Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien. Der 1991 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volks- und moslemischer bzw. schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am
- Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte am
- Juli 2014 Asylantrag. Er gab hierbei an, er habe sein Herkunftsland im Oktober 2012 verlassen, sei auf dem Landweg über die Türkei nach Bulgarien gelangt. In Bulgarien sei er für neun Wochen eingesperrt gewesen und habe sich dann als Asylsuchender gemeldet. Nach Ablehnung des Asylantrages sei er mittels Schleuser im Mai 2014 über Serbien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Nachdem der Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datei Treffer für Bulgarien ergab, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom
- September 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, dem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom
- Oktober 2012 zustimmten. Mit Bescheid vom
- November 2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Auf die Begründung dieses Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger am
- Dezember 2014 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
- Dezember 2014 Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Bundesamts vom
- November 2014 aufzuheben. Des Weiteren wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom
- Dezember 2014 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Mit Beschluss vom
- Dezember 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger befindet sich seit dem
- Dezember 2014 im Kirchenasyl. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- Februar 2015 Bezug genommen. Gründe Die Einzelrichterin, der das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom
- Dezember 2014 durch die Kammer zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylVfG), ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2015 zu entscheiden, obwohl kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben und als isolierte Anfechtungsklage statthaft (vgl. OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 .A; VG München, Gerichtsbescheid v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris). Bezüglich des Anfechtungsbegehrens ist der Kläger klagebefugt, da sich der Kläger auf ihn betreffende systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren beruft, so dass insoweit die Verletzung eigener Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta möglich erscheint. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom
- November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet. Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Asylantrag des Klägers wurde gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so dass die Republik Bulgarien gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (Dublin III-VO) verpflichtet ist, den Kläger nach Maßgabe des Art. 23 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dem vom Bundesamt am
- September 2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen stimmte die Republik Bulgarien mit Schreiben vom
- Oktober 2014 zu. Somit obliegen der Republik Bulgarien die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin III-VO. Die Republik Bulgarien ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen. Auch die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG in die Republik Bulgarien ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der Republik Bulgarien handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG, sodass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Die Dublin III-VO ist das grundlegende Regelwerk auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - m.w.N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Grundsatz, dass ein Schutzsuchender im ersten sicheren Mitgliedstaat um Schutz nachsuchen muss und eine freie, selbstbestimmte Wahl des Zufluchtslandes nicht besteht. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH (große Kammer), U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 414 ff.). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn der zuständige Mitgliedstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (große Kammer), U. v. 10.12.2013 – C-394/12 – Abdullahi, NVwZ 2014, 208 ff.). Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EUGH a.a.O.). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. An diesen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 .A - DVBl 2014, 790 ff.). Von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber kann nur bei strukturellen landesweiten Missständen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern begründen und die von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden. Eine umfassende Prüfung des Asylverfahrens, der Aufnahme- und Lebensbedingungen in anderen EU-Mitgliedstaaten und die dortige Einhaltung des Unionsrechts kann nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte sein. Vielmehr gebietet der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat, und die Verwirklichung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems innerhalb der Europäischen Union als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ die Überprüfung systemischer Mängel auf eine Evidenzkontrolle, auf Sonderfälle ähnlich der verfassungsgerichtlichen Ausnahmen vom Konzept normativer Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rdnr. 189), zu beschränken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 -, juris). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a.a.O.). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a.a.O. ) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren auf Grund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG, B. v. 6.6.2014, a.a.O., m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 – C 528/11 – NVwZ-RR 2013, 660 ). Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Bulgarien (vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien -, Stand 04/2014, abrufbar unter http://www.unhcr.de; EASO (European Asylum Support Office) Operating Plan to Bulgaria, abrufbar unter www.asylumineurope.org; Hristova/Apostolova/Deneva/Fiedler, Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien, abrufbar unter www.aktionbleiberecht.de) für den Kläger derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Bulgarien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Zwar sind im Hinblick auf das Ansteigen der Zahl der Asylsuchenden bestehende Schwächen des bulgarischen Asylsystems insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen nicht auszuschließen, gleichwohl werden seitens des UNHCR erhebliche Verbesserungen bei der Registrierung, der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren Bulgarien festgestellt. Aus diesem Grund wird eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien als nicht mehr gerechtfertigt angesehen (UNHCR, Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien -, Stand 04/2014, S. 17, abrufbar unter http://www.unhcr.de). Hinsichtlich der Bewertung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat Bulgarien folgt das Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien tatsächlich nicht vorliegen (vgl. zuletzt: VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014, - A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14 -; ebenso VG Bayreuth, B. v. 8.1.2015 – B 3 S 14.50120 -; VG Augsburg, B. v. 25.8.2014 – Au 7 S 14.50199 und Au 7 K 14.50198 -; VG Düsseldorf, U. v. 16.12.2014 – 17 K 6924/14 .A – und B. v. 19.12.2014 – 17 L 3091/14 .A – und B. v. 12.12.2014 – 17 L 2916/14 .A -; a. A. VG Odenburg, B. v. 27.1.2015 – 12 B 245/15 -; jeweils juris). Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des erheblichen Anstiegs syrischer Flüchtlinge im Jahr 2013 vorübergehend systemische Schwachstellen möglicherweise vorhanden waren, dass seitdem aber im bulgarischen Asylsystem bzw. -verfahren erhebliche Fortschritte gemacht werden konnten und insgesamt eine Entlastung des Asylsystems eingetreten sei. So seien bauliche und personelle Missstände im Wesentlichen behoben worden, die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln sei entscheidend verbessert worden, so dass nunmehr lediglich die flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit adäquater Nahrung problematisch sei (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Bezugnahme auf UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014). Auch wenn vergangene Erfahrungen im Zielstaat in die Gesamtwürdigung hinsichtlich des Vorliegens systemischer Schwachstellen einzubeziehen sind, führen individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GrCh verstoßenden Behandlung im Einzelfall nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014, a.a.O.). Eine in Bulgarien bereits erlittene Haft begründet für sich genommen noch keine systemischen Mängel des Asylsystems und Aufnahmebedingungen. Eine im maßgeblichen Zielstaat bereits erfahrene, relevante Schlechtbehandlung führt nicht dazu, dass bei der Feststellung systemischer Schwachstellen des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zu Grunde zu legen wären (vgl. VGH BW a.a.O.). Vielmehr ist das Vorbringen lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Die vom Kläger vorgetragene, in Bulgarien erlittene Haft reicht indes nicht aus, um eine strukturelle, regelhafte Schwachstelle des Asylsystems in Bulgarien zu verifizieren. Die Inhaftierung von Ausländern und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind und bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern sichergestellt ist, dass nach der Antragstellung zeitnah eine Registrierung erfolgt (vgl. VGH BW a.a.O.). Ob Bulgarien mit der Errichtung eines Zaunes an der Grenze zur Türkei gegen das unionsrechtliche und völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 (Qualifikations-Richtlinie- QRL) bzw. Art. 33 GFK verstößt, kann insoweit offen bleiben, als Flüchtlinge wie der Kläger, die sich bereits im Asylverfahren befinden, davon nicht betroffen sind (vgl. VGH BW a.a.O.). Defizitäre Verhältnisse, von denen auch die einheimische Bevölkerung betroffen ist, rechtfertigen allein nicht die Annahme nicht mehr menschenwürdiger Behandlung. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der übereinstimmend berichteten Verbesserungen in Unterbringung und Versorgung für den Fall der Rücküberstellung des Klägers nach Bulgarien nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 EU-GrCh zu befürchten. Hinsichtlich der Situation von anerkannten international Schutzberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unionsrecht lediglich eine Inländergleichbehandlung und damit eine Teilhabe an den allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der bulgarischen Bevölkerung vorgesehen ist (vgl. Art. 26 bis 30 QRL). Für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleine Kinder gehören, ist daher nicht davon auszugehen, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe vorliegen, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (vgl. VGH BW a.a.O.). Der Kläger kann einer Überstellung nach Bulgarien somit nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Permalink: http://openjur.de/u/764083.html Kommentare
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