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VG München, Urteil vom 22.07.2014 - M 16 K 13.5215

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der ihr erteilten Approbation als Ärztin. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 16. Januar 2013 wurde gegenüber der Klägerin eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Klägerin wurde des Betrugs in 20 tatmehrheitlichen Fällen im Zusammenhang mit fehlerhaften Quartalsabrechnungen gegenüber der ... (...) in den Jahren 2005 bis 2009 beschuldigt, wodurch ein Gesamtschaden von 11.828,41 Euro entstanden sei. Es wurde eine gewerbsmäßige Tatbegehung und daher jeweils das Vorliegen eines Betrugs in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB angenommen. Gegen diesen Strafbefehl legte die Klägerin Einspruch ein, der in der Hauptverhandlung am 3. April 2013 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. April 2013 wurde die Klägerin aufgrund des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls vom 16. Januar 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer entsprechenden Anhörung der Klägerin widerrief die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 14. Oktober 2013, zugestellt am 16. Oktober 2013, die Approbation der Klägerin als Ärztin (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter wurde die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von Euro 1.500,-- (Ziffer 3) verpflichtet, ihre Approbationsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides der Regierung von Oberbayern zu übergeben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, wegen des strafgerichtlich festgestellten Verhaltens der Klägerin sei sie approbationsrechtlich unwürdig und auch unzuverlässig, den Beruf als Ärztin weiterhin auszuüben. Es lägen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, die strafrechtliche Tatsachenfeststellungen als Beurteilungsgrundlage in Frage zu stellen. Die bloße Behauptung, die Klägerin habe nur fahrlässig gehandelt, stelle keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar. Ein Abrechnungsbetrug sei geeignet, die Unwürdigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) zu begründen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Betrugstaten liege vor allem in dem langen Tatzeitraum, der systematischen Straftatbegehung betreffend eine Vielzahl von Patientinnen, dem Schadensausmaß sowie einem überzogenen und ungerechtfertigten Gewinnstreben. Die Klägerin habe sich nicht auf eine zwingende Prüfung der Quartalsabrechnungen durch die ... verlassen können. Eine Gegenrechnung anderer Abrechnungsmöglichkeiten sehe die kassenärztliche Abrechnung nicht vor. Die maßgeblichen Abrechnungsvorgaben hätten sich gegenüber der Zeit vor 2005, zu Beginn des Tatzeitraums, nicht geändert. Die Klägerin habe einen konkreten Vertrauensschaden bei einer Vielzahl von Patientinnen verursacht. Einem etwaigen Wohlverhalten komme keine besondere Bedeutung zu. Die gewerbsmäßigen Betrugstaten und die dabei gezeigte Gewissenlosigkeit würden keine positive Prognose im Hinblick auf eine berufsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ergeben. Sie offenbarten Charaktereigenschaften, welche die Besorgnis künftiger Straftatbegehung im Rahmen der Berufsausübung rechtfertigten. Am 13. November 2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Berufsunwürdigkeit der Klägerin liege nicht vor. Es könne von dem rechtskräftigen Strafurteil ausgehend nicht zwingend angenommen werden, dass die Approbation der Klägerin zu widerrufen sei. Strafmildernde Tatumstände seien von der Regierung von Oberbayern nicht berücksichtigt worden, z.B. private Lebensumstände und die Erbringung der abgerechneten Leistungen zum Wohle der Patientinnen. Die Klägerin sei während des Strafverfahrens über die Möglichkeit eines nachfolgenden Widerrufs der Approbation nicht aufgeklärt worden. Hätte sie dies gewusst, hätte sie auch keine Beschränkung auf die Rechtsfolgen des Strafbefehls akzeptiert. Gewichtige Anhaltspunkte sprächen für die Unrichtigkeit der Feststellungen aus dem Strafbefehl. Hinsichtlich des Tatbestandes des Abrechnungsbetrugs fehle es an den subjektiven Tatbestandsmerkmalen. Es liege allenfalls eine fahrlässige Begehung ohne jegliche Absicht vor. Aufgrund der erheblichen Belastung infolge der damaligen Lebensumstände der Klägerin sei es für sie schwierig gewesen, sich bezüglich der vielfältigen Abrechnungsentwicklungen immer auf dem neuesten Stand zu halten. Unter der angespannten Lebenssituation seien irrtümlich Fehler bei den Abrechnungen passiert. Gerade Abrechnungsausschlüsse würden häufig von Ärzten nicht erkannt, sodass diese korrigiert werden müssten. Die Klägerin sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Gebührenordnungsposition (GOP) 35100 nicht neben Gesprächs-, Beratungs- und Erörterungsleistungen berechnungsfähig sei. Im Rahmen einer Fortbildung sei ihr mitgeteilt worden, dass die allgemeine Beratung und Untersuchung zur Empfängnisverhütung über die GOP 01850 und 01851 abrechenbar seien. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den GOPs 01734 und 01740 die jeweilige Altersgrenze vom 50. bzw. 55. Lebensjahr nicht beachtet habe, so habe dies Patientinnen betroffen, die im Laufe des Jahres der Untersuchung die Altersgrenze erreicht hätten. Die Klägerin habe diese Praxis irrtümlich als zulässig angesehen. Bis auf drei seien alle Patientinnen weiterhin bei der Klägerin in Behandlung, so dass kein Vertrauensverlust festzustellen sei. Der lange Tatzeitraum erkläre sich durch den Umstand, dass eine Überprüfung der Abrechnungen aus den Jahren ab 2005 durch die ... erst nach 2011 erfolgt sei. Die Klägerin sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass im Falle eines Abrechnungsausschlusses die ... eine automatische sachlich-rechnerische Richtigstellung vornehmen würde und es somit nicht zur Doppelabrechnung kommen könnte. Das Wohlverhalten der Klägerin sei zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine Ungleichbehandlung von Approbationswiderruf und Zulassungsentziehung hinsichtlich eines Wohlverhaltens nicht gerechtfertigt. Ausreichend sei im laufenden Zulassungsentziehungsverfahren schon die Unauffälligkeit. Die Klägerin habe ihr Abrechnungsverhalten sofort geändert, als sie auf die fehlerhaften Abrechnungen aufmerksam gemacht worden sei, und 3.900,-- Euro zurückgezahlt. Auch sei die Klägerin nicht unzuverlässig. Da die Abrechnungsfehler auf einer Überlastung und Irrtümern beruhten, sei eine günstige Prognoseentscheidung zu treffen. Die Klägerin bedauere, dass ihr Fehler unterlaufen seien, und führe seitdem ihre Abrechnungen tadellos. Schließlich sei ein Widerruf wegen einzelner Straftaten, die den Tatbestand der Unwürdigkeit nicht erfüllten, unverhältnismäßig. In der Verwaltungspraxis erfolge ein Approbationswiderruf in Bayern erst ab einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Klägerin würde erst im Alter von über 60 Jahren einen Wiedererteilungsantrag stellen können und sei in ihrer Existenz bedroht. Angesichts der Lebensleistung für ihre Patientinnen sei dies unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Kenntnis von den berufsrechtlichen Folgen keine Voraussetzung dafür, dass ein Strafurteil Grundlage eines Widerrufs sein könne. Die Behauptung der fahrlässigen Tatbegehung sei durch Zeugenaussagen der Arzthelferinnen der Klägerin widerlegt worden. Eine private Belastung und das Handeln zu Gunsten der Patientinnen stellten keine gewichtigen Anhaltspunkte dar, um an den strafgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln. Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 2012, Az: B 6 KA 49/11 R betreffe ein Wohlverhalten über einen Zeitraum von rund 3 Jahren, nicht wie vorliegend über 4 1/2 Monate. Die Berufsunwürdigkeit setze kein Mindeststrafmaß voraus, sondern hänge vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO gegeben sind, ist der im Strafbefehl vom 16. Januar 2013 festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.

  1. a)Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl können im gerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit im berufsrechtlichen Sinn grundsätzlich zu Grunde gelegt werden. Anderes gilt dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn das Gericht den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären kann (BayVGH, U.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris RdNr. 28). Es bedarf der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (BVerwG, B.v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris RdNr. 11).
  2. b)Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die der Verurteilung zu Grunde liegenden, im Strafbefehl vom 16. Januar 2013 aufgeführten Abrechnungsfehler objektiv betrachtet nicht aufgetreten wären. Vielmehr macht sie im Kern geltend, diese Fehler seien lediglich fahrlässig unterlaufen. Der klägerische Vortrag erfüllt bereits die vorgenannten Darlegungsanforderungen nicht; er stützt sich auf Behauptungen, die im Wesentlichen nicht näher belegt werden. Es bedürfte in diesem Zusammenhang auch einer konkreten Auseinandersetzung mit den Beweismitteln, auf die sich die strafrechtliche Verurteilung stützt. Dies gilt insbesondere, soweit der Klägerin zur Last gelegt wurde, Gebühren für nicht durchgeführte Beratungen wegen und Untersuchungen vor Sterilisationen abgerechnet zu haben. Bereits diese Taten stellen die Würdigkeit zur Berufsausübung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO in Frage. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen und erst recht nicht belegt, dass diese Leistungen doch erbracht worden wären. Nicht nachprüfbar ist für das Gericht insbesondere die Aussage der Klägerin, sie habe wegen Falschinformationen bei einer Fortbildung angenommen, dass die Beratung und Untersuchung zur Empfängnisverhütung zur Gebührenabrechnung nach GOP 01850 (Beratung wegen Sterilisation) und 01851 EBM (Untersuchung vor Sterilisation) berechtigen würde.
  3. c)Unabhängig hiervon ist der Vortrag der Klägerin auch nach näherer Prüfung im Lichte der vorliegenden Beweismittel nicht geeignet, den im Strafbefehl vom 16. Januar 2013 zur Last gelegten Sachverhalt in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Nichtbeachtung des Abrechnungsausschlusses von GOP 35100 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) neben Gesprächs-, Beratungs- und Erörterungsleistungen hat die Klägerin vorgetragen, sie sei sich dieses Ausschlusses nicht bewusst gewesen. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Zum einen ist der Ausschluss in GOP 35100 EBM unmissverständlich festgelegt; es ist nicht vorstellbar, dass die Klägerin diese Festlegung nicht kannte. Zum anderen erfolgten bei Einführung dieses Abrechnungsausschlusses mit dem Quartal 2/05 „lediglich“ 56 Verstöße. In der Folgezeit bis Ende 2007 stieg die Zahl dieser Abrechnungsfehler jedoch auf meist über 100 bzw. – bei drei Quartalsabrechnungen – auf über 150 je Quartal an (vgl. Schreiben der ... vom 2.10.2009, S. 4 f., Bl. 122 f. der Behördenakte). Hätte es sich jeweils um bloße Versehen gehandelt, wäre davon auszugehen, dass die Fehlerquote je Quartal in etwa stabil geblieben wäre. Im Übrigen hat eine der als Zeuginnen befragten Arzthelferinnen ausgesagt, dass der Computer in der Praxis der Klägerin Abrechnungsausschlüsse angezeigt habe; es werde dann von der Klägerin entschieden, „was gemacht werde“ (vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung, Bl. 187 der Behördenakte). Zur Falschabrechnung der GOP 01850 EBM (Beratung wegen Sterilisation) macht die Klägerin geltend, sie habe wegen einer Fehlinformation im Rahmen einer Fortbildung angenommen, bereits eine bloße Beratung über alternative Maßnahmen zur Empfängnisverhütung würde die Abrechnung dieser Position rechtfertigen. Bereits nach einem laienhaften Verständnis dieser Leistungsbeschreibung ist offensichtlich, dass eine bloße Beratung über Maßnahmen zur Empfängnisverhütung lediglich eine Teilleistung der Beratung wegen Sterilisation umfasst. Die Klägerin hat zudem wiederholt im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung zunächst GOP 01822 EBM (Beratung und Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung) und dann in weiteren Quartalen die GOP 01850 und 01851 EBM (Untersuchung vor Sterilisation) angesetzt (vgl. Schreiben der ... vom 2.10.2009, S. 5 f., Bl. 123 f. der Behördenakte). Angesichts dieses Vorgehens ist offensichtlich, dass sich die Klägerin darüber im Klaren war, dass eine bloße Beratung über die Empfängnisverhütung nicht unter GOP 01850 EBM fällt. Sie hat die Ziffern GOP 01850 EBM und – darüber hinaus – GOP 01851 EBM in Fällen abgerechnet, in denen nach den vorliegenden Zeugenaussagen eine Beratung über eine Sterilisation weder gewünscht noch durchgeführt wurde. Dies ist besonders eklatant in den Fällen, in denen die Abrechnung dieser angeblichen Leistungen im Rahmen der Schwangerschaftsberatung erfolgte. Zur ungerechtfertigten Abrechnung der GOP 1734 EBM 2000 plus (bzw. 159 EBM 1996) und der GOP 01740 EBM 2000 plus machte die Klägerin im Kern geltend, die Leistungen – im Interesse der Patientinnen und aus Gründen der Praktikabilität – bereits im Jahr vor Erreichen der jeweils festgelegten Altersgrenzen erbracht zu haben. Sie habe die Abrechnung der so erbrachten Leistungen als zulässig angesehen. Dem steht entgegen, dass die beiden Arzthelferinnen in ihren Zeugenaussagen (vgl. Bl. 188 f. und 212 der Behördenakte) bestätigt haben, dass das von der Klägerin genutzte Abrechnungsprogramm darauf hinwies, wenn die zur Abrechnung berechtigende Altersgrenze nicht erreicht wurde. Im Übrigen enthält der Vortrag der Klägerin keine Erklärung für die nach den geltenden Vorgaben zu häufige Abrechnung dieser Leistungen. Die Falschabrechnung in einer Vielzahl von Fällen über fünf Jahre hinweg spricht ebenfalls für eine vorsätzliche, systematische Tatbegehung. Zwar macht die Klägerin der Sache nach geltend, dass angesichts der Komplexität des kassenärztlichen Abrechnungssystems, das zudem einem ständigen Wandel unterworfen sei, selbst bei einer gewissenhaften Berufstätigkeit gravierende Fehler unterlaufen würden. Dies mag für Einzelfälle einer Fehlabrechnung nachvollziehbar sein. Diese These erklärt jedoch nicht die mehrjährige hohe Fehlerquote betreffend eine Vielzahl von Gebührentatbeständen. Im Falle der fingierten Beratung wegen sowie der Untersuchung vor Sterilisation im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung ist dieses Erklärungsmodell erst recht untauglich. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen handelte die Klägerin in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die Klägerin hatte bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 3. April 2013 sinngemäß geltend gemacht, stets im Interesse ihrer Patientinnen gehandelt zu haben, nicht dagegen, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Bl. 315 der Behördenakte). Sie hat jedoch keine substantiierten Einwände gegen die Wertung der Betrugstaten durch das Strafgericht als gewerbsmäßig erhoben. Für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ist auch weniger die Höhe des erzielten unberechtigten Verdienstes, sondern die anzunehmende Motivation für den Abrechnungsbetrug von Bedeutung. Insoweit sprechen das systematische und kontinuierliche Tathandeln sowie die Bereitschaft, Beratungsleistungen auch zu fingieren, für einen gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrug. Ferner ist anzumerken, dass ein eventuelles Vertrauen der Klägerin darauf, dass Abrechnungsfehler durch die ... umgehend richtig gestellt würden, den Betrugsvorsatz nicht entfallen lassen würde. Eine solche Richtigstellung hätte nur zur Folge gehabt, dass die betreffende Betrugstat im Stadium des Versuches beendet worden wäre. Zudem ist es zwar möglich, dass schwierige persönliche Lebensumstände der Klägerin die Tatbegehung begünstigt haben. Zum einen ändert dies jedoch nichts an dem Vorliegen des vorsätzlich begangenen Abrechnungsbetrugs. Zum anderen hatte die Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 3. April 2013 ihre schwierigen Lebensumstände angesprochen (vgl. Bl. 315 der Behördenakte). Es ist nicht ersichtlich, dass das Strafgericht diesen Vortrag bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hätte, soweit dieser aus seiner Sicht erheblich war. 2. Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist gegeben. Nach der Rechtsprechung ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4). Maßgeblich für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Auch der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen ist zu berücksichtigen; er ist aber nur ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 - juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 23.01.2014 - 13 A 1636/13 – juris Rn. 8). Die Gefährdung der finanziellen Basis der Krankenkassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang stellt eine solche gravierende berufliche Verfehlung dar (BVerwG, B.v. 20.9.2012 – 3 B 7/12 – juris Rn. 5). Eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung durch einen Abrechnungsbetrug ist hier gegeben. Durch den systematischen Betrug über viele Jahre hinweg sollte eine Einnahmequelle von einigem Umfang geschaffen werden. Das Vertrauen in die Berufsausübung der Klägerin wird vorliegend insbesondere auch durch die Bereitschaft erschüttert, Behandlungsleistungen zu fingieren, wodurch die ärztliche Leistung für die einzelnen Patientinnen als Gelegenheit für die Straftatbegehung erscheint. Es ist nachvollziehbar, wenn das Patientenvertrauen hierdurch verloren geht und sich jedenfalls ein Teil der Patientinnen hierdurch instrumentalisiert fühlt. Entsprechende Irritationen der Patientinnen, die im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung angeblich hinsichtlich einer Sterilisation beraten und untersucht wurden, sind aus den vorliegenden Zeugenaussagen ersichtlich (vgl. insbesondere Aussage auf Bl. 182 f. der Behördenakte). Dieser Fall unterscheidet sich von anderen Sachverhalten, in denen ausschließlich tatsächlich erbrachte Leistungen fehlerhaft abgerechnet wurden. Ein Wohlverhalten nach Entdeckung des Abrechnungsbetrugs stellt das Gewicht der vorangegangenen Pflichtverstöße nicht in Frage (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2011 – 3 B 6/11 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 50). Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation beurteilt sich weiter nach der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Danach sind Umstände, die nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung liegen - wie z.B. Verhaltensänderungen -, gegebenenfalls in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (vgl. U.v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - juris). 3. Da bereits die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs den Widerruf der Approbation rechtfertigt, kann hier dahinstehen, ob auch eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO anzunehmen wäre. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Arztes voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1991 - 3 B 75/90 - NJW 1991, 1557 ; B.v. 9.11.2006 - 3 B 7/06 – juris; BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 – juris Rn. 25). Grundsätzlich spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, dass jedenfalls ein Teil der betroffenen Ärzte nach erfolgter strafrechtlicher Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs ihre Abrechnungspraxis grundlegend überdenken und an den entsprechenden Vorgaben der ... ausrichten dürften. Es ist daher fraglich, ob die Annahme der Unzuverlässigkeit in derartigen Fällen ausnahmslos bereits deshalb gerechtfertigt ist, weil aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens in der Vergangenheit lediglich „nicht ausgeschlossen werden kann“, dass der betreffende Arzt auch weiterhin unzulässige und betrügerische Abrechnungen vornimmt. Fraglich ist insoweit auch, welche Anforderungen an eine Änderung der „persönlichen Eigenschaften“ und die Dauer eines „Reifeprozesses“ zu stellen wären, welche in der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme einer erneuten Zuverlässigkeit genannt werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 40; U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 23). 4. Eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist nicht festzustellen. Bei Vorliegen des Tatbestands gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO sieht das Gesetz den Approbationswiderruf als zwingende Rechtsfolge vor; der Behörde steht bei dieser Entscheidung kein Ermessen zu. Die Regierung von Oberbayern hatte die Approbation der Klägerin demnach zu widerrufen, ohne dass eine zusätzliche Abwägung der damit verbundenen beruflichen und privaten Folgen für die Klägerin möglich gewesen wäre. Im Falle des Approbationswiderrufs wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Möglichkeit Rechnung getragen, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen, wenn sich nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens an der Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat (BverwG, B.v. 23.07.1996 - 3 PKH 4/96 – juris Rn. 3; B.v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 - juris Rn. 7). Die Approbation ist wieder zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erneut vorliegen. Dies setzt voraus, dass die Lebensführung und die berufliche Entwicklung des Arztes nach der Widerrufsentscheidung eine positive Bewertung hinsichtlich der Würdigkeit und Zuverlässigkeit erlauben (BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 21 ZB 12.2581 – juris Rn. 16). Zuvor kommt unter Umständen bereits die Erteilung einer zeitlich beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 - juris Rn. 6, unter Verweis auf BayLSG, B.v. 27.01.2011 - L 12 KA 85/10 B ER – juris Rn. 26). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs). Permalink: https://openjur.de/u/764065.html ( https://oj.is/764065 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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