1. Der Anspruch auf Beseitigung überragender Zweige gegen den Nachbarn gem. § 1004 BGB unterliegt im Gegensatz zum Selbsthilferecht des § 910 BGB der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB. Die Regelung in § 26 Abs. 3 NRG BW, nach der u.a. "der Anspruch [...] auf Beseitigung herüberragender Zweige [...] der Verjährung nicht unterworfen [ist]", führt zu keinem anderen Ergebnis. 2. § 23 NRG BW modifiziert - entsprechend der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers aufgrund von Art. 122 EGBGB - entgegen seinem verunglückten Wortlaut keinen Beseitigungsanspruch, sondern beschränkt nur das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB. Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.5.2014 – 6 C 1056/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Die Beklagte ist verpflichtet, zu dulden, dass die Kläger die vom Grundstück XY auf das Grundstück YZ ragenden Äste und Zweige der an der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefer und des Walnussbaums einmalig in der Jahreszeit vom 01.10. bis 28.02. abschneiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.II.A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsführerin ist weiterhin die WEG X, auch wenn inzwischen beide Wohnungseigentumseinheiten demselben Eigentümer gehören. Denn die Wohnungseigentumsgemeinschaft endet – wie sich aus § 8 WEG ergibt - nicht durch Vereinigung aller Rechte in einer Hand (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., Einl. WEG Rn. 4).B. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag erfolgreich, mit ihrem Hauptantrag ist sie abzuweisen.1. Der von den Klägern mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der die Grundstücksgrenze überragenden Äste und Zweige besteht nicht. Zwar überragen unstreitig sowohl Äste und Zweige der in der Nähe der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefer und des Walnussbaums in erheblichem Umfang die Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück. Insoweit hat sich die Beklagte allerdings erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Soweit auch Äste einer Thujapflanze in das Grundstück der Kläger hineinragen, wurde die Klage bereits in erster Instanz für erledigt erklärt. Insoweit machen die Kläger - wie sie im Termin am 09.01.2015 nochmals ausdrücklich klargestellt haben - keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend.a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB der regelmäßigen Verjährung der §§ 195 , 199 BGB. § 902 Abs. 1 Satz BGB findet insoweit keine Anwendung (BGH NJW 2011, 1068 ; dort auch zur Kritik in Rechtsprechung und Literatur an dieser Auffassung; vgl. auch BGHZ 60, 235 ; NJW 1990, 2555 ). Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Geht es um die Beseitigung von Ästen, so kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Anpflanzung des Baumes an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die konkrete Beeinträchtigung des Grundstücks durch das Wachstum der Äste einsetzt (BGH LM BGB § 156 zu § 1004 BGB; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69 ; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 45). Zu welchem Zeitpunkt dies vorliegend der Fall war, bedarf keiner genauen Festlegung. Denn angesichts des Überwuchses von nahezu 5 m im Fall der Kiefer und von 3,70 m im Fall des Walnussbaumes und der Tatsache, dass beide Bäume – wie der Sachverständige S in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 ausgeführt hat - angesichts ihres Alters nur noch langsam wachsen, besteht eine etwaige Beeinträchtigung jedenfalls wesentlich länger als seit 2009.b. Die Regelung in § 26 Abs. 3 NRG BW, nach der u.a. „der Anspruch [...] auf Beseitigung herüberragender Zweige [...] der Verjährung nicht unterworfen [ist]“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Vorschrift normiert nicht die Unverjährbarkeit des bundesgesetzlich in § 1004 BGB geregelten Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2010, 807 ; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., Einl. Rn. 41 und § 26 Rn. 14). Vielmehr ist § 26 Abs. 3 NRG im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 NRG zu sehen, der ausdrücklich bestimmt, dass eine Verjährungsregelung nur für „Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz“ getroffen werden sollen. Nur eine Auslegung dahingehend, dass § 26 NRG BW ausschließlich die Verjährung landesrechtlich begründeter Ansprüche regelt, erscheint auch mit der an den Landesgesetzgeber gerichteten Kompetenznorm des Art. 124 EGBGB vereinbar. Denn Art. 124 Satz 1 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber nur dazu, das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Landesgesetzlich können daher – vorbehaltlich weiterer Regelungen im EGBGB, wie z.B. in Art. 122 EGBGB - nur weitere Eigentumsbeschränkungen für Sachverhalte, die nicht im BGB geregelt sind, eingeführt werden, nicht dagegen Änderungen bundesgesetzlich bereits geregelter Eigentumsbeschränkungen (so jedenfalls die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B. BGHZ 29, 376; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69 ; Staudinger/Albrecht, BGB, Neubearb. 2012, Art. 124 Rn. 8 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 124 EGBGB; Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, 5. Aufl. Art. 124 EGBGB Rn. 1; Palandt/Bassenge, a.a.O., Art. 124 EGBGB Rn. 1).c. Die WEG hat sich daher in ihrer Klageerwiderung (I, 73) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Walnussbaum. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Walnussbaum um einen Obstbaum im Sinne des NRG BW handelt (Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 16 Rn. 25; Staudinger/Mayer, BGB, a.a.O., Art. 122 EGBGB Rn. 5, mit Nachweisen für die Gegenauffassung), für den § 23 NRG BW nach seinem Wortlaut einen modifizierten Beseitigungsanspruch regelt. Auch die Regelung in § 23 NRG BW führt jedoch nicht zur Anwendung von § 26 Abs. 3 NRG BW. Denn § 23 NRG BW modifiziert – entsprechend der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers aufgrund von Art. 122 EGBGB – entgegen seinem verunglückten Wortlaut (hierzu ausführlich Dehner, Nachbarrecht, B § 21 III) keinen Beseitigungsanspruch, sondern beschränkt nur das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB. Dafür spricht nicht nur die Formulierung in § 23 Abs. 1 Satz 1 NRG BW („Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB), sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Staudinger/Mayer, a.a.O., EGBGB Art. 122 Rn. 6 unter Hinweis auf Prot III 143 ff.; IV 429; ebenso Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, a.a.O., Art. 122 EGBG Rn. 1, Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 23 Rn. Einl. zu § 910 BGB). Im Übrigen wäre es mit dem Sinn und Zweck der Obstbäume privilegierenden Regelung in § 23 NRG BW unvereinbar, durch ebendiese Regelung ein Abwehrrecht gegenüber privilegierten Obstbäumen durch Abschaffung der Verjährung zu erweitern.d. Ein (unverjährter) Anspruch auf Beseitigung der auf das Grundstück der Kläger überragenden Äste und Zweige ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Umständen eine Verpflichtung des Eigentümers ergeben, Bäume auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden (vgl. BGH NJW 2004, 1037 , dort diskutiert für den Fall eines gem. § 54 Abs. 2 NdsNachbG nach Fristablauf ausgeschlossenen Rückschnittsrechts). Allerdings kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben den ins Einzelne gehenden Sonderregelungen der §§ 905 ff., 1004 BGB eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH NJW 2004, 1037 ; NJW-RR 2003, 1313 ). Daran fehlt es hier. Denn auch wenn der Beseitigungsanspruch der Kläger gem. § 1004 Abs. 1 BGB gem. §§ 195 , 199 BGB verjährt ist, sind die Kläger nicht rechtlos gestellt. Denn durch die Verjährung des Beseitigungsanspruchs entsteht nicht etwa ein Recht der Beklagten, Äste und Zweige in beliebiger Art und Weise auf das Grundstück der Kläger hinüberragen zu lassen. Vielmehr sind die Kläger weiterhin berechtigt, von ihrem Selbsthilferecht gem. § 910 BGB Gebrauch zu machen und die überragenden Zweige und Äste selbst zu beseitigen (BGH NJW 2011, 1068 , s. dazu unten unter II B 2.). Denn da es sich bei dem in § 910 BGB geregelten Selbsthilferecht nicht um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB handelt, kann sich die Beklagte insoweit nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen (allgem. Meinung, vgl. nur Palandt/Bassenge, a.a.O., § 910 Rn. 1).2. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet, soweit Duldung des Abschneidens der überragenden Äste und Zweige der im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück Kandelstraße 7 stehenden Kiefer und des Walnussbaums begehrt wird. Den Klägern steht gem. § 910 Abs. 1 BGB das Recht zu, die von diesen Bäumen auf ihr Grundstück herüberragenden Zweige selbst zu beseitigen; damit korrespondiert eine entsprechende Duldungspflicht der Beklagten (Fritzsche in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.01.2014, § 910 Rn. 11).a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 910 Abs. 1 BGB liegen vor. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und den Ausführungen des Sachverständigen S ergibt, ragen Äste und Zweige der Kiefer- und des Walnussbaums teilweise in erheblichem Umfang (s.o. unter B 1.
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