Für den Verbleib der Zuständigkeit des bisher zuständigen Trägers nach § 86 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ist maßgeblich darauf abzustellen, ob nach Beendigung der Hilfe binnen drei Monaten eine erneu
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SGB VIII der bisher zuständige örtliche Träger nämlich insbesondere dann zuständig, wenn der Hilfe eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a vorausgeht. b) Jedoch wurde die Zuständigkeit des Beklagten über die von ihm bis zum
- Oktober 2005 geleistete Hilfe hinaus nicht gemäß § 86 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VIII weiter verlängert. Denn nach der Beendigung der Hilfeleistung erfolgte die erneute Hilfeleistung nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst zum
- Juli
- Nach § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bleibt eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten dabei, d. h. bei der - hier nicht einschlägigen - erstmaligen Bewilligung einer
Satz 1, außer Betracht. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend nach § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, der durch das Zweite Änderungsgesetz zum Achten Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) angefügt wurde, wenn eine
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beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut
§ 41erforderlich wird.
Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass im Fall der Beendigung der Hilfeleistung die bisherige örtliche Zuständigkeit nur bestehen bleibt, wenn die erneute Hilfeleistung innerhalb von drei Monaten erfolgt. Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des Satzes 2, der auf eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten abstellt; demgegenüber genügt es für die Fortdauer der Zuständigkeit nicht, wenn die erneute Hilfeleistung nach Satz 3 innerhalb von drei Monaten erforderlich wird (vgl. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 a Rn. 15; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 5 B 22.09 -, juris Rn. 8; a. A.: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris Rn. 32 f.; VG München, Urteil vom 26. September 2001 - M 18 K 00.5162 -, juris Rn. 17, das aber auf den durch die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 144, 77 ff., juris, überholten Begriff des Beginns der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII Bezug nimmt).
- aa)Für dieses Verständnis der Norm sprechen zunächst gesetzessystematische Gründe. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung des Satzes 2 in Satz 3 wäre entbehrlich gewesen, wenn für die Fortdauer der bisherigen Zuständigkeit allein auf den binnen drei Monaten erneut auftretenden Hilfebedarf abzustellen sein sollte. Diese Rechtsfolge wäre durch Satz 3 nämlich unter Anordnung der entsprechenden Geltung allein von Satz 1 erreicht worden. Zudem ordnet sich die Regelung in § 86 a Abs. 4 SGB VIII bei diesem Verständnis ohne weiteres in den systematischen Zusammenhang mit den weiteren Zuständigkeitsregelungen in den §§ 86 , 86 a und § 86 b SGB VIII ein, die die Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht an die tatsächliche Hilfeleistung bzw. deren Beginn anknüpfen. Der entsprechend anwendbare § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bezieht die Unterbrechung von bis zu drei Monaten nämlich auf die tatsächliche Hilfeleistung in Form der zweckgerichteten Zuwendung gegenüber dem Empfänger (Bewilligung) und stellt nicht lediglich auf den Bedarf an Hilfe ab, der (noch) keine Leistung ausgelöst hat (vgl. Kern, a.a.O., § 86 a Rn. 13). Diese Auslegung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Leistung bzw. dem des Beginns der Leistung im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. Rn. 20 ff.). Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur bezüglich § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII teilweise in zeitlicher Hinsicht auf die - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Jugendhilfemaßnahmen erforderliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 , juris Rn. 9 ff., 13 ff.) - Antragstellung des Leistungsberechtigten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 12 C 07.953 -, juris Rn. 3; auch Kern, a.a.O., Rn. 12) oder darauf abgestellt wird, ob ein für den Jugendhilfeträger erkennbarer Anhaltspunkt für den konkreten Hilfebedarf vorliegt (so VG München, a.a.O., Rn. 18), oder der nicht näher definierte Zeitpunkt der Prüfung einer neuen Hilfe maßgeblich sein soll (vgl. Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 a Rn. 14), ist dem nicht zu folgen. Diese Auffassungen sind schon mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren, da anderenfalls eine Anknüpfung an einen Antrag des Leistungsberechtigten oder an die Kenntnis eines der Träger vom Hilfebedarf erfolgt wäre. Auch stellt sich der Antrag oder die Prüfung eines Hilfebedarfs insbesondere aus Sicht des Hilfeempfängers nicht bereits als Hilfeleistung dar. Soweit angeführt wird, die Regelung lege die Zuständigkeit bereits für die Prüfung des erforderlichen Leistungsantrags fest und nicht erst für die Leistungsgewährung (BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2007 a.a.O.), überzeugt dies nicht. Das Gesetz geht im Gegenteil davon aus, dass nur eine bis zum Ende des genannten Unterbrechungszeitraums (nach Prüfung) gewährte Hilfeleistung erheblich ist. Das Gesetz schließt auch, wie § 2 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I zeigt, einen Wechsel der Zuständigkeit während des Verfahrens nicht aus und trifft in § 2 Abs. 2 SGB X wie auch in § 86 d SGB VIII Vorsorge für eine angemessene und ggf. zeitnahe Verfahrensweise der in Betracht kommenden örtlichen Träger der Jugendhilfe. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, anderenfalls habe es der bis dahin zuständige örtliche Träger in der Hand, sich durch Verzögerung der Entscheidung der Zuständigkeit und damit auch der Kostenpflicht etwa nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu begeben, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen kann der andere potentiell örtlich zuständig werdende Träger durch vorläufiges Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII einer solchen Verfahrensweise begegnen. Von daher besteht kein systematischer Anreiz für den bisherigen Träger, missbräuchlich eine gebotene Leistungsgewährung hinauszuschieben. Zum anderen rechtfertigt die Gefahr des Missbrauchs einer Regelung im Einzelfall nicht, dem Begriff der Hilfeleistung einen mit dem Normzweck nicht zu vereinbarenden Sinn zuzuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. , Rn. 23).
- bb)Bestätigt wird diese Auslegung von § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII durch die Gesetzesmaterialien. Diese sprechen dafür, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Vorschrift um Satz 3 den dort geregelten Fall einer erneut erforderlichen Hilfeleistung an junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ohne inhaltliche Änderung dem (auch) in den Sätzen 1 und Satz 2 geregelten Fall einer erstmaligen
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im Anschluss an die in Satz 1 genannten Jugendhilfemaßnahmen gleichstellen wollte. Denn diesbezüglich heißt es in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu dem Gesetzentwurf zur Zweiten Änderung des Achten Sozialgesetzbuches, mit der Vorschrift solle auch in diesem bisher nicht geregelten Fall der bis dahin örtliche zuständige Sozialträger zuständig bleiben, solange die Unterbrechung der Hilfeleistung nicht länger als drei Monate dauere (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drs. 13/3082, S. 12 zu Art. 1 h). Bei diesem Verständnis erklärt sich die Erwähnung des Begriffs der Erforderlichkeit in Satz 3 der Vorschrift damit, dass der Gesetzgeber insofern von dem Regelfall ausging, dass ein Hilfebedarf im Fall der Hilfeleistung auch bestehen wird.
- cc)Soweit die Klägerin geltend macht, mit der Unterbrechung der Hilfeleistung einerseits und der Beendigung andererseits würden von Grund auf unterschiedliche Fälle erfasst, ist dem nicht zu folgen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Beendigung im Fall der erneuten Hilfeleistung der Unterbrechung der Hilfeleistung nach Satz 2 gleichgestellt wird. Das zeigt auch der Zusammenhang von § 86 a Abs. 4 Satz 1 mit Satz 2 SGB VIII. Die Unterbrechung der Hilfeleistung bedeutet mit Blick auf Satz 1, dass die später weitergeführte Hilfeleistung (Satz 1 Alt. 1) zeitweilig beendet, d. h. nicht gewährt wurde oder die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige nicht nahtlos an das Ende der dieser vorausgehenden Leistungen nach §§ 13 Abs. 3, 19, 21 oder nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII anknüpft (vgl. etwa Kern, a.a.O., § 86 a Rn. 11 ff.). Insofern liegt der gesetzlichen Regelung eine zuständigkeitsbezogene Gesamtbetrachtung der zur Bedarfsdeckung erforderlichen genannten Hilfemaßnahmen als einheitliche Leistung zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120,116 ff., juris Rn. 18 ff. zu § 86 SGB VIII unter Bezugnahme auch auf § 86 a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VIII). Für einen gesetzgeberischen Willen, dass der Begriff der Unterbrechung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus voraussetzt, dass die Einstellung der Hilfeleistung mit einer konkretisierten Wiederaufnahmeperspektive verbunden war (a.A. Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 a Rn. 14 unter Verweis auf die Kommentierung zu § 86 Rn. 11) oder, wie die Klägerin meint, trotz eines fortbestehenden Hilfebedarfs erfolgt, ist kein Anhalt gegeben. Vielmehr ist dem entgegen zu halten, dass die Zuständigkeitsbestimmung dann regelmäßig mit weitergehenden und mit Unsicherheit behafteten inhaltlichen Prüfungen einherginge und so entgegen dem Zweck der Regelung erschwert würde. 3. Die Zuständigkeit des Beklagten war auch nicht abweichend von § 86 a Abs. 1 SGB VIII nach Abs. 2 gegeben. Nach dieser Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit, wenn sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform. Die Vorschrift dient dem Schutz der Einrichtungsorte und würde bei einem seit Juni 2001 ununterbrochenen Aufenthalt des Hilfeempfängers in geschützten Einrichtungen oder Wohnformen (sog. Einrichtungskette) bis vor Beginn der Hilfeleistung am 25. Juli 2006 die Zuständigkeit des Beklagten begründen. Ein solcher ununterbrochener Aufenthalt des Hilfeempfängers in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne der Vorschrift war indes nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Vollzug der Strafhaft vor Beginn der Hilfeleistung die Einrichtungskette unterbrochen hat.
- a)Jedenfalls hielt sich der Hilfeempfänger in der Zeit vom 1. November 2005 bis zu seiner Inhaftierung am 16. Februar 2006 nicht in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII auf. Das Wohnen in dem zuvor ab 1. August 2005 bei dem als Honorarkraft tätigen Herrn H... angemieteten Zimmer begründete einen solchen Aufenthalt nicht. Eine Einrichtung oder sonstige Wohnform im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII setzt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen institutionalisierten Rahmen für ein schlüssiges Konzept mit verbindlicher Struktur des Tagesablaufs zur Verwirklichung der Aufenthaltszwecke voraus (vgl. S. 15 d. E.A. m.w.N.; Kunkel/Pattar, LPK-SGB VIII, a.a.O. § 89 e Rn. 6 m.w.N.). Der Aufenthalt muss unmittelbar mit dem Zweck der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug zusammenhängen und darf nicht reinen Wohnzwecken dienen (vgl. Kern, a.a.O. Rn. 6). Erforderlich ist ein vom Träger der Hilfe verantwortetes Hilfekonzept, dessen Umsetzung gewährleistet ist, es darf keine selbständige Lebensführung vorliegen (vgl. Kunkel/Kepert, a.a.O. § 86 a Rn. 5; Kunkel/Pattar, a.a.O. § 89 e Rn. 6 m.w.N.). Davon ausgehend hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass der Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Wohnung ab 1. August bzw. über den 10. Oktober 2005 hinaus mit einem entsprechenden schlüssigen Betreuungskonzept verbunden war. Vielmehr hat sie ohne nähere tatsächliche Angaben behauptet, die Vermietung des Zimmers und die Betreuung durch Herrn H... hätten eine Einheit im Sinne eines schlüssigen Konzeptes gebildet. Der vorgelegte Wohnungsmietvertrag gibt für eine Verbindung oder Einheit mit einem Betreuungskonzept allerdings nichts her. Bereits von daher war die angeregte Einvernahme des Betreuers H... nicht angezeigt. Unabhängig davon ist jedenfalls für die Zeit ab dem 1. November 2005 die Annahme des Aufenthalts in einer sonstigen geschützten Wohnform ausgeschlossen. Denn nach Angaben der Klägerin wurde der Betreuer H... längstens - über den Bewilligungszeitraum hinaus - bis Ende Oktober 2005 seitens des (privaten) Trägers der Jugendhilfe, dem C... Jugendwerk, vergütet. Eine weitere Betreuung des Hilfeempfängers erfolgte den Angaben der Klägerin zufolge lediglich noch ehrenamtlich durch Herrn H... und nicht mehr im Auftrag des C... Jugendwerkes. Von daher fehlte es spätestens zu diesem Zeitpunkt an einem von einem Träger der Hilfe verantworteten, verbindlichen Konzept, abgesehen davon, dass für einen institutionalisierten Rahmen der Betreuung nichts ersichtlich ist. Dafür spricht ebenfalls, dass Herr H... nach Darstellung in der von der Klägerin vorgelegten Aktennotiz vom 10. Januar 2006 ab November 2005 lediglich eine vorübergehende „ehrenamtliche Begleitung“ leistete.
- b)Abgesehen davon hielt sich der Hilfeempfänger auch für die Zeit der Untersuchungshaft, die mindestens vom 16. Februar 2006 bis zur Verurteilung am 12. April 2006 andauerte, nicht in einer Einrichtung auf, die im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII dem Strafvollzug dient. Auch von daher war ein ununterbrochener Aufenthalt des Hilfeempfängers in Einrichtungen im Sinne der Vorschrift nicht gegeben. Denn eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zum Vollzug der Untersuchungshaft dient nicht dem Strafvollzug in Form des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sondern der Sicherung des Strafprozesses durch Inhaftierung eines nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten. Von daher handelt es sich in einem solchen Fall bei der Justizvollzugsanstalt (funktional) nicht um eine dem Strafvollzug dienende Einrichtung (vgl. ausführlich - zur vergleichbaren Regelung in § 89 e Abs. 1 SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, BVerwGE 138, 48 , juris Rn. 28 ff. m.w.N.; Kunkel/Prattar, a.a.O. § 89 e Rn. 7; a.A. Kunkel/Kepert, a.a.O. § 86 a Rn. 5 m.w.N.). 4. Soweit die Klägerin dem Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten vorwirft, weil er den fortbestehenden Hilfebedarf verkannt und den Hilfeempfänger auf die Sperrfrist von drei Monaten und die danach einsetzende Zuständigkeit der Klägerin verwiesen habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für die in Betracht zu ziehende Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben zugunsten der Klägerin mit der Folge, dass sich der Beklagte ihr gegenüber nicht auf den eingetretenen Zuständigkeitswechsel nach § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII berufen kann, ist insoweit kein Raum. Insofern fehlt es schon an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Der Vortrag der Klägerin ist diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert und gibt keinen Anlass, ihren Beweisanregungen nachzugehen. Unabhängig davon genügt die von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung seitens des Beklagten nicht, um ihm nach Treu und Glauben die Berufung auf seine fehlende Zuständigkeit zu verwehren. Denn zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Klägerin ungeachtet etwaiger Fehler des Beklagten bei der Beendigung der Hilfeleistung bzw. der Beurteilung des Hilfebedarfs und der angeblich fehlgehenden Beratung des Hilfeempfängers ihrerseits nach eigenen Angaben spätestens ab dem 13. Dezember 2005 Kenntnis von dem - ihren Aussagen zufolge akuten - Hilfebedarf hatte und somit noch innerhalb der bis zum 10. Januar 2006 laufenden Dreimonatsfrist nach § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII genügend Zeit zum Handeln hatte. Insoweit blieb sie ihrerseits nach § 86 d SGB VIII pflichtwidrig untätig und kann sich nicht zu ihren Gunsten auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Denn entweder musste sie vor eigener Hilfeleistung darauf hinwirken, dass der Beklagte unverzüglich tätig wird. Oder sie musste - bei Weigerung des Beklagten - selbst die gebotene vorläufige Hilfe leisten. Zweck der Regelung in § 86 d SGB VIII ist es, dass ungeachtet ungeklärter oder streitiger Zuständigkeitsfragen die örtlichen Träger der Jugendhilfe die gebotene Hilfe auch unverzüglich leisten. II. Mangels eines Anspruchs aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 89 c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den geltend gemachten zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch, weil die Klägerin die Kosten (im Sinne des Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift) nicht als örtlicher Träger nach § 86 d SGB VIII, sondern als örtlich zuständiger Träger aufgewendet hat. III. Soweit die Klägerin ihren Erstattungsanspruch bezüglich der aufgewendeten Kosten hilfsweise auf § 89 e Abs. 1 SGB VIII stützt, ist ein Anspruch danach nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 89 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bleibt eine nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründete Erstattungspflicht bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 a Abs. 4 SGB VIII und § 86 b Abs. 3 SGB VIII richtet. Die Erstattungspflicht ist nach Satz 1 nicht gegeben, weil die Vorschrift nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Volljährigen abstellt, den dieser ab dem 25. Juli 2006 in einer Einrichtung oder unmittelbar davor im Strafvollzug hatte. Für einen Anspruch nach § 89 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII fehlt es bereits an einer früheren Anspruchsbegründung nach Satz 1. Hinsichtlich des von Juni 2001 bis spätestens Oktober 2005 erfolgten Aufenthalts des Hilfeempfängers in einer geschützten Einrichtung richtete sich nämlich die Zuständigkeit ursprünglich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des jugendlichen Hilfeempfängers, sondern nach demjenigen seiner Mutter. Abgesehen davon war ein etwaiger Anspruch nach Satz 1 mangels des Fortbestandes der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 a Abs. 4 SGB VIII im Jahr 2006 nicht mehr gegeben und endete der Schutz des Einrichtungsortes nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII jedenfalls mit dem Verlassen des Einrichtungsortes (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 , juris Rn. 32 m.w.N.) bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Aufenthaltszweck - wie hier spätestens ab November 2005 - nicht mehr erfüllt wurde (vgl. Kunkel/Pattar, a.a.O., § 89 e Rn. 11 m.w.N.). IV. Soweit sich die Klägerin schließlich auf einen Anspruch nach § 102 SGB X beruft, besteht ein solcher nicht. Dieser setzt nach Absatz 1 der Vorschrift voraus, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorläufig und nicht - wie hier - als zuständiger Träger Sozialleistungen erbracht hat und geht insofern über den spezielleren § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht hinaus. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/764021.html Kommentare
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