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VG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 2015 - Az. 2 A 190/13

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer Ersatzvornahme. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke A. weg 51 und A. weg 52 in B. (Flur C., Flurstück D. /E., ca. 520 m²

§ 1Abs. 1 All

GO. Die festgesetzten Verwaltungsgebühren bewegen sich im unteren Bereich des in Ziff. 26.

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GO enthaltenen Gebührenrahmens (35,00 bis 1410,00 EUR). Zudem überschreitet die festgesetzte Gebühr entsprechend dem in Ziff. 26.

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GO enthaltenen Hinweis nicht 10% der Kosten der Ersatzvornahme, sondern liegt deutlich darunter. II. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Feststellungsantrag neben einem Anfechtungsantrag zulässig wäre, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Denn die Zustandshaftung des Klägers ist eine Eigenverbindlichkeit, so dass seine diesbezügliche Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf obige Ausführungen unter I. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht bestehen nicht. Permalink: http://openjur.de/u/763713.html Kommentare

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