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VG Augsburg, Beschluss vom 18. Februar 2015 - Az. Au 3 S 15.50060

Obsah (8)§ 80§ 34aArt. 3Art. 13Art. 29Art. 7§ 83b§ 166

Verordnung; Italien; Systemische Mängel (verneint); Anforderungen an ärztliche Atteste zur Reiseunfähigkeit; offene Erfolgsaussichten; Klärung im Hauptsacheverfahren Tenor I. Die aufschiebende Wirkung

eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger (Geburtsort: ..., Provinz ...). Er stellte am

  1. Oktober 2014 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller am
  2. Oktober 2014 an, dasser sein Herkunftsland am
  3. April 2014 mit dem Flugzeug verlassen habe.Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe er sich in Libyen (viereinhalb Monate) und Italien (sechs Tage) aufgehalten. Von Italien

Deutschland sei er dann im September 2014 in einem LKW gelangt, in dem er sich versteckt habe. Zur Durchführung des Asylverfahrens wolle er in keinen anderen Staat überstellt werden; sein Leben sei in seinem Heimatland in Gefahr. Mit Blick auf die obigen Angaben des Antragstellers und einen Treffer im EURODAC-Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am

  1. November 2014 an die Republik Italien mit dem Ersuchen, das Asylverfahren des Antragstellers zu übernehmen. Ausweislich des EURODAC-Treffers habe der Antragsteller am
  2. August 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt.Die italienischen Behörden äußerten sich nicht.
  3. Mit Bescheid vom
  4. Dezember 2014 – zugestellt mit Schreiben vom
  5. Januar 2015 – lehnte das Bundesamt daraufhin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung

Italien an (Ziffer 2.). Mit Blick auf den Treffer im EURODAC-Fingerabdrucksystem hätten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags vorgelegen. Da die Republik Italien auf das Übernahmeersuchen nicht reagiert habe, gelte die Wiederaufnahme gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als akzeptiert.Außergewöhnliche humanitäre Gründe für ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien nicht ersichtlich; denn die Aufnahmebedingungen in Italien seien grundsätzlich zumutbar. 3. Hiergegen hat der Antragsteller am 29. Januar 2015 Klage erhoben (Az. Au 3 K 15.50059) und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsteller gehöre aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen zu einem besonders schützenswerten Personenkreis, dem die angedrohte Rückkehr

Italien unter Beachtung der Empfehlungen des UNHCR nicht zugemutet werden könne. Ausweislich zweier hausärztlicher Atteste vom

  1. Januar 2015 und vom
  2. Februar 2015 zeige der Antragsteller erschreckende Symptome von schwerster Angst und Depression, Schlaflosigkeit, Grübeln, Kopfschmerzen und Essstörungen im Sinne einer traumatischen Belastungsstörung. Er gehe nicht aus dem Haus, liege nur im Bett, spreche kaum und habe ständige Angst, gefangengenommen und weggebracht zu werden. Bei der hausärztlichen Konsultation in der Praxis habe der Antragsteller nicht gesprochen, ein begleitender Mitbewohner habe die Alltagssituation geschildert. Der Antragsteller sei schläfrig, völlig in sich gekehrt und antriebslos. Die Betreuer und Mitbewohner ließen ihn nicht aus den Augen aus der Befürchtung heraus, der Antragsteller könne einen Suizid begehen. Der Antragsteller bedürfe dringendst einer psychotherapeutischen Betreuung. Er sei daher aus ärztlicher Sicht absolut reiseunfähig; von einer Abschiebung solle unbedingt abgesehen werden, da sie mit einem hohen Selbstmordrisiko verbunden sei. Unabhängig davon sei eine Abschiebung des Antragstellers

Italien aufgrund dortiger systemischer Mängel unzulässig. Die Aufnahmebedingungen seien in Italien so beschaffen, dass überstellte Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Aufgrund einer erheblichen Zunahme der Zahl der Asylanträge im Jahr 2014 (43.000) gegenüber 2013 (28.000) hätten sich die Aufnahmebedingungen in Italien (wieder) deutlich verschlechtert. Insbesondere fehle es in Italien aufgrund von Kapazitätsengpässen an Unterkünften, den Asylbewerbern drohe Obdachlosigkeit. Die mangelhaften Aufnahmebedingungen in Italien habe der Antragsteller selbst erlebt, als er

der Überfahrt aus Libyen in einem Lager ohne ausreichende Lebensmittel oder ärztliche Versorgung weitgehend sich selbst überlassen worden sei. Überdies sei ohnehin offen, ob aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO folge, dass eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta nur bei systemischen Mängeln im Zielstaat in Betracht komme oder – hiervon losgelöst – jeweils eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 , Tarakhel ./. Schweiz). Mit anwaltlichem Schreiben vom

  1. Februar 2015 wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren beantragt.
  2. Mit Schreiben vom2.Februar 2015 legte das Bundesamt die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
  3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II.
  4. Der zulässige Antrag

§ 80Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) hat in der Sache Erfolg.

§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw

GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. a) Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabs im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen

§ 34aAbs. 1 Satz 1 Asyl

VfG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S 15.50015 – juris Rn. 15 m.w.N.). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an. b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das gesetzliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind

summarischer Prüfung hinsichtlich der

§ 34aAsyl

VfG erlassenen Abschiebungsanordnung offen. aa) Zwar ist die unter Ziffer

  1. des gegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig bei summarischer Prüfung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Republik Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. d. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
  2. Juni 2013 (Dublin-III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers zuständig ist.

(1)Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist im gegebenen Fall die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO), die am
  2. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats

ihrem Inkrafttreten (mithin ab

  1. Januar 2014) gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris Rn. 27). Vorliegend sind sowohl der gegenständliche Asylantrag und damit auch der Antrag auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 2 lit. b Dublin-III-VO (
  2. Oktober 2014) als auch das Aufnahmegesuch an die Republik Italien (
  3. November 2014)

dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.

(2)

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 13Abs.

1 Dublin-III-VO ist dann, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 29Abs.

1 und 2 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.

Art. 7Abs.

2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des

den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Hier hat sich der Antragsteller

seinem eigenen Vortrag zunächst in Italien aufgehalten und ist erst danach

Deutschland gelangt; in Italien hat er offenbar auch bereits unter dem Datum des

  1. August 2014 einen Asylantrag gestellt. Vorliegend hat die Republik Italien auf das Übernahmegesuch des Bundesamts vom
  2. November 2014 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist bei Treffern aus dem EURODAC-System reagiert; dies gilt gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs, was die Verpflichtung Italiens

sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der unter Ziffer 2. des gegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung offen.

(1)Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Hiernach ordnet das Bundesamt bei – wie hier – beabsichtigter Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
(2)Die Abschiebung des Antragstellers in die Republik Italien ist grundsätzlich auch rechtlich möglich.

Art. 3Abs.

2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU–Grundrechtecharta – GR-Charta – mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 u.a., juris; vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 , juris; vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 , juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwG vom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall des Antragstellers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Italien – bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG handelt – nicht ernsthaft zu befürchten ist. Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 41-50) und des erkennenden Gerichts (VG Augsburg, G.v. 22.10.2014 – Au 3 K 14.50135 ; B.v. 30.1.2015 – Au 2 S 15.50020 – juris Rn. 18; B.v. 26.8.2014 – Au 7 S 14.50207 – juris Rn. 23-30). Die hier vertretene Auffassung, dass das italienische Asylwesen nicht an systemischen Mängeln leidet, steht auch im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 43-58; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12 .A – juris; OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13 . OVG – juris; NdsOVG, B.v. 30.1.2014 – 4 LA 167/13 – juris; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 – 3 L 645/12 – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.6.2013 – OVG 7 S 33.13 – juris; VG München, B.v. 6.8.2014 – M 18 S 14.50352 – juris Rn. 19). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem durch den Antragsteller in Bezug genommenen Urteil vom 4. November 2014 (Tarakhel ./. Schweiz – Az. 29217/12 ) festgestellt, dass zwar die Anzahl der und die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen Italiens Befürchtungen zulassen, dass im Einzelfall Asylbewerber ohne Unterkunft bleiben bzw. in überfüllten Einrichtungen untergebracht werden. Der Gerichtshof kam jedoch ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Struktur und die Gesamtsituation des Aufnahmesystems in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar ist und keine systemischen Mängel vorliegen (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel ./. Schweiz – Az. 29217/12 – Rn. 114 f.; vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, B.v. 22.12.2014 – W 3 S 14.50146 – juris Rn. 14).

(3)Zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind weder vorgetragen noch nicht ersichtlich.
(4)Allerdings kann

summarischer Prüfung derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit – ggf. auch

Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende – Duldungsgründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Dies kann nicht nur der Fall sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 9-11; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S 15.50015 – juris Rn. 39). Legt der Ausländer ärztliche Atteste bzw. Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie

vollziehbar die zugrundeliegenden Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und

vollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung bzw. Diagnose des Krankheitsbilds sowie die konkreten Folgen darlegen, die sich

ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils

den Umständen des Einzelfalls richten. Regelmäßig muss ein Attest etwa Angaben darüber enthalten, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Dem Arzt, der ein Attest ausstellt, ist es hingegen untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2012 – 10 CE 11.2044 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, B.v. 4.11.2014 – B 3 E 14.734 – juris Rn. 33). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermögen die vorgelegten ärztlichen Atteste vom 27. Januar 2015 (Blatt 25 der Gerichtsakte) und vom 13. Februar 2015 (Blatt 36 der Gerichtsakte) zwar nicht gänzlich zu überzeugen. Die nur sieben bzw. zehn Zeilen langen Dokumente enthalten klare Ergebnisse (u.a. traumatische Belastungsstörung, hohes Risiko für einen Suizid, Erforderlichkeit einer psychotherapeutischen Betreuung, absolute Reiseunfähigkeit), ohne diese jedoch

vollziehbar zu begründen oder herzuleiten. Aus den Attesten ist nicht ersichtlich, wie lange sich der Antragsteller bereits in Behandlung beim attestierenden Hausarzt befindet. Die Atteste geben weitgehend lediglich die Berichte und Darstellungen des Antragstellers bzw. des ihn begleitenden Mitbewohners wieder (etwa zur Flucht

Italien oder zur Alltagssituation des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft). Auch die im Attest getroffene Feststellung „erschreckender Symptome“ von schwerster Angst und Depression, Schlaflosigkeit, Grübeln, Kopfschmerzen und Essstörungen im Sinne einer traumatischen Belastungsstörung beruht offenbar im Kern auf diesen Berichten – und nicht auf eigener Wahrnehmungen des attestierenden Mediziners. Insoweit konnte offenbar durch den Hausarzt selbst lediglich beobachtet bzw. festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Praxis nicht spreche, schläfrig, völlig in sich gekehrt und antriebslos sei. Allerdings enthalten die vorgelegten ärztlichen Atteste zumindest konkrete – aufklärungsbedürftige – Anhaltspunkte darauf, dass beim Antragsteller ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne bzw. Suizidialität vorliegen könnte.

derzeitigem Erkenntnisstand ist somit jedenfalls offen, ob durch die gegenständliche Abschiebung

Italien eine wesentliche Verschlechterung der beim Antragsteller

den vorliegenden ärztlichen Attesten offenbar vorhandenen psychischen Erkrankung eintreten und sich dadurch die auf dieser Krankheit beruhende (latente) Selbstmordgefahr in einer Weise erhöhen wird, dass eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Eine Abschiebung hat jedoch auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder

der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, B.v. 1.12.2014 – 2 M 119/14 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 23.10.2007 – 24 CE 07.484 – juris Rn. 21).

alledem überwiegt vorliegend im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden allgemeinen Interessensabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Es wird im Hauptsacheverfahren insbesondere abschließend zu klären sein, ob und ggf. inwieweit im Fall des Antragstellers tatsächlich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit bzw. Suizidialität gegeben ist. Hierzu dürfte eine amtsärztliche Untersuchung sowie ggf. die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein. Der Antragsteller ist insoweit gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit (vgl. OVG LSA, B.v. 1.12.2014 – 2 M 119/14 – juris Rn. 8 f.). c)

alledem war dem Antrag

§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw

GO stattzugeben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden

§ 83bAsyl

VfG nicht erhoben. 3. Den Prozesskostenhilfeanträgen des Antragstellers für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie das Klageverfahren war ebenfalls stattzugeben.

§ 166Vw

GO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im dem Sinn, dass der Prozessgewinn schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Offene Erfolgsaussichten sind etwa gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen, oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, die nicht offensichtlich zum

teil der Partei ausgeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattzugeben. Denn

den vorstehenden Ausführungen hat der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg und die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sind offen. Die aus § 115 ZPO folgenden wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind beim Antragsteller, der nur Leistungen

dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, vorliegend gegeben. Die Beiordnung seines Bevollmächtigten folgt aus der für den Antragsteller schwierigen Sach- und Rechtslage (§ 121 Abs. 2 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/764076.html Kommentare

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