Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach Bosnien-Herzegowina. Der am ... 1973 in ... (Bosnien-Herzegowina) geborene Kläger zu 1, seine am ... 1984 ebenfalls in ... geborene Ehefrau (Klägerin zu 2) und die am ... 2004 bzw. ... 2008 in ... (Bosnien-Herzegowina) geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2 (Klägerinnen zu 3 und 4) sind sämtlich bosnische Staatsangehörige mit islamistischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger reisten ihren Angaben zufolge am
- September 2014, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zu sein, erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem
- Oktober 2014 Asylerstantrag stellten. Bei ihrer persönlichen Anhörung am
- November 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 unter anderem an, dass der Kläger zu 1 von Gelegenheitsjobs in Bosnien-Herzegowina gelebt habe. Außerdem hätte die Familie Kindergeld in Höhe von 20,-- EUR monatlich erhalten und alle vier Monate Sozialhilfe in Höhe von 30,-- EUR für die ganze Familie bekommen. Eine Krankenversicherung bestehe. In Bosnien habe die Familie im Vaterhaus zusammen mit den Brüdern des Klägers zu 1 gelebt. Der Hauptgrund seiner Ausreise seien Probleme mit seinen Brüdern, die sämtlich Alkoholiker seien. Alle zwei Tage komme es vor, dass die Familie von den Brüdern schikaniert, körperlich angegriffen und beleidigt werde. Die zwei Brüder des Klägers zu 1 ließen ihn und seine Familie nicht ruhig leben. Als er einmal im Dorf unterwegs gewesen sei, sei seine Frau geschlagen worden. Er sei auch bei der Polizei gewesen. Sie sei aber machtlos, wenn seine Brüder alkoholisiert seien. Mit den Behörden hätten keine Probleme bestanden. Er sei auch in Bosnien nicht politisch aktiv gewesen. Der Streit mit den Brüdern habe im Jahr 2005 begonnen. Das Schlimmste sei für die Familie, dass ihre Kinder Angst hätten. Die Vorfälle habe er bei der Polizei gemeldet. Die Polizei sei gekommen und habe ein Gespräch mit seinen Brüdern geführt. Auch habe er schon versucht, mit seiner Familie bei Nachbarn oder bei seiner Schwester in ... unterzukommen. Dem habe eine Überschwemmung das Haus stark beschädigt. Die Familie hätte einen Schuppen eingerichtet, um dort eine Unterkunft zu errichten. Die Überschwemmung sei im Mai, im August und im September 2014 gewesen. Die Familie befände sich wegen der Überschwemmung als auch wegen der Probleme mit seinen Brüdern in der Bundesrepublik Deutschland. Der Hauptgrund der Ausreise liege in den familiären Problemen. Die Klägerin zu 2 erklärte darüber hinaus, dass die Familie am
- September 2014 Bosnien verlassen habe und am
- September in ... angekommen sei. Die Familie sei mit einem Linienbus über Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland eingereist. Weiter erklärte die Klägerin zu 2, dass gelegentlich die Polizei den Bruder des Klägers zu 1 in eine Ausnüchterungszelle mitnehme. Eines Tages habe dieser versucht, sie zu vergewaltigen. Gelegentlich müssten sie aus den Fenstern des Hauses springen, weil die Schwiegermutter sie vorwarne, dass der Bruder wieder vor der Tür mit einem Messer stehe. Die Kinder bettelten, dass er sie in Ruhe lasse. Auf den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 am
- November 2014 wird ergänzend verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- Dezember 2014 wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer
- des Bescheids). In Ziffer
- wurden die Anträge auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer
- wurde bestimmt, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Ziffer
- des Bescheides bestimmt, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die Kläger wurden in Ziffer
- des Bescheides aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Schließlich wurde bestimmt, dass die Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Kläger stammten aus Bosnien und Herzegowina und damit einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 29a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. der Anlage II zum AsylVfG. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde nach der abstrakt generellen Prüfung durch den Gesetzgeber vermutet, dass er nicht verfolgt werde. Die Kläger hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Die Todesstrafe sei am
- November 2013 abgeschafft worden. Die Sicherheitslage sei stabil. Die Kläger müssten weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nicht-staatlichen Akteuren drohen könnten. Darüber hinaus bestehe in Bosnien-Herzegowina in der Mehrheit der Fälle ein ausreichender staatlicher Schutz oder auch die Möglichkeit einer internen Schutzalternative. Die Polizei in Bosnien-Herzegowina sei verpflichtet, jegliche Anzeigen aufzunehmen und zu dokumentieren und, falls notwendig, die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen. Auch bestehe die Möglichkeit, sich an das Büro des zuständigen Ombudsmanns zu wenden, der das Mittel habe, bei den zuständigen Behörden eine entsprechende Reaktion zu erwirken. Es könne somit weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Die Kläger hätten auch Zugang zu den vorhandenen Schutzmöglichkeiten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger hätten bereits keine entsprechenden individuellen Gefahren geltend gemacht. Die Umstände, welche die Kläger geltend gemacht hätten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Opfer von Naturkatastrophen hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Kläger hätten sich auch an staatliche Behörden und internationale Organisationen wenden können, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom
- Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom
- Dezember 2014 Klage erhoben und beantragen: I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
- Dezember 2014 (Az: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. III. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Eine Begründung dieser Klage ist im weiteren Verfahren nicht erfolgt. Ein von den Klägern ebenfalls angestrengtes Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (Az: Au 5 S 14.30639 ) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- Januar 2015 erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird vollumfänglich verwiesen. Die Beklagte hat die einschlägige Verfahrensakte dem Gericht vorgelegt. Eine Antragstellung im Verfahren ist unterblieben. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- Januar 2015 wurde der Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am
- Februar 2015 fand mündliche Verhandlung in der vorbezeichneten Streitsache statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Gründe Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2015 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. grundlegend: BVerwG, B.v. 1.3.1979 – 1 B 24/7- DÖV 1979, 902 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vom
- Januar 2015 (Az: Au 5 S 14.30639 ) Bezug genommen, in dem unter anderem ausgeführt ist, dass nach § 36 Abs. 4 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt und offenkundig (Satz 2). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet ist, kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2014 voll inhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen der Kläger in überzeugender Weise auseinander, stellt die Verhältnisse im Heimatland der Kläger bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage (vgl. zuletzt Bericht des Auswärtigen Amt über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom
- November 2014 - Stand September 2014) zutreffend dar. An diesen Ausführungen, denen die Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen getreten sind, wird festgehalten. Daher war die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die bei Gericht am
- Februar 2015 eingegangene Klagerücknahme konnte nicht mehr dazu führen, dass das Urteil für wirkungslos erklärt und das Verfahren eingestellt wird. Nachdem die Klage bereits am
- Februar 2015 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, erlangte die Entscheidung mit Verkündung formelle Rechtskraft (§ 78 Abs. 1 AsylVfG), so dass eine Klagerücknahme nach § 92 VwGO nicht mehr möglich war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/764075.html Kommentare
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