der einschlägigen Gemeindesatzung der Höchstsatz für die Betreuungskosten festzusetzen gewesen sei. Der Kläger sei als Personensorgeberechtigter beitragspflichtig. Selbst wenn man unterstelle, dass er nicht personensorgeberechtigt sei, sei er als leiblicher Elternteil beitragspflichtig. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, die bloße Elternschaft genüge nicht, um Beiträge ihm gegenüber erheben zu können. Hinsichtlich des Kindes A... haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte seine Beitragsbescheide insoweit aufgehoben hatte. Die die Betreuung des Sohnes A... betreffenden Bescheide des Beklagten hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. April 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Satzung sei insgesamt nichtig, da die einschlägigen Regelungen über die Beitragspflicht in sich widersprüchlich und nicht hinreichend bestimmt seien. Die Satzung verstoße gegen die gesetzlich vorgeschriebene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er weist darauf hin, dass der Kläger entgegen seinen Angaben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemeinsam mit der Kindsmutter personensorgeberechtigt sei. Der Kläger habe für beide Kinder vor dem Jugendamt des Landkreises P... Sorgeerklärungen
1 Nr. 1 BGB abgegeben. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Potsdam vom
Satzung ist für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesbetreuung von den Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VIII
Gesetz ein monatlicher Beitrag zu entrichten.
Satzung sind die Personensorgeberechtigten nach § 17 Abs. 1 KitaGesetz beitragspflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift wird bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Nach Satz 3 gilt: Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.
Satzung ist der entsprechende Höchstbeitrag zu entrichten, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, gegenüber der Gemeinde Stahnsdorf ihre Einkommensnachweise vorzulegen.
Satzung wird der Beitrag mit Gebührenbescheid festgesetzt. a) Die Voraussetzungen zur Festsetzung des Höchstbeitrages gegenüber dem Kläger liegen vor. Er ist entgegen seinen früheren Angaben im Verfahren personensorgeberechtigt und damit dem Grunde nach beitragspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 KitaSatzung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KitaGesetz. Der Kläger hat das Sorgerecht für seinen Sohn A... durch Sorgeerklärung
1 Nr. 1 BGB vor der Geburt des Kindes erworben. Nach dieser Vorschrift steht den nicht miteinander verheirateten Eltern bei der Geburt des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Eine solche Erklärung haben der Kläger und die Kindsmutter am
Satzung gerechtfertigt, da der Kläger nicht bereit war, seine Einkommensnachweise vorzulegen. b) Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Nichtigkeit der Regelungen über die Beitragspflicht in § 3 und der daran anknüpfenden weiteren Regelungen der KitaSatzung kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man unterstellt, dass § 3 der KitaSatzung widersprüchliche Regelungen enthält, wie das Verwaltungsgericht annimmt, weil darin die Beitragspflicht einerseits an die Personensorgeberechtigten, andererseits an die Elternschaft des betroffenen Kindes anknüpft, während in den weiteren einschlägigen Regelungen allein auf das Einkommen der beitragspflichtigen Personensorgeberechtigten abgestellt werde, führte das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, sondern allenfalls zu einer Teilnichtigkeit hinsichtlich der hier nicht einschlägigen Regelung über die Beitragspflicht trotz fehlender Personensorgeberechtigung. Auch bei unterstellter Nichtigkeit der Satzung insoweit könnte der Kläger zur Leistung des Höchstbeitrages herangezogen werden. Denn die für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag angewandten Rechtsvorschriften in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 der KitaSatzung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben des KitaGesetzes, vereinbar. Für § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung gilt dies bereits deshalb, weil die Regelung inhaltsgleich mit § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaGesetz ist. Soweit
Satzung im Falle der Weigerung zur Vorlage von Einkommensnachweisen der Höchstbetrag verlangt wird, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass diese Vorschrift für sich genommen mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. c) Soweit das Verwaltungsgericht Gesamtnichtigkeit der Satzung angenommen hat, weil die Regelungen ihres die unmittelbare Berechnung der Kindertages-stättenbeiträge betreffenden § 3 Abs. 2 und die vom Beklagten vorgenommene Staffelung der Beiträge nach dem jeweiligen zugrundezulegenden Einkommen untrennbar seien, folgt ihm der Senat jedenfalls insoweit nicht, als hiervon § 4 Abs. 3 der Satzung erfasst würde. Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung wäre entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nur dann anzunehmen, wenn die verbleibenden Regelungen der KitaSatzung keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr hätten oder anzunehmen wäre, dass sie ohne die Regelungen in § 3 vom Satzungsgeber nicht bzw. zumindest nicht so getroffen worden wären. Dafür gibt es, was § 4 Abs. 3 der Satzung anbelangt, indessen keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Höchstbeitrag bei verweigerter Vorlage von Einkommensnachweisen zu entrichten ist, ist eine Regelung, die in jedem Fall Bestand hätte und von der auch angenommen werden kann, dass sie der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der übrigen Vorschriften zur Beitragspflicht erlassen hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist
GO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/764022.html Kommentare
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