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VG München, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - Az. M 6b S 14.4895

Wer entgegen klarer Hinweise, deren Erhalt er vor Beginn des Drogenkontrollprogramms mit seiner Unterschrift bestätigt hat, Nahrungsmittel zu sich nimmt, die das Ergebnis eines Drogenscreenings unbrauchbar machen (hier A...gebäck), wirkt an der Ausräumung der anlassgebenden Fahreignungszweifeln nicht ausreichend mit, sodass die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darfKonsum sog. „harter“ Drogen, hier: Amphetamin, Ecstasy, BDMPEA und LSD Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war zuletzt im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am ... September 2008 oder ... September 2008 kaufte und übernahm der Antragsteller von einem Dritten a... Ecstasy-Tabletten. Am ... Januar 2009 wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller zahlreiche Rauschmittel sichergestellt, darunter b... Tabletten BDMPEA, c...-CPP-Tabletten, d... Ecstasy-Tabletten, a... mg MDMA-Gemisch, e... LSD-Trips sowie b... g Spice mit dem Wirkstoff CP 47,497-C8-Homologes. Gegenüber den Durchsuchungsbeamten der Polizei gab der Antragsteller an, die Rauschmittel seien für den Eigenkonsum bestimmt (Bl. 10 der Akte). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A... am ... November 2009 erklärte der Antragsteller, ca. ein Jahr lang Drogen konsumiert zu haben (Bl. 26 der Akte). Das Amtsgericht A... verurteilte ihn am ... November 2009 nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sondern nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Die Entscheidung wurde am selben Tag rechtskräftig. Aufgrund dieses Sachverhalts forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom ... Juni 2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, mit dem folgende Fragestellung geklärt werden sollte: „Kann die zu begutachtende Person trotz des früheren Drogenmissbrauchs ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen? Ist insbesondere nicht (mehr) zu erwarten, dass die zu begutachtende Person ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und deren Nachwirkungen führen wird?“ Der Antragsteller wurde aufgefordert, zunächst ein 12-monatiges Drogenkontrollprogramm zu durchlaufen und der Fahrerlaubnisbehörde in näher bestimmter Frist die jeweiligen Screeningergebnisse von insgesamt sechs Drogenscreenings vorzulegen, erstmals bis zum ... August

  1. Die Gutachtensanordnung enthält den Hinweis, dass auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne, wenn er die angeforderten Zwischenergebnisse nicht fristgerecht vorlege oder die Begutachtung verweigere. Auf den Inhalt der Gutachtensanordnung vom ... Juni 2013 im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Während die erste Kontrolle am ... Oktober 2013 keinen Drogenbefund erbrachte, fand sich in der am ... Dezember 2013 vom Antragsteller abgegebenen Urinprobe c... ng/ml Opiate (Bl. 50 der Akte). Eine Bestätigungsanalyse wurde durchgeführt (Bl. 51 der Akte). Die vom Antragsteller beauftragte Begutachtungsstelle brach daraufhin das Drogenkontrollprogramm ab (Bl. 52 der Akte) und teilte dies der Fahrerlaubnisbehörde mit. Diese hörte daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom ... Januar 2014 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Nun bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... Januar 2014 und trug vor, der Befundbericht des TÜV ... vom ... Dezember 2013 liege seinem Mandanten nicht vor und könne deshalb auch nicht vorgelegt werden. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Januar 2014 wurde vorgetragen, der Antragsteller könne sich den Befund auf Opiate nicht erklären. Er nehme im Zuge einer urologischen Behandlung ärztlich verordnete Antibiotika und Schmerzmittel. Außerdem habe er anlässlich des Screeningtermins am ... Dezember 2013 auf Frage der Ärztin zu Protokoll gegeben, er habe in den Tagen vor der kurzfristig angesetzten Probenahme diverses A...gebäck zu sich genommen. Hierauf gehe der Befundbericht jedoch nicht ein. Andererseits zeige schon die Frage der Ärztin, dass der Genuss von A...gebäck ein solches Screening durchaus beeinflussen könne, worauf der Antragsteller vor der Durchführung des Programms hätte hingewiesen werden sollen. Das Screeningergebnis könne einen Drogenkonsum des Antragstellers nicht beweisen. Es werde daher beantragt, eine weitere Begutachtungsstelle mit der Erstellung des geforderten Gutachtens zu beauftragen. Auf Vorhalt der Behörde im Schreiben vom ... Januar 2013, der Antragsteller sei anlässlich des Vertragsabschlusses mit der Begutachtungsstelle darauf hingewiesen worden, dass er sich des Konsums solcher Produkte, die das Screeningergebnis verfälschen könnten, zu enthalten habe und eventuell gleichwohl ärztlich verordnete Medikamente von sich aus der Begutachtungsstelle mitteilen müsse, erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit weiterem Schriftsatz vom ... Februar 2014, der Antragsteller habe das Merkblatt zum Drogenscreening offenbar nicht gründlich gelesen. Jedenfalls aber könne aus dem Screeningergebnis nicht auf einen Drogenkonsum des Antragstellers im fraglichen Zeitraum geschlossen werden, so dass ihm auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden könne. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde diese Auffassung nicht teilte (Schreiben vom ...4.2014, Bl. 79 der Akte) und der Antragsteller der Aufforderung, freiwillig auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten, nicht nachkam, entzog ihm die Behörde mit Bescheid vom ... Mai 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den im Wesentlichen auf die Annahme gestützten Bescheid, aufgrund des Ergebnisses des Drogenscreenings vom ... Dezember 2013 müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller weiterhin Drogen konsumiere, nahm die Behörde mit Bescheid vom ... Juli 2014 mit der Begründung wieder zurück, es könne dem Antragsteller nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob der Screeningbefund vom ... Dezember 2013 auf Drogenkonsum oder tatsächlich den Verzehr a...haltiger Nahrungsmittel zurückzuführen sei. Die unter dem Aktenzeichen ... und ... beim Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren wurden daraufhin durch Beschluss jeweils vom ... August 2014 eingestellt. Nach nochmaliger Anhörung mit Schreiben vom ... Juli 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wiederum die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid nunmehr damit, dass der Antragsteller durch seinen früheren Konsum sog. „harter“ Drogen seine Fahreignung verloren habe. Ihm habe es oblegen, die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen und die daran bestehenden Zweifel auszuräumen. Weil aus Umständen, die ihm zuzurechnen seien (Konsum von A...gebäck) der geforderte Nachweis seiner Drogenfreiheit mittels Screening vom ... Dezember 2013 nicht habe geführt werden können, stehe bereits jetzt fest, dass der Antragsteller das von ihm mit Verfügung vom ... Juni 2013 geforderte Fahreignungsgutachten nicht mehr (fristgerecht) werde beibringen können, weshalb ihm nach § 11 Abs. 8 Satz 1,
  2. Alternative FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Gegen diesen am ... Oktober 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014, der am ... Oktober 2014 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az. ...). Zur Begründung wird u.a. vorgetragen (S. 3), der Kläger habe tatsächlich niemals Amphetamine oder BDMPEA eingenommen, weshalb auch ein Beweis einer solchen Einnahme von Betäubungsmitteln nicht geführt werden könne und nicht geführt worden sei. Bereits deshalb sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Oktober 2014, der am ... Oktober 2014 einging, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2014 wiederherzustellen. Zunächst wird mitgeteilt, der Antragsteller habe seinen Führerschein mit Schreiben vom ... Oktober 2014 an die Führerscheinstelle zurückgesandt (dieser findet sich nicht in der Behördenakte). Es sei erstaunlich, dass ihm die Fahrerlaubnis auf Grundlage eines Sachverhalts entzogen werde, der bereits einmal Gegenstand einer solchen Maßnahme gewesen sei. Der Bescheid vom ... Mai 2014 sei mit Bescheid vom ... Juli 2014 zurückgenommen worden. Es sei unklar, womit der neue Bescheid eigentlich begründet werden solle. Er sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller tatsächlich niemals Amphetamine und BDMPEA eingenommen habe und deshalb der Beweis eines Drogenkonsums nicht geführt werden könne. Der Antragsteller habe durch den Konsum von A...produkten während des Abstinenzprogramms den Nachweis der einjährigen Drogenabstinenz als Voraussetzung für die Kraftfahreignung auch nicht vereitelt oder sich geweigert, an der Aufklärung der Eignungszweifel mitzuwirken. Er habe sich keineswegs geweigert, sich untersuchen zu lassen und sei auch nach wie vor bereit zur Fortsetzung eines Drogenkontrollprogramms nach Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Entweder habe der Antragsteller den Hinweis im Merkblatt der Begutachtungsstelle zum Screening nicht richtig wahrgenommen oder ihn vergessen, bis das Screeningprogramm im Oktober 2013 tatsächlich begann. Dessen Abbruch könne dem Antragsteller nicht angelastet werden. Vielmehr hätte die untersuchende Ärztin, nachdem ihr der Antragsteller auf entsprechende Frage erklärt hatte, möglicherweise A...produkte zu sich genommen zu haben, das Screening erst gar nicht durchführen dürfen, weil kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten gewesen sei. Stattdessen hätte kurzfristig ein neuer Screeningtermin anberaumt werden müssen. Im Ergebnis könne dem Antragsteller keineswegs mangelnde Mitwirkung oder der vorsätzliche Versuch der Vereitelung eines Untersuchungsergebnisses am ... Dezember 2013 vorgeworfen werden. Er habe den Hinweis, keine A...produkte während des Screeningprogramms essen zu sollen, schlicht vergessen gehabt. Das sei eine Nachlässigkeit, aber kein Vereiteln der Weigerung, sich untersuchen zu lassen. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom ... November 2014, der am ... Dezember 2014 bei Gericht einging, die Behördenakte vor und beantragte, den Eilantrag abzulehnen. Durch Beschluss vom ... Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich der beigezogenen Akten aus den Verfahren ... und ... ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). II. Der Antrag ist unzulässig, soweit er zum Ziel hat, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 2 (Abgabepflicht des Führerscheins) und Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) wiederherzustellen; im Übrigen ist er zulässig, jedoch unbegründet.
  3. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids vom ... Oktober 2014 (Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins) und Nr. 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins) richtet, da insoweit bereits die erhobene Klage unzulässig ist. Ihr fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der angegriffene Bescheid durch Abgabe des Führerscheins bereits vor Klageerhebung insoweit erledigt hat und nichts dafür spricht oder vorgetragen ist, dass die Behörde gleichwohl beabsichtigt, das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig zu stellen oder gar beizutreiben. Wollte man Nr. 2 des Bescheids erweiternd dahin verstehen, dass aufgrund dieser Regelung die Behörde den abgegebenen Führerschein behalten dürfe, so ist der Antrag unbegründet, weil Nr. 1 des Bescheids sich als rechtmäßig darstellt (siehe sogleich unter Nr. 2).
  4. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 2.1 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom ... Oktober 2013 entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom ... Oktober 2014 (dort S. 7 und 8 unter Nr. 5.) dargelegt, warum sie davon ausgeht, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist. In der Teilnahme solcher Kraftfahrer sieht sie eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die es durch Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterbinden gelte. Vorliegend habe der Antragsteller durch den früheren Drogenkonsum seine Fahreignung verloren und die Zweifel daran, dass er noch immer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, nicht ausgeräumt. Da somit zu befürchten sei, dass er unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde, könne der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid nicht abgewartet werden. Diese Begründung entspricht insgesamt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie unter Bezug auf den konkreten Fall nachvollziehbar darlegt, warum die Antragsgegnerin ein erhöhtes Risiko darin sieht, wenn der Antragsteller jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtsbehelfe in Besitz seines Führerscheins verbleiben würde. Im Übrigen folgt im Bereich des Sicherheitsrechts allgemein und so auch im vorliegenden Fall das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig bereits aus den Gründen der zu Grunde liegenden Anordnung selbst. 2.2 Die in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids vom ... Oktober 2014 angeordnete sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids war nicht aufzuheben, da sie auch materiell rechtmäßig ist. 2.2.1 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde gelten gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der vorliegende Antrag abzulehnen. Die hier vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass das besondere Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt, weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, weil der Bescheid vom ... Oktober 2014 sich als rechtmäßig darstellt und die dagegen erhobene Klage deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das Gericht nimmt auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten (dort S. 4 Nr. II. bis S. 6) Bezug und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden kann. Ob neben der von der Antragsgegnerin mit zutreffenden Erwägungen bejahten
  5. Alternative des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV im vorliegenden Fall auch diejenige des § 11 Abs. 8 Satz 1
  6. Alternative FeV vorliegt, kann dahinstehen, da es jedenfalls genügt, wenn eine der beiden Alternativen gegeben ist. Fest steht, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage wäre, innerhalb der durch die Gutachtensanordnung vom ... Juni 2013 gesetzten Frist das von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, weil die von ihm beauftragte Untersuchungsstelle aufgrund des Morphinfundes in der Urinprobe vom ... Dezember 2013 das Drogenkontrollprogramm abgebrochen hat. Selbst wenn der Antragsteller daraufhin unverzüglich eine neue Begutachtungsstelle mit der Durchführung eines solchen Programms beauftragt hätte, wäre er unter keinen Umständen mehr in der Lage gewesen, das geforderte Gutachten inklusive des 12-monatigen Drogenkontrollprogramms fristgerecht vorzulegen. Die durch den positiven Morphinbefund entstandene Nachweislücke hätte sich nicht mehr schließen lassen. Insofern ist jedenfalls die
  7. Alternative des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gegeben und durfte deshalb die Antragsgegnerin auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers mit der Folge schließen, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Behörde insoweit noch ein Ermessen zugestanden hätte. Freilich spricht viel dafür, dass außerdem der streitgegenständliche Bescheid selbsttragend auch auf § 11 Abs. 8 Satz 1
  8. Alternative FeV hätte gestützt werden können. Es war eine Obliegenheit des Antragstellers, von dem ihm unstreitigen Zusammenhang mit der Beauftragung der Begutachtungsstelle zugeleiteten und von ihm unterschriebenen Merkblatt Kenntnis zu nehmen und insbesondere alles zu unterlassen, was zu einer Verfälschung oder Unverwertbarkeit von Screeningergebnissen führen könnte. Wenn er trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass während des gesamten Screeningprogramms bestimmte Nahrungsmittel, darunter a...haltige Produkte, nicht verzehrt werden dürfen, gleichwohl solche zu sich nimmt, so geht es zu seinen Lasten, wenn die Begutachtungsstelle das Drogenkontrollprogramm abbricht, worauf ebenfalls als Konsequenz im Falle solchen Fehlverhaltens der Probanden bei Vertragsabschluss hingewiesen wird. Es ist keineswegs Sache der Behörde, dem Antragsteller nachzuweisen, dass er vorsätzlich gehandelt und das A...gebäck deshalb gegessen hat, um das Screening zu vereiteln. Vielmehr hat er insoweit an der Ausräumung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt, als er es zu verantworten hat, dass das zweite Screeningergebnis nicht aussagekräftig und damit nicht verwertbar ist. Im Übrigen ist seit langem allgemein bekannt, dass der Konsum a...haltiger Lebensmittel zu Morphinbefunden im Urin oder sogar im Blut führen kann (z.B. LG Siegen, B.v. 13.9.2001, 1 Vollz 2/01 , ZfStrVo 2002, 368). In einschlägigen Internetforen wird Drogenkonsumenten demgemäß für den Fall, dass bei ihnen Morphinkonzentrationen in Urin- oder Blutproben festgestellt werden, empfohlen, sie sollten sich darauf berufen, Anhänger von A...produkten zu sein, weil ihnen diese Einlassung nicht widerlegt werden könne. Das ist zutreffend (LG Siegen a.a.O. und z.B. VG Augsburg, B.v. 13.7.2001, Az. Au 3 S 01.906 – juris). Kann dem Antragsteller somit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sich der positive Morphinbefund in der Urinprobe vom ... Dezember 2013 auf Drogenkonsum zurückführen lässt, so ist ihm gleichwohl anzulasten, dass er durch den Konsum von A...produkten die Brauchbarkeit dieses Urinscreenings vereitelt hat. Dem Antragsteller als promoviertem Akademiker kann insbesondere abverlangt werden, Vertragsbedingungen und ein Merkblatt, das übersichtlich und nicht allzu umfangreich gestaltet ist, mit Sorgfalt durchzulesen und auch inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn er es tatsächlich vergessen haben sollte, dass A...produkte während des gesamten Screeningprogramms nicht konsumiert werden sollten, so hätte er gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle diesbezüglich eine klare Aussage machen können und müssen. Hier wie an anderer Stelle verhält sich der Antragsteller jedoch taktisch und macht keine präzisen, sondern vage und wechselnde Angaben. So will er sich nicht festlegen, ob er jene Passage im Merkblatt jemals zur Kenntnis genommen hat; für diesen Fall will er sie wieder vergessen haben. Beim Untersuchungstermin am ... Dezember 2013 mochte er sich auch nicht festlegen, ob und wann er A...produkte gegessen haben könnte. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an diesen Einlassungen. Wie weit der Antragsteller in seinem Versuch geht, die drohende Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden, zeigt sich in besonders eklatanter Weise im vorliegenden, sowie vorangegangen gerichtlichen Verfahren, wo er zunächst mehrfach hatte vortragen lassen, er habe niemals Drogen konsumiert und ihm könne etwas anderes auch nicht nachgewiesen werden. Erst als ihm bewusst werden musste, dass dem Gericht seine gegenteiligen Äußerungen sowohl gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei anlässlich der seinerzeitigen Hausdurchsuchung und gegenüber dem Strafgericht nicht verborgen geblieben waren, ließ der Antragsteller von dieser unwahren Behauptung ab und ließ nun erstmals mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 vortragen, die bisher (mehrmals) aufgestellte Behauptung, der Antragsteller habe nie Amphetamin oder BDMPEA eingenommen, werde nicht länger aufrechterhalten. Dass diese zuletzt durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom ... Oktober 2014 aufgestellt worden war, sei dem Antragsteller nicht aufgefallen. Dies macht deutlich, wie sehr der Antragsteller taktiert und um eine bessere Position für sich zu erlangen, ggf. sogar das genaue Gegenteil von dem behauptet bzw. vortragen lässt, was er bis dahin dem Gericht als Wahrheit glauben machen wollte. Im Übrigen spricht viel dafür, dass es einen Fall der Beweisvereitelung darstellt, wenn sich ein Proband während eines Screeningprogramms so verhält, dass ein Screening unverwertbar ist oder verfälscht wird oder seine Durchführung deshalb keinen Sinn macht, weil kein belastbares Ergebnis mehr zu erzielen ist. In der Rechtsprechung sind als Beispiele neben dem intensiven Waschen von Haaren das Verdünnen von Urin und das Haareschneiden als Beweisvereitelung gewertet worden (z.B. BayVGH, B.v. 2.7.2007, Az. 11 ZB 06.178 – juris; OVG Hamburg, B.v. 27.8.2003, Az. 3 Bs 185/03 , DAR 2004, 411 bis 412). Jenem Fall, in welchem der Proband seinen Urin zur Vereitelung eines zutreffenden Messergebnisses verdünnt hatte, steht der vorliegende Fall insoweit gleich, als der Antragsteller durch ein ausschließlich ihm zuzurechnendes Verhalten Umstände geschaffen hat, die es nicht mehr erlaubten, aus den Befund des Screenings vom ... Dezember 2013 eindeutige Schlüsse zu ziehen, so dass dieser unbrauchbar war. All dies kann jedenfalls im Eilverfahren dahinstehen, da der Bescheid – wie bereits ausgeführt – selbsttragend auf § 11 Abs. 8 Satz 1
  9. Alternative FeV gestützt werden kann.
  10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013). Permalink: http://openjur.de/u/764089.html Kommentare

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