eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger (Geburtsort: ..., Provinz ...). Er stellte am
Deutschland sei er dann im September 2014 in einem LKW gelangt, in dem er sich versteckt habe. Zur Durchführung des Asylverfahrens wolle er in keinen anderen Staat überstellt werden; sein Leben sei in seinem Heimatland in Gefahr. Mit Blick auf die obigen Angaben des Antragstellers und einen Treffer im EURODAC-Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am
Italien an (Ziffer 2.). Mit Blick auf den Treffer im EURODAC-Fingerabdrucksystem hätten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags vorgelegen. Da die Republik Italien auf das Übernahmeersuchen nicht reagiert habe, gelte die Wiederaufnahme gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als akzeptiert.Außergewöhnliche humanitäre Gründe für ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien nicht ersichtlich; denn die Aufnahmebedingungen in Italien seien grundsätzlich zumutbar. 3. Hiergegen hat der Antragsteller am 29. Januar 2015 Klage erhoben (Az. Au 3 K 15.50059) und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsteller gehöre aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen zu einem besonders schützenswerten Personenkreis, dem die angedrohte Rückkehr
Italien unter Beachtung der Empfehlungen des UNHCR nicht zugemutet werden könne. Ausweislich zweier hausärztlicher Atteste vom
Italien aufgrund dortiger systemischer Mängel unzulässig. Die Aufnahmebedingungen seien in Italien so beschaffen, dass überstellte Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Aufgrund einer erheblichen Zunahme der Zahl der Asylanträge im Jahr 2014 (43.000) gegenüber 2013 (28.000) hätten sich die Aufnahmebedingungen in Italien (wieder) deutlich verschlechtert. Insbesondere fehle es in Italien aufgrund von Kapazitätsengpässen an Unterkünften, den Asylbewerbern drohe Obdachlosigkeit. Die mangelhaften Aufnahmebedingungen in Italien habe der Antragsteller selbst erlebt, als er
der Überfahrt aus Libyen in einem Lager ohne ausreichende Lebensmittel oder ärztliche Versorgung weitgehend sich selbst überlassen worden sei. Überdies sei ohnehin offen, ob aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO folge, dass eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta nur bei systemischen Mängeln im Zielstaat in Betracht komme oder – hiervon losgelöst – jeweils eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 , Tarakhel ./. Schweiz). Mit anwaltlichem Schreiben vom
GO) hat in der Sache Erfolg.
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. a) Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren
GO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabs im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen
VfG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S 15.50015 – juris Rn. 15 m.w.N.). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an. b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das gesetzliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind
summarischer Prüfung hinsichtlich der
VfG erlassenen Abschiebungsanordnung offen. aa) Zwar ist die unter Ziffer
ihrem Inkrafttreten (mithin ab
dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.
1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der
den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.
1 Dublin-III-VO ist dann, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
1 und 2 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des
den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Hier hat sich der Antragsteller
seinem eigenen Vortrag zunächst in Italien aufgehalten und ist erst danach
Deutschland gelangt; in Italien hat er offenbar auch bereits unter dem Datum des
sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der unter Ziffer 2. des gegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung offen.
2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU–Grundrechtecharta – GR-Charta – mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 u.a., juris; vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 , juris; vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 , juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwG vom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall des Antragstellers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Italien – bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG handelt – nicht ernsthaft zu befürchten ist. Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 41-50) und des erkennenden Gerichts (VG Augsburg, G.v. 22.10.2014 – Au 3 K 14.50135 ; B.v. 30.1.2015 – Au 2 S 15.50020 – juris Rn. 18; B.v. 26.8.2014 – Au 7 S 14.50207 – juris Rn. 23-30). Die hier vertretene Auffassung, dass das italienische Asylwesen nicht an systemischen Mängeln leidet, steht auch im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 43-58; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12 .A – juris; OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13 . OVG – juris; NdsOVG, B.v. 30.1.2014 – 4 LA 167/13 – juris; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 – 3 L 645/12 – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.6.2013 – OVG 7 S 33.13 – juris; VG München, B.v. 6.8.2014 – M 18 S 14.50352 – juris Rn. 19). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem durch den Antragsteller in Bezug genommenen Urteil vom 4. November 2014 (Tarakhel ./. Schweiz – Az. 29217/12 ) festgestellt, dass zwar die Anzahl der und die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen Italiens Befürchtungen zulassen, dass im Einzelfall Asylbewerber ohne Unterkunft bleiben bzw. in überfüllten Einrichtungen untergebracht werden. Der Gerichtshof kam jedoch ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Struktur und die Gesamtsituation des Aufnahmesystems in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar ist und keine systemischen Mängel vorliegen (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel ./. Schweiz – Az. 29217/12 – Rn. 114 f.; vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, B.v. 22.12.2014 – W 3 S 14.50146 – juris Rn. 14).
summarischer Prüfung derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit – ggf. auch
Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende – Duldungsgründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Dies kann nicht nur der Fall sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 9-11; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S 15.50015 – juris Rn. 39). Legt der Ausländer ärztliche Atteste bzw. Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie
vollziehbar die zugrundeliegenden Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und
vollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung bzw. Diagnose des Krankheitsbilds sowie die konkreten Folgen darlegen, die sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils
den Umständen des Einzelfalls richten. Regelmäßig muss ein Attest etwa Angaben darüber enthalten, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Dem Arzt, der ein Attest ausstellt, ist es hingegen untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2012 – 10 CE 11.2044 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, B.v. 4.11.2014 – B 3 E 14.734 – juris Rn. 33). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermögen die vorgelegten ärztlichen Atteste vom 27. Januar 2015 (Blatt 25 der Gerichtsakte) und vom 13. Februar 2015 (Blatt 36 der Gerichtsakte) zwar nicht gänzlich zu überzeugen. Die nur sieben bzw. zehn Zeilen langen Dokumente enthalten klare Ergebnisse (u.a. traumatische Belastungsstörung, hohes Risiko für einen Suizid, Erforderlichkeit einer psychotherapeutischen Betreuung, absolute Reiseunfähigkeit), ohne diese jedoch
vollziehbar zu begründen oder herzuleiten. Aus den Attesten ist nicht ersichtlich, wie lange sich der Antragsteller bereits in Behandlung beim attestierenden Hausarzt befindet. Die Atteste geben weitgehend lediglich die Berichte und Darstellungen des Antragstellers bzw. des ihn begleitenden Mitbewohners wieder (etwa zur Flucht
Italien oder zur Alltagssituation des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft). Auch die im Attest getroffene Feststellung „erschreckender Symptome“ von schwerster Angst und Depression, Schlaflosigkeit, Grübeln, Kopfschmerzen und Essstörungen im Sinne einer traumatischen Belastungsstörung beruht offenbar im Kern auf diesen Berichten – und nicht auf eigener Wahrnehmungen des attestierenden Mediziners. Insoweit konnte offenbar durch den Hausarzt selbst lediglich beobachtet bzw. festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Praxis nicht spreche, schläfrig, völlig in sich gekehrt und antriebslos sei. Allerdings enthalten die vorgelegten ärztlichen Atteste zumindest konkrete – aufklärungsbedürftige – Anhaltspunkte darauf, dass beim Antragsteller ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne bzw. Suizidialität vorliegen könnte.
derzeitigem Erkenntnisstand ist somit jedenfalls offen, ob durch die gegenständliche Abschiebung
Italien eine wesentliche Verschlechterung der beim Antragsteller
den vorliegenden ärztlichen Attesten offenbar vorhandenen psychischen Erkrankung eintreten und sich dadurch die auf dieser Krankheit beruhende (latente) Selbstmordgefahr in einer Weise erhöhen wird, dass eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Eine Abschiebung hat jedoch auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder
der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, B.v. 1.12.2014 – 2 M 119/14 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 23.10.2007 – 24 CE 07.484 – juris Rn. 21).
alledem überwiegt vorliegend im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden allgemeinen Interessensabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Es wird im Hauptsacheverfahren insbesondere abschließend zu klären sein, ob und ggf. inwieweit im Fall des Antragstellers tatsächlich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit bzw. Suizidialität gegeben ist. Hierzu dürfte eine amtsärztliche Untersuchung sowie ggf. die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein. Der Antragsteller ist insoweit gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit (vgl. OVG LSA, B.v. 1.12.2014 – 2 M 119/14 – juris Rn. 8 f.). c)
alledem war dem Antrag
GO stattzugeben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
VfG nicht erhoben. 3. Den Prozesskostenhilfeanträgen des Antragstellers für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie das Klageverfahren war ebenfalls stattzugeben.
GO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im dem Sinn, dass der Prozessgewinn schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Offene Erfolgsaussichten sind etwa gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen, oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, die nicht offensichtlich zum
teil der Partei ausgeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattzugeben. Denn
den vorstehenden Ausführungen hat der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg und die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sind offen. Die aus § 115 ZPO folgenden wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind beim Antragsteller, der nur Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, vorliegend gegeben. Die Beiordnung seines Bevollmächtigten folgt aus der für den Antragsteller schwierigen Sach- und Rechtslage (§ 121 Abs. 2 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/764076.html Kommentare
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