Kein Leitsatz Tenor 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum Ablauf des 31.01.2013 sein Ende gefunden hat. 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 15.000,- festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.01.2013 beendet wurde und darüber, ob durch die Weiterarbeit des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger war vom 01.10.1994 bis zum 30.09.1997 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität F., wo er nach Erhalt seines Promotionsthemas am 01.10.1995 am 25.09.1998 promoviert wurde. In der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2000 war er wiederum wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität F.. Mit Schreiben vom 20.07.2004 (Bl. 29 d.A.) wurde er für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 und mit weiteren Schreiben vom 25.01.2005 (Bl. 30 d.A.) und 03.08.2005 (Bl. 31 d.A.) für die Zeiträume vom 01.04. bis 30.09.2005 und vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 von der beklagten Universität mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für das Fach "Geographie" beauftragt. Seit dem 01.04.2006 ist er mit Unterbrechungen vom 14.05.2010 bis 13.06.2010 (Elternzeit), vom 14.07.2010 bis 13.08.2010 (Elternzeit) und vom 02.06.2012 bis 02.07.2012 (unbeschäftigt) auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge (vom 20.03.2006: 01.042006 bis 30.09.2007; vom 03.09.2007: 01.10.2007 bis 31.03.2012; vom 26.06.2012: 02.07.2012 bis 31.01.2013) bei der Beklagten, zunächst im A. und zuletzt bei dem J. als dessen Geschäftsführer, tätig. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 (Bl. 6f. d.A.) sieht eine auf die §§ 1 ff. WissZeitVG gestützte befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit bis zum 31.01.2013 und eine Vergütung gemäß EG 14 TV-L vor. Nach Ablauf des 31.01.2013 war der Kläger bis zum 27.02.2013 in unveränderter Funktion und mit unveränderten Aufgaben in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Kenntnis des Direktoriums bei dem J. tätig. Am 27.02.2013 wurde er zunächst telefonisch, dann auch per Email und per Post von Herrn T., dem Abteilungsleiter der Abteilung 3.1 der Beklagten, die für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zuständig ist, aufgefordert, die Arbeit unverzüglich einzustellen. Mit seiner am 21. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Befristung sowie hilfsweise den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG geltend. Der Kläger ist der Auffassung, die im Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 getroffene Befristungsabrede sei unwirksam. Außerdem bestehe bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weil er mit Wissen der Beklagten über den 31.01.2013 hinaus im J. unverändert tätig geworden sei. Die Befristung sei unwirksam, weil er über die zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren hinaus beschäftigt worden sei. Der Grundbefristungszeitraum gemäß § 2 Abs. 1 S. 2, Hs. 1 WissZeitV betrage 2190 Tage, der um 735 Tage unverbrauchter Befristungszeiträume aus der Promotionsphase verlängert werde. Auf diesen - zwischen den Parteien unstreitigen - Höchstbefristungszeitraum von 2925 Tagen seien - wiederum unstreitig - 2772 Tage aus seinen befristeten Beschäftigungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter in F. und Bonn unter Abzug der Unterbrechungszeiträume anzurechnen. Weiterhin seien - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - jedoch auch die Zeiten der befristeten Tätigkeit als Vertreter im Amt eines Universitätsprofessors vom 01.10.2004 bis 31.03.2006, mithin insgesamt 547 Tage, einzubeziehen. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 3 WissZeitVG. Dessen Schutzzweck erfordere es, das qua Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis eigener Art einem befristeten Arbeitsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit gleichzusetzen. Insoweit enthalte § 2 Abs. 3 WissZeitVG eine unplanmäßige Regelungslücke. Der Kläger ist weiter der Auffassung, das Arbeitsverhältnis bestehe gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG als unbefristetes fort. Zum einen sei der Widerspruch iS. dieser Vorschrift nicht unverzüglich erfolgt, zum anderen sei es auf die Kenntnis von Herrn T. nicht angekommen. Die Kenntnis des fachvorgesetzten Direktoriums des Instituts von seiner weiteren Tätigkeit sei ausreichend gewesen, da dieses jedenfalls aufgrund einer Anscheinsvollmacht als Vertreter der Beklagten anzusehen sei. Die Beklagte habe zurechenbar den Anschein einer Bevollmächtigung gesetzt, indem sie ihn aufgefordert habe, "frühzeitig mit dem Direktorium eine Folgefinanzierung der Geschäftsführerstelle" zu erörtern. Außerdem habe sie das Direktorium gebeten, ihr "spätestens sechs Wochen vor Beendigung des jetzigen Beschäftigungsverhältnisses" mitzuteilen, "welche Personalmaßnahme beabsichtigt sei". Die Beklagte habe es also dem Direktorium des J. überlassen, über die Frage seiner weiteren Beschäftigung zu entscheiden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum Ablauf des 31.01.2013 beendet wurde; 2. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 26.06.2012 über den 31.01.2013 hinaus unbefristet fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Befristung sei wirksam, da der durch § 2 WissZeitVG vorgegebenen Befristungszeitraum nicht überschritten worden sei und verweist zur näheren Berechnung und wegen der zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten auf die Übersicht in ihren Anlagen 5 und 6 zum Schriftsatz vom 05.03.2013 (Bl. 27ff. d.A.), auf die hiermit Bezug genommen wird. Daraus ergebe sich, dass der Kläger unter Einbeziehung der in der Qualifikationsphase nicht "verbrauchten" Beschäftigungszeit von 735 Tagen, die auf die Beschäftigungszeit in der sog. Postdocphase verwendet worden seien, noch bis zum 01.09.2013 hätte befristet beschäftigt werden können. Der Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.03.2006 sei nicht anzurechnen, da die Beauftragung mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors gemäß § 39 Abs. 2 S. 2 HochschulG NW im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art und damit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolge. Die Professurvertretung falle damit nicht unter § 2 Abs. 3 WissZeitVG. Der Gesetzgeber habe sie nicht in das Gesetz aufgenommen, obwohl sie auch in dieser Form schon vor dessen Inkrafttreten praktiziert worden sei. Die in § 2 Abs. 3 WisszeitVG vorgesehene Anrechnung beziehe sich außerdem nur auf solche befristete Beschäftigungsverhältnisse, für die auch der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet sei. Da Hochschullehrer ausdrücklich ausgenommen würden, könne auch die Professurvertretung keine Berücksichtigung finden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auch nicht mit ihrem Wissen fortgesetzt worden. Maßgeblich sei insoweit allein die Kenntnis der personalführenden Stelle. Der als Abteilungsleiter der Abteilung 3.1 für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zuständige Herr T. habe erstmalig am 27.02.2013 mit dem Eingang der Klageschrift von der Weiterarbeit des Klägers erfahren. Das Direktorium des J. sei nicht, auch nicht durch Anscheinsvollmacht, bevollmächtigt, Arbeitsverträge abzuschließen. Arbeitsverträge würden ausschließlich in der Personalabteilung unterschrieben. In den vom Kläger zitierten Schreiben ginge es zudem nur um Fragen der Finanzierung der Geschäftsführerstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Gründe A. Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 begründete Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31.01.2013 sein Ende gefunden. I. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der mit Ablauf des 31.01.2013 endenden Befristung seines Arbeitsverhältnisses fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 S.1 TzBfG mit Einreichung der Klage am 21.02.2013 geltend gemacht. II. Die Befristungsvereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 ist rechtsunwirksam, da sie nicht den Vorgaben des WissZeitVG entspricht. Sie verstößt gegen § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG, da die dort vorgesehene zulässige Befristungsdauer mit dem Vertrag vom 26.06.2012 überschritten wurde. 1. Es kann zunächst dahinstehen, ob die Befristung des Vertrags den übrigen Vorgaben des WissZeitVG entspricht, insbesondere ob bei Vertragsschluss mit der Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer des J. überhaupt eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem Sinne vorgesehen war, dass der Kläger auch überwiegend wissenschaftlich tätig werden sollte. Denn nur wenn der Kläger dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 WissZeitVG zugeordnet werden konnte, konnte überhaupt eine Befristung auf das WissZeitVG gestützt werden. Da die mit dem Kläger vereinbarte Befristung, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedenfalls über die höchstzulässige Befristungsdauer hinausgeht, konnte diese Frage offen bleiben. 2. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG sieht vor, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig ist, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung in der Promotionsphase und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. § 2 Abs. 3 WissZeitVG regelt dabei, welche Rechtsverhältnisse auf die zulässige Befristungsdauer anzurechnen sind. 3. Die Parteien gehen zunächst übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für den Kläger bei Berücksichtigung der "nicht verbrauchten" Zeiten aus seiner Promotionsphase eine höchstzulässige Befristungsdauer von 2935 Tagen iSd. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG maßgebend ist. Die Parteien gehen des weiteren übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass in die Berechnung nach § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 WissZeitVG die Zeiten der Beschäftigung des Klägers an der Universität F. in den Jahren 1999/2000 und die Zeiten seiner Beschäftigung auf der Grundlage der befristeten Arbeitsverträge mit der Beklagten einzubeziehen sind und dass damit jedenfalls eine Beschäftigungsdauer von 2772 Tagen gegeben ist. Schließlich finden jedoch auch die Zeiten seiner Beauftragung als Vertreter im Amt eines Universitätsprofessors von 01.10.2004 bis 31.03.2006 auf die höchstzulässige Befristungsdauer Anrechnung, was zur Folge hat, dass diese überschritten wird. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Klägers. 4. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. § 2 Abs. 3 S. 2 WissZeitVG bestimmt zudem, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse angerechnet werden, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift finden demnach Zeiten einer Professurvertretung im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art, wie in § 39 Abs. 2 S. 2 HochschulG NW vorgesehen, keine Anrechnung. Der klare Wortlaut der Vorschrift lässt auch keine abweichende Auslegung zu. Nach Auffassung der erkennenden Kammer gebieten Sinn und Zweck der Regelung der § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 WissZeitVG jedoch eine entsprechende Anwendung auf diesen Fall.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.