Der Schutz lebender Rhinozerosarten/Nashörner erlaubt die generelle Ablehnung einer Vermarktungsbescheinigung gemäß Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für ein (auf einem Brett montiertes) Rhinozeroshorn/Nashorn, unabhängig davon, ob eine der Ausnahmen des Art. 8 Abs. 3 Buchstaben
(3)ausstellen.“ Für die Zeit nach 2012 hat die Europäische Kommission die Fortgeltung des Leitfadens vom März 2012 im Leitfaden vom Oktober 2013 entwickelt und den Mitgliedstaaten empfohlen, dass sie „vorläufig grundsätzlich keine Bescheinigungen für Nashorn gemäß Artikel 8 Abs. 3 ausstellen“. Auf dessen zulässige Berücksichtigung wird noch eingegangen (s. 3.). 2.2.3. Die generelle Verweigerung einer Vermarktungsgenehmigung für Rhinozeroshörner auf der Grundlage des Leitfadens vom März 2012 und vom Oktober 2013 ist verhältnismäßig, insbesondere geeignet, um das mit den angewendeten Richtlinien verfolgte Ziel des Austrocknens des Marktes zu erreichen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79 , 1 BvR 322/80 , 1 BvR 1091/81 - NJW 1983, 1417 ff.). Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ff. = NJW 2006, 1261 m.w.N.). Dies kann für die mit dem Leitfaden vom März 2012 und Oktober 2013 verfolgte Intention, den Markt auszutrocknen, um die Art der Rhinozerosse zu schützen, nicht in Abrede gestellt werden. Es ist nicht sachwidrig, davon auszugehen, dass ein Austrocknen des Marktes für den Handel von Rhinozeroshörnern dazu beitragen kann, der Wilderei von Rhinozerosarten entgegenzuwirken, unabhängig davon, ob sie legal oder illegal erworben und legal oder illegal in die EU eingeführt wurden bzw. unabhängig davon, ob eine der Ausnahmen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegeben ist. Wie die Ausführungen im Leitfaden vom März 2012 (1.) belegen, hat die Wilderei während der letzten zwei Jahre erheblich zugenommen. Diese illegale Tätigkeiten stehen nach Auffassung der Europäischen Kommission mit dem illegalen Handel mit Rhinozeroshorn in einigen asiatischen Ländern in Zusammenhang, in denen sie traditionell als Heilmittel für Fiebererkrankungen verwendet werden und wo ihnen neuerdings auch heilende Eigenschaften gegen Krebs zugesprochen werden. Mit anderen Worten, wenn es keinen Markt gibt für legal oder illegal erworbene Rhinozeroshörner, fällt der Anreiz für Wilderer weg oder wird zumindest geschmälert. Dass der Schutz lebender Rhinozerosse auch mit anderen Mitteln erreichbar wäre, ist für die Beurteilung, ob das hier in Frage stehende generelle Vermarktungsverbot für Rhinozeroshörner geeignet ist, Rhinozerosarten zu schützen, unerheblich. Dem Gericht ist es verwehrt, darüber zu entscheiden, ob eine das behördliche Ermessen bindende Vorgabe zweckmäßig ist oder gar durch eine andere ebenfalls geeignete Maßnahme erreichbar ist, solange das angewendete Mittel nicht unverhältnismäßig ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vor dem Hintergrund des im Leitfaden vom März 2012 und Oktober 2013 geschilderten illegalen Handels mit Rhinozeroshorn ist die generelle Ablehnung der Vermarktungsbescheinigung auch erforderlich. Die von der Europäischen Kommission zugrunde gelegte Gefährdung der Rhinozerosarten, die Zusammenhänge des illegalen Handels mit der zunehmenden Wilderei von Rhinozerosarten und die Verschärfung dieser Situation gebieten ein Einschreiten gegen die Wilderei von Rhinozerosarten. Die diesbezüglichen Erkenntnisse und Annahmen der Europäischen Kommission sind nachvollziehbar und überzeugend. Es ist nichts dafür erkennbar, was Zweifel an ihrer Richtigkeit zuließe. Die der Erlasslage zugrunde gelegten Tatsachen wurden vom Kläger-Vertreter auch nicht substantiiert angegriffen. Der Einwand, der Verkauf des streitgegenständlichen auf ein Brett montiertes Horn könne nicht zum Schutz des bereits getöteten Tiers beitragen, überzeugt nicht. Denn auch mit dem Verkaufsangebot eines älteren Horns wie hier aus der Zeit von ca. 1875 bis 1917 lässt sich innerhalb der EU ein Marktpreis erreichen, der sich nach den Erkenntnissen der Europäischen Kommission am Kilopreis des gemahlenen Rohnashorns ausrichten und zum illegalen Handel sowie letztlich zur Wilderei beitragen kann. Auch für diese Fälle ist das generelle Vermarktungsverbot geeignet und erforderlich. Schließlich erweist sich die generelle Verweigerung einer Vermarktungsbescheinigung auch als angemessen, d.h. als verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – <juris> Rn. 127). Ein solches Vorgehen der zuständigen Behörde ist angesichts der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Artenschutzabkommen zum Schutz der Rhinozerosarten wegen des illegalen Handels mit Rhinozeroshorn angemessen. 2.2.4. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dessen Anwendung im vorliegen-den Fall verletzen Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Regelungen bezüglich einer Vermarktungsbescheinigung für geschützte Arten nach Art 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die zivilrechtliche Eigentumsordnung ist als Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht abschließend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1981 - 1 BvL 11/77 , 1 BvL 85/78 , 1 BvR 47/81 - BVerfGE 58, 300 ff.). Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber nach 14 Abs. 1 Satz 2 GG mittels privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Rechtsstellung des Eigentümers zu begründen und auszuformen (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1996 - 2 BvR 589/92 - NVwZ 1997, 159 f m.w.N. zu § 22 Abs. 4 BNaturSchG und zu § 12 BArtSchVO m.w.N.). Wenn der Gesetzgeber zum Schutz bestandsbedrohter Arten vorschreibt, dass diejenigen Exemplare, für die ein Besitzverbot besteht, eingezogen werden, so stellt dies eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gem. Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG dar. Es liegt auf der Hand, dass Eigentumsschranken zur Abwehr einer Bestandsbedrohung von Pflanzen- und Tierarten dem inzwischen sogar zum Staatsziel erhobenen Schutz der Umwelt (Art. 20a GG) und damit der Sicherung überragender Gemeinschaftsbelange dienen (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1996, aaO , m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 - 1 BvL 4/78 - NJW 1983, 439 f; für Nutzungsverbote oder -beschrän-kungen aus Gründen des Naturschutzes: BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995 - 4 B 90/95 - Rn. 3 <juris> unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile v. 13.04.1983 - 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84 , v. 15.02.1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 u. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 ). Im Hinblick auf diese Grundsätze ist ein generelles Vermarktungsverbot für Rhinozeroshörner zum Schutz lebender Rhinozerosse als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu qualifizieren. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht zum Nachteil der Klägerin und des ehemaligen Klägers verletzt. Deren Berufsausübung ist nicht berührt. Die generelle Ablehnung einer Vermarktungsgenehmigung für Rhinozeroshörner, unabhängig vom Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie hat keinerlei diskriminierende Wirkung. Die Gleichbehandlung aller Ausnahmetatbestände ist geeignet, zum Schutz der Rhinozerosarten beizutragen, und ist deshalb sachlich gerechtfertigt. 3. Die maßgeblichen Richtlinien sind eingehalten. Die Ablehnung einer Vermarktungsgenehmigung für Rhinozeroshörner nach Maßgabe des Leitfadens vom März 2012 im Bescheid vom 19.08.2013 sowie die Einbeziehung des Leitfadens vom Oktober 2013 ist auch für das streitgegenständliche Rhinozeroshorn ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Aufgrund der im Leitfaden vom März 2012 dargestellten Gefährdung der Rhinozeros-Populationen und der illegalen Aktivitäten, die unternommen werden, um den Markt für Rhinozeroshorn in Asien anzukurbeln, ist das Regierungspräsidium der Empfehlung des Leitfadens vom März 2012 gefolgt und hat eine Vermarktungsgenehmigung abgelehnt. Es hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass diese Maßnahme geeignet sei, den Markt auszutrocknen und dass sie bei der Verhinderung des illegalen Elfenbeinhandels Wirkung gezeigt habe und daher empirisch bewährt sei. Ferner hat es in Rechnung gestellt, dass sich beim streitgegenständlichen Rhinozeroshorn der zu erwartende hohe Erlös nicht aus künstlerischen Gesichtspunkten ergebe, sondern aus dessen Gewicht. Die zugrunde gelegte Annahme, dass das Rohnashorn zu Pulver verarbeitet werde, dass der Verkauf den lukrativen Markt für Rhinozeroshörner noch weiter ankurbeln und sich auf den Erhaltungszustand der Nashörner negativ auswirken werde, orientiert sich rechtfehlerfrei an den mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden (s. 2.1 und 2.2.) Zielen des Leitfadens vom März 2012. Die auf den Zusammenhang zwischen dem Marktpreis für Rohnashorn und Wilderei von Rhinozerosarten abstellende Argumentation der Behörde ist auch bezüglich des streitgegenständlichen Rinozeroshorns sachgerecht. Sie gilt gerade auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen der Verkauf über ein Auktionshaus getätigt werden soll, weil auf diese Weise der Marktpreis für Rohnashorn in der EU ermittelbar ist und dieser wiederum Anreiz für den illegalen Handel und Wilderei sein kann. Ebenfalls sachgerecht ist der Hinweis der Behörde, im Fall des Elfenbeins habe sich die strikte Genehmigungspraxis hemmend auf den Markt ausgewirkt. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass es wegen der der Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Empfehlung, ungeachtet eines Ausnahmefalles nach Maßgabe des Art 8 Abs. 3 Buchstabe
- a)bis
- h)der Verordnung (EG) Nr. 338/97 generell keine Vermarktungsgenehmigung für Rhinozeroshörner zu erteilen, für die im Rahmen des Ermessens zu beachtenden Umstände nicht darauf ankommt, ob und welcher Ausnahmetatbestand vorliegt, weil ab 2012 das Ermessen für alle Ausnahmetatbestände gleichermaßen in der Weise gebunden ist, Vermarktungsgenehmigungen abzulehnen. Die Besonderheiten eines Ausnahmetatbestandes sind deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Die Weitergeltung der generellen Ablehnung einer Vermarktungsgenehmigung für Rhinozeroshörner ab 2012 ergibt sich aus dem im Oktober 2013 veröffentlichten Leitfaden. Darauf hat das beklagte Land in der Klageerwiderung vom 18.02.2014 (Seite 6) ergänzend Bezug genommen. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46/12 – BVerwGE 147, 81 ff., Rn. 32 m.w.N. zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung). § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind, mit anderen Worten, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470 ff. = <juris>). Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, aaO , m.w.N.). Nach beiden Kriterien ist die empfohlene Weitergeltung des generellen Vermarktungsverbots aufgrund des Leitfadens vom Oktober 2013 bei der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 29.08.2013 zulässigerweise berücksichtigt worden, obwohl er bei Erlass des Bescheids noch nicht veröffentlicht war. Denn die Gründe für die prinzipielle Ablehnung des Vermarktungsverbots lagen bereits bei Erlass des Ablehnungsbescheids vor und sind ihrem Wesen nach gleichgeblieben; sie haben sich nach den Erkenntnissen der Europäischen Kommission sogar noch verschärft, weshalb der Leitfaden vom Oktober 2013 auch für die Zeit nach 2012 empfahl, generell eine Vermarktungsgenehmigung abzulehnen. Der Leitfaden vom Oktober 2013 führt dazu aus, dass die illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Nashorn in der EU drastisch zugenommen hätten und Kreise des organisierten Verbrechens beteiligt seien, die versuchten, diese Produkte zu beschaffen und damit zu handeln. Er hebt ferner hervor, dass Gruppen, die an kriminellen Machenschaften im Zusammenhang mit Nashorn beteiligt seien, innereuropäische ausgestellte Bescheinigungen nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auf betrügerische Weise benutzt hätten, um damit bei gestohlenen Exemplaren nachzuweisen, dass es sich um rechtmäßige handele (4. 2., Seite 7). Die Berücksichtigung der erhöhten Gefahr der Wilderei lebender Nashörner als neuen Grund birgt keine wesentlich neuen Umstände, die den Bescheid vom 20.08.2013 in seinem Wesen verändert hätten. Ferner wird die Rechtsnachfolgerin des Klägers durch die Einbeziehung der Leitfadens vom Oktober 2013 nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Selbst wenn dem nicht gefolgt werden könnte, wäre der Hinweis in der Klagerwiderung auf die Weitergeltung der empfohlenen generellen Ablehnung einer Vermarktungsgenehmigung für Rhinozeroshörner aufgrund des Leitfadens vom Oktober 2013 in der Klagerwiderung vom 18.02.2014 (Seite 6) als zulässige Ergänzung (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006, aaO , m.w.N.) der - auf dem Leitfaden vom März 2012 beruhenden - Ermessensausübung zu qualifizieren. Denn nur die zeitliche Fortdauer der Empfehlung ist ergänzend berücksichtigt. Eine Ermessensausübung als solche hat vorgelegen, sie wurde nur insofern ergänzt, dass sie wegen der erhöhten Gefahr für lebende Tiere auch für die Zeit nach 2012 gilt. 4. Es bestehen keine Besonderheiten, die wegen einer für die Klägerin günstigen Verwaltungspraxis eine Ermessensreduzierung auf null gebieten würden. Der Einwand, wenn früher über den Antrag entschieden worden wäre, statt einen Altersnachweis zu verlangen, hätte eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden müssen, verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg, weil, wie bereits ausgeführt, maßgeblich allein die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu § 114 Satz 2 VwGO. Soweit der Vertreter der Klägerin geltend macht, es seien vergleichbare Vermarktungsbescheinigungen erteilt worden, ließ sich dies nach den Angaben des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Die erteilten Vermarktungsbescheinigungen betrafen zu Kunstwerken verarbeitete Elfenbeinhörner, wie sie auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abbildungen (s. Anlagen zum Protokoll) ersichtlich sind. Der Schutz von Elfenbein ist mit dem des Nashorns nicht vergleichbar, er wird im Leitfaden vom März 2012 und vom Regierungspräsidium anders behandelt, weshalb ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Ermessensausübung gerechtfertigt ist (vgl. Wolff/Bachof/Stober, aaO, § 31 Rn. 50). Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt erkennbar, der eine Ermessensreduzierung auf null gebieten würde. Die im Leitfaden vom März 2012 und Oktober 2013 geregelten Ausnahmen, in denen eine Genehmigung zur Wiederausfuhr erteilt werden kann, gelten zwar nicht unmittelbar für die begehrte Vermarktungsgenehmigung. Selbst wenn sie hierfür entsprechend anwendbar wären, würde das streitgegenständliche Rhinozeroshorn die Kriterien keines dieser Ausnahmefälle erfüllen. Denn dabei handelt es sich um Fälle, in denen der Gegenstand nachweislich Teil eines Austausches kultureller oder künstlerisch wertvoller Güter zwischen seriösen Instituten (wie z. B. Museen) ist, oder der Gegenstand nicht verkauft wurde und als Erbstück im Zusammenhang mit einem Familienumzug oder als Teil einer Erbmasse verschifft wird oder der Gegenstand eines über jeden Zweifel erhabenen Forschungsprojekts ist (s. Leitfaden vom März 2012, 3. Seite 5). Das Angebot zum Verkauf des Rhinozeroshorns in einem Auktionshaus entspricht keiner dieser Varianten, auch nicht, wenn die Angaben des ehemaligen Klägers als wahr unterstellt wird, dass das Horn als Erbstück in den Familienbesitz gelangt ist. 5. Da die Ablehnung der Vermarktungsgenehmigung ermessensfehlerfrei ist, scheidet auch ein Anspruch auf erneute Bescheidung des Antrags vom 12.03.2012 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird wegen grundsätzliche Bedeutung zugelassen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 i.V.m. 3 der Verordnung (EG) Nr. 337/97. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf € 10.000,-- festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt der Erklärung des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach der zu erwartende Verkaufserlös für das in Frage stehende Horn entsprechend dem Angebot eines Interessenten aus Großbritannien 10.000,-- € betragen habe. Permalink: https://openjur.de/u/765388.html ( https://oj.is/765388 ) Volltext Druckansicht Zitate 40 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c