seinen Angaben kein Vollerwerbslandwirt, sondern Verpächter und Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... mit 2,4474 Hektar Grünland, welches der Damm mittig durchschneidet. Durch das Vorhaben wird das Grundstück als vorübergehendes Baufeld mit 6.800 m² und als Deichaufstandsfläche mit 7.630 m² in Anspruch genommen; zudem ist das Grundstück - das zu etwa 5/6 im Überschwemmungsgebiet der Zusam (das mit Verordnung vom 31.10.2013 festgesetzt wurde) und zu etwa 3/5 im Vorranggebiet Hochwasser
dem Regionalplan (Region Nr. 9) liegt - zu etwa 3/5 als Einstaufläche betroffen. Mit Schreiben vom
der ersten Entwurfsfassung des hydrogeologischen Gutachtens (vom 30.8.2005) sei davon auszugehen, „dass durch den Einstau der Grundwasserspiegel in einem Bereich von 20 bis 40 m ab dem Rand der Einstaufläche erhöht wird“. Demgegenüber beinhalte die überarbeitete Fassung dieses Gutachtens (vom 14.4.2008) hierzu: „Die Berechnungen zeigen, dass an den Rändern des Stauraumes je
Einstaudauer eine Beeinflussung des Grundwassers bis in eine Entfernung von rund 30 m bis 60 m zu erwarten ist“. Die Eingriffsfolgen für die Waldbestände seien nicht untersucht worden. Die Planfeststellung leide an mehreren nicht heilbaren Fehlern: Es fehle die Planrechtfertigung, da das Vorhaben untauglich sei, den Markt ... vor einem HQ100 zu schützen. Hinzu komme, dass bei Verwirklichung der im Oberlauf erforderlich erachteten Maßnahmen das Becken zu groß dimensioniert - also nicht erforderlich - sei.
den fachplanungsrechtlichen Grundsätzen einer einheitlichen Planungsentscheidung müsse
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein übergreifendes Konzept verwirklicht werden, dieses fehle. Die durch die Zusam ausgelöste Hochwasserproblematik könne aber nicht isoliert für ... betrachtet werden. Die Planung enthalte keine Variantendiskussion, es werde ohne Begründung festgestellt, dass sich der Vorhabenträger in enger Abstimmung mit der Gemeinde ... für die Alternative 1 entschieden habe; insofern liege ein „totaler Abwägungsausfall“ vor. Es liege eine unzulässige Abschnittsbildung vor. Zudem sei der Klimafaktor, für den die Gesetzesbegründung zu Art. 61 Abs. 2 BayWG einen Zuschlag von 15% auf den Bemessungsabfluss vorsehe, nicht berücksichtigt worden. Vorsorglich werde beantragt, Auflagen (zur Dokumentation der derzeitigen Grundwasserverhältnisse, zur Beweissicherung des Zustandes der Gebäude im Auswirkungsbereich der Maßnahme sowie für ein pflanzensoziologisches Gutachten zur Beweissicherung der derzeitigen Erzeugungsbedingungen) und einen Entschädigungsvorbehalt aufzunehmen. Es werde bestritten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Zum
gereichten Grundstücksverzeichnis wurde (am 2.7.2012) vorgetragen, dass dieses die Eigentumseingriffe nicht zutreffend wiedergebe. Mit Beschluss des Landratsamtes ... vom
Fülle der Hochwasserwelle und reiche von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100. Beim Bemessungsfall 1 (HQ500 = 38,5 m³/
Fallgestaltung von einer Verkehrsminderung von 30% bis 50% auszugehen sei. Die spezielle Eigentumsbetroffenheit des Klägers werde mangelhaft abgewogen. Die tatsächliche Einstaufläche sei zu ermitteln, es fehle eine Ermittlung der behaupteten Einstaufläche von 136 Hektar. Laut Erläuterungsbericht (S. 23, 43) würden bei einem HQ100 im Rückhaltebecken 136 Hektar überflutet, wohingegen derzeit im Falle eines HQ100 53,5 Hektar überflutet würden. Der Kläger bezweifle die erstgenannte Flächenangabe und befürchte angesichts der zahlreichen Gräben und des zu erwartenden Rückstaus eine Überflutung von etwa 200 Hektar. Hinsichtlich der Bemessung der Überschwemmungsfläche im Waldbereich bestünden Zweifel, hierzu werde auf die Klagebegründung im Verfahren Au 3 K 13.1405 verwiesen. Bezüglich der Beeinträchtigung der grenzenden Flächen fehle eine Auseinandersetzung mit dem Klägervortrag, es werde lediglich festgestellt, die hydrogeologische Standortuntersuchung sei plausibel und
vollziehbar. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17. November 2014 wurde ergänzend ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u.a. für Wasserwirtschaft über die wassertechnischen Voraussetzungen, Berechnungen und Beschreibungen zum Genehmigungsverfahren des Vorhabens (vom 10.11.2014) vorgelegt, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird. Danach sei die Standortwahl für das gegenständliche Becken nur anhand der Investitionskosten durchgeführt worden; ein Gesamtkonzept mit gegenseitiger wasserwirtschaftlicher Ergänzung verschiedener Varianten werde nicht dargestellt. Zur Ermittlung des Beckenvolumens ist festgehalten, dass nicht geklärt worden sei, ob dieses auch benötigt werde; der Sachverständige vermisse eine ingenieurmäßige Retentionsberechnung. Eine Variation der Niederschlagshöhe/-dauer hinsichtlich des Scheitelabflusses sei durchgeführt worden, diese sei aber für die Ermittlung des Speichervolumens falsch. Die Retention im Einzugsgebiet werde nicht aufgrund einer Speicherberechnung durchgeführt, sondern es würden „die im Einzugsgebiet vorhandenen Rückhaltemöglichkeiten angesetzt“; dieses Vorgehen entspreche nicht ingenieurmäßigen Ansätzen und sei falsch. Es sei bei der vorhandenen flachen Geländemorphologie ein „fatales Unterfangen“, eine Beckengröße
dem digitalem Geländemodell zu bestimmen. In einer instationären zweidimensionalen hydraulischen Berechnung werde der maximale Abfluss im Gewässer Zusam im Unterlauf der Sperre S. bestimmt zu Qmax = 14,5 m³/s; eine gutachterliche Prüfung sei ohne die nicht vorliegende Untersuchung vom
vollziehbar. Der Untersuchungsrahmen sei ausreichend gewesen; eine günstigere Alternative dränge sich nicht auf. Der Vorhabenträger habe mit Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom
der Rechtsprechung seien die Grenzen der planerischen Variantenwahl erst überschritten, wenn sich der Behörde eine andere Lösung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 ). Im Rahmen der Planentscheidung habe eine sachgerechte Abwägung und ausreichende Gewichtung der Eigentumseingriffe stattgefunden; die Behörde habe aber dem Hochwasserschutz im Rahmen der Abwägungsentscheidung Priorität eingeräumt. Die Inanspruchnahme privaten Eigentums sei gerechtfertigt, da das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene; die Grundstücksverhandlungen seien im Übrigen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der Vorhabenträger habe die Eigentumsbelange durch folgende Kriterien berücksichtigt: Wahl der Variante mit nur zwei Becken, am Standort S. sei das Dammbauwerk in die schmalste Stelle des Zusamtals in diesem Bereich integriert, Einbau einer Rückstauklappe an der U.-Straße, das natürliche Überschwemmungsgebiet bei HQ100 dehne sich nahezu auf die Hälfte des Einstaubereichs des gegenständlichen Beckens aus. Der Grunderwerbsplan, der durch den Plan zu den unwirtschaftlich nutzbaren Restflächen (Stand: 11.2.2013) ergänzt worden sei, genüge den Anforderungen. Eine dingliche Sicherung der HQ5-Einstaufläche sei weder gesetzlich vorgesehen noch anderweitig festgelegt; eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Erwerb dieser Fläche widerspräche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die dauerhafte dingliche Sicherung bzw. Beschränkung der Ausgleichsflächen sei insoweit das mildere Mittel. Im Rahmen der verfügten Entschädigungsregelung sei § 96 Abs. 4 WHG einschlägig. Die Betroffenheit des klägerischen Grundstücks ergebe sich aus dem Bescheid.
Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses eine punktuelle
besserung in Form einer unwesentlichen Planänderung erfolgt (forstliches Beweissicherungsverfahren; Art. 76 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2013 – 7 B 18/12 – juris; U.v. 18.3.2009 – 9 A 31/07 – NVwZ 2010, 63 ; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
WG sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. März 2010 bereits begonnene Verfahren
den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – KommunalPraxis BY 2013, 276). Der Beschluss gilt den Betroffenen mit dem Ende der Auslegungsfrist (19.8.2013) gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG als zugestellt; die Klagefrist wurde demnach gewahrt. Mit Blick auf die Einbeziehung des Änderungsbescheids ist davon auszugehen, dass sich der klägerische Abwehrwille nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 31/07 – NVwZ 2010, 63 ). B. Die Klage ist jedoch nicht begründet; dies gilt auch für das im Aufhebungsantrag als "minus" enthaltene Begehren, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11/03 – BVerwGE 121, 72 ). Die Planrechtfertigung ist gegeben, der streitgegenständlichen Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen (§ 68 Abs. 3 WHG); Abwägungsmängel sind nicht gegeben. Der Kläger ist, wie dargelegt, enteignungsbetroffen. Die Planung unterliegt daher einer gerichtlichen Überprüfung auch im Hinblick auf objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung), soweit der Fehler für die Inanspruchnahme des Grundstückes des Klägers kausal ist. Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.2009 – 9 A 64/07 – BVerwGE 134, 308 ; BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – KommunalPraxis BY 2013, 276). I. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist Art. 68 Abs. 3 WHG. Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken, das
2 Satz 3 WHG als ein den Hochwasserabfluss beeinflussender Deich- und Dammbau einem Gewässerausbau gleichsteht (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 67 Rn. 43), bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Gleiches gilt für die Maßnahmen zur Strukturverbesserung an bzw. entlang der Zusam als Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). II. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Landratsamtes ... als untere Wasserbehörde folgt aus Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG (der inhaltlich der Vorgängerregelung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayWG a.F. entspricht) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung (LKrO), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Der Planfeststellungsbeschluss ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Verfahrensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und im Übrigen seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) geltend gemacht worden. Soweit der Kläger zunächst die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben als erforderlich erachtet hat, ist festzuhalten, dass gegen die bekanntgemachte gegenteilige Feststellung des Landratsamtes
WG a.F., keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen (s. S. 202 ff der Behördenakten; § 70 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 81 BayWG, Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG a.F. und Nr. 13.13 der Anlage III, I. Teil, zum BayWG a.F., §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3a Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG und § 3d UVPG a.F. i.V.m. Nr. 13.13 der Anlage 1). Mit der Anfechtung der Planfeststellung kann der Kläger zwar die von der Behörde
Satz 1 UVPG getroffene Feststellung, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, inzident überprüfen lassen; denn die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (Art. 83 Abs. 3 Satz 3 BayWG a.F.; § 3a Satz 3 UVPG). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dabei auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – BVerwGE 127, 208 ). Sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im vorgenannten I. Teil vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der im II. Teil aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären (Nr. 2 Satz 1 und Nr. 4 des II. Teils der Anlage III zum BayWG a.F.). Insoweit muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts ("Einschätzung" der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung ist davon auszugehen, dass die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – BVerwGE 127, 208 zum insoweit inhaltsgleichen § 3c Satz 1 UVPG). Ausgehend von diesen Maßgaben ist hier die Vorprüfung - der die Umweltverträglichkeitsstudie (vom 25.6.2008) sowie eine Würdigung des Wasserwirtschaftsamtes und der Unteren Naturschutzbehörde zugrunde liegen - anhand der vorgesehenen Kriterien erfolgt und das Ergebnis ist
vollziehbar (s. S. 190 ff der Behördenakten).
vollziehbarkeit in diesem Sinne bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. VGH BW, B.v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506 m.w.N.). Zu beanstandende Rechtsfehler, welche die
vollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlich Vertretbaren überschreitet; vorliegend ist weder das eine noch das andere zu erkennen. Insbesondere wurde im Rahmen der Vorprüfung das Kriterium bzw. Schutzgut „Mensch“
vollziehbar berücksichtigt; die gerügte Nutzwertanalyse stellt ein formalisiertes Verfahren zur Bewertung der Umweltauswirkungen dar, das herangezogen werden kann (vgl. Nr. 0.6.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV), keineswegs aber zwingend anzuwenden ist. Ein im gerichtlichen Verfahren zu beanstandender Fehler im dargestellten Sinne ist demnach nicht gegeben; zumal unabhängig davon kein eigenständiges subjektives Recht des planbetroffenen Klägers auf Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die vorgenannten Vorschriften gewähren - wie Verfahrensvorschriften auch sonst - Drittschutz vielmehr nur zur bestmöglichen Verwirklichung der materiellrechtlichen Rechtspositionen, hier also der entscheidungserheblichen drittschützenden Normen des Umweltrechts einschließlich des Abwägungsgebots, konkret bezogen auf die gerechte Abwägung der eigenen durch die Planung berührten Umweltbelange (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30/10 – DVBl 2012, 501 ; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 151). Die Feststellung, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, erweist sich
diesen Maßgaben als rechtmäßig. III. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. 1. Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben ist gegeben. a)
Satz 3 WHG ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bedarf die - hier wasserrechtliche - Fachplanung
ständiger Rechtsprechung einer auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Stand haltenden Rechtfertigung (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 15.2.2007 – 1 BvR 300/06 , 1 BvR 848/06 – NVwZ 2007, 573 ; BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12/05 – BVerwGE 128, 358 ; U.v. 6.12.1985 – 4 C 59/82 – BVerwGE 72, 282 ; BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 431 – KommunalPraxis BY 2013, 276; B.v. 18.1.2005 – 8 Cs 04.1724 – UPR 2005, 454 ). Denn eine Enteignung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn das begünstigte Vorhaben objektiv, d.h. in jeder Beziehung rechtmäßig ist. Da eine Enteignung
3 Satz 1 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, muss der Zweck der Planung auf die Verwirklichung solcher öffentlicher Belange ausgerichtet sein, die als Gemeinwohlbelange zu qualifizieren sind. Das streitgegenständliche Vorhaben muss im enteignungsrechtlichen Sinne objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein. b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das planfestgestellte Vorhaben dient mit seinem Ziel der Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Markt ... dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – juris); mit dem streitgegenständlichen Rückhaltebecken soll als erster Schritt das Schutzkonzept für ... umgesetzt werden. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts soll die bestehende Bebauung vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis geschützt werden.
den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamtes kam es bei den Hochwasserereignissen der vergangenen Jahre (z.B. im Jahr 2000, 2002 und 2005) im Ortsbereich von ... u.a. durch Ausuferungen der Zusam zu erheblichen Sachschäden; die Hochwassersituation der Zusam in ... ist aus diesen Gründen kritisch und bedarf dringend der wirksamen Entschärfung, größere Abflussspitzen gefährden die am Gewässer liegende Wohn-/Bebauung und Infrastruktur (s. S. 44 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; Gutachten im wasserwirtschaftlichen Verfahren vom 2.9.2009 und 27.1.2011, Bl. 834 ff. und 1310 ff. der Behördenakten). Danach ist die Notwendigkeit von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen (wie Rückhaltebecken) gegeben, da ein ausreichender Hochwasserschutz von ... nur durch derartige Maßnahmen erreicht werden kann; zudem muss der Durchfluss am Pegel F. von etwa 38,9 m³/s auf rund 26,9 m³/s reduziert werden, um ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ohne größere Schäden beherrschen zu können (s. S. 1311 f., S. 1314 Rückseite der Behördenakten). Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, da der Hochwasserschutz (vgl. §§ 72 ff. WHG) einer größeren Anzahl von Anwesen mit einer bestimmten Siedlungsstruktur bezweckt wird (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand 15.9.2012, Art. 39 Rn. 3). Die vorliegende Planung verfolgt damit ein Gemeinwohlinteresse von „
gerade überragender Bedeutung“ (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 15.3.1998 – 1 BvR 1084/92 – NVwZ 1998, 725 ). Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Vorhaben auch – im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles – erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorhaben nicht erst dann erforderlich, wenn es unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12/05 – BVerwGE 128, 358 ). Davon ist hier auszugehen. Denn das planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken stellt ein selbständig hochwasserwirksames Gewässerausbauvorhaben dar, welches aufgrund seines relativ großen Rückhaltevolumens - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits einen effektiven Schutz für den Markt ... vor Hochwasser gewährleistet; Begünstigte sind auch die Gemeinden im weiteren Verlauf der Zusam bis zur Gemeinde ... Die streitgegenständliche Maßnahme führt schon zu einer erheblichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Unterliegergemeinden, wenn auch ein 100-jährlicher Hochwasserschutz erst mit Umsetzung des Gesamtkonzepts gewährleistet werden kann. Das geplante Becken bewirkt sowohl eine Verminderung der Abflussspitze als auch eine zeitliche Verzögerung des Hochwasserabflusses für ... und führt dadurch auch zu einer deutlichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Gemeinden unterstrom des geplanten Rückhaltebeckens; dabei wurde der notwendige Inhalt des Rückhalteraums des Beckens
vollziehbar bemessen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 45; Nr. 4.2.1 des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes, Bl. 840 der Behördenakten). Die Rüge, dieses sei zu groß bemessen, greift demzufolge nicht durch (s.a.
folgend unter 3.c). c) Der Einwand des Klägers, es fehle ein übergreifendes Konzept, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Planfeststellung in Abschnitten oder Stufen ist - vor allem bei der Straßenplanung - üblich und in der Rechtsprechung als grundsätzliche Möglichkeit zur Bildung von Teilabschnitten für ein Gesamtvorhaben anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2004 – 4 B 101/03 - juris; U.v. 10.4.1997 – 4 C 5/96 – BVerwGE 104, 236 ; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 69 Rn. 3 f.). Die Voraussetzungen der Abschnittsbildung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung regelt § 69 Abs. 1 WHG. Danach können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Die Abschnittsbildung setzt demnach ein „Gesamt-Gewässerausbauvor-haben“ zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer voraus, das
dem planerischen Ermessen der Planfeststellungsbehörde aufgespalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353).
diesen Maßgaben ist vorliegend bereits nicht von einem in Teilabschnitte aufgespaltenen Gewässerausbau auszugehen; denn ein in Teilabschnitte aufgespaltetes Ausbauvorhaben gibt es hier nicht. Es liegt vielmehr, wie dargelegt, eine selbständig hochwasserwirksame Planung vor, die in ihrer Funktionalität und Wirkung - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits zu einer erheblichen Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Zusam führt. Dementsprechend geht auch die Planfeststellungsbehörde von keiner abschnittsweisen Zulassung i.S.v. § 69 Abs. 1 WHG aus (vgl. S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses). Unabhängig davon besteht vorliegend jedoch auch die Planrechtfertigung für eine abschnittsweise Verwirklichung, so dass das klägerseits vermisste „übergreifende Konzept“ hier auch dann entbehrlich wäre, wenn sich das streitbefangene Vorhaben lediglich als Teilabschnitt eines Gesamtausbauvorhabens darstellen würde. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck sei missverständlich dargestellt und es bleibe offen, welche weiteren Maßnahmen und wie das Becken an der Kleinen Roth zu realisieren seien, um den Schutz vor einem HQ100 zu bewirken, greifen diese Einwände aufgrund dessen ebenfalls nicht durch; denn der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Schutzniveau unterhalb eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses ist hier vernünftigerweise geboten. Wird ein Vorhaben abschnittsweise verwirklicht, ist für die Bejahung der Planrechtfertigung erforderlich, dass für das Gesamtvorhaben ein Bedarf besteht und die Abschnittsbildung zur Durchführung des Gesamtvorhabens „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353 m.w.N.). Mit diesen Erfordernissen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept
träglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Ausreichend ist hierbei die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2004 – 4 B 101/03 – juris; U.v. 10.4.1997 – 4 C 5/96 – BVerwGE 104, 236 ). Entscheidend ist dabei, dass die Gefahr eines funktionslosen Planungstorsos ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39/07 – BVerwGE 133, 239 ; BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353 m.w.N.). Die Gefahr eines funktionslosen Planungsabschnitts ist bei der Verwirklichung des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens gerade nicht gegeben. Zwar wird entsprechend dem klägerischen Vortrag unter Nr. 1 der Erläuterung zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung - die Bestandteil des Bescheides ist (Anlage 1 der Planunterlagen) - zum Vorhabenträger ausgeführt, dass die vorliegende Planung den Schutz des Marktes ... vor einem bis zu 100-jährlichen Hochwasserereignis bewirkt. Sowohl im Rahmen der Erläuterung von Art und Umfang des Vorhabens (s. Nr. 4 des Erläuterungsberichts, Anlage 1 der Planunterlagen) als auch im Planfeststellungsbeschluss kommt jedoch klar zum Ausdruck, dass der HQ100-Schutz für den Markt ... durch das streitgegenständliche Vorhaben und ein Rückhaltebecken an der Kleinen Roth sowie Objektschutzmaßnahmen innerorts erzielt werden kann (s. S. 54 des Planfeststellungsbeschlusses). Zudem ist das Vorhaben
den insoweit auch vom Kläger nicht infrage gestellten Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses - unabhängig von weiteren geplanten Maßnahmen für einen 100-jährlichen Hochwasserschutz - für sich genommen geeignet, zu einer wesentlichen Verbesserung der Hochwassersituation für den Markt ... gegenüber dem bisherigen Zustand beizutragen (s. auch B.III.1.b). Ob das angestrebte Ziel zweckmäßigerweise durch andere Maßnahmen an an-derer Stelle mit weniger Belastungen erreicht werden kann, betrifft nicht die Plan-rechtfertigung. Vielmehr ist diese Frage („Variantendiskussion“) im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu behandeln (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.7.2007 – 8 ZB 06.2973 – juris; VG Augsburg, U.v. 13.4.2010 – Au 3 K 08.1528 –
folgend BayVGH, B.v. 2.8.2010 – 8 ZB 10.1336 – beide juris). 2. Verstöße gegen zwingende Vorschriften des Wasserrechts (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Alt. 1 WHG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der streitgegenständlichen Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG).
Lage der Dinge einzustellen waren, die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen und dabei alle naheliegenden Vor- und
teile zu ermitteln, diese zu gewichten und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301 ; U.v. 14.2.1975 – IV C 21.74 – BVerwGE 48, 56 ; U.v. 7.7.1978 – IV C 79.76 – BVerwGE 56, 110 ; BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – KommunalPraxis BY 2013, 276). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i.V.m. Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.1995 – 4 B 92/95 – UPR 1995, 445 ; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64/07 – BVerwGE 134, 308 ). Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt ein erheblicher Abwägungsmangel
VwVfG nur dann, wenn er nicht durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Ausgehend von diesem Maßstab ist ein erheblicher Abwägungsmangel nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Insbesondere ist das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Abschnittsbildung noch hinsichtlich der Variantenwahl zu beanstanden, auch den Eigentümerinteressen wurde bei der gebotenen Abwägung hinreichend Rechnung getragen.
den Untersuchungen keine Variante ohne ein Hochwasserrückhaltebecken bei S. sinnvoll war; ein Rückhaltebecken bei M. lag
Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes zu weit flussaufwärts, ein Becken bei Z. hätte ein Volumen von lediglich 200.000 m³ gebracht.
den vorgenannten Maßgaben drängt sich eine andere Variante bzw. Kombination mehrerer kleinerer Becken nicht als vorzugswürdig auf, so dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Verfahrens, dessen Grundlage der eingereichte Plan ist, insoweit auch nicht gehalten war, auf eine Planänderung hinzuwirken (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 126). Die Rügen zur Bemessung bzw. Berechnung des (notwendigen) Rückhaltevolumens des planfestgestellten Vorhabens greifen nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar dar, dass der Beklagte entgegen der Ansicht des klägerseits beigezogenen Sachverständigen nicht von falschen Parametern ausging; den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes kommt insofern ein hoher Erkenntniswert zu (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – juris m.w.N.). Er wies zunächst darauf hin, dass die ortsnahe Hochwasserentlastung maßgebliches Kriterium für die getroffene Standortwahl war sowie, dass die zurückzuhaltende Wassermenge nur mit einem Becken bei S. bewältigt werden kann. Ausgangspunkt der Berechnung des Rückhaltevolumens war dabei, dass in der Bahnhofstraße in ... noch ein Freibord von 0,5 m verbleiben sollte. Zur Ermittlung des langfristigen Abflusses der Zusam standen die Aufzeichnungen des Pegels F. - hier werden bzw. wurden regelmäßig die Wasserstände aufgezeichnet - zur Verfügung. Das Niederschlags-Abfluss-Modell, mit dem ermittelt wird, wo welche Wassermenge anfällt, erfasst
den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes das ganze Gelände; die Hydrologie wurde mit dem Landesamt für Wasserwirtschaft abgestimmt. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes stellte klar, dass die Annahme der Klägerseite, die Ermittlung des Volumens sei fehlerhaft nur über den Scheitelabfluss erfolgt, unzutreffend ist; denn die Abflusskurve mit der größten Fülle hat zufällig den gleichen Scheitelwert, wie die Abflusskurve mit der höchsten Spitze (s.a. S. 14 Anlage 1 der Planunterlagen). Soweit geltend gemacht wird, die Auswirkungen der Klimaänderung seien nicht berücksichtigt worden, d.h. die Planung für das Bemessungshochwasser sei insoweit - in Widerspruch zu den sonstigen Einwänden zur Größe des Beckens - zu gering angelegt, trifft dies ebenfalls nicht zu.
WG sind bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen; in der Gesetzesbegründung hierzu ist ausgeführt, dass bei Festsetzung eines Klimazuschlags von 15% von einer angemessenen Berücksichtigung ausgegangen werden kann (vgl. LT-Drs. 16/2868 S. 44). Im Rahmen des gegenständlichen Hochwasserschutzes wurde den Auswirkungen der Klimaänderung angemessen Rechnung getragen; dies lässt sich sowohl der vorgenannten ergänzenden Studie vom 15. März 2007 (S.4) als auch der Anlage 1 der Planunterlagen (S. 18) entnehmen. Auch die klägerseits angesprochene Bereitschaft des Marktes ... zur Kostentragung führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Kläger vorträgt, die Kostenträgerschaft sei unvollständig dargestellt, ist ebenfalls kein Abwägungsfehler erkennbar. Das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen. Es kann
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Auswahl unter mehreren Varianten ausschlaggebend sein und hätte selbst gegenüber dem Interesse eines Grundeigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, keinen generellen
rang (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 9 A 8/10 – BVerwGE 139, 150 ; U.v. 27.10.1999 – 11 A 31/98 – NVwZ 2000, 435 ). Demgegenüber war vorliegend das günstige Kosten-Nutzenverhältnis lediglich ein maßgebliches Kriterium für das streitgegenständliche Vorhaben (neben anderen Kriterien, s.o.). Soweit die Marktgemeinde ... sozusagen für die - durch die Hochwasserschutzmaßnahme begünstigte - örtliche Gemeinschaft Verpflichtungen übernimmt, um das geplante Vorhaben durchführbar zu machen, führt dies insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Vielmehr sieht Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BayWG (der Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayWG a.F. ersetzt) gerade ein Eintrittsrecht der örtlich zuständigen Gemeinde vor, so dass es in deren Ermessen steht, Beiträge der Kosten des Ausbauvorhabens, das den Vorteil einer Schadensabwehr beinhaltet, zu übernehmen (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15.3.2014, Art. 42 BayWG 2010 Rn. 21; Rottenwallner ZfW 2014, 27 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass in Anlage 2 der Planunterlagen eine Kostenschätzung enthalten ist, welche die Investitionskosten zur Umsetzung des geplanten Beckens und der Strukturverbesserungen beinhaltet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn die Kosten eines Vorhabens können erst dann exakt berechnet werden, wenn die komplette Ausbauplanung vorliegt und alle Gewerke vergeben sind (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 127). Die der Variantenprüfung zugrunde liegende Kostenschätzung kann daher grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht
vollziehbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 9 A 8/10 – BVerwGE 139, 150 ; U.v. 5.12.1986 – 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Die Planfeststellungsbehörde hat auch den Belangen des Klägers in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen. Da der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, musste das Interesse des Klägers am Erhalt des Eigentums und der weiteren Nutzung mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Denn im Enteignungsverfahren ist dann nur noch über die Modalitäten der Eigentumsübertragung einschließlich der Entschädigung, namentlich deren Höhe, zu befinden; Fragen der Entschädigung sind (grundsätzlich) nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn. 28). Die Behörde kann die Betroffenen insoweit auf das Enteignungsverfahren verweisen. Sie macht - wie dargelegt - von ihrer eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nicht schon dann fehlerhaften Gebrauch, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hintansetzung eines anderen entscheidet. Für das Eigentum gilt insoweit in gleicher Weise wie für sonstige abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden darf. Die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Variante, die sich ihr
Lage der Dinge nicht als bessere Lösung aufzudrängen brauchte (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2005 – 4 A 1/04 – DVBl 2005, 913 ; U.v. 9.11.2000 – 4 A 51/98 , 4 VR 21/98 – NVwZ 2001, 682 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde kann grundsätzlich davon ausgehen, dass das rein wirtschaftliche Interesse der Enteignungsbetroffenen - wie hier insbesondere die Höhe des Pachtertrags des Klägers für sein Grundstück - im Entschädigungsverfahren angemessen berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1998 – BVerwG 4 VR 9.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 290 f.). aa) Gemessen hieran begegnet die angefochtene Abwägungsentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt ... hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme einen öffentlichen Belang mit sehr hohem Gewicht darstellt und der beabsichtigte Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient; durch die Maßnahme wird der Hochwasserschutz für bebaute Bereiche von ..., ... und ... verbessert (s. S. 41, 62 des Planfeststellungsbeschlusses). Ausweislich der Stellungnahmen im Planfeststellungsbeschluss zu den Einwendungen des Klägers hat sich die Planfeststellungsbehörde mit der Situation des Grundstücks und mit den durch das Vorhaben bedingten Veränderungen dieser Situation konkret auseinander gesetzt. Die Behörde hat über die Einwendungen entschieden und trotz abwägungserheblicher privater Belange und
teiliger Wirkungen sich gleichwohl für die Verwirklichung des Vorhabens entschieden. Dies macht den Kern ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit aus; es liegt in ihrer Befugnis, die Vorzugswürdigkeit des vorgenannten öffentlichen Belangs gegenüber den privaten Belangen des Klägers zu bestimmen (s. S. 72, 131, 155ff. und 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 VR 17/96 , 4 A 41/96 – NuR 1998, 305 ; U.v. 5.12.1986 – 4 C 13/85 – BVerwGE 75, 214 ). Besondere Belange des Klägers dahingehend, dass sich seine wirtschaftliche Situation aufgrund besonderer Verhältnisse trotz Entschädigung erheblich verschlechtern werde, sind nicht dargelegt worden. Der Einwand des Klägers, er erwarte eine Auseinandersetzung mit der Differenzwertmethode, kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht in Frage stellen. Denn diese stellt lediglich eine mögliche Methode zur Ermittlung eines enteignungsrechtlich relevanten Arrondierungsschadens dar (vgl. BGH, U.v. 8.10.1981 – III ZR 46/80 – DVBl 1982, 352 ; OLG Hamburg, U.v. 13.9.1996 – 1 U 203/94 – OLGR Hamburg 1997, 38). Unabhängig von Anlage 5.6 der Planunterlagen, Plan Restflächen, ist über die Entschädigung (auch) für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf das klägerische Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen, erst im
folgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob dem Enteignungsbetroffenen wegen derartiger Folgewirkungen ein Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2007 – 4 A 2004/05 – BVerwGE 129, 83 ; BayVGH, U.v. 18.10.2006 – 22 B 05.233 – BayVBl 2007, 402 ). bb) Die unmittelbare Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks in einer Teilfläche (7.630 m²) als Deichaufstandsfläche ist rechtmäßig und verstößt insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Planfeststellungsbehörde hat auch Art und Ausmaß der mittelbaren Betroffenheit des klägerischen Grundstücks ausreichend ermittelt und bei ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Der Kläger kann dem Grundstücksverzeichnis mit Grunderwerbsplan im Maßstab 1:1000 und Plan „Restflächen“ (vom 28.3.2012, s. Anlage 5.6 zum Bescheid) - neben der vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Fläche - die unmittelbar in Anspruch zu nehmende Teilfläche seines Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ...
dem konkreten Flächenbedarf entnehmen und insoweit den wesentlichen Umfang der Enteignungsbetroffenheit erkennen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1988 – 4 C 1/85 – NVwZ 1989, 252 ; BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353). Er kann den Planunterlagen auch den wesentlichen Umfang seiner mittelbaren Betroffenheit entnehmen, das Grundstück lag bzw. liegt zu etwa 5/6 im (natürlichen, zunächst vorläufig gesicherten und zwischenzeitlich festgesetzten) Überschwemmungsgebiet der Zusam sowie zu 3/5 im Vorranggebiet Hochwasser des Regionalplans für die Region A. (Region Nr. 9) und ist als Einstaufläche zu etwa 3/5 betroffen; der Einstaubereich bei einem HQ5 ist zudem in den Anlagen Nr. 7.3 und 7.4 der Planunterlagen dargestellt (s. S. 131 und 255 des Bescheides).
folgend BayVGH, B.v. 12.8.2010 – 8 ZB 10.1336 – beide juris). Das gilt auch für die Auswirkungen des Wassereinstaus auf das Grundwasser sowie auf angrenzende Flächen mit und ohne landwirtschaftliche Bodendränung (s. Anlage 3 der Planunterlagen - das überarbeitete hydrogeologische Gutachten vom 14.4.2008 berücksichtigt u.a. die landwirtschaftliche Dränung; S. 58 f., 112 des Bescheids). Bereits in der ergänzenden Stellungnahme (vom 29.4.2014, Bl. 129 der Gerichtsakte) stellte das Wasserwirtschaftsamt u.a. fest, dass weiterhin keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Größe der Einstaufläche bestehen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar dar, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite hierfür nicht lediglich ein horizontales Raster von 50 m und ein vertikales Raster von 3 m angesetzt wurden. Dieses grobe Raster diente zur Bestimmung des Niederschlagsabflussgebietes, klägerseits würden hier zwei Dinge miteinander vermengt. Die bei einem hundertjährlichen Hochwasser vom Einstau betroffenen Flächen wurden vielmehr mittels des digitalen Geländemodells ermittelt und unter Verwendung von Laserscandaten des Vermessungsamtes mittels Fotogrammmetrie überprüft (s.a. Niederschrift zum Augenschein vom 1.8.2014; vgl. zur Verwendung eines digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung OVG RhPf, U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – Schriftt u Rspr 2010, 26; VG München, U.v. 27.11.2007 – M 2 K 06.4703 – juris; VG Augsburg, U.v. 19.2.2013 – Au 3 K 12.1265 – juris zum vorläufigen Überschwemmungsgebiet bei T.). Das Gericht hat
den in den behördlichen Akten vorhandenen Gutachten und den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen keine Zweifel an den Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes; zumal den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes insofern ein hoher Erkenntniswert zukommt. Allein die Erwiderung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bei diesen Aussagen handle es sich um nicht
prüfbare Behauptungen, begründet nicht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 8 ZB 14.385 – KommunalPraxis BY 2014, 349 m.w.N.; U.v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579 – BayVBl 2005, 726 ). Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B.v. 23.2.1994 – 4 B 35/94 – BayVBl 1994, 444 ; BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 8 ZB 14.385 – a.a.O.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
den Planunterlagen ist hier davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Planfeststellung gegebene objektive Nutzbarkeit der betroffenen Teilfläche dem Kläger durch den Einstau nicht entzogen bzw. aufgehoben oder ausgeschlossen wird, da diese Teilfläche wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden kann und mit dem Vorhaben keine (dauerhaften) Nutzungsbeschränkungen verbunden sind (s. S. 253 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Dementsprechend beinhaltet der angefochtene Bescheid insoweit keine final auf Enteignung gerichteten Planfestsetzungen, wie dies hinsichtlich der für das Dammbauwerk bzw. für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmenden Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Fall ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.3.2011 – Au 7 K 10.585 u.a.;
folgend BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – beide juris). Das Eigentum des Klägers kann insoweit aber mittelbar beeinträchtigt werden, da eine Einwirkung in Form eines Einstaus, d.h. einer Überschwemmung durch das Vorhaben verursacht werden kann (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 78, 83; VG München, U.v. 24.6.2014 – M 2 K 13.5909 – juris). Das Vorhaben kann sich demnach - als Folge der Zulassungsentscheidung - auf das klägerische Teilgrundstück
teilig auswirken (vgl. Hönig, Fachplanung und Enteignung, § 13, S. 94), ohne dieses selbst unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Denn maßgeblich hierfür ist, ob ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt sind, gerichtet ist. Dann liegt eine Enteignung, andernfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Juli 2014, Art. 14 Rn. 359 f.). Eigentumseinwirkungen durch Realakte - ob gezielt gegen das Eigentum gerichtet oder nicht - stellen demnach keine Enteignungen dar. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat den zwischenzeitlich in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung „ausgeuferten“ Enteignungsbegriff wieder erheblich eingeschränkt und zum großen Teil auf seinen klassischen Gehalt zurückgeführt (vgl. Papier; a.a.O; Art. 14 Rn. 354; BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 [sog. Nassauskiesung]; B.v. 22.5.2001 – 1 BvR 1512/97 , 1 BvR 1677/97 – BVerfGE 104, 1 [sog. Baulandumlegung]). Danach ist nicht jeder Entzug eine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG; diese ist vielmehr auf solche Fälle beschränkt, in denen Güter hoheitlich beschafft werden (vgl. Papier, a.a.O., Art. 14 Rn. 361 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 202/91, 1 BvR 315/99 – BVerfGE 102, 1 [sog. Altlastenentscheidung]; B.v. 22.5.2001 a.a.O. ) Auch wenn damit die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums eine erhebliche begriffliche Erweiterung erfahren haben, so unterliegen sie doch eigenen sachlichen Grenzen und können etwa wegen unverhältnismäßiger Einschränkung der privatnützigen Verwend- und Verfügbarkeit des Eigentums unzumutbar sein. Es ergibt sich daher die sachliche Problematik, inwieweit Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zulässig sind; die Grenze der entschädigungsfreien Sozialbindung wird überschritten, wenn eine bisher ausgeübte Nutzung, die u.a. der Lage und der Ortsgebundenheit des Eigentums entspricht, untersagt wird (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 84; Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 409 und 426). Ausgehend von diesen Maßgaben begegnet die Annahme des Beklagten, dass insoweit keine Enteignung gegeben ist, vorliegend keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
den Planunterlagen ist das Vorhaben als Trockenbecken ohne Dauerstau geplant und wird im Hauptschluss von der Zusam direkt durchflossen; der Einstau erfolgt danach erst ab einem 2 bis 3-jährlichen Hochwasser, die Einstaudauer reicht von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100. Die Einstauhäufigkeit ist abhängig von der Lage. Das klägerische Grundstück ist hier insbesondere durch seine o.g. Lage im Überschwemmungsgebiet der Zusam und im Vorranggebiet Hochwasser geprägt (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 26/92 – BVerwGE 94, 1 zur sog. Situationsgebundenheit). Hieran anknüpfend beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss, dass die verbleibende Teilfläche des Grundstücks des Klägers weiterhin landwirtschaftlich nutzbar ist und das Hochwasserrückhaltebecken einer Verpachtung nicht entgegensteht; hinsichtlich eines Anspruches auf Übernahme eines Restgrundstücks wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen (s. III.3.c) aa). Dem Einwand des Wert- sowie Einkommensverlustes (Vermögensschäden) infolge Einstau wird durch die Entschädigungsregelung in Ziffer A.VI. Rechnung getragen, eine Minderung des Verkehrswertes kommt danach nur in Betracht, soweit sie den Ertragswert übersteigt (s. S. 33 f., 63 und 255 des Bescheides), demnach fand auch dieser Belang im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung. Die Vorschrift des § 96 WHG, auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, erfasst Fälle, die unterhalb der vorgenannten verfassungsrechtlichen Enteignungsgrenze liegen und gilt u.a. für
teilige Einwirkungen eines Ausbauvorhabens auf das Recht eines anderen (vgl. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG);
1 Satz 4 WHG ist die Minderung des Verkehrswertes auszugleichen, soweit sie die Minderung des Ertragswertes übersteigt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 96 Rn. 4 f., 9 und 32). Liegt demgegenüber eine Beeinträchtigung vor, die zu einer teilweisen Eigentumsentziehung führt (vgl. VGH BW, v. 30.7.1985 – 5 S 2553/84 – DVBl 1986, 364 ), bleibt der Rechtsentzug selbst und die Entscheidung über die damit verbundenen Entschädigungsfragen, wie ausgeführt, dem gesondert durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2004 – 9 A 21/03 – NVwZ 2004, 1358 ; VG Augsburg, U.v. 25.3.2011 – Au 7 K 10.585 u.a.;
folgend BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – beide juris). Soweit für landwirtschaftliche Grundstücke, die bei Hochwasser (neu) überflutet werden, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit empfohlen wird, ergibt sich hieraus - unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Dar-legungen im Planfeststellungsbeschluss - nicht, dass diese im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Zwar gewährt die Planfeststellung, auch wenn sie prinzipiell geeignet ist, eigentumsbeschränkende Wirkungen zu Lasten Dritter zu entfalten (vgl. Korbmacher, DÖV 1982, 517 ff.), kein Recht, Grundstücke anderer in Besitz zu nehmen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 70 Rn. 17; Schenk in Sieder/Zeitler, WHG, Stand: 1.5.2014, § 68 Rn. 29 unter Verweis auf § 31 WHG a.F. Rn. 324; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 681), jedoch ist vorliegend insoweit, wie dargelegt, von keiner (teilweisen) Enteignung auszugehen, so dass die Flächen im HQ5-Einstaubereich im Grundstücksverzeichnis nicht enthalten sind. Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert hier der Einstau keinen zusätzlichen Duldungsausspruch; denn dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kommt u.a. Gestaltungswirkung zu.
VwVfG regelt die Planfeststellung rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen. Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 75 Rn. 17 und 34 zur Duldungswirkung). Kraft seiner Gestaltungswirkung überwindet der Planfeststellungsbeschluss demnach rechtlich geschützte private und öffentliche Belange, die der Verwirklichung des Vorhabens sonst entgegenstünden (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1993 – 4 B 200/93 – NVwZ 1994, 682 ). 4.
allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/764071.html ( https://oj.is/764071 ) Volltext Druckansicht Zitate 75 Zitiert 1 Referenzen 9 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.