Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (I ZR 97/13). Der BGH hat darüber am 17.11.2014 durch Urteil entschieden. Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache im Umfa
-Abkommen anwendbar (
Art. 28; allg.
hierzu Thorn in Palandt, BGB, 72. Aufl. [2013], Art. 28
, 2; Magnus in Staudinger, BGB [2011], Art. 28
-VO, 8). Dies kann letztlich aber auf sich beruhen, da auch nach altem Recht das Forderungsstatut maßgeblich war. (γ) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt nämlich ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner und die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann (
Art. 14Abs.
2; vgl. auch Thorn in Palandt a.a.O.
, Art. 14, 5). Nichts anderes galt unter dem
vorausgegangenen alten IPR (Art. 33 Abs. 2 EGBGB; vgl. auch OLG Düsseldorf WM 1995, 808 [juris Tz. 30]; Heldrich in Palandt, BGB, 61. Aufl. [2002], Art. 33, 2). (δ) Das Vertragsstatut war deutsches Recht, da entweder schon eine Rechtswahl zu Gunsten dieses Rechtskreises nach den Umständen des Zusammenkommens des Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages getroffen worden war (vgl. Art. 27 Abs. 1 EGBGB), jedenfalls aber richtete sich das maßgebliche Recht hinsichtlich dieses Vertrages nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners, hier des Beklagten (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl. Heldrich a.a.O. Art. 28 EGBGB, 2 und 3;
Art. 4Abs.
2; vgl. hierzu Thorn in Palandt a.a.O.
, Art. 4, 22). Denn die charakteristische Leistung sollte vom Beklagten erbracht werden, nämlich ein (strafbewehrtes) Unterlassen. (ccc) (α) Der Vertragsstrafenanspruch kann wegen der Akzessorietät zur Hauptverbindlichkeit vor Verwirkung der Strafe nicht wirksam abgetreten werden ( BGHZ 109, 230 [juris Tz. 11]; Grüneberg in Palandt a.a.O. § 339, 13). (β) Der Vertragsstrafenanspruch geht auch mit der Hauptforderung über, wenn diese abgetreten oder im Falle von § 25 HGB von einem Unternehmensnachfolger übernommen wird (Grüneberg a.a.O. 13; Schaub in Erman, BGB,
- Aufl. [2011], § 339, 4). Unstreitig abtretbar ist aber der Anspruch auf die bereits verwirkte Strafe (allg. Gottwald in MünchKomm-BGB,
- Aufl. [2012], § 339, 15; Schaub a.a.O. 4; Rieble in Staudinger, BGB [2009], § 339, 399; Busche in Staudinger, BGB [2012], § 401, 32; Stadler in Jauernig, BGB,
- Aufl. [2011], § 339, 24; vgl. auch Janoschek in Bamberger/Roth, BGB [Stand: 01.02.2013], § 339, 3). Die schon entstandene Vertragsstrafe geht nicht über gemäß § 401 BGB (Rieble in Staudinger a.a.O. § 339, 401; Grüneberg a.a.O. § 401, 6; Lindacher in Soergel, BGB,
- Aufl. [2010], § 339, 28; Ballhaus in RGRK-BGB,
- Aufl., § 339, 23; krit. Gottwald a.a.O. § 339, 15; Busche a.a.O. § 401, 32 m.N.). (γ) Da die Vertragsstrafe vor der Umstrukturierung im März 2011 verwirkt und die Forderung in der Person der Klägerin als Gläubigerin erwachsen war, hatte sie ein eigenständiges rechtliches Schicksal und war sonach nicht kraft Gesetzes auf die Erwerberin der Marke übergegangen. Ungeachtet dessen ist ohnehin dafür zu halten, dass die Hauptforderung, welche Akzessorietät auslösen könnte, nicht die Marke, sondern der Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag ist. Die Vertragsstrafe folgte dann ohnehin nicht der Markenrechtsübertragung, und die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, übertragen worden. C Zur Höhe der Vertragsstrafe verhält sich die Berufung nicht. Selbst wenn angenommen wird, dass mit einer zulässigen Berufung eine Vollkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung zu geschehen hat auch bezüglich solcher Streitpunkte, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt (vgl. BGH GRUR 2013, 275 [Ls. und Tz. 39] - Routenplanung), so ergibt dieser Ansatz ebenfalls keinen Korrekturbedarf. Schon die Klägerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bemessung detailliert aufgezeigt, der Beklagte hat sich auf den pauschalen Einwand der Überhöhung (Bl. 94) sowie darauf beschränkt, dass seine Gewinnmarge bei der Verwertung der Fälschungen niedrig gewesen sei (Bl. 94). Letzteres ist aber nach der Fassung seines Vertragsstrafeversprechens gerade kein Bemessungsmerkmal, da je Verstoß ein Mindestbetrag vorgegeben war (K 07 = Bl. 52, Ziff. 3). Das angefochtene Urteil hat die maßgeblichen Wertungsmomente aufgenommen, ausführlich und nachvollziehbar wägend begründet und gelangt zu einem Ergebnis, dem der Senat ebenfalls beizutreten vermag. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 , 542 , 543 i.V.m. § 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt ausschließlich anerkannten, auch höchstrichterlich gebilligten Rechtsgrundsätzen. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens folgt aus dem ausgeurteilten Hauptbetrag (327.187,60 EUR) zuzüglich dem Wert der Auskunfts- und Rechnungslegungsaussprüche, bezüglich deren eine Wertvorgabe der Klägerin besteht (Bl. 45), welche keinen Widerspruch erfahren hat. Permalink: http://openjur.de/u/764226.html Kommentare
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