Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Mai 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens eine höhere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Der Kläger ist 1954 geboren worden. Am
- Oktober 1965 wurde er durch das Bezirksamt S von B - Jugendamt - und in dessen Kostenträgerschaft in die pädagogische Abteilung des E J, B, eingewiesen und verblieb dort bis zum
- März
- Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom
- November 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem
- Januar 2005 bis zum
- Juni
- Zur Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigte sie die im Versicherungskonto enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die mit einer Pflichtbeitragszeit ab dem
- Juni 1969 begannen. Nachdem ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war, berechnete sie die Rente durch Bescheid vom
- März 2006 ab
- Februar 2006 neu, ohne dass eine rentenrechtliche Zeit vor dem
- Juni 1969 hinzugekommen wäre. Durch Bescheid vom
- Mai 2006 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung nochmals befristet vom
- Juli 2006 bis zum
- Mai 2008, durch Bescheid vom
- April 2008 dann unbefristet über den
- Mai 2008 hinaus. Diesen Rentenbewilligungen legte sie denselben Rangwert zugrunde wie in dem Bescheid vom
- März
- Ein Antrag im Zugunstenverfahren, mit dem der Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rentenberechnung bei befristeten Renten die Gewährung einer höheren Rente unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom
- Mai 2006 verfolgte, wurde durch Bescheid vom
- März 2009 bestandskräftig abgelehnt. Durch Bescheid vom
- November 2010 stellte die Beklagte die Rente schließlich mit Wirkung ab
- Januar 2006 auf der Grundlage eines Rangwertes von 29,3957 Entgeltpunkten nochmals neu fest. Es kam zu einer Nachzahlung, ohne dass sich der Beginn der ersten Versicherungszeit geändert hätte. Im Juli 2011 beantragte der Kläger dann die Überprüfung der ergangenen Rentenbescheide mit der Begründung, er habe in der Zeit von 1965 bis 1969 während der Heimerziehung Zwangsarbeit leisten müssen. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom
- Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2012 ab. Die gesetzlichen Vorschriften sähen die Berücksichtigung von Beitragszeiten für Heimkinder, die ohne ein versicherungspflichtiges Lehr- oder Beschäftigungsverhältnis zwangsweise hätten arbeiten müssen, nicht vor. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt worden sei oder eine Ausbildung absolviert habe. Hierzu reiche es nicht aus, dass er in dem Heim Kost und Logis erhalten habe sowie mit Bekleidung, Gegenständen des täglichen Bedarfs und einem Taschengeld ausgestattet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er dies auch ohne Arbeitsleistung erhalten hätte. Mit der Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass er innerhalb der Einrichtung, aber auch als Helfer in verschiedenen (externen) landwirtschaftlichen Betrieben, im Baugewerbe und als Produktionshelfer bei der Firma „K M“ in einer Weise gearbeitet habe, die alle Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt habe und auch nicht geringfügig gewesen sei. Das Sozialgericht hat Auskünfte des E J Stiftung bürgerlichen Rechts (erteilt mit Datum des
- Oktober 2013 und Ergänzung vom
- Oktober 2013) sowie der Bezirksämter S (erteilt mit Datum des
- August 2013) und S (erteilt mit Daten des 11.,
- und
- März 2014) von Berlin eingeholt und die Klage durch Urteil vom
- Mai 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung der bisher erteilten Rentenbescheide. Die Beklagte habe die Zeit vom
- Oktober 1965 bis zum
- März 1969 zu Recht nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt. Eine Beitragszeit sei nicht glaubhaft gemacht. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein entgeltliches Arbeitsverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Jedenfalls lägen keine positiven Indizien für eine Beitragsentrichtung vor. Dies werde auch durch die Beweggründe für die Einrichtung des Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ deutlich, der die Gewährung von Ausgleichszahlungen in den Fällen vorsehe, in denen es wegen seinerzeit nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu einer Minderung von Rentenansprüchen gekommen sei. Ein Verzicht auf die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung widerspreche der Gesetzeslage und sei deshalb nicht möglich. Mit seiner Berufung, die der Kläger nicht begründet hat, beantragt er unter Berücksichtigung des erstinstanzlich gestellten Antrags, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Mai 2014 und den Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom
- November 2004,
- März 2006,
- Mai 2006,
- April 2008 und
- November 2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
- Januar 2005 unter Berücksichtigung von Rangstellenwerten für Beitragszeiten vom
- Oktober 1965 bis
- März 1969 neu zu berechnen und den sich für Zeiten ab
- Januar 2007 ergebenden höheren monatlichen Zahlbetrag auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und die von ihr gesetzten Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. II. Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts des nicht weiter aufklärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und der keine Auslegungsfragen aufweisenden Rechtslage nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch an einer Rechtsgrundlage fehlt. Zur Begründung der Berufung ist nichts vorgetragen worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird angesichts dessen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/763999.html Kommentare
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