← Deutschland

VG München, Urteil vom 31. Juli 2014 - Az. M 11 K 13.5572

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 verfügte Baueinstellung hinsichtlich des Ausbaus einer genehmigten Doppelgarage zu Wohnzwecken an der Süd-Ost-Seite des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...weg 11 in ... Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Anlässlich zahlreicher Beschwerden von Nachbarn führte das Landratsamt ... (Landratsamt) am

  1. November 2013 eine Baukontrolle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...weg 11 in ... durch. Dabei wurde Folgendes festgestellt (Behördenakte Bl. 647): „Die Doppelgarage ist nicht als Garage benutzbar (statt Garagentor Fenster und Eingangstüre eingebaut). Die Garage wird zu Wohnzwecken ausgebaut.“ Vor Ort wurde eine mündliche Baueinstellung ausgesprochen. Mit Bescheid vom ... November 2013, dem Kläger zugestellt am
  2. November 2013, verfügte das Landratsamt eine Baueinstellung (Nr. I.) mit Sofortvollzug. Am
  3. November 2013 sei festgestellt worden, dass beim Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... von der Baugenehmigung abgewichen worden sei. Abweichend von den genehmigten Plänen für eine Doppelgarage sei ein Ausbau zu Wohnzwecken erfolgt (statt Garagentor seien Fenster und Eingangstüre eingebaut worden). Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 a der Bayerischen Bauordnung (-BayBO-) könne das Landratsamt die Bauarbeiten einstellen, wenn bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen werde. Die Planabweichung sei nach Art. 55 ff. BayBO genehmigungspflichtig. Mit der Bauausführung hätte daher erst nach dem Zugang einer Baugenehmigung für das geänderte Vorhaben (Tektur) begonnen werden dürfen (Art. 68 Abs. 5 Nr. 1 BayBO). Eine solche Tekturgenehmigung liege aber nicht vor. Da das Bauvorhaben damit zumindest formell rechtswidrig sei, seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellung erfüllt. Die Baueinstellung entspreche pflichtgemäßem Ermessen, da die Fortführung rechtswidriger Bauarbeiten und das Schaffen vollendeter Tatsachen verhindert werden solle. Die Baueinstellung bleibe wirksam, bis abschließend geprüft sei, ob die Planabweichung genehmigt werden könne. Bei Genehmigungsfähigkeit könnten die Bauarbeiten erst nach dem Zugang der Tekturgenehmigung fortgesetzt werden. Am
  4. Dezember 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage und beantragte, den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... November 2013 aufzuheben. Mit Schreiben datierend vom
  5. April 2014 wurde die Klage begründet: Im Juli 2006 hätten die Nachbarn des Klägers, die das Haus im ...weg 7 in ... bewohnen, entlang ihrer Garage bzw. deren Stauraum an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück einen Maschendrahtzaun montiert und ein Blumenbeet angelegt. Mit Schreiben vom
  6. Dezember 2010 habe der Kläger den Nachbarn zur Beseitigung von Maschendrahtzaun und Blumenbeet eine Frist gesetzt. Das Landratsamt sei bis heute untätig geblieben. Rechtswidrig hätten die Nachbarn ihren PKW im Stauraumbereich - entgegen dem Baugenehmigungsbescheid vom ... Juni 1988 Ziff. 19, wonach vor der Garage ein Stauraum von 5 m einzuhalten sei, der nicht eingezäunt werden dürfe - abgestellt. Der genehmigte Freiflächenplan gelte für alle 16 Häuser auf der Anlage. Für das Grundstück ...weg 7 sei die Einzäunung im Einfahrtsbereich der Garagen nicht zulässig, da es sich hier um einen gemeinsamen Garagenhof für die Garagen ...weg 7 und zwei Fertiggaragen für das Haus ...weg 11 handele. Durch die Erstellung des Zaunes und des Blumenbeetes sei die Einfahrt in die zwei Fertiggaragen des Klägers - ...weg 11 am ...weg zum Weiher sowie in die streitgegenständliche Doppelgarage für das Haus ...weg 9 an der Süd-Ost-Ecke - nicht möglich. Durch die Untätigkeit des Beklagten sei die genehmigte streitgegenständliche Doppelgarage nicht als Garage verwendbar und müsse einer anderen Nutzung bzw. Verwendung zugeführt werden. Die Untätigkeit des Beklagten sei nicht gerechtfertigt und die Baueinstellung der Doppelgarage müsse aufgehoben werden. Im Übrigen wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen. Mit Schreiben vom
  7. Mai 2014 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2014 legte der Beklagte die Behördenakten vor, beantragte Klageabweisung und erwiderte auf die Klage. Die streitgegenständliche Garage sei mit Bescheid vom ... Dezember 2004 genehmigt worden. Mit Baukontrolle vom
  9. November 2013 sei festgestellt worden, dass abweichend von den genehmigten Plänen für eine Doppelgarage ein Ausbau zu Wohnzwecken erfolgt sei. Hierauf sei mit streitgegenständlichem Bescheid die Einstellung der Bauarbeiten für den Garagenausbau erfolgt. Die Baueinstellung sei stichprobenartig überprüft worden. Mit Baukontrolle vom
  10. April 2014 sei festgestellt worden, dass entgegen der Baueinstellungsverfügung weitere Putzarbeiten durchgeführt worden seien. Hierauf habe das Landratsamt mit Bescheid vom ... April 2014 die Versiegelung der Baustelle für die genehmigte Doppelgarage in der südöstlichen Grundstücksecke des Baugrundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... angeordnet. Mit Schreiben vom
  11. Juli 2014 beantragte die Gemeinde ... die Beiladung zum Verfahren. Mit Beschluss vom
  12. Juli 2014 wurde die Gemeinde ... beigeladen. Mit Schriftsatz vom
  13. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom
  14. Juli 2014 wurde der Klageabweisungsantrag der Beigeladenen begründet. Die Baueinstellungsanordnung sei rechtmäßig. Dem Kläger sei durch Baugenehmigung vom ... Dezember 2004 der Bau einer Doppelhaushälfte mit zwei Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... genehmigt worden. Die Baugenehmigung sei mit der Auflage verbunden gewesen, die erforderlichen zwei Stellplätze durch den Bau der Garage bis zur Bezugsfertigkeit herzustellen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass diese nicht anderweitig genutzt werden dürfte. Von dieser Genehmigung abweichend habe der Kläger mit der Errichtung einer größeren und unterkellerten Garage begonnen sowie deren Ausbau zu Wohnzwecken vorgenommen. Diese Abweichung führe zur formellen Illegalität des Gesamtvorhabens. Das Grundstück des Klägers liege im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes der Beigeladenen. Dessen Festsetzungen würde durch den von der Genehmigung abweichenden Ausbau der Garage zu Wohnzwecken hinsichtlich der Einhaltung der Geschossflächenzahl und der Baugrenzen widersprochen, sodass die Abweichung auch nicht genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe auch keinen entsprechenden Befreiungs- oder Abweichungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen für dessen Erteilung lägen im Übrigen auch nicht vor, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Durch die dem qualifizierten Bebauungsplan der Beigeladenen widersprechende Planabweichung werde die Beigeladene in ihrer Planungshoheit verletzt, sodass zu deren Schutz die Baueinstellung durch die Bauaufsichtsbehörde habe erfolgen müssen. Das Gericht erhob am
  15. Juli 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheines. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein Bezug genommen. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung - auf deren Niederschrift verweisen wird - wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom ... November 2013 verfügte Baueinstellung (Nr. I des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch zu sagen: Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Nach Satz 2 Nr. 2 lit. a) dieser Vorschrift gilt dies auch dann, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Voraussetzung für eine Baueinstellung ist grundsätzlich allein die formelle Illegalität der Bauarbeiten. Eine Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) BayBO liegt vor. Mit Bescheid des Landratsamtes vom ... Dezember 2004 ist dem Kläger für das streitgegenständliche Grundstück die bauaufsichtliche Genehmigung für eine Doppelhaushälfte mit zwei Garagen erteilt worden. Aus dem Bescheid sowie aus den genehmigten Plänen ergibt sich zweifelsfrei, dass das hier streitgegenständliche Gebäude in der südöstlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... als Garage genehmigt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im gerichtlichen Augenschein steht fest, dass mit den Arbeiten, die Anlass für die Baueinstellung waren, von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Bereits von außen erkennbar - kein Garagentor, dafür eine Eingangstür und ein Fenster - liegt keine Ausführung des Gebäudes wie genehmigt als Garage vor. Die Arbeiten sind auch noch nicht fertiggestellt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die verfügte Baueinstellung liegen daher vor. Das damit eröffnete Ermessen durfte hier wie regelmäßig in Richtung des Erlasses der streitgegenständlichen Einstellungsverfügung ausgeübt werden. Die Ausführungen in der Klagebegründung vermögen an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellung nichts zu ändern. Die Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Kläger wegen der Verhältnisse vor Ort - insbesondere wegen des von den Nachbarn errichteten Maschendrahtzaunes - die Garage nicht anfahren und deswegen nicht nutzen könne. Daraus zieht der Kläger offenbar den Schluss, dass - weil er das als Garage genehmigte Gebäude nicht zum genehmigten Zweck nutzen könne - er quasi nur die Möglichkeit habe, das Gebäude einer anderen Nutzung – wohl, wie sich aus den in der Behördenakte befindlichen Fotos (vgl. Bl. 649 - 654 der Behördenakten), einer Wohnnutzung - zuzuführen. Aus diesen Umständen lässt sich jedoch nichts herleiten, was die Rechtmäßigkeit der verfügten Baueinstellung in Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass die Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens zweifelhaft erscheint, folgt hieraus keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit und nur diese wäre geeignet, die streitgegenständliche Baueinstellung in Frage zu stellen (vgl. hierzu etwa: BayVGH, B.v. 31.7.2000 - 20 ZB 00.1859 -, juris Rn. 3). Im Übrigen sind die Ausführungen des Klägers dazu, ob ihm die Zufahrt zur streitgegenständlichen Garage durch Maßnahmen seitens der Nachbarn oder der Beigeladenen erschwert bzw. unmöglich gemacht wird, für den Streitgegenstand ohne Belang. Auch im Übrigen ist der Bescheid vom ... November 2013 nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger auferlegt werden, entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2013, Beilage 2). Permalink: http://openjur.de/u/764069.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.