Tenor Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2013 - 63 S 446/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss vom 24. Juni 2014 gegenstandslos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine mietrechtliche Berufungsentscheidung. Die Beteiligte zu 2 ist Vermieterin und die Beschwerdeführerin ist Mieterin einer Wohnung in der C.-Straße 21. Sie stritten unter anderem um Mietminderungen wegen Beeinträchtigungen, die von Bauarbeiten auf den ebenfalls der Beteiligten zu 2 bzw. ihrer alleinigen Gesellschafterin gehörenden Nachbargrundstücken ausgingen. Dabei handelte es sich um die Errichtung eines Wohnhauses auf dem links unmittelbar angrenzenden, bis dahin unbebauten Eckgrundstück M.-Straße 16, die Entkernung und Aufstockung des rechten Nachbarhauses C.-Straße 20 a/b und die Errichtung einer Tiefgarage im gemeinsamen Innenhof aller Grundstücke. Das Amtsgericht wies die Klage der Beteiligten zu 2 auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten ab und verurteilte sie auf die Widerklage der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Minderungsbeträge. Das Minderungsrecht der Beschwerdeführerin sei nicht nach der sogenannten „Baulückenrechtsprechung“ des Landgerichts Berlin ausgeschlossen. Das unbebaute Eckgrundstück M.-Straße 16 habe sich nicht als Baulücke im Sinne dieser Rechtsprechung dargestellt. Jeder in das Haus C-Straße 21 einziehende Mieter habe damit rechnen dürfen, dass das Grundstück auch zukünftig unbebaut bleiben würde. Bei der Errichtung des Gebäudeensembles im Bereich der C.-Straße und M.-Straße seien das Eckgrundstück in bewusster Durchbrechung der für die Gründerzeit typischen Blockrandbebauung freigelassen und als Grünanlage gestaltet und das Nachbarhaus deshalb mit zum Eckgrundstück hinzeigenden Fenstern errichtet worden. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 Berufung ein mit der Begründung, es habe sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts um eine Baulücke gehandelt, deren Bebauung bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin trat dem entgegen unter Hinweis auf die Bepflanzung und Nutzung als Parkplatz sowie Fenster in den Giebelseiten der beiden Nachbarhäuser M.-Straße 16 und C.-Straße 21, mit deren Beseitigung sie nicht habe rechnen müssen. Außerdem sei das Grundstück als Durchgang zum damals auf der Hofseite gelegenen Eingang des Hauses C.-Straße 21 genutzt worden. Erst recht könne die „Baulückenrechtsprechung“ nicht auf die Errichtung der Tiefgarage in dem bis dahin ruhigen Innenhof und die Aufstockung des Nachbargebäudes C.-Straße 21a/b ausgedehnt werden. Die „Baulückenrechtsprechung“ sei zudem nicht einschlägig, wenn - wie hier - der Vermieter die Störung selbst herbeigeführt habe. Unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung wies das Landgericht die Widerklage der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Minderungsbeträge ab und ließ unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit „sämtlicher Umstände des Einzelfalls“ die Revision nicht zu. Eine Mietminderung sei nicht gerechtfertigt, wenn für den Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar sei, dass mit Bautätigkeiten in der weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts gerechnet werden müsse. Hier hätte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Blockrandbebauung rechnen müssen. Dies entspreche der historischen Bebauung; die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses weiterhin bestehende lückenhafte Bebauung sei auf allgemein bekannte Gründe wie Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und zunächst unterbliebene Neubebauung zurückzuführen. Die Grünanlage auf dem Eckgrundstück habe die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres als endgültige Nutzung ansehen können. Der vorhersehbare Neubau eines Wohnhauses schließe im Hinblick auf die Parkplatzsituation in der Innenstadt auch den Bau einer Tiefgarage ein, zumal der entkernte Innenbereich zwischen den Häusern ausreichend Platz geboten habe. Unter Berücksichtigung der Lage in der Berliner Innenstadt, in der grundsätzlich mit Bauarbeiten größeren Umfangs und längerer Dauer zu rechnen sei, sei diese (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen. Mit der Anhörungsrüge beanstandete die Beschwerdeführerin, das Gericht habe ihren Vortrag zur Nutzung des Grundstücks M.-Straße 16 für den Hauszugang und zu den Fenstern an den Giebelseiten der Nachbarhäuser sowie die Personalunion von Vermieter und Bauherr nicht berücksichtigt und die Baustelle C.-Straße 20a/b gar nicht erwähnt. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Die Lage des Hauszugangs sei kein wesentlicher, ausdrücklich zu erwähnender Umstand; ein Hauszugang könne, wie hier erfolgt, verlegt werden. Hinsichtlich der Fenster sei nicht ersichtlich, dass die Lärmbeeinträchtigungen gerade auf deren Verschließen zurückzuführen seien; im Übrigen sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, mit den Betroffenen Vereinbarungen zu schließen. Der Satz, dass in der Innenstadt grundsätzlich mit Bauarbeiten größeren Umfangs zu rechnen und die dadurch erhöhte Lärmbelastung hinzunehmen sei, betreffe auch die Entkernung und Aufstockung des Hauses C.-Straße 20a/b; letztlich handele es sich um eine Gesamtmaßnahme mit dem maßgeblichen Gewicht auf dem angrenzenden Neubau und der Tiefgarage. Ob die Baumaßnahmen vom Vermieter oder von Dritten durchgeführt würden, sei für die Erkennbarkeit zukünftiger Bautätigkeit unerheblich und deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe die in der Anhörungsrüge angeführten Umstände nicht berücksichtigt und dadurch ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Nichtzulassung der Revision habe es ferner die Rechtsweggarantie und das Recht auf den gesetzlichen Richter missachtet. Die Entscheidung sei außerdem willkürlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg. 1. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 87/14 -, wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Das heißt allerdings nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O. , m. w. N.; st. Rspr.). 2. Gemessen daran verletzt die angegriffene Entscheidung den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
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