G Wahlvorschläge zu machen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten (noch) um die Frage, ob die antragstellende Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Wahlvorschläge zu machen. Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen, in dem aktuell insgesamt 836 Arbeitnehmer zum Einsatz kommen. Davon werden die 279 im Bodenbereich tätigen Beschäftigten von einem Betriebsrat vertreten. Daneben bestehen für das 282 Arbeitnehmer umfassende Kabinenpersonal und für das 275 Arbeitnehmer umfassende Cockpitpersonal jeweils sog. Personalvertretungen, die auf der Basis des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichtet wurden. Am 13./14.05.2009 fand im Unternehmen die Wahl der beiden Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat statt. Dazu hatte die Personalvertretung Cockpit fristgerecht einen Wahlvorschlag eingereicht. Dieser wurde vom zuständigen Unternehmenswahlvorstand nicht zur Wahl zugelassen, und zwar unter Berufung auf § 6 DrittelbG. Die Vorschrift lautet: Wahlvorschläge. 1Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. ²Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger leiteten die Personalvertretung Cockpit - und daneben drei wahlberechtigte Arbeitnehmer - Wahlanfechtungsverfahren ein. Erstinstanzlich wurde dem Wahlanfechtungsbegehren aus anderen Gründen stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben die beiden gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Beschwerde eingelegt. Neben den drei anfechtenden Arbeitnehmern hat die Personalvertretung Cockpit die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; zugleich hat sie im Wege der Anschlussbeschwerde die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist,
G Wahlvorschläge zu machen. Die Beschwerden der beiden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat die erkennende Kammer durch Teilbeschluss vom 10.01.2011 zurückgewiesen, ohne auf die Problematik der Wahlvorschlagsberechtigung der Personalvertretung Cockpit eingehen zu müssen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 01.06.2011 zurückgewiesen (7 ABN 22/11). Soweit es den im Wege der Anschlussbeschwerde von der Personalvertretung Cockpit gestellten Antrag angeht, festzustellen, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen Wahlvorschläge zu machen, hat die erkennende Kammer mit Beschluss ebenfalls vom 10.01.2011 das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt. Gut drei Jahre später hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.02.2014 ( 1 BvL 7/11 - NZA 2014, 981 ) die Vorlage für unzulässig erklärt - namentlich unter Hinweis auf die Möglichkeit zur verfassungskonformen, Betriebsräte und vergleichbare Vertretungen berücksichtigenden Auslegung des § 6 Satz 1 DrittelbG. Daran anknüpfend, ist die Personalvertretung Cockpit der Ansicht, dass sie bei Wahlen von Arbeitnehmern zum Aufsichtsrat berechtigt sei, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Die Personalvertretung Cockpit beantragt, im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 - 6 BV 132/09 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist,
G Wahlvorschläge zu machen. Die anderen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde ist begründet. I. Das im Wege der (unselbständigen) Anschlussbeschwerde gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO wirksam geltend gemachte Begehren der Personalvertretung Cockpit, festzustellen, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen nach § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen, ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar und im Interesse der Klärung streitiger kollektivrechtlicher Fragen weit auszulegen ist (z.B. BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8; 27.06.2001 - 7 ABR 50/99 - AP SchwbG 1968 § 24 Nr. 2), liegen vor. Die Personalvertretung Cockpit hat ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob ihr als gewählte Vertretung der Cockpitmitarbeiter bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat auch das Recht zusteht, Wahlvorschläge zu machen. Denn losgelöst vom konkreten Einzelfall ist es auch für künftige Aufsichtsratswahlen im Unternehmen der Arbeitgeberin von Bedeutung, ob ein von der Personalvertretung Cockpit beim Unternehmenswahlvorstand eingereichter Wahlvorschlag zu berücksichtigen ist (vgl. BAG, a.a.O.), zumal die Streitfrage in einem Anfechtungsverfahren nach § 11 DrittelbG, wie der Anlassfall zeigt, bei Vorliegen anderer Unwirksamkeitsgründe unentschieden bleiben kann. II. Der Antrag der Personalvertretung Cockpit ist auch begründet. Denn im Wege verfassungskonformer Auslegung ist der in § 6 Satz 1 DrittelbG verwandte Begriff der Betriebsräte dahingehend zu bestimmen, dass er namentlich auch die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer umfasst. 1. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter Betriebsräten die von den Arbeitnehmern der Betriebe gewählten Vertretungen zur Wahrung wirtschaftlicher und sozialer Interessen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., Stichwort "Betriebsrat"). Danach können auch die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeten besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretungen der im Flugbetrieb Beschäftigten begrifflich als Betriebsräte eingestuft werden. Entsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht (26.04.2007 - 8 AZR 695/05 - AP InsO § 125 Nr. 4) eine solche Personalvertretung als "Betriebsrat" im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO angesehen. 2. Für das Auslegungsergebnis sprechen entscheidend auch verfassungsrechtliche Erwägungen, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.