfalls zugeordneten Bachelorstudiengang Psychologie. Für diesen Studiengang ergibt die Berechnung unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 1,09 eine Kapazität von (94,6 x 1,09 = 103,11) abgerundet 103 Plätzen; auch diese Kapazität ist vergeben; der Antragsgegner hat insofern eine Immatrikulationsliste vorgelegt,
der sich ergibt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im WS 2014/2015 172 kapazitätswirksame Immatrikulationen erfolgt sind. Dass der Antragsgegner die festgesetzte Zulassungszahlen gemäß § 4 Abs. 4 der Hochschulvergabeverordnung überbucht hat, ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer selbigen Datums – VG 9 L 814/14 -). Bei dieser Sachlage besteht für weitere Zulassungen kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.