1. Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. 2. Dieser Anspruch dient allein der Sicherung des Verhandlungsanspruchs (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14 juris). 3. Ein Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist (Anschluss an LAG Hamm, Beschluss v. 20.04.2012, 10 TaBVGa 3/12 juris). Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015 - 4 BVGa 1/15 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen der Ausgliederung einer Abteilung. Antragsteller ist der im Jahre 2014 erstmals gewählte siebenköpfige Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin). Diese betreibt in W mit etwa 100 Beschäftigten ein Unternehmen, welches Absaug- und Filteranlagen produziert. Die Arbeitgeberin verfügt über eine sogenannte Musterfertigung, in welcher Muster von einzelnen Komponenten oder ganzen Anlagen gefertigt werden, bevor diese in die Serienproduktion gehen. In dieser Abteilung werden insgesamt vier Mitarbeiter beschäftigt: ein Meister, der die Abteilung zugleich leitet, ein weiterer Mitarbeiter sowie zwei Auszubildende. Die Musterfertigung verfügt über einen Maschinenpark, der unter anderem aus Schweißgeräten, Hubwagen, Werkbank, Abkantpressen, Stanzen und anderen Gerätschaften besteht. Mit Schreiben vom 09.01.2015 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass sie die Schließung der Musterfertigung beabsichtige. Darüber hinaus teilte sie mit, dass beabsichtigt sei, die dortigen Betriebsmittel auf die Firma L GmbH in T zu übertragen. Gesellschafter der L sind die Geschäftsführer der Arbeitgeberin; der Geschäftsführer dort ist der Meister und Abteilungsleiter der Musterfertigung. Die Firma L verfügt über ein - so haben die Vertreter der Arbeitgeberin im Termin zur Verhandlung vor der Beschwerdekammer erklärt - angemietetes Betriebsgrundstück im ca. 17 Kilometer entfernten T in der Größe von 700 Quadratmetern, auf das der gesamte Maschinenpark der Musterfertigung verbracht werden soll. Im genannten Schreiben forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der Ausgliederung der Musterfertigung auf. Ein Verhandlungstermin fand sodann am 26.01.2015 zwischen den Beteiligten statt; zuvor hatte die Arbeitgeberin den Entwurf eines Interessenausgleichs übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde über die Aufnahme einer Inventar- und Personalliste in den Interessenausgleich gesprochen, wogegen die Arbeitgeberin keine Bedenken äußerte. Zu einer Einigung über den Inhalt eines Interessenausgleichs kam es am 26.01.2015 aufgrund anderweitiger Differenzen nicht. Mit Vertrag vom 27.01.2015 verkaufte die Arbeitgeberin der Firma L die in der Musterfertigung befindlichen Maschinen und Geräte und übereignete sie. Den Kaufvertrag vom 27.01.2015 übersandte die Arbeitgeberin an den Betriebsrat mit Anschreiben vom 28.01.2015. In diesem Kaufvertrag ist unter anderem geregelt, dass die Arbeitgeberin sich verpflichtet, die Betriebsmittel bis zur Herausgabe an den Käufer kostenlos zu verwahren. Zugleich ist ihr ein vorläufiges Nutzungsrecht eingeräumt, wohingegen L das Recht hat, von der Arbeitgeberin jederzeit die Herausgabe der Betriebsmittel zu verlangen. Den Kaufvertrag übersandte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28.01.2015 an den Betriebsrat und teilte darüber hinaus mit, dass die Arbeitgeberin vom Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs "zur Abspaltung unseres Betriebsteils "Musterfertigung" ausgehe(n)". Wegen der Einzelheiten des Anschreibens wie auch des Kaufvertrages wird auf die Anlage AST3 zur Beschwerdebegründung Bezug genommen. Mit Antragschrift vom 29.01.2015 beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Bocholt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Übertragung der betrieblichen Leistungsmacht der "Musterabteilung" auf die L GmbH. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch bei einer geplanten Betriebsänderung gegeben sei, da nur auf dieser Art und Weise die Regelungen der §§ 111 BetrVG kollektivrechtlich gesichert werden könnten. Da es sich bei der geplanten Ausgliederung der Musterfertigung um eine Betriebsänderung handele und die Arbeitgeberin jedenfalls nicht im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens den (weiteren) Versuch eines Interessenausgleichs unternommen habe, stünde dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin die Betriebsänderung für den 15.02.2015 plane. Die Arbeitgeberin ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, im Bereich des § 111 BetrVG könne der Betriebsrat Unterlassung der Durchführung unternehmerischer Maßnahmen nicht verlangen. Doch selbst wenn man einen solchen Unterlassungsanspruch anerkennen würde, dürfe dieser nicht der Untersagung der Betriebsänderung selbst dienen. Die Eilbedürftigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitgeberin nach wie vor verhandlungsbereit sei. Mit Beschluss vom 05.02.2015, der Arbeitgeberin am 12.02.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht dem Begehren des Betriebsrates stattgegeben und die Unterlassung der zum 15.02.2015 geplanten Abspaltung der Musterfertigung verfügt, bis ein Interessenausgleich vereinbart oder gescheitert ist. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 05.02.2015 verwiesen. Noch am 05.02.2015 unterrichtete die Arbeitgeberin die in der Musterfertigung beschäftigten Arbeitnehmer darüber, dass sie nunmehr die betriebliche Leitungsmacht betreffend den Betriebsteil "Musterfertigung" auf die L GmbH mit sofortiger Wirkung übertrage. Ebenso erfolgte eine Unterrichtung der Belegschaft hierüber noch am 05.02.2015 durch Aushang am Schwarzen Brett im Betrieb. Am Folgetag rief die Arbeitgeberin die Einigungsstelle zum Thema "Interessenausgleich zur Abspaltung des Betriebsteils Musterfertigung" an, die indessen nicht einvernehmlich eingerichtet wurde, weshalb die Arbeitgeberin hierzu mit Schriftsatz vom 12.02.2015 den Antrag auf Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beim Arbeitsgericht Bocholt gestellt hat. Mit der vorliegenden, am 11.02.2015 um 16:17 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 13.02.2015, am 13.02.2015 um 16:50 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Abänderung und Abweisung der angegriffenen Entscheidung, hilfsweise die Einstellung bzw. Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Die Arbeitgeberin trägt vor: Die Betriebsänderung in Form der Abspaltung der Musterfertigung sei durch Abschluss des Kaufvertrages vom 27.01.2015 durchgeführt worden, weshalb ein Verhandlungsanspruch des Betriebsrates hinsichtlich eines Interessenausgleichs nicht mehr gesichert werden könne. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, so sei jedenfalls die Betriebsänderung als solche mit Übertragung der betrieblichen Leitungsmacht auf die L GmbH unter dem 05.02.2015 eine Zäsur, die einen etwaigen Verhandlungsanspruch des Betriebsrates quasi erledigt habe. Der Erlass der einstweiligen Verfügung im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht Bocholt am 05.02.2015 habe die Arbeitgeberin nicht an der Übertragung der Leitungsmacht gehindert, da zu diesem Zeitpunkt weder eine Zustellung, noch ein Vollzug der einstweiligen Verfügung erfolgt sei. Vorsorglich bestreite die Arbeitgeberin die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wie auch eine ordnungsgemäße, zugrundeliegende Beschlussfassung des Betriebsrates. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015, Az.: 4 BVGa 1/15 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 2. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015, 4 BVGa 1/15 bis zur Entscheidung des LAG Hamm im Beschwerdeverfahren 7 TaBVGa 1/15 einstweilen einzustellen. 3. hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015, 4 BVGa 1/15 bis zum Erlass der Entscheidung des LAG im Beschwerdeverfahren 7 TaBVGa 1/15 einstweilen auszusetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet, da dem Betriebsrat jedenfalls ein zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz noch zu sichernder Anspruch auf Durchführung von Interessenausgleichsverhandlungen nicht (mehr) zustand. 1. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig. Er hat sein Begehren zu Recht imarbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Ansprüchen bei einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellte. Ebenso ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren statthaft, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. 2. Ein Verfügungsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG, 936 , 940 ZPO i. V. m. § 916 ff., 920 ZPO besteht zu Gunsten des Betriebsrates nicht.
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