Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag 2.Berechnung des Anpassungsbedarfs 3.Anwendungsfall zur Bestimmung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG Tenor
dem aba-Modell 1987 die Summe derjenigen Mittel dar, welche für eine Betriebsrentenanpassung, aber auch für sonstige überobligatorische Zwecke, bspw. Lohn- und Gehaltserhöhungen, höhere Dividenden etc. zur Verfügung stehen. Es wurde ermittelt, indem von den erzielten Erträgen eines Unternehmens rechtlich gebundene Aufwendungen, betriebswirtschaftlich notwendige Aufwendungen und betriebswirtschaftlich zweckmäßige Aufwendungen abgezogen wurden. Bei den betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen wurden auch die Eigenkapitalverzinsung sowie der sogenannte Substanzerhaltungsaufwand berücksichtigt. Das aba-Modell 1987 beruhte dabei maßgeblich auf einer Betrachtung des entsprechenden Anpassungspotenzials für die drei vor dem Anpassungsstichtag zurückliegenden Geschäftsjahre sowie im Wege einer Prognose auf die
dem Anpassungsstichtag folgenden drei Geschäftsjahre. Das von der Beklagten anhand des aba-Modells 1987 ermittelte Anpassungspotenzial in den Geschäftsjahren von 2010/2011 bis 2015/2016 stellte sich wie folgt dar: Geschäftsjahr 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Anpassungs- potenzial in Mio. EUR - 125 - 353 - 471 - 495 - 295 - 123 Für die Geschäftsjahre 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 legte die Beklagte ihrer Berechnung die betriebswirtschaftlichen Daten aus den jeweiligen aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen zugrunde. Für die drei dem Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahre (2013/2014 bis 2015/2016) wurden die Daten anhand von Planzahlen fortgeschrieben. Soweit sie dabei einen Substanzerhaltungsaufwand abzog, ermittelte die Beklagte diesen, indem sie von Absetzungen von Abnutzungen (im Folgenden "AfA") zum Wiederbeschaffungswert die reguläre Jahres-AfA gemäß HGB sowie Instandsetzungs- und Reparaturaufwendungen bei Wiederbeschaffung abzog und die laufenden Instandsetzungs- und Reparaturkosten hinzuaddierte. Sie bezog dabei weiter die Eigenkapitalverzinsung
Steuern ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Beklagten
dem aba-Modell 1987 vorgenommenen Berechnung wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Berechnungen nebst Anlagen sowie die Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen für die Stichtage 30.09.2011, 30.09.2012 und 30.09.2013 Bezug genommen. In der zweiten Instanz legte die Beklagte eine veränderte Berechnung des Anpassungspotenzials vor. Diese basierte auf einer modifizierten Substanzerhaltungsanalyse, bei dem lediglich die tatsächlichen und geplanten Investitionsausgaben berücksichtigt wurden. Das von der Beklagten so ermittelte Anpassungspotenzial stellte sich in den Geschäftsjahren von 2010/2011 bis 2015/2016 wie folgt dar: Geschäftsjahr 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Anpassungs- potenzial in TEUR 171.519,2 -130.446,6 -204.982,2 -159.950,6 -18.302,4 12.137,1 Im März 2013 war ein Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Eisen- und Stahlindustrie mit einer Laufzeit von 15 Monaten abgeschlossen worden, der eine Entgelterhöhung der Bruttobezüge um 3 % vorsah. Dieses Tarifergebnis setzte die Beklagte aufgrund ihrer Tarifbindung für ihre aktiven Beschäftigten um. Am 18.09.2013 hatten der Arbeitgeberverband Stahl e.V. und die IG Metall im Tarifvertrag vom 18.09.2013 (TV 2013) für die Beschäftigten der Beklagten mit Ausnahme derjenigen am Standort C. NO vor dem Hintergrund des Interessenausgleichs zum Programm "Best in Class reloaded" eine betriebliche Verkürzung der Wochenarbeitszeit vereinbart, die sich wie folgt staffelte: 01.10.2013 bis 30.09.2014 34 Stunden; 01.10.2014 bis 30.09.2018 31 Stunden; 01.10.2018 bis 30.09.2019 33 Stunden und 01.10.2019 bis 30.09.2010 34 Stunden. Ab dem 01.10.2010 galt wieder die regelmäßige Arbeitszeit von derzeit 35 Stunden pro Woche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten TV 2013 Bezug genommen. Die Gehälter der außertariflichen Angestellten wurden in den Geschäftsjahren 2013/2014 und 2014/2015 nicht erhöht. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente zum 01.10.2004 um 4,55 %, zum 01.10.2007 um 5,47 % und zum 01.10.2010 um 3,93 % anzupassen. Da er keine den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 4 BetrAVG entsprechende Mitteilung erhalten habe, könne er eine erhöhte Betriebsrente aus den Anpassungen 01.10.2004, 01.10.2007 und 01.10.2010 in der von ihm geforderten Höhe für die nicht verjährte Zeit ab dem 01.01.2010 verlangen. Nicht ausreichend sei der Hinweis auf seinem Überweisungsträger. Mangels ausreichender Unterrichtung habe er nicht bis zum nächsten Anpassungsstichtag widersprechen müssen. Wegen der unrichtigen und unvollständigen Unterrichtung bestehe mindestens ein Anpassungszeitraum von rückwirkend sechs Jahren. Der Kläger hat die von ihm geforderten
zahlungsbeträge gemäß der gestellten Klageanträge auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes Basis 2000 für Deutschland berechnet. Gemäß § 30c Abs. 4 BetrAVG sei nicht der Verbraucherpreisindex 1995 anzuwenden, weil der Index mit der Basis 2000 im Jahre 2004 bereits bekannt gewesen sei. Die mit der Rückrechnungsmethode angewandte Verhältnisberechnung sei unzutreffend. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente zum 01.10.2013 um 6 % anzupassen und auf monatlich 173,23 Euro brutto zu erhöhen. Die Beklagte sei zu der Anpassung wirtschaftlich in der Lage. Sie habe das Anpassungspotenzial
dem aba-Modell 1987 unzutreffend ermittelt. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Lage vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen werden können. Das ermittelte Anpassungspotenzial sei nicht
vollziehbar dargelegt, zumal in einem Parallelverfahren für die hier genannten Zeiträume völlig andere Werte dargelegt worden seien. Dies belege, dass die ermittelten Zahlen nicht verifiziert sein könnten. Es würden zudem Verluste der Konzerngesellschaft durch Verschiebungen aus den Tochtergesellschaften (der Beklagten) vorgenommen. Die Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung der Beklagten lasse eine Anpassung zu. Die - bestrittene - schlechte Prognose habe sich zudem nicht bewahrheitet. Umsätze und Gewinne im Stahlmarkt hätten erheblich zugelegt. Die Beklagte möge die Daten aus der Zeit
dem 01.10.2013 darlegen. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dem Kläger stehe zu den Anpassungsstichtagen 01.10.2004, 01.10.2007 und 01.10.2010 keine höhere als im Ergebnis gewährte Anpassung zu. Zum 01.10.2013 sei sie nicht verpflichtet, die Betriebsrente anzupassen. Mangels rechtzeitiger Rüge bis zum nächsten Anpassungsstichtag könne der Kläger keine
trägliche Korrektur der Anpassungen zum 01.10.2004 und zum 01.10.2007 verlangen. Sie hat zusätzlich behauptet, sie habe den Kläger auch zur Anpassung 01.10.2004 schriftlich informiert. Darauf, dass die Mitteilungen den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nicht entsprachen, komme es nicht an. Soweit der Kläger rückständige Zahlungen aufgrund der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Vollanpassung zum 01.10.2010 geltend macht, sei sie gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die unterbliebenen (Teil-) Anpassungen zum 01.10.2004 und zum 01.10.2007
zuholen. Der insoweit nicht ausgeglichene Kaufkraftverlust müsse unberücksichtigt bleiben. Dann hätte die Betriebsrente nur auf monatlich 158,11 Euro brutto angehoben werden müssen. Selbst wenn man dem nicht folge und den Kaufkraftverlust ab dem Rentenbeginn bestimme, ergebe sich auf der Grundlage der Rückrechnungsmethode gemäß § 30c Abs. 4 BetrAVG nur ein Rentenbetrag von monatlich 161,45 Euro brutto. Eine Anpassung der Betriebsrente zum 01.10.2013 sei nicht geschuldet. Hierzu reiche ihre wirtschaftliche Lage nicht aus. Sie werde durch eine Rentenanpassung übermäßig belastet. Die Beklagte hat hierzu auf das von ihr ermittelte Anpassungspotenzial
dem aba-Modell von 1987 verwiesen. Das so unter Berücksichtigung der Jahresabschlüsse 2011, 2012 und 2013 ermittelte Anpassungspotenzial reiche nicht aus, um Teuerungsausgleich zu gewähren. Sie sei berechtigt, im Rahmen des aba-Modells 1987 den Substanzerhaltungsaufwand abzusetzen. Dabei dürfe nicht alleine auf die Bilanzierung
dem HGB abgestellt werden, weil dabei Wertansätze zu historischen Werten erfolgten und sich so in Zeiten der Geldentwertung Scheingewinne ergäben. Der Substanzerhaltungsaufwand müsse deshalb nicht an den historischen Anschaffungskosten, sondern auf der Grundlage der am Bilanzstichtag geltenden Wiederbeschaffungspreisen ausgerichtet sein. Diese würden auch als Basis für die Ermittlung der Feuerversicherungswerte verwendet. Um realistische Nutzungsdauern abzubilden, seien diese dem International Financial Reporting Standards (IFRS) entnommen worden. Der Wert für laufende Reparaturen sei durch einen stark reduzierten Wert ersetzt worden. Die Zahlen der Berechnung
dem aba-Modell 1987 seien zutreffend,
vollziehbar dargelegt und durch Sachverständigengutachten zu beweisen. Sie hat dabei zum einheitlichen Planungsprozess im U. L.-Konzern vorgetragen und diesen dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 4 ff. des Schriftsatzes vom 05.05.2014 Bezug genommen. Die hier zu Grunde liegende Vier-Jahres-Planung sei zudem Gegenstand der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer. Soweit in einem Parallelverfahren andere Zahlen vorgetragen worden seien, beruhe dies darauf, dass die dortigen Zahlen zum Stichtag 01.10.2012 zu prognostizieren waren. Bei dem gemäß dem aba-Modell 1987 ermittelten Anpassungspotenzial sei noch nicht berücksichtigt, dass die Pensionsrückstellungen im Prognosezeitraum aufgrund des zukünftig deutlich sinkenden Niveaus der Rechnungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB signifikant ansteigen würden. Ihre eigenen Rückstellungen würden sich deshalb von rd. 1.109 Mio. Euro in den nächsten drei Jahren um ca. 10 %, d.h. ca. 110 Mio. Euro erhöhen. Sie hat weiter auf die langfristige Entgeltabsenkung durch den TV 2013 hingewiesen, mit dem auch bezüglich der aktiven Belegschaft Maßnahmen ergriffen worden seien. Und selbst wenn man sie zur Anpassung am 01.10.2013 für verpflichtet hielte, müsste dabei der Anpassungsbedarf aus den Anpassungen zum 01.10.2004 und zum 01.10.2007 unberücksichtigt bleiben. Und selbst bei einer Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes ab Rentenbeginn ergäbe sich dabei
der Rückrechnungsmethode nur eine neue monatliche Betriebsrente von 171,12 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und ausweislich des Tenors festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.10.2013 eine auf 172,97 Euro erhöhte Betriebsrente zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage ausweislich des Tenors abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger für den Zeitraum vor dem 01.10.2010 mangels Rüge keine Zahlung einer höheren Betriebsrente mehr verlangen könne. Auch wenn das im Tenor nicht enthalten ist, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2013 ein Anspruch auf Zahlung von 164,52 Euro zustehe. Den Anpassungsbedarf ab dem 01.10.2010 ebenso wie ab dem 01.10.2013 hat das Arbeitsgericht
der Splittingmethode auf der Grundlage des Rechenprogramms www.destatis.de/wkslive berechnet. Ab dem 01.10.2013 sei die Betriebsrente anzupassen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegenstehe. Das Urteil des Arbeitsgerichts, welches die Berufung für beide Parteien zugelassen hat, ist der Beklagten am 04.07.2014 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 25.07.2014 Berufung eingelegt und diese -
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2014 - am 02.10.2014 begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 03.07.2014 zugestellte Urteil am Montag, den 04.08.2014 Berufung eingelegt und diese -
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2014 - am 06.10.2014 begründet. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe ihm auch für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2010 die geforderte rückständige Betriebsrente zusprechen müssen. Es fehlten ausreichende Anpassungsmitteilungen, welche die Rügefrist in Gang setzten konnten. Zudem habe das Schreiben vom 18.09.2007 zwei Stichtage erfasst. Der Kläger hat sich zudem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Beklagte habe in anderen Verfahren rückwirkende Anpassungen
dem Verbraucherpreisindex vorgenommen. Dies betreffe z.B. den Rentner Q. und eine weitere Rentnerin und gelte auch in anderen Fällen. Der Kläger rügt, dass die teilweise Stattgabe zu den Anträgen zu 2. und 3. in den Entscheidungsgründen im Tenor keine Entsprechung finde, und greift dies mit der Berufung an. Inhaltlich habe das Arbeitsgericht den Zuspruch in den Entscheidungsgründen richtig begründet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sei zum Stichtag 01.10.2013 nicht schlecht gewesen. Es werde bestritten, dass durch den TV 2013 Personalkosten gesenkt werden. Hierzu behauptet der Kläger, dass aufgrund der Arbeitszeitreduzierung Überstunden geleistet werden müssten, um die Aufträge abzuarbeiten. Die wirtschaftliche Lage könne auch wegen der tariflichen Entgelterhöhung von 3 % nicht schlecht sein. Der Kläger beantragt, 1.unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg - 5 Ca 2153/13, die Beklagte zu verurteilen;
zahlungsbetrag von 105,84 Euro für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2013. Aber auch in dieser Höhe bestehe kein Anspruch, weil ein erhöhter Anpassungsbedarf zu den Stichtagen 01.10.2004 und 01.10.2007 wegen nicht erfolgter Rüge nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Betriebsrente sei zum 01.10.2013 überhaupt nicht anzupassen. Sie sei ihrer Darlegungs- und Beweislast zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ausreichend
gekommen. Sie habe die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vorgelegt und das Anpassungspotenzial dargelegt. Das Arbeitsgericht hätte deshalb ein Sachverständigengutachten einholen müssen, welches ihre Prognose bestätigt hätte. Sie hat noch einmal den Planungsprozess erläutert und hierzu auf den Planungskalender vom 12.04.2013 verwiesen, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Sie hat weiter auf die Maßnahmen betreffend die aktive Belegschaft hingewiesen. Durch den TV 2013 komme es aufgrund der Arbeitszeitverkürzung zwangsläufig zu einer Verminderung der monatlichen Vergütung. Die Entgeltanpassung 2013 sei lediglich wegen der Tarifbindung erfolgt. Sie hat weiter dargelegt, dass die zu erwartende Absenkung des Rechnungszinses zu einer um ca. 18,5 % erhöhten Pensionsrückstellung führen werde, d.h. um ca. 205 Millionen Euro in den nächsten drei Jahren. Der künftige Zinssatz lasse sich mehreren Fachveröffentlichungen entnehmen.
einer Veröffentlichung des Beratungshauses I. werde er für Dezember 2016 mit 3,30 % prognostiziert. Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht den Anpassungsbedarf zu hoch angesetzt.
der Splittingmethode ergebe sich eine monatliche Betriebsrente von 171,712 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. Gründe A.Zunächst bedarf es der Bestimmung des Inhalts der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, weil Tenor und Entscheidungsgründe auseinanderfallen. Die Auslegung des Urteils des Arbeitsgerichts ergibt, dass dieses die Klage bis auf den Feststellungsantrag abgewiesen hat. Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht. I. Zunächst ist festzustellen, dass der Tenor des angegriffenen Urteils und die Entscheidungsgründe auseinanderfallen. Bis auf den Feststellungsantrag ist die Klage ausweislich des Tenors abgewiesen worden. Ausweislich der Entscheidungsgründe sind indes für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2013 164,52 Euro brutto zugesprochen worden.
ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Hierfür wäre auch das mit der Sache im Rechtsmittelzug befasste Gericht zuständig (Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. 2014, § 319 Rn. 22 m.w.N.). Unrichtig ist ein Urteilstenor, wenn er dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers nicht entspricht. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können. Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, können nicht
träglich berichtigt werden (BAG 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 , AP Nr. 24 zu § 319 ZPO Rn. 15). Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, zum Beleg der Unrichtigkeit der Urteilsformel allein auf erst
Verkündung der Formel niedergeschriebene Entscheidungsgründe zurückzugreifen. Ausgeschlossen erscheint dies jedenfalls dann, wenn sich selbst auf diese Weise für die Parteien und andere Außenstehende nicht erkennen lässt, ob eine falsche Urteilsformel dem wirklichen Willen des gerichtlichen Spruchkörpers angepasst wurde oder ob das Gericht seinen bei der Verkündung richtig ausgedrückten Willen wegen anschließender Bedenken noch einmal geändert hat (BAG 29.08.2001 a.a.O. Rn. 16). II.So liegt es hier. Die Abweichung zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist zwar offenkundig. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich aber nicht erkennen, aus welchem Grunde nunmehr eine andere Begründung gegeben wird als im Urteilstenor. Es lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennen, dass der Wille des Gerichts bei Abfassung des Urteils bereits darauf gerichtet war, auch 164,52 Euro zuzusprechen. Das Gegenteil ist der Fall. Nicht nur das Protokoll weist im Tenor als Zuspruch nur den Feststellungsantrag aus. Auch der handschriftlich von der Vorsitzenden verfasste und von dieser und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Tenor hat den gleichen Inhalt. Aus der Kostenentscheidung lässt sich ebenfalls nicht erkennen, dass die Kammer eigentlich noch 164,52 Euro zusprechen wollte. Durch keinerlei Anhaltspunkt wird
außen erkennbar, auf welchem Versehen die Unrichtigkeit der Urteilsformel beruht. Zwar ist der Widerspruch der Entscheidungsgründe zur Urteilsformel offensichtlich, aber niemand außer den beteiligten Richtern kann ersehen, ob schon bei der Urteilsverkündung ein Widerspruch von Erklärtem und Gewolltem vorlag. In einem solchen Fall kommt keine Berichtigung in Betracht. Dies ist mit den Parteien im Termin erörtert worden. Sie sind auf das Ergebnis hingewiesen worden und ihnen ist mitgeteilt worden, dass es bei dem, abgesehen vom Feststellungsantrag, die Klage abweisenden Tenor verbleiben muss und die Frage der Zahlungsanträge innerhalb der Berufung des Klägers zu prüfen sein wird. Anhaltspunkte für ein verdecktes Teilurteil bestanden ebenfalls nicht. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt. B. Bezogen auf diesen Gegenstand des Berufungsverfahrens, d.h. das wie zu A. verstandene Urteil des Arbeitsgerichts, haben beide zulässigen Berufungen nur teilweise Erfolg. I.Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Beide Berufungen sind unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, weil die Berufung vom Arbeitsgericht im Urteil zugelassen worden ist (§ 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG). Beide Berufungen sind fristgemäß eingelegt und fristgemäß und ordnungsgemäß begründet worden. II.Die Berufung des Klägers ist teilweise unbegründet und teilweise begründet. Der Kläger kann für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2010 keine Zahlung von 48,60 Euro brutto abzüglich gezahlter 25,00 Euro netto verlangen. Für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2013 kann er die Zahlung von 105,48 Euro brutto verlangen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht ihm für diese Zeit nicht zu. 1.Die Berufung des Klägers ist teilweise unbegründet. Er kann von der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 keine Zahlung rückständiger Betriebsrente in Höhe von 48,60 Euro brutto abzüglich gezahlter 25,00 Euro netto auf der Grundlage der von ihm begehrten vollständigen Anpassung zu den Stichtagen 01.10.2004 und 01.10.2007 verlangen. Erst die in der (Voll-)Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung für die beiden genannten Anpassungsstichtage könnte den begehrten Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mangels Rüge des Klägers bis zum Anpassungsstichtag 01.10.2010 sind die Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidungen zum 01.10.2004 und 01.10.2007 und damit die Grundlage für
zahlungsansprüche erloschen. a)Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die
AVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf
trägliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst
Ablauf von drei Jahren
dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 , AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG Rn. 28 ff.; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 372/05 , AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG Rn. 15; BAG 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 , BetrAV 2014, 667 Rn. 27). b)Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Anpassungsstichtage 01.10.2004 und 01.10.2007 ihm gegenüber eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung mitgeteilt worden. Richtig ist zunächst, dass die Beklagte für eine getroffene Anpassungsentscheidung und die Unterrichtung des Betriebsrentners davon darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 , AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG Rn. 19). Die vom Arbeitgeber getroffene Anpassungsentscheidung ist dabei eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB und bedarf einer Willenserklärung. An das Vorliegen einer derartigen Willenserklärung sind aber geringe Anforderungen zu stellen (BAG 17.04.1996 a.a.O. Rn. 31 a.E.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger auf dem Kontoauszug die getroffene Anpassungsentscheidung mitgeteilt und der Kläger hat diese Mitteilungen auf den Kontoauszügen erhalten. Dies ist mit dem konkret verwandten Text ausreichend. Zunächst ist der Anpassungstermin, nämlich "Okt/04" bzw. "Okt/07" genannt. Es wird weiter ausgeführt, dass eine Erhöhung erfolgt ist und diese "3,7 vH" bzw. "3 vH" betrug. Damit ist auch klar, dass eine Anpassung vorgenommen wurde. Es ist ersichtlich, dass sich diese Erhöhung auf die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente bezog. Damit war für den Betriebsrentner aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ersichtlich, dass eine Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag in der Höhe von 3,7 vom Hundert bzw. 3 vom Hundert erfolgte. Richtig ist zwar, dass es sich bei den Erhöhungsbeträgen nicht um große Beträge handelte. Aufgrund der auf dem Kontoausdruck enthaltenen Mitteilung war aber zu ersehen, dass eine Erhöhung der Betriebsrente um 3,7 vom Hundert bzw. 3 vom Hundert zum Stichtag Oktober 2004 bzw. 2007 vorgenommen wurde und es sich nicht um eine bloße Änderung aufgrund von Veränderungen der Beitragssätze der Renten- oder Pflegeversicherung handelte. Da der Kläger die getroffenen Anpassungen nicht bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag am 01.10.2007 bzw. 01.10.2010 gerügt hat, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung dieser Anpassungsentscheidungen erloschen. Unabhängig davon hat der Kläger jedenfalls für den Stichtag 01.10.2007 die von ihm als unzureichend gerügte Anpassungsmitteilung erhalten. Auch aus dieser war ersichtlich, welche Anpassungsentscheidung die Beklagte getroffen hatte. Unterstellt man, dass der Kläger zum 01.10.2004 keine solche schriftliche Mitteilung erhalten hat und sieht man von den - ausreichenden - Mitteilungen auf dem Kontoauszug ab, änderte dies nichts. Er hätte dann lediglich auch betreffend den Stichtag 01.10.2004 noch bis zum 01.10.2010 Zeit gehabt, eine Rüge zu erheben. Dies ist - wie ausgeführt - nicht erfolgt. Unerheblich ist auch, dass in den Anpassungsmitteilungen bereits auf die künftige Garantieanpassung zum nächsten Stichtag hingewiesen wurde. An der Anpassungsmitteilung zum aktuellen Stichtag änderte dies nichts. c)Der Umstand, dass die Mitteilungen an den Kläger weder auf dem Kontoauszug noch in den schriftlichen Mitteilungen der Beklagten unstreitig nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG entsprachen, ändert an dem Ergebnis nichts. Aus der Einschränkung der sog.
holenden Anpassung durch § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass die bisherige Begrenzung der
träglichen Anpassung entfallen sollte.
der Gesetzesbegründung dient die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichende Neuregelung des § 16 Abs. 4 BetrAVG "dem Ziel, die Bereitschaft von Unternehmen zu fördern, neue Zusagen zu erteilen und die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern". Die Planungs- und Rechtssicherheit für den versorgungspflichtigen Arbeitgeber sollte erhöht werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er entgegen dieser Zielsetzung gleichzeitig
trägliche Anpassungen ausweiten wollte (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 , NZA-RR 2010, 42 Rn. 23 f.). An der zu B. II. 1. a) dargestellten Begrenzung hält das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung fest (zuletzt BAG 17.06.2014 a.a.O. ). Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Insbesondere führt, wie ausgeführt, die Fiktion des § 16 Abs. 4 BetrAVG - und nur zu dieser Vorschrift verhält sich das vom Kläger angezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2011 - 3 AZR 732/09 , ZIP 2012, 644 - zu keinem anderen Ergebnis. Entspricht die Mitteilung den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG und erfolgt keine Rüge innerhalb von drei Kalendermonaten, hat dies eine andere, weitergehende Rechtsfolge. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb
AVG bei späteren Anpassungen nicht mehr
geholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11 , BetrAV 2013, 721 Rn. 20). So weitgehend ist die von der Rechtsprechung entwickelte Begrenzung der
träglichen Anpassung in ihren Rechtsfolgen nicht. Wenn die Rügefrist versäumt und der Anspruch auf
trägliche Anpassung erloschen ist, so wirkt sich dies nur zeitlich begrenzt aus. Bei der nächsten Anpassung hat der versorgungspflichtige Arbeitgeber zu beachten, dass der maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn an rechnet. Der von § 16 BetrAVG für den Anpassungsbedarf vorgegebene Prüfungszeitraum ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies führt dazu, dass der Anpassungsbedarf für die Zukunft richtig festzustellen und der frühere Fehler für die Zukunft zu bereinigen ist (BAG 10.02.2009 a.a.O. Rn. 29). So ausdifferenziert steht die Rügefrist für die
trägliche Anpassung neben § 16 Abs. 4 BetrAVG. d)Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. aa)Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 81/10 , juris Rn. 23 f.). bb)An einer solchen Gruppenbildung fehlt es. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (BAG 15.07.2008 - 3 AZR 61/07 , NZA-RR 2009, 313 Rn. 33; BAG 24.01.2012 - 9 AZR 131/11 , juris Rn. 25). Ein solcher Vortrag des Klägers fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte anderen Betriebsrentnern trotz fehlender Rüge im Anpassungszeitraum rückwirkend eine erhöhte Betriebsrente aufgrund einer
träglichen Anpassung der Betriebsrente gezahlt hat. Soweit sich der Kläger auf Herrn L. bezieht, so wird in dem von diesem zur Akte gereichten Schreiben vom 08.11.2012 nicht ersichtlich, dass eine
trägliche Anpassung der Betriebsrente trotz Rüge erfolgt ist. Die Beklagte hat zudem vorgetragen, dass in diesem Fall genauso wie im Falle des Klägers verfahren worden ist und für die Zeit vor dem 01.10.2010 keine Zahlung erbracht wurde. Das Schreiben betreffend die Betriebsrentnerin vom 29.10.2012 enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass eine
zahlung für die Zeit vor dem 01.10.2010 mangels Rüge nicht in Betracht kam. Weiterer Vortrag des Klägers ist
den Einwänden der Beklagten zum Aspekt der Gleichbehandlung schriftsätzlich nicht erfolgt. Dies ist in der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert worden. Letztlich hat der Kläger eingeräumt, dass er keine Fälle darlegen kann, in denen eine rückwirkende
trägliche Anpassung bei anderen Betriebsrentnern trotz fehlender Rüge erfolgt ist. 2. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2013 kann er die Zahlung von 105,48 Euro brutto verlangen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht ihm für diese Zeit nicht zu. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 01.10.2010 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BetrAVG eine monatlich um 2,94 Euro brutto erhöhte Betriebsrente verlangen. Für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2013 sind dies lediglich 105,84 Euro brutto (36 x 2,94 Euro brutto) rückständige Betriebsrente. a)
AVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. nur BAG 17.06.2014 a.a.O. Rn. 83). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass. Entgegen der Meinung der Beklagten sind auch nicht die zu den Stichtagen 01.10.2004 und 01.10.2007 ermittelten Anpassungsbedarfe herauszurechnen. Mitteilungen, welchen den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG genügen, liegen nicht vor, so dass die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht eintreten konnte. Der Verlust der
träglichen Anpassung aufgrund fehlender Rüge führt nicht dazu, dass der Anpassungsbedarf bei der
holenden Anpassung nicht ab dem Rentenbeginn zu berechnen ist. Dies wurde bereits zu B II 1 c) der Entscheidungsgründe ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Der Kläger hat die nicht ausreichende Anpassung zum 01.10.2010 rechtzeitig gerügt. b)Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist
AVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist
AVG für Prüfungszeiträume vor dem 01.01.2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag
dem 31.12.2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 01.01.2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (BAG 17.06.2014 a.a.O. Rn. 84). Die Rückrechnungsmetode wendet das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Sie führt für den 01.10.2010 zu folgendem Ergebnis: Zum Anpassungsstichtag 01.10.2010 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex auf der Basis 2005 war zu diesem Zeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Der Verbraucherpreisindex mit dem Basiswert 2010 wurde erst am 28.02.2013 bekanntgegeben (Schipp in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 9/2015, Teil 14 Rz. 401). Er war für die Anpassung zum Stichtag 01.10.2010 noch nicht zu berücksichtigen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,
den unterschiedlich im Fünf-Jahreszeitraum neu basierten Indizes nicht möglich, was aber - wie ausgeführt - in Bezug auf den jeweiligen Anpassungsstichtag erforderlich ist. d)Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2010 nicht vollständig an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand der vollständigen Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2010 nicht entgegen. Dies hat sie im Prozess nicht eingewandt. Ebenso sind sonstige Ausnahmetatbestände des § 16 Abs. 2 oder 3 BetrAVG weder dargelegt, noch ersichtlich. Der Kläger hat die nicht ausreichende Anpassung zum 01.10.2010 rechtzeitig gerügt. Dies folgt schon daraus, dass die hiesige Klage noch vor dem 01.10.2013 am 24.09.2013 zugestellt worden ist. Dies ist nochmals in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die Beklagte hat dabei ausdrücklich nicht eingewandt, dass der Kläger die Anpassung zum 01.10.2010 nicht rechtzeitig gerügt habe. III.Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2013 anzupassen. Der diesbezügliche Feststellungsantrag des Klägers hatte jedoch nur insoweit Erfolg, als dass seine Betriebsrente um weitere 12,61 Euro brutto auf monatlich 171,12 Euro brutto zu erhöhen war. Insoweit hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Die weitergehende Berufung der Beklagten, mit welcher sie sich gegen die Anpassung als solche wendet, blieb erfolglos. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auf (künftige) Leistung klagen könnte. Zwar hat eine Leistungsklage in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch die Feststellung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 12.08.2014 - 3 AZR 764/12 , juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag führt zu einer endgültigen Beseitigung des Streits über die Höhe der dem Kläger aufgrund der Erhöhung zum Stichtag 01.10.2013 zustehenden Betriebsrente für die Zukunft. 2. Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Ab dem 01.10.2013 steht dem Kläger nur eine um 12,61 Euro brutto auf monatlich 171,12 Euro brutto erhöhte Betriebsrente zu. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 01.10.2013 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BetrAVG die so erhöhte Betriebsrente verlangen. a)
AVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. nur BAG 17.06.2014 a.a.O. Rn. 83). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass. Entgegen der Meinung der Beklagten sind auch nicht die zu den Stichtagen 01.10.2004 und 01.10.2007 ermittelten Anpassungsbedarf herauszurechnen. Mitteilungen, welchen den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG genügen, liegen nicht vor, so dass die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht eintreten konnte. Der Verlust der
träglichen Anpassung aufgrund fehlender Rüge führt nicht dazu, dass der Anpassungsbedarf bei der
holenden Anpassung nicht ab dem Rentenbeginn zu berechnen ist. Dies wurde bereits zu B II 1 c) der Entscheidungsgründe ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Der Kläger hat die nicht ausreichende Anpassung zum 01.10.2013 rechtzeitig gerügt. b)Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist wie ausgeführt die Rückrechnungsmethode zu verwenden. Sie führt für den 01.10.2013 zu folgendem Ergebnis: Zum Anpassungsstichtag 01.10.2013 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) an. Der Verbraucherpreisindex auf der Basis 2010 war zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 28.02.2013 (Schipp a.a.O. Rz. 401) vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) betrug im Dezember 2002 89,
Anwendungsfall mal zu Gunsten der einen oder anderen Methode ausfallen kann und beide mathematisch gleich zutreffend sind, wird aus Gründen der Rechtssicherheit die vom Bundesarbeitsgericht ständig angewandte Methode bevorzugt. Die von dem Arbeitsgericht mittels der Online-Berechnung www.destatis.de/wkslive vorgenommene Berechnung ist auch hier nicht geeignet, weil sie nicht sämtliche Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts beachtet. d)Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2013 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2013 nicht entgegen. Dabei kann es offen blieben, ob das aba-Modell 1987 grundsätzlich geeignet ist, den Anpassungsbedarf zu ermitteln. aa)Im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist mit dem Bundesarbeitsgericht zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 , juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 juris Rn. 18 ff.).
dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten
dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20 jeweils m.w.N.).
internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der
den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).
Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).
seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.). bb)Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich eine wirtschaftliche Lage der Beklagten, welche der Anpassung der Betriebsrente des Klägers um den vollständigen Anpassungsbedarf zum 01.10.2013 nicht entgegensteht.
dem aba-Modell 1987 im Grundsatz von dem Gewinn der Beklagten vor der Aufwendung aus der Gewinnabführung aus. Richtig ist indes, dass im Jahr 2013 keine Eigenkapitalverzinsung mehr erzielt werden konnte, sondern diese angesichts des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von -18.500.000,00 Euro negativ war. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2013 belief sich auf 1.426.700.000,00 Euro ([1.463.500.000,00 + 1.389.900.000,00] : 2). Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach -1,27 %.
allen oben angenommenen Werten für die Jahre 2011 und 2012 deutlich. Auch wenn sie im Jahr 2013 negativ ist, ist für die Zukunft bei einer Gesamtbetrachtung eine positive Prognose zu treffen, welche eine Vollanpassung ermöglicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag von einem hohen Niveau von 47,90 % in eine negative Richtung bis hin zu einer negativen Eigenkapitalverzinsung entwickelt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die aktiv Beschäftigten aufgrund des TV 2013 für einen längeren Zeitraum durch die Arbeitszeitverkürzung Lohneinbußen hinnehmen mussten, die durch den TV 2013 langfristig vereinbart waren. Die Lohneinbußen werden dabei zu Gunsten der Beklagten im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu den Überstunden unterstellt. Auszugehen ist zudem davon, dass die außertariflichen Angestellten ebenfalls auf Gehalt verzichtet haben. Gleichwohl führt dies in diesem konkreten Fall nicht zu einer negativen Prognose. Dies begründet sich zunächst darin, dass die Beklagte in den Jahre 2011 und 2012 eine sehr hohe und trotz des Rückgangs in beiden Jahren eine deutlich über der angemessenen liegende Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Es bedurfte deshalb des substantiierten Vortrags dazu, aus welchem Grund die negative Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2013 kein einmalig negatives Jahr darstellt. Dies ist im Kammertermin ausdrücklich erörtert worden. Die Beklagte hat dabei ausgeführt, dass das Jahr 2013 insbesondere durch die Personalrestrukturierung geprägt war und den Plan zur Beschäftigungssicherung. Konkreter Vortrag dazu, wie sich dies in den Jahre danach auswirkt und deshalb weiter zu Verlusten führen wird, ist nicht erfolgt. Alleine mit dem TV 2013 lässt sich in Anbetracht der konkreten zuvor erzielten Eigenkapitalverzinsung eine der Anpassung entgegenstehende Lage nicht begründen. Die Beklagte hat auch trotz bereits erstinstanzlicher Rüge und auch auf konkrete
frage im Kammertermin nicht darlegen können, dass sich ihre negative Prognose im Jahr 2014 bisher verwirklicht hat, obwohl der Kläger behauptet hat, dass wieder Gewinne erzielt würden. Und auch eine Eigenkapitalauszehrung liegt nicht vor. Bei Gesamtbetrachtung war die Prognose deshalb insgesamt positiv und stand der Betriebsrentenanpassung nicht entgegen. cc)Entscheidend stellt die Beklagte im Übrigen darauf ab, dass das von ihr
dem aba-Modell 1987 ermittelte negative Anpassungspotenzial belegt, dass ihr eine Vollanpassung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dieser Vortrag ist indes in diesem konkreten Fall nicht ausreichend, um eine wirtschaftliche Lage zu belegen, welche eine Anpassung nicht ermöglicht. Dies gilt auch dann, wenn man das aba-Modell 1987 grundsätzlich als geeignet ansieht, im Rahmen von § 16 BetrAVG das Anpassungspotenzial zu bestimmen (dies bejahend z.B. LAG Düsseldorf 23.03.2000 - 5 Sa 1961/99 n.v. zu II 3.1. der Gründe). Die Kammer lässt diese Frage offen (ebenso BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 , DB 1985, 1642 Rn. 42; BAG 25.01.1991 - 3 AZN 566/90 , juris Rn. 12; LAG Hamm 27.02.2001 - 6 Sa 584/97 , juris Rn. 40). Selbst bei Anerkennung des aba-Modells 1987 verbleibt es in diesem Fall unter Berücksichtigung der korrigierenden Einwände der Beklagten bei der positiven Prognose. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem:
vollziehbar sind. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie zu den Planzahlen gekommen ist, die im Rahmen der ersten Aufstellung insgesamt negativ waren. Wie und warum sie z.B. die Erlöse für die Jahre 2014, 2015 und 2015 prognostiziert hat, ist nicht
vollziehbar. Gleiches gilt für den künftigen Substanzerhaltungsaufwand in den Jahren 2014, 2015 und 2016. Sie hat
der diesbezüglichen Rüge durch das Urteil des Arbeitsgerichts lediglich den konkreten Ablauf des Planungsprozesses dargestellt und darauf hingewiesen, dass dieser durch Wirtschaftsprüfer geprüft worden sei. Dies ist indes keine konkrete tatsächliche Grundlage für die angenommenen Planzahlen. Eines diesbezüglichen Vortrags hätte es aber auch
dem aba-Modell 1987 bedurft. Erforderlich ist nämlich, dass bereits im ersten Schritt der Festsetzung der Unternehmensziele konkrete Angaben, die durch Dritte zu überprüfen sind, gemacht werden. Es muss bereits damit begonnen worden sein, die "Planung" als Ergebnis explizit definierter Unternehmensziele zu realisieren oder aber ein Dritter muss zumindest erkennen können, dass mit der Umsetzung der Planung zu rechnen ist (Heubeck/Löcherbach/Rößler a.a.O. S. 10). Dem entspricht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag als Beurteilungszeitpunkt abstellt. Spätere Entwicklungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21, BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20). Trotz eines Beurteilungsspielraums des Arbeitgebers muss für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (BAG 11.10.2011 a.a.O. Rn. 40). Am Anpassungsstichtag müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin ausreichend konkret hindeuten (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 , ZIP 2009, 2213 Rn. 21). Erforderlich ist Tatsachenvortrag zu angenommenen Planzahlen, z.B. weitere Einzelheiten zur wirtschaftlichen Lage und insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte (BAG 11.10.2011 a.a.O. Rn. 45). Einen solchen konkreten Vortrag zu den Planzahlen hat die Beklagte trotz der Rügen im Verfahren seitens des Klägers und des Arbeitsgerichts nicht gehalten. Dies ist im Kammertermin noch einmal erörtert worden und der Beklagten ist auf deren
frage ausdrücklich unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung mitgeteilt worden, dass der Vortrag von Planzahlen für konkrete Projekte erforderlich ist. Weiterer konkreter Vortrag zu den Planzahlen und aufgrund welcher Tatsachengrundlage diese zum Anpassungsstichtag vorhersehbar oder konkret bereits angelegt waren, ist indes nicht erfolgt. Nichts anderes gilt für den angeblichen Substanzerhaltungsaufwand. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Berechnung der Beklagten, welche sie in erster Instanz vorgelegt hat oder aber die Berechnung der zweiten Instanz zu Grunde legt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit der Planzahlen nicht in Betracht. Richtig ist, dass zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Frage, ob diese eine Anpassung ermöglicht, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommt (vgl. bereits BAG 23.04.1985 a.a.O. Rn. 53). Erforderlich für die Einholung eines Gutachtens ist aber der Vortrag der hinreichend konkret beschriebenen Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung (vgl. z.B. BAG 30.09.2008 - 3 AZB 47/08 , juris Rn. 31). Einen solchen konkreten Vortrag von Anknüpfungstatsachen, wie er auf der Grundlage des aba-Modells 1987 aber auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG erwartet wird, hat die Beklagte trotz der Hinweise im Prozess nicht gehalten.
vollziehbar waren, verblieb es bei der aus den vorgelegten Jahresabschlüssen abgeleiteten positiven Prognose. Unerheblich war, ob überhaupt die Aufwendungen für die Eigenkapitalverzinsung bei der Berechnung des Anpassungspotenzials noch einmal abgezogen werden dürfen. Es kam wegen der nicht ausreichend vorgetragenen Planzahlen nicht darauf an, ob im Prognosezeitraum die Pensionsrückstellungen aufgrund eines künftig sinkenden Niveaus der Rechnungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB ansteigen würden und ob dies nicht bloße Annahmen sind. C. Die Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO. D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. GotthardtDültgenBrinkmann Permalink: http://openjur.de/u/763764.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.