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VG München, Urteil vom 17. September 2014 - Az. M 18 K 13.5812

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Erweiterung ihrer Betriebserlaubnis auf 18 Vollzeitkrippenplätze. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Mit Bescheid vom ... Dezember 2006 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag hin gemäß § 45 SGB VIII die Erlaubnis zum Betrieb einer Kinderkrippe in der ...-Straße in ... für maximal 12 gleichzeitig anwesende Kinder unter 3 Jahren ab dem

  1. Dezember
  2. Die Öffnungszeiten waren auf Mo. - Fr. jeweils von 7.30 - 13.00 Uhr festgelegt. Dem Bescheid lag unter anderem eine Planunterlage mit eingetragener Funktionsbeschreibung zugrunde, die einen Gruppenraum mit 30,79 m², einen Personalraum, einen Ruhe- und Schlafbereich für die Kinder mit 18,25 m², einen Wasch- und Wickelbereich mit 11,15 m², ein WC mit 2,10 m², einen Flur mit 9,11 m² und den Windfang mit 3,33 m² beschrieb. Mit Schreiben vom ... August 2008 beantragte die Klägerin „wegen ständiger Anfragen von Eltern“ die Erweiterung der Betriebserlaubnis für die Kinderkrippe auf bis zu 18 Kinder pro Tag. Entsprechend mündlicher Absprache habe sie diese Erweiterung hinsichtlich der Anforderungen an Raum, Schlafplätze für die Kinder und Personal schon vorbereitet. Der Gruppenraum werde - wie sich aus dem beigefügten Grundrissplan ergebe - durch den angrenzenden Wintergarten um etwa 27 m² vergrößert. Durch die neue Möblierung könne sie insgesamt 14 Schlaf- und Ruheplätze nachweisen, indem sie die 8 Einzelkinderbetten durch 6 Doppelstockbetten ersetze. Zwei kleinere Kinder würden auf Wunsch der Eltern in anderem Schlaf- und Wachrhythmus in ihren Kinderwägen schlafen. Auch hätte sie ausreichend Personal eingestellt, sodass der Fachkräfteschlüssel eingehalten werde. Am ... Juni 2010 wurde dem Ehemann der Klägerin die baurechtliche Genehmigung für den Umbau erteilt. Mit Bescheid vom ... Oktober 2012 erteilte der Beklagte der Klägerin ab ... Januar 2011 bis auf Weiteres die Erlaubnis zum Betrieb einer Kinderkrippe für 16 Plätze für Kinder unter 3 Jahren, davon maximal 10 Plätze für Kinder mit einer Betreuungszeit von über 6 Stunden. Die Einrichtung sei für Kinder von 12 bis 36 Monaten geeignet. Die Gesamtplatzzahl der Einrichtung sei auf 16 gleichzeitig anwesende Kinder eingeschränkt worden, da die Aufenthaltsräume die Mindestgröße von 3,50 m²/Kind bei 18 Kindern nicht erreichen würden. Die Betreuungsräume mit einer Gesamtgröße von 57,60 m² ergäben eine rechnerische Größe von 16,46 Kindern. Aufgrund der Größe des Schlafraumes (18,25 m²) sei die Zahl der Kinder mit einer Betreuungszeit von über 6 Stunden auf 10 einzuschränken gewesen. Zugunsten der Klägerin habe man den Schlüssel von 2 m²/Kind großzügig ausgelegt. Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass nach ihrem Antrag eine Erweiterung auf 18 Plätze und dementsprechend eine Erweiterung um zwei Gruppenräume geplant gewesen sei. Ein entsprechender Bedarf sei auch vom Markt ... als bedarfsnotwendig anerkannt worden. Dem Hinweis auf die Zusage der Genehmigung für 16 Plätze nach Fertigstellung des ersten Bauabschnittes sei nicht widersprochen worden. Seit der angezeigten Gesamtfertigstellung würden 18 Kinder betreut. Die Betriebserlaubnis für 12 Krippenplätze beziehe sich auf den Altbestand. Mit dem Neubau von zwei weiteren Gruppenräumen mit insgesamt 25,08 m² sei Raum für 6 weitere Krippenplätze entstanden. In diesen neuen Räumen stünde eine Fläche von 4,18 m²/Kind zur Verfügung, also mehr als das Raum-programm der Landeshauptstadt München fordere. Damit sei dem Antrag auf 18 Plätze zu entsprechen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom ... Oktober 2012, dass die Raumanforderungen bayernweit gelten würden und 3,50 m²/Kind die Mindestfläche für Gruppenräume sei. Darauf sei die Klägerin schon im Jahr 2008 bei einer Besprechung hingewiesen worden. Auch im Frühjahr - nach Fertigstellung des zweiten Ausbauabschnittes - sei dies nach einer Besichtigung der Klägerin so mitgeteilt worden. Die Größenanforderung sei eine Standardforderung im Landkreis Miesbach, die von allen Krippen eingehalten werden müsse. Bei der Beantragung der Erweiterung seien die Räume insgesamt - nicht nur die neugeschaffenen - zu betrachten. Mit Schreiben vom ... November 2012 erhob die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2012 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Beschränkung der Platzzahl - auch der der Schlafplätze - sowie die Beschränkung des Alters der Kinder wandte. Für die Beurteilung der Größe der Erweiterung könne der Altbestand nicht mitherangezogen werden. Die Entscheidung könne nicht mit dem Kindeswohl begründet werden. Es gebe keine gesetzlichen Flächenrichtwerte, nur Empfehlungen. Diese würden - auch im Schlafbereich - eingehalten. Durch den Antrag auf Erweiterung dürfe nicht in die bestehende Erlaubnis eingegriffen werden. Die Einschränkung der Betreuung auf Kinder ab 12 Monaten sei nicht begründet. Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013 zurück und führte aus, das Landratsamt habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, allgemeine Mindestvorgaben zu machen und sich an die früheren Vorgaben der Landesrichtlinien anzulehnen, die sich in der Praxis bewährt hätten. Die Beschränkung der Betriebserlaubnis sei somit rechtens. Mit Schreiben vom ... Dezember 2013, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom ... Oktober 2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... November
  3. Sie legte einen Plan bei, der zusätzlich zu den der ursprünglichen Betriebserlaubnis zugrundeliegenden Räumlichkeiten zwei Gruppenräume mit einer Größe von 11,47 m² und 13,61 m² im Wintergarten II und I auswies. Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom
  4. Januar 2014 zur Klage Stellung. Die Krippe der Klägerin habe zum Zeitpunkt der ersten Betriebserlaubniserteilung eine Gesamtgröße von 62,29 m² gehabt. In Anlehnung an die für Neubauprojekte vorgesehenen Raumvorgaben sei daher eine Maximalbelegung von 12 gleichzeitig anwesenden Kindern zugelassen worden. Auch wenn die Vorgaben von 3,50 m²/Kind für den Gruppenraum und 2,00 m²/Kind für den Schlaf- und Ruheraum damals nicht erfüllt gewesen seien, habe man im Hinblick auf die kurzen Öffnungszeiten die Erlaubnis für 12 Kinder zulassen können. Im Zuge der von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen sei der bestehende Gruppenraum um 25,08 m² auf eine Gesamtgröße von 55,87 m² erweitert worden; weitere räumliche Veränderungen seien nicht durchgeführt worden. Erweitert worden sei jedoch die Öffnungszeit auf täglich mehr als 8 Stunden mit einer „Schlafphase“ für die Kinder. Damit seien auch die vorgegebenen Flächengrößen für den Schlafraum einzuhalten; eine Anrechnung von Flächen des Gruppenraumes sei nicht möglich. Die Größe des Schlafraumes mit 18,50 m² biete rechnerisch Platz für 9,12 Kinder. Man sei der Klägerin daher mit der Erlaubnis für 10 Ganztageskinder entgegengekommen. Die Gruppenraumgröße von 55,87 m² ergebe bei einem Raumbedarf von 3,50 m²/Kind eine Maximalbelegung von 15,96 und somit 16 Kindern. Das Wohl der Kinder gebiete es, bei einer Erweiterung der Betriebserlaubnis die Einrichtung als Ganzes zu betrachten. Die Beschränkungen der Platzzahl würden den Erfordernissen an ein alters- und entwicklungsangemessenes Umfeld für Kleinkinder Rechnung tragen und insbesondere Rücksicht auf ihren Bewegungsdrang und ihr Rückzugsbedürfnis nehmen. Der Klägerbevollmächtigte führte demgegenüber im Schreiben vom
  5. Februar 2014 aus, die Klägerin habe eine Investitionskostenförderung aus dem Sonderförderungsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ für die Erweiterung um 6 Krippenplätze erhalten. Die neugeschaffenen Gruppenräumen seien multifunktional nutzbar, da Matratzenlager auch als Ruheräume genutzt werden könnten. Die Neubaumaßnahme entspreche flächenmäßig den Förderrichtlinien. Die vom Beklagten genannten Flächenrichtwerte seien allenfalls empfohlene Richtwerte, die bei einer öffentlichen Förderung eingehalten werden sollten. Auf Altbestand seien sie nur bedingt anwendbar bzw. zu modifizieren. Die Raumgrößen seien kein ausschließliches Bewertungskriterium für die zulässige Anzahl an betreuten Kindern; vielmehr sei das gesamte Raumprogramm zu beurteilen. Das Kindeswohl könne nicht von starren Richtwerten abhängig gemacht werden. Im Übrigen genieße die Klägerin für den Altbestand Vertrauensschutz. Die Einschränkung auf Kinder ab 12 Monate sei gewillkürt. Eine gute Krippe benötige nach erziehungswissenschaftlicher Meinung nicht einen großen Gruppenraum, sondern mehrere kleine Räume, wie es die Klägerin nun verwirklicht habe. Mit Schriftsatz vom
  6. September 2014 übersandte der Beklagte die fachlichen Empfehlungen zur Raumgestaltung in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie die bis 2009 gültige „Heimrichtlinie“. An diesen Vorgaben habe man sich im Wesentlichen orientiert. Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom
  7. September 2014, die rückwirkende Anwendung von Flächenrichtwerten auf genehmigten Altbestand sei unzulässig. Es sei auch die Qualität der Grundrisse im Innenbereich zu berücksichtigen. Der Außenbereich sei vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin könne ihren Kindern 3 Freispielflächen im Außenbereich mit einer Gesamtfläche von etwa 213 m² anbieten. Dies kompensiere das Freiflächenangebot im Innenbereich. Der Beklagte hätte zwischen pädagogischem Konzept, Qualität des Fachpersonals, den zeitlichen und den räumlichen Ressourcen sachgemäß abwägen müssen, jedoch die Sicherung des Kindeswohls einseitig auf das formale Kriterium der Flächengröße abgestellt. In der mündlichen Verhandlung am
  8. September 2014 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beklagtenvertreter erklärten, dass Ziff. 2 des Bescheides vom ... Oktober 2012 dahin abgeändert werde, dass die Einschränkung „für Kinder ab 12 Monate“ ersatzlos gestrichen werde. Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag, den Bescheid vom ... Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 insoweit aufzuheben, als eine Betriebserlaubnis nur für 16 Plätze, davon 10 Vollzeitplätze erteilt wurde und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Betriebserlaubnis für 18 Krippenvollzeitplätze zu erteilen. Die Beklagtenvertreter beantragten Klageabweisung. Nach Beratung verkündete der Vorsitzende das klageabweisende Urteil. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Gründe Klagegegenstand sind nur (noch) die Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheides vom ... Oktober 2012 und die beantragte Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Betriebserlaubnis für eine Kinderkrippe mit maximal 18 gleichzeitig anwesenden Kindern unter 3 Jahren mit einer Betreuungszeit von jeweils über 6 Stunden zu erteilen. Das Urteil wurde gemäß § 116 Abs. 1 VwGO mit der Verkündung des Urteils wirksam. Das nach Wirksamwerden des Urteils erfolgte Vorbringen der Klägerin war nicht mehr zu berücksichtigen (Eyermann, VwGO,
  9. Aufl., § 108 Rn. 11). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie über die genehmigten 16 Plätze - davon 10 Ganztagesplätze - hinaus die Erlaubnis für die Erweiterung auf 18 Ganztagesplätze mit einer Betreuungszeit von über 6 Stunden erhält (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Da die Erlaubnis stets auf die Einrichtung in der konkreten Form bezogen ist, gilt der Erlaubnisvorbehalt zum Beispiel auch für die Erweiterung oder die Verlegung einer Einrichtung. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, das heißt, es besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Die Erlaubnis dient der Sicherung des Wohls der dort betreuten Kinder - hier der unter Dreijährigen. Die Betriebserlaubnis legt verbindliche Mindestanforderungen für eine altersgerechte Kinderbetreuung fest. Das Wohl der Kinder ist in der Regel unter anderem gewährleistet, wenn die dem Zweck und der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen sowie personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Vorliegend sind allein die räumlichen Voraussetzungen der Einrichtung umstritten, die nach Auffassung des Beklagten die getroffenen Beschränkungen auf 16 bzw. 10 Ganztagesplätze gebieten. Die Sicherstellung des Wohls der Kinder setzt voraus, dass die konkrete Einrichtung qualitativ und quantitativ über Räumlichkeiten verfügt, die dem Alter und den Bedürfnissen der Kinder gerecht werden. Gesetzliche Vorgaben zum Raumkonzept bzw. zu Raumgrößen existieren nicht. Auch das bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG), das unter anderem in Art. 19 die Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen festlegt, macht diesbezüglich keine Vorgaben, sondern orientiert sich allein am Wohl der Kinder. Für dieses sind allerdings die räumlichen Gegebenheiten einer Einrichtung ein wesentlicher Faktor. „Die Bedeutung ausreichender Räumlichkeiten für die Entwicklung von Kindern kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Zutreffend werden Räumlichkeiten als „dritte“ Erzieher (ergänzend zur pädagogischen Fach- und Ergänzungskraft) beschrieben. Gleichwohl fehlen konkrete Raumvorgaben, weil sich die Vielgestaltigkeit von Raumzuschnitten kaum verallgemeinernd erfassen lässt.“ (Jung/Lehner, BayKiBiG, Praxishandbuch,
  10. Aufl., Art. 9). Dementsprechend heißt es in den Erläuterungen zu § 12 der AVBayKiBiG: „Um zu erfahren, wo ihre besonderen Stärken liegen, brauchen Kinder den in der Vorschrift angesprochenen ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraum, um diese Stärken zur Entwicklung kommen zu lassen. Damit wird gleichzeitig eine Raumgröße gefordert, die über dem Mindestmaß des nach § 45 SGB VIII unbedingt Notwendigen liegt.“ Da keine gesetzlichen Vorgaben bestehen - nur Richtlinien bzw. Empfehlungen in verschiedenen Bundesländern oder - was Bayern betrifft - in verschiedenen Städten (z.B. München, Nürnberg) bzw. Regierungsbezirken (z.B. „Planungshilfe für Neubauten und Erweiterungen“ der Oberpfalz) - ist im Einzelfall von den für die Betriebserlaubnis zuständigen Behörden festzustellen, welche Raumvorgaben für die Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sind. Wenn sich der Beklagte dabei hinsichtlich der Mindestgrößen grundsätzlich an der ehemaligen Richtlinie für Heime und andere Einrichtungen sowie an den fachlichen Empfehlungen zur Raumgestaltung in Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren orientiert, ist dies im Sinne einer Gleichbehandlung der betreffenden Einrichtungen zunächst nicht zu beanstanden. Zwar sind diese Empfehlungen für das Gericht nicht bindend, allerdings können fachliche Empfehlungen als sachkundige Auslegungshilfe für dem Kindeswohl angemessene Räumlichkeiten betrachtet werden. Dass die vom Beklagten angesetzten Mindestgrößen von 3,50 m²/Kind für Gruppen- und von 2,00 m²/Kind für Schlafräume nicht willkürlich, sondern sachgerecht und angemessen sind, zeigen die Vergleiche verschiedener kommunaler Vorgaben, die teilweise deutlich höher liegen. Dem Kindeswohl entsprechende Räumlichkeiten bieten einerseits ausreichend Platz für die Kinder, ihrem Bewegungsbedürfnis nachzukommen und andererseits bei Bedarf ausreichende Rückzugsmöglichkeiten. Eine angemessene Mindestgröße der Einrichtungsräume ist hierfür Grundvoraussetzung. Der der Klägerin erteilte Förderbescheid für 6 neue Krippenplätze hat insoweit keine Bindungswirkung für die Entscheidung nach dem SGB VIII, da dieses andere Maßstäbe zugrunde legt als die bayerische Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogrammes „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“, die in erster Linie auf dem Bedarf an Plätzen abstellt. Nach Auffassung des Gerichts, das die räumlichen Vorgaben des Beklagten für gerechtfertigt hält, kommt ein Abweichen von den Vorgaben des Beklagten zugunsten der Klägerin bei Betrachtung der Einrichtung sowie des Zuschnittes der Räume nicht in Betracht. So hat der „Gruppenraum 2“ mit drei Türen einen äußerst ungünstigen Zuschnitt, der eine sinnvolle und zweckgerichtete Nutzung als Gruppenraum deutlich beeinträchtigt. Auch die Freiflächen, die den Kindern in der Einrichtung der Klägerin zur Verfügung stehen, können nicht zur Kompensation fehlender Innen-räume herangezogen werden; sie sind vielmehr gesondert zu betrachten und im Hinblick auf ihre angemessene Größe zu beurteilen. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den geltend gemachten „Bestandsschutz“ für die ursprünglich genehmigte Einrichtung berufen und eine gesonderte Betrachtung der neuen Gruppenräume im Hinblick auf 6 weitere Plätze fordern. Die ursprüngliche Betriebserlaubnis wurde für eine Einrichtung mit Halbtagesplätzen (Betreuungszeit von 7.30 - 13.00 Uhr) erteilt, während die Klägerin nun Ganztagesplätze anbietet. Damit ändert sich die Einrichtung insgesamt, da die Umstellung von Halbtages- auf Ganztagesplätze andere Anforderungen an die Räumlichkeiten stellt. Für die Beurteilung, ob in der Einrichtung - in Bezug auf die Räumlichkeiten - das Kindeswohl gewährleistet ist, ist daher die gesamte Einrichtung einschließlich des „Altbestandes“ zu betrachten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berechnung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist, der - im Hinblick auf die Gesamtfläche der Gruppenräume - die Genehmigung nur für 16 Plätze erteilt hat. Auch die Beschränkung auf 10 Ganztagesplätze ist im Hinblick auf die geforderte Mindestgröße je Kind für den Schlafraum rechtmäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt war mangels vollstreckbarer Kosten des Beklagten nicht zu treffen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/764070.html Kommentare

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